Die gegen den der klagestattgebenden Teil gerichtete Revision der Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig und teilweise berechtigt.
a) Zum Widerrufs-, Veröffentlichungs- und Feststellungsbegehren:
Die Revisionswerber zeigen zutreffend auf, dass die Vorinstanzen das schon in erster Instanz erstattete Vorbringen der Beklagten unbeachtet ließen, der Zweitkläger habe selbst die Behauptung über das Abhören der Telefonate bei einem in den Moskauer Nachrichter veröffentlichten Interview aufgestellt (Schriftsatz ON 7 AS 38, Schriftsatz ON 10 AS 50) und hiefür den Auszug aus der "Moskau-News" auch in beglaubigter Übersetzung (vgl Blg 6) als Beweis angeboten. In ihrer Berufung haben die Beklagten die Unterlassung einer betreffenden Feststellung im Rahmen des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als sekundären Feststellungsmangel gerügt.Die Revisionswerber zeigen zutreffend auf, dass die Vorinstanzen das schon in erster Instanz erstattete Vorbringen der Beklagten unbeachtet ließen, der Zweitkläger habe selbst die Behauptung über das Abhören der Telefonate bei einem in den Moskauer Nachrichter veröffentlichten Interview aufgestellt (Schriftsatz ON 7 AS 38, Schriftsatz ON 10 AS 50) und hiefür den Auszug aus der "Moskau-News" auch in beglaubigter Übersetzung vergleiche Blg 6) als Beweis angeboten. In ihrer Berufung haben die Beklagten die Unterlassung einer betreffenden Feststellung im Rahmen des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als sekundären Feststellungsmangel gerügt.
Für das Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren sowie das Feststellungsbegehren ist dieses bislang ungeprüft gebliebene Vorbringen von entscheidender Bedeutung:
Der Widerrufs- und Veröffentlichungsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB ist ein Schadenersatzanspruch und steht als solcher - ebenso wie der Feststellungsanspruch, der künftige Schadenersatzforderungen im Sinne dieser Bestimmung sichern soll - ein Verschulden voraus. Der Täter haftet nur für Mitteilungen, deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden (6 Ob 164/98f mwN). Der Umstand, dass die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen unterblieben ist, bildet allein noch keine Sorgfaltsverletzung (6 Ob 168/97t = SZ 70/180; 6 Ob 78/99h).Der Widerrufs- und Veröffentlichungsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist ein Schadenersatzanspruch und steht als solcher - ebenso wie der Feststellungsanspruch, der künftige Schadenersatzforderungen im Sinne dieser Bestimmung sichern soll - ein Verschulden voraus. Der Täter haftet nur für Mitteilungen, deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden (6 Ob 164/98f mwN). Der Umstand, dass die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen unterblieben ist, bildet allein noch keine Sorgfaltsverletzung (6 Ob 168/97t = SZ 70/180; 6 Ob 78/99h).
Daraus folgt, dass die Berechtigung des Widerrufs-, Veröffentlichungs- und Feststellungsbegehrens im vorliegenden Fall zu verneinen wäre, sollte die Behauptung zutreffen, dass der Zweitbeklagte seine Informationen über die Telefonabhörung von dem in den Moskauer Nachrichten veröffentlichten, vom Zweitkläger selbst gegebenen Interview bezog. Es könnte dem Zweitbeklagten dann nicht vorgeworfen werden, er hätte von der Unwahrheit dieser Behauptungen wissen müssen. Es wäre dem Zweitbeklagten dann auch zugute zu halten, dass ihm die Einholung einer Stellungnahme der Kläger zur Abhörfrage im Hinblick darauf, dass der Zweitkläger selbst Urheber der betreffenden Behauptungen war, überflüssig erscheinen durfte.
