Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit der Vorschreibung eines Barzahleraufschlags bei Nichterteilung einer Einzugsermächtigung fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch aufsichtsbehördlich genehmigte allgemeine Geschäftsbedingungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (ecolex 1999, 689 = RdW 1999, 660) und dass bei Dauerschuldverhältnissen nach dem aus dem allgemeinen Vertragsrecht folgenden Grundsatz unveränderter vertraglicher Bindung vertragsbestimmende AGB nur dann ohne (auch vorweg erklärbare) Zustimmung des Vertragspartners geändert werden können, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist (EvBl 1982/87; SZ 63/51). Auf eine solche gesetzliche Regelung beruft sich die Beklagte unter Hinweis auf § 18 Abs 2 TKG.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch aufsichtsbehördlich genehmigte allgemeine Geschäftsbedingungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (ecolex 1999, 689 = RdW 1999, 660) und dass bei Dauerschuldverhältnissen nach dem aus dem allgemeinen Vertragsrecht folgenden Grundsatz unveränderter vertraglicher Bindung vertragsbestimmende AGB nur dann ohne (auch vorweg erklärbare) Zustimmung des Vertragspartners geändert werden können, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist (EvBl 1982/87; SZ 63/51). Auf eine solche gesetzliche Regelung beruft sich die Beklagte unter Hinweis auf Paragraph 18, Absatz 2, TKG.
Der Kläger vertritt die Ansicht, aus § 18 Abs 2 TKG ergebe sich zwar ein gesetzlicher Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten, dieser ermögliche aber bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung nur angemessene Änderungen der AGB der Beklagten. Auch sei aus den Materialien deutlich zu erkennen, dass Vertragsänderungen nur dann wirksam würden, wenn der Teilnehmer auf das ihm für diesen Fall zustehende Kündigungsrecht hingewiesen worden sei. Eine ähnliche Wertung des Gesetzgebers ergebe sich auch aus § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, wonach bei einer Erklärungsfiktion ein besonderer Hinweis auf die Bedeutung des Verhaltens des Verbrauchers erforderlich sei.Der Kläger vertritt die Ansicht, aus Paragraph 18, Absatz 2, TKG ergebe sich zwar ein gesetzlicher Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten, dieser ermögliche aber bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung nur angemessene Änderungen der AGB der Beklagten. Auch sei aus den Materialien deutlich zu erkennen, dass Vertragsänderungen nur dann wirksam würden, wenn der Teilnehmer auf das ihm für diesen Fall zustehende Kündigungsrecht hingewiesen worden sei. Eine ähnliche Wertung des Gesetzgebers ergebe sich auch aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, wonach bei einer Erklärungsfiktion ein besonderer Hinweis auf die Bedeutung des Verhaltens des Verbrauchers erforderlich sei.
Hiezu war zu erwägen:
§ 18 Abs 2 TKG ordnet an, dass Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgelte mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen sind und dass Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden Vertragsinhalte die Vertragspartner des Konzessionsinhabers berechtigt, innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (abgedruckt bei Stratil/Weissenburger, Telekommunikations- gesetz, 20) führen zu dieser Bestimmung aus, es sei, um dieses Kündigungsrecht auch tatsächlich ausüben zu können, erforderlich, dass der Teilnehmer über die Vertragsänderung durch den Betreiber entsprechend informiert und auf das Kündigungsrecht hingewiesen werde, was etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung erfolgen könne.Paragraph 18, Absatz 2, TKG ordnet an, dass Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgelte mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen sind und dass Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden Vertragsinhalte die Vertragspartner des Konzessionsinhabers berechtigt, innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (abgedruckt bei Stratil/Weissenburger, Telekommunikations- gesetz, 20) führen zu dieser Bestimmung aus, es sei, um dieses Kündigungsrecht auch tatsächlich ausüben zu können, erforderlich, dass der Teilnehmer über die Vertragsänderung durch den Betreiber entsprechend informiert und auf das Kündigungsrecht hingewiesen werde, was etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung erfolgen könne.
Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 22/1; SZ 39/103; SZ 41/119; SZ 45/41; Arb. 7.174; JBl 1981, 552 ua), ist bei der Auslegung eines Gesetzes auf dessen Entstehungsgeschichte und dabei insbesondere auf die sogenannten "Gesetzesmaterialien" erst (und nur) dann zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist (im gleichen Sinn auch VfSlg 4.340, 7.698; VwSlgNF 9.213 A ua). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, sondern sich nur aus den Materialien ergibt, kann auch nicht durch Auslegung Geltung erlangen (SZ 39/103; SZ 40/16; SZ 45/41; SZ 45/118 uva; zu allem auch Bydlinski in Rummel, ABGB2 § 6 Rz 25 mwN; JBl 1987, 647 = ÖBl 1987, 136 - Leerkassettenvergütung; SSV-NF 10/88 uva). Nach herrschender Auffassung steht vielmehr die Norm selbst mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und in ihrem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren (EvBl 1976/53; RZ 1983, 190 je mwN).Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 22/1; SZ 39/103; SZ 41/119; SZ 45/41; Arb. 7.174; JBl 1981, 552 ua), ist bei der Auslegung eines Gesetzes auf dessen Entstehungsgeschichte und dabei insbesondere auf die sogenannten "Gesetzesmaterialien" erst (und nur) dann zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist (im gleichen Sinn auch VfSlg 4.340, 7.698; VwSlgNF 9.213 A ua). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, sondern sich nur aus den Materialien ergibt, kann auch nicht durch Auslegung Geltung erlangen (SZ 39/103; SZ 40/16; SZ 45/41; SZ 45/118 uva; zu allem auch Bydlinski in Rummel, ABGB2 Paragraph 6, Rz 25 mwN; JBl 1987, 647 = ÖBl 1987, 136 - Leerkassettenvergütung; SSV-NF 10/88 uva). Nach herrschender Auffassung steht vielmehr die Norm selbst mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und in ihrem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren (EvBl 1976/53; RZ 1983, 190 je mwN).
§ 18 Abs 2 TKG ist unmissverständlich und eindeutig dahin formuliert, dass darin die Gültigkeit der Änderung von Geschäftsbedingungen allein an deren rechtzeitige Kundmachung geknüpft ist; weitere Gültigkeitsvoraussetzungen, wie insbesondere etwa eine Information des Vertragspartners über das ihm mit der Änderung eröffnete Rücktrittsrecht, werden nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nicht aufgestellt. Nach den oben dargestellten Auslegungsgrundsätzen bedarf es daher in diesem Fall einer Bedachtnahme auf die Absicht des (historischen) Gesetzgebers von vornherein nicht. Nicht zielführend ist auch der Verweis der Klägerin auf § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, der sich nur auf vertragliche, nicht aber auf gesetzliche Erklärungsfiktionen bezieht. Eine Gleichbehandlung beider Fälle verbietet sich aber - wie die Beklagte zutreffend ausführt - wegen der jeweils unterschiedlichen Sachverhalte: § 6 Abs 1 Z 2 KSchG schützt den Verbraucher davor, dass ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung fingiert wird, wenn er von seinem Vertragspartner nicht zuvor auf die Bedeutung des Verhaltens hingewiesen worden ist. Damit nicht zu vergleichen ist der hier vorliegende Fall, in dem das Gesetz für den Fall einer Änderung des Vertragsinhalts zwar eine Kündigungsmöglichkeit eröffnet, ohne zugleich eine Aufklärungspflicht des einen Teils gegenüber seinem Vertragspartner über dieses Recht zu normieren.Paragraph 18, Absatz 2, TKG ist unmissverständlich und eindeutig dahin formuliert, dass darin die Gültigkeit der Änderung von Geschäftsbedingungen allein an deren rechtzeitige Kundmachung geknüpft ist; weitere Gültigkeitsvoraussetzungen, wie insbesondere etwa eine Information des Vertragspartners über das ihm mit der Änderung eröffnete Rücktrittsrecht, werden nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nicht aufgestellt. Nach den oben dargestellten Auslegungsgrundsätzen bedarf es daher in diesem Fall einer Bedachtnahme auf die Absicht des (historischen) Gesetzgebers von vornherein nicht. Nicht zielführend ist auch der Verweis der Klägerin auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, der sich nur auf vertragliche, nicht aber auf gesetzliche Erklärungsfiktionen bezieht. Eine Gleichbehandlung beider Fälle verbietet sich aber - wie die Beklagte zutreffend ausführt - wegen der jeweils unterschiedlichen Sachverhalte: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG schützt den Verbraucher davor, dass ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung fingiert wird, wenn er von seinem Vertragspartner nicht zuvor auf die Bedeutung des Verhaltens hingewiesen worden ist. Damit nicht zu vergleichen ist der hier vorliegende Fall, in dem das Gesetz für den Fall einer Änderung des Vertragsinhalts zwar eine Kündigungsmöglichkeit eröffnet, ohne zugleich eine Aufklärungspflicht des einen Teils gegenüber seinem Vertragspartner über dieses Recht zu normieren.
