Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Wahrnehmung einer Nichtigkeit erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1891; JBl 1997, 326; 9 Ob 11/98b; RIS-Justiz RS0041896
). Eine Nichtigkeit liegt hier vor; sie ist aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des bestellten Sachwalters vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen:
Gegen den Beschluss über die Bestellung des Sachwalters steht dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter das Rechtsmittel des Rekurses zu (§ 249 Abs 2 AußStrG). Wird ein Rekurs nicht von dem Betroffenen (seinem Vertreter) erhoben, so ist er in zweifacher, gegebenenfalls in dreifacher, Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung ist dem Betroffenen (seinem Vertreter) zuzustellen. Ihnen steht es frei, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen (§ 249 Abs 3 AußStrG).Gegen den Beschluss über die Bestellung des Sachwalters steht dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter das Rechtsmittel des Rekurses zu (Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG). Wird ein Rekurs nicht von dem Betroffenen (seinem Vertreter) erhoben, so ist er in zweifacher, gegebenenfalls in dreifacher, Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung ist dem Betroffenen (seinem Vertreter) zuzustellen. Ihnen steht es frei, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen (Paragraph 249, Absatz 3, AußStrG).
Bei der Regelung nach § 249 Abs 2 und 3 AußStrG handelt es sich um eine Sonderbestimmung gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 9 AußStrG (Ent/Hopf, Sachwalterrecht, Anm 2 zu §§ 249 f; Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2, Rz 4 zu § 249 AußStrG; NZ 1985, 177; NZ 1986, 131). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Regelung des Rechtsmittelverfahrens im Sachwalterrecht das Ziel, gegenüber der Entmündigungsordnung einen verbesserten Rechtsschutz des Betroffenen zu gewährleisten. Nur dem Betroffenen und seinem Vertreter wurde das Recht eingeräumt, sich zu einem nicht von ihnen erhobenen Rekurs durch Rekursbeantwortung zu äußeren (Ent/Hopf aaO 96 f; Maurer/Tschugguel aaO Rz 14 zu § 249 AußStrG; Mayr/Fucik, Verfahren Außerstreitsachen, 94; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 114).Bei der Regelung nach Paragraph 249, Absatz 2 und 3 AußStrG handelt es sich um eine Sonderbestimmung gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des Paragraph 9, AußStrG (Ent/Hopf, Sachwalterrecht, Anmerkung 2 zu Paragraphen 249, f; Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2, Rz 4 zu Paragraph 249, AußStrG; NZ 1985, 177; NZ 1986, 131). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Regelung des Rechtsmittelverfahrens im Sachwalterrecht das Ziel, gegenüber der Entmündigungsordnung einen verbesserten Rechtsschutz des Betroffenen zu gewährleisten. Nur dem Betroffenen und seinem Vertreter wurde das Recht eingeräumt, sich zu einem nicht von ihnen erhobenen Rekurs durch Rekursbeantwortung zu äußeren (Ent/Hopf aaO 96 f; Maurer/Tschugguel aaO Rz 14 zu Paragraph 249, AußStrG; Mayr/Fucik, Verfahren Außerstreitsachen, 94; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 114).
Das Erstgericht hat im vorliegenden Fall den § 249 Abs 3 AußStrG nicht beachtet und dem Betroffenen keine Ausfertigung des Rekurses des bestellten Sachwalters gegen den Bestellungsbeschluss zugestellt, sondern den Akt sogleich dem Rekursgericht vorgelegt. Dieses entschied meritorisch über den Rekurs des bestellten Sachwalters, ohne auf das Unterbleiben einer Zustellung der Rekursschrift an den Betroffenen Bedacht zu nehmen. Damit wurde das hier geltende Gebot der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens verletzt und dadurch dem Betroffenen das rechtliche Gehör durch einen ungesetzlichen Vorgang im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen; dem Betroffenen war es damit nicht möglich, sich durch eine Rekursbeantwortung am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. Die Verletzung des vorgeschriebenen rechtlichen Gehörs begründet auch im Außerstreitverfahren eine Nichtigkeit (Birkner, Parteistellung und rechtliches Gehör im Außerstreitverfahren, 57 ff; SZ 56/109; 8 Ob 574/87; RIS-Justiz RS0005982; zuletzt: 10 Ob 52/00w). Die davon betroffene Entscheidung des Rekursgerichtes war deshalb von Amts wegen als nichtig aufzuheben (JBl 1997, 326; EvBl 1997/30; 4 Ob 172/98t; 3 Ob 105/97f; 4 Ob 2331/96i; 10 Ob 352/99h; 10 Ob 52/00w; RIS-Justiz RS0042158;
RS0041896
[T9]).Das Erstgericht hat im vorliegenden Fall den Paragraph 249, Absatz 3, AußStrG nicht beachtet und dem Betroffenen keine Ausfertigung des Rekurses des bestellten Sachwalters gegen den Bestellungsbeschluss zugestellt, sondern den Akt sogleich dem Rekursgericht vorgelegt. Dieses entschied meritorisch über den Rekurs des bestellten Sachwalters, ohne auf das Unterbleiben einer Zustellung der Rekursschrift an den Betroffenen Bedacht zu nehmen. Damit wurde das hier geltende Gebot der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens verletzt und dadurch dem Betroffenen das rechtliche Gehör durch einen ungesetzlichen Vorgang im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO entzogen; dem Betroffenen war es damit nicht möglich, sich durch eine Rekursbeantwortung am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. Die Verletzung des vorgeschriebenen rechtlichen Gehörs begründet auch im Außerstreitverfahren eine Nichtigkeit (Birkner, Parteistellung und rechtliches Gehör im Außerstreitverfahren, 57 ff; SZ 56/109; 8 Ob 574/87; RIS-Justiz RS0005982; zuletzt: 10 Ob 52/00w). Die davon betroffene Entscheidung des Rekursgerichtes war deshalb von Amts wegen als nichtig aufzuheben (JBl 1997, 326; EvBl 1997/30; 4 Ob 172/98t; 3 Ob 105/97f; 4 Ob 2331/96i; 10 Ob 352/99h; 10 Ob 52/00w; RIS-Justiz RS0042158;
RS0041896 [T9]).
Das Rekursgericht wird die Zustellung einer Gleichschrift des Rekurses an den Betroffenen zu veranlassen und nach Einlangen der Rekursbeantwortung oder nach Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist erneut zu entscheiden haben.