Da die Vorinstanzen keine Feststellungen darüber getroffen haben, ob die Behauptung über das vom Zweitkläger gegebene Interview dessen Inhalt zutrifft, liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Widerrufs-, Veröffentlichungs- und Feststellungsbegehren, soweit dieses noch strittig ist, zwecks Verfahrensergänzung und Nachtrag entsprechender Feststellungen führt.
Entgegen den Revisionsausführungen ist das Feststellungsbegehren nicht schon deshalb unberechtigt, weil noch kein Schaden eingetreten ist. § 1330 ABGB gewährt unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz konkreter Vermögensschäden. Aus der Erwägung, die Feststellungsklage diene nicht nur dem Ausschluss der Verjährung, sondern auch der Vermeidung künftiger Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach, hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, unter bestimmten Umständen sei für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass ein Schaden bis zum Schluss der Verhandlung bereits eingetreten sei, und zwar dann, wenn sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hatte auslösen können, bereits ereignet habe und der Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten könne (ÖBl 1990, 91; SZ 56/38; ecolex 1995, 336; 6 Ob 288/98s; 6 Ob 6/00a; RIS-Justiz RS0040838).Entgegen den Revisionsausführungen ist das Feststellungsbegehren nicht schon deshalb unberechtigt, weil noch kein Schaden eingetreten ist. Paragraph 1330, ABGB gewährt unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz konkreter Vermögensschäden. Aus der Erwägung, die Feststellungsklage diene nicht nur dem Ausschluss der Verjährung, sondern auch der Vermeidung künftiger Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach, hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, unter bestimmten Umständen sei für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass ein Schaden bis zum Schluss der Verhandlung bereits eingetreten sei, und zwar dann, wenn sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hatte auslösen können, bereits ereignet habe und der Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten könne (ÖBl 1990, 91; SZ 56/38; ecolex 1995, 336; 6 Ob 288/98s; 6 Ob 6/00a; RIS-Justiz RS0040838).
Die Kläger haben hier eine konkrete Beeinträchtigung ihrer unternehmerischen Tätigkeit (große internationale Konzerne hätten bereits angedeutet, mit Firmen, die unter anderem Gegenstand ständiger geheimdienstlicher Recherchen seien, nicht weiter zusammenarbeiten zu können) aufgezeigt und konkrete vermögensrechtliche Nachteile (Entgang von "Millionengeschäften") behauptet. Wie schon die Vorinstanzen ausgeführt haben, liegt es auf der Hand, dass allein die Behauptung, sämtliche Telefonate seien ein Jahr hindurch abgehört worden, ohne weiteres Zutun derartige Auftragsverluste bewirken kann, ist doch die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen durch eine derartige, lang andauernde Aktion massiv gefährdet und erscheint die gegenseitige Vertrauensbasis von Geschäftspartnern wesentlich beeinträchtigt. Diese Behauptung war damit auch geeignet, den Klägern in Hinkunft Vermögensnachteile zuzufügen (vgl 6 Ob 6/00a). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den von der Rechtsprechung für die Bejahung eines Feststellungsinteresses geforderten "schadensträchtigen Vorfall" bejaht.Die Kläger haben hier eine konkrete Beeinträchtigung ihrer unternehmerischen Tätigkeit (große internationale Konzerne hätten bereits angedeutet, mit Firmen, die unter anderem Gegenstand ständiger geheimdienstlicher Recherchen seien, nicht weiter zusammenarbeiten zu können) aufgezeigt und konkrete vermögensrechtliche Nachteile (Entgang von "Millionengeschäften") behauptet. Wie schon die Vorinstanzen ausgeführt haben, liegt es auf der Hand, dass allein die Behauptung, sämtliche Telefonate seien ein Jahr hindurch abgehört worden, ohne weiteres Zutun derartige Auftragsverluste bewirken kann, ist doch die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen durch eine derartige, lang andauernde Aktion massiv gefährdet und erscheint die gegenseitige Vertrauensbasis von Geschäftspartnern wesentlich beeinträchtigt. Diese Behauptung war damit auch geeignet, den Klägern in Hinkunft Vermögensnachteile zuzufügen vergleiche 6 Ob 6/00a). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den von der Rechtsprechung für die Bejahung eines Feststellungsinteresses geforderten "schadensträchtigen Vorfall" bejaht.