Daraus folgt, dass auch "Altkunden" der Beklagten (wie die Zedentin) grundsätzlich an die Geschäftsbedingungen der Beklagten in der nunmehr geltenden Fassung unter Einschluss der beanstandeten Klausel betreffend den Barzahleraufschlag gebunden sind. Es gilt daher zu prüfen, ob die von der Klägerin beanstandete Klausel der in den Vertrag einbezogenen AGB der Beklagten, die ihren Kunden, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, eine Zahlscheingebühr in Höhe von zuletzt 30 S auferlegt, diese gemäß § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt. Durch die in dieser Bestimmung verankerte Generalklausel sollen unfaire Bestimmungen in AGB oder in Vertragsformblättern vermieden werden. Eine gröbliche Benachteiligung ist stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem, sachlich nicht gerechtfertigtem Mißverhältnis zur vergleichbaren Position des anderen steht; bei dieser Angemessenheitskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG, § 879 Abs 3 ABGB Rz 16, 20 und 31; Krejci in Rummel, ABGB2 § 879 Rz 240; SZ 68/79; JBl 1996, 657; EvBl 1998/104; RdW 1999, 196 = ecolex 1999, 317 uva).Daraus folgt, dass auch "Altkunden" der Beklagten (wie die Zedentin) grundsätzlich an die Geschäftsbedingungen der Beklagten in der nunmehr geltenden Fassung unter Einschluss der beanstandeten Klausel betreffend den Barzahleraufschlag gebunden sind. Es gilt daher zu prüfen, ob die von der Klägerin beanstandete Klausel der in den Vertrag einbezogenen AGB der Beklagten, die ihren Kunden, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, eine Zahlscheingebühr in Höhe von zuletzt 30 S auferlegt, diese gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligt. Durch die in dieser Bestimmung verankerte Generalklausel sollen unfaire Bestimmungen in AGB oder in Vertragsformblättern vermieden werden. Eine gröbliche Benachteiligung ist stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem, sachlich nicht gerechtfertigtem Mißverhältnis zur vergleichbaren Position des anderen steht; bei dieser Angemessenheitskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG, Paragraph 879, Absatz 3, ABGB Rz 16, 20 und 31; Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraph 879, Rz 240; SZ 68/79; JBl 1996, 657; EvBl 1998/104; RdW 1999, 196 = ecolex 1999, 317 uva).