Sollten die Vorinstanzen im fortgesetzten Verfahren ein (auch der Erstbeklagten anrechenbares) Verschulden des Zweitbeklagten im aufgezeigten Sinn bejahen, werden sie allerdings zu berücksichtigen haben, dass sich ein Feststellungsbegehren nur auf künftige Schäden, dh auf solche, die im Zeitpunkt seiner Erhebung noch nicht fällig waren, beziehen kann (SZ 54/99). Ein rechtliches Interesse an der Feststellung bereits fälliger Ersatzansprüche besteht nicht (EvBl 1966/341 uva; RIS-Justiz RS0038934). Das Feststellungsbegehren der Kläger ist daher jedenfalls insoweit verfehlt, als es sich seinem Wortlaut nach auch auf die Haftung für jene Schäden bezieht, der den Klägern nach ihrem Vorbringen durch die betreffende Behauptung bereits im Zeitpunkt der Erhebung des Feststellungsanspruches entstanden war.
b) Zum Unterlassungsbegehren:
Selbst im Fall der Richtigkeit des Vorbringens über das Interview des Zweitklägers wäre aber für die Beklagten, soweit sie zur Unterlassung der Behauptung über das Abhören der Telefone verpflichtet wurden, nichts gewonnen. Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB und genießt als solches absoluten Schutz gegen jedermann; droht die Gefahr einer Verletzung, so steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im § 1330 Abs 2 ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch ist von einem Verschulden des Beklagten unabhängig (SZ 56/124 ua; RIS-Justiz RS0008984
).Selbst im Fall der Richtigkeit des Vorbringens über das Interview des Zweitklägers wäre aber für die Beklagten, soweit sie zur Unterlassung der Behauptung über das Abhören der Telefone verpflichtet wurden, nichts gewonnen. Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des Paragraph 16, ABGB und genießt als solches absoluten Schutz gegen jedermann; droht die Gefahr einer Verletzung, so steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch ist von einem Verschulden des Beklagten unabhängig (SZ 56/124 ua; RIS-Justiz
RS0008984).
Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Mitteilung, die einem anderen schaden kann (MR 1992, 105). Dass dies bei der betreffenden Behauptung über das Abhören der Fall ist, wurde bereits von den Vorinstanzen zutreffend aufgezeigt. Auch wenn erwiesen ist, dass ein Faxgerät 14 Tage hindurch angezapft wurde, ist der aus der Behauptung über das Abhören der Telefone hervortretende Tatsachenkern ein wesentlich anderer. Betroffen hievon ist im Gegensatz zur Ansicht der Revisionswerber nicht nur der Zweitkläger, auch wenn konkret nur die Abhörung dessen Telefonate genannt wurde. Der von den Revisionswerbern vermisste Bezug zur Erstklägerin ergibt sich daraus, dass der Zweitkläger deren Geschäftsführer war (ist) und jeder Leser des Artikels aus dessen Zusammenhang (vgl MR 1995, 16; 6 Ob 212/98i = MR 1998, 273 je mwN) zwanglos annehmen kann, dass Telefonate gemeint sind, die der Zweitkläger als "Firmenchef", sei es direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Erstklägerin und insbesondere vom Firmensitz oder vom Firmentelefon aus führte, wird doch im Artikel in diesem Zusammenhang unterstellt, die (abhörenden) Geheimagenten seien "direkt gegenüber der N*****-Zentrale" stationiert gewesen. Die Behauptung, sämtliche Telefonate eines Geschäftsführers seien abgehört worden, bewirkt nicht weniger die Gefahr der Beeinträchtigung des von ihm geführten Unternehmens als der Beeinträchtigung seiner eigenen Person. An der Betroffenheit beider Kläger kann daher kein Zweifel bestehen.Unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fällt jede Mitteilung, die einem anderen schaden kann (MR 1992, 105). Dass dies bei der betreffenden Behauptung über das Abhören der Fall ist, wurde bereits von den Vorinstanzen zutreffend aufgezeigt. Auch wenn erwiesen ist, dass ein Faxgerät 14 Tage hindurch angezapft wurde, ist der aus der Behauptung über das Abhören der Telefone hervortretende Tatsachenkern ein wesentlich anderer. Betroffen hievon ist im Gegensatz zur Ansicht der Revisionswerber nicht nur der Zweitkläger, auch wenn konkret nur die Abhörung dessen Telefonate genannt wurde. Der von den Revisionswerbern vermisste Bezug zur Erstklägerin ergibt sich daraus, dass der Zweitkläger deren Geschäftsführer war (ist) und jeder Leser des Artikels aus dessen Zusammenhang vergleiche MR 1995, 16; 6 Ob 212/98i = MR 1998, 273 je mwN) zwanglos annehmen kann, dass Telefonate gemeint sind, die der Zweitkläger als "Firmenchef", sei es direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Erstklägerin und insbesondere vom Firmensitz oder vom Firmentelefon aus führte, wird doch im Artikel in diesem Zusammenhang unterstellt, die (abhörenden) Geheimagenten seien "direkt gegenüber der N*****-Zentrale" stationiert gewesen. Die Behauptung, sämtliche Telefonate eines Geschäftsführers seien abgehört worden, bewirkt nicht weniger die Gefahr der Beeinträchtigung des von ihm geführten Unternehmens als der Beeinträchtigung seiner eigenen Person. An der Betroffenheit beider Kläger kann daher kein Zweifel bestehen.
Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden (SZ 61/210 ua). An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen besteht aber regelmäßig kein dieses rechtfertigendes Interesse (MR 1993, 57). Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung durch unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen (4 Ob 1001/95), und zwar auch nicht im Weg einer umfassenden Interessenabwägung (6 Ob 254/98s mwN).
Auch wenn der Betroffene hier zunächst selbst die unwahre Behauptung über das Abhören aufgestellt und für deren Veröffentlichung gesorgt haben sollte, stünde dieser Umstand der Rechtswidrigkeit der Wiederholung durch Dritte im vorliegenden Fall noch nicht entgegen und nähme den Betroffenen auch nicht das Interesse, gegen die Dritten eine Unterlassungsverpflichtung durchzusetzen. Der Zweitkläger konnte beim Aufstellen seiner eigenen Behauptung einem Irrtum, etwa einer seinerzeitigen Fehlinformation, unterlegen gewesen sein. Es könnte auch sein, dass er sich in seiner damaligen Situation durch diese Äußerung Vorteile erhoffte und (oder) Nachteile unterschätzt haben könnte. Jedenfalls aber hat er, sollte das diesbezügliche Vorbringen der Kläger überhaupt zutreffen, das Interview in Moskau gegeben, sodass von einer im Wesentlichen räumlich auf Moskau und Russland bzw allenfalls auch noch auf das Gebiet ehemaliger Ostblockstaaten begrenzten Verbreitung auszugehen ist. In Österreich oder in der sonstigen "westlichen Welt" hat der Zweitkläger selbst nach dem Vorbringen der Beklagten derartige Behauptungen gegenüber Medien nicht aufgestellt. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung ist nun erwiesen. Die Beklagten wollen die (zumindest weitere) Verbreitung unterbinden. Ein Interesse daran kann ihnen nicht abgesprochen werden, besteht doch ein wesentlicher Unterschied bezüglich des Leserkreises, der auch für künftige Geschäftsbeziehungen maßgebend sein kann, in welchem Land in welchen Medien und wie oft eine Behauptung aufgestellt und verbreitet wird. Selbst wenn der Zweitkläger inhaltsgleiche Behauptungen bereits öffentlich aufgestellt haben sollte, wären die Kläger bei neuerlicher Verbreitung durch Dritte in ihrem gemäß § 1330 ABGB geschützten Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.Auch wenn der Betroffene hier zunächst selbst die unwahre Behauptung über das Abhören aufgestellt und für deren Veröffentlichung gesorgt haben sollte, stünde dieser Umstand der Rechtswidrigkeit der Wiederholung durch Dritte im vorliegenden Fall noch nicht entgegen und nähme den Betroffenen auch nicht das Interesse, gegen die Dritten eine Unterlassungsverpflichtung durchzusetzen. Der Zweitkläger konnte beim Aufstellen seiner eigenen Behauptung einem Irrtum, etwa einer seinerzeitigen Fehlinformation, unterlegen gewesen sein. Es könnte auch sein, dass er sich in seiner damaligen Situation durch diese Äußerung Vorteile erhoffte und (oder) Nachteile unterschätzt haben könnte. Jedenfalls aber hat er, sollte das diesbezügliche Vorbringen der Kläger überhaupt zutreffen, das Interview in Moskau gegeben, sodass von einer im Wesentlichen räumlich auf Moskau und Russland bzw allenfalls auch noch auf das Gebiet ehemaliger Ostblockstaaten begrenzten Verbreitung auszugehen ist. In Österreich oder in der sonstigen "westlichen Welt" hat der Zweitkläger selbst nach dem Vorbringen der Beklagten derartige Behauptungen gegenüber Medien nicht aufgestellt. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung ist nun erwiesen. Die Beklagten wollen die (zumindest weitere) Verbreitung unterbinden. Ein Interesse daran kann ihnen nicht abgesprochen werden, besteht doch ein wesentlicher Unterschied bezüglich des Leserkreises, der auch für künftige Geschäftsbeziehungen maßgebend sein kann, in welchem Land in welchen Medien und wie oft eine Behauptung aufgestellt und verbreitet wird. Selbst wenn der Zweitkläger inhaltsgleiche Behauptungen bereits öffentlich aufgestellt haben sollte, wären die Kläger bei neuerlicher Verbreitung durch Dritte in ihrem gemäß Paragraph 1330, ABGB geschützten Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
Die Beklagten waren auch nach Kenntnis der Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen über die Abhöraffäre nicht bereit, zu erklären, diese Behauptungen nicht mehr aufzustellen und zu verbreiten. Nach ständiger Rechtsprechung beseitigt das, wenngleich vom Kläger abgelehnte, Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der begehrten Unterlassung zu verpflichten und dem Kläger all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr (6 Ob 95/97g mwN). Von einem derartigen Angebot der Beklagten kann hier keine Rede sein. Ihrem Vorbringen ist vielmehr nach wie vor zu entnehmen, dass sie sich weiterhin zu diesem Verhalten berechtigt erachten und dass es ihnen um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (4 Ob 171/93 = MR 1994, 111 mwN; 1 Ob 227/97g = NZ 1999, 110 ua). Liegt, wie hier, bereits ein rechtswidriger Eingriff vor, wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen (SZ 48/45 ua). Es ist daher weiterhin von Wiederholungsgefahr auszugehen, die das Unterlassungsbegehren rechtfertigen.
Für eine insoweit schikanöse Rechtsausübung durch die Kläger fehlen jegliche Anhaltspunkte, kann doch dem Zweitbeklagten nicht unterstellt werden, die behaupteten Äußerungen über das Abhören beim Interview in Moskau vordringlich deshalb getätigt zu haben, um andere Journalisten, die diese wiederholen, mittels Unterlassungsklage zu belangen.
Soweit die Vorinstanzen (bloß) zur Unterlassung der Behauptungen über das Abhören verpflichtet haben, waren ihre Entscheidungen daher zu bestätigen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.