Das Einzugsermächtigungsverfahren (EEV) ist - ebenso wie das Abbuchungsauftragsverfahren - eine Form des Lastschriftverfahrens und damit ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, das - im Gegensatz zur Giroüberweisung - nicht vom Zahlenden, sondern vom Zahlungsempfänger in Gang gesetzt wird. Dieser reicht bei seiner Bank (erste Inkassostelle) eine Lastschrift über einen bestimmten Betrag ein, auf welcher Name, Bankverbindung und Konto des Bezogenen sowie des Einreichers angegeben sind. Der Einreicher erhält sogleich eine Gutschrift über den Betrag der Lastschrift mit Wertstellung zu einem Datum, das eine bestimmte Zahl von Arbeitstagen nach der Einreichung liegt. Hat der Bezogene sein Konto nicht zufällig bei derselben Bank, leitet die erste Inkassostelle die Lastschrift an die Bank des Bezogenen (Zahlstelle), die auf dem Konto des Bezogenen eine Belastungsbuchung in Höhe des Lastschriftbetrages vornimmt, sofern dieses Deckung aufweist (oder eine ausreichende Kreditlinie besteht) und die Lastschrift den Vermerk trägt, dass dem Einreicher eine Einzugsermächtigung des Kontoinhabers vorliegt. Von der Vornahme der Belastungsbuchung benachrichtigt die Zahlstelle den Kontoinhaber in der üblichen Weise (Zusendung eines Kontoauszugs). Verweigert der Bezogene eine Genehmigung der Belastungsbuchung, indem er dieser - auch ohne Angabe von Gründen - widerspricht, wird diese rückgängig gemacht, was grundsätzlich auch für berechtigte Lastschrifteinziehungen gilt, also wenn der Lastschriftschuldner dem Lastschriftgläubiger eine Einziehungermächtigung erteilt und dieser sich in deren Grenzen gehalten hat (Canaris, Bankvertragsrecht I3 Rz 528, 559 f; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, Rz 208, 222).
Das EEV bietet im Vergleich mit der Giroüberweisung und dem Scheck beträchtliche Vorteile für alle Beteiligten. Für den Zahlungsempfänger ergeben sich diese vor allem daraus, dass er die Initiative für den Einzug seiner Außenstände in die Hand bekommt. Er erhält daher in aller Regel das Geld rechtzeitig. Daraus folgen erhebliche Liquiditäts- und Zinsvorteile, aber auch wesentliche Organisations- und Buchführungsvorteile, weil das Mahnwesen weitgehend überflüssig wird und eine gesonderte buchungsmäßige Erfassung nur in den verhältnismäßig seltenen Fällen eines mangels Kontodeckung gescheiterten oder infolge Widerspruchs des Schuldners rückgängig gemachten Lastschrifteinzugs erforderlich ist. Für den Bezogenen liegt der Hauptvorteil darin, dass er sich nicht um die Zahlung seiner Schulden zu kümmern braucht, die damit verbundene Arbeit und den Organisationsaufwand einspart und nicht in Gefahr gerät, Skonti zu verlieren oder Verzugszinsen zahlen zu müssen. Im Gegensatz zu einem Dauerüberweisungsauftrag kann das Lastschriftverfahren auch eingesetzt werden, wenn Höhe und/oder Fälligkeit der Schuld wechseln. Den beteiligten Banken ermöglicht das Lastschriftverfahren die Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelüberweisungsvorgängen zu einer Gesamtgutschrift über die Summe der an einem bestimmten Tag eingereichten Lastschriften und erleichtert wegen der Massenhaftigkeit und weitgehenden Schematisierbarkeit der Zahlungsvorgänge den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (Canaris aaO Rz 529).
Beim EEV treffen die Folgen eines Missbrauchs der Lastschriftermächtigung grundsätzlich nicht den Bezogenen, weil dieser die Kontobelastung durch einen Widerspruch rückgängig machen kann (Canaris aaO Rz 530). Die überwiegende deutsche Lehre hat deshalb unter dem Gesichtspunkt einer Wirksamkeitskontrolle keine Bedenken gegen Lastschriftklauseln im EEV (Nachweise bei Häuser, Inhaltskontrolle von Lastschriftabreden in allgemeinen Geschäftsbedingungen, ZZB 1995, 285 ff, 288; Coester in Staudinger, BGB13 § 9 AGBG Rz 425; Kappus in Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Abonnementvertrag und Druckschriftenvertrieb, Rz 26; kritisch Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz8 Anh §§ 9 - 11 Rn 459a, für den Fall, dass der Geldeinzug in unregelmäßigen Abständen und/oder in jeweils unterschiedlicher Höhe erfolgt und es sich um erhebliche Beträge handelt, weil dann das Vorhalten eines ausreichenden Kontoguthabens den Vertragspartner stark belasten könne und eine Nachprüfung des Rechnungsbetrags meist erst nach der Lastschrift erfolgen könne).Beim EEV treffen die Folgen eines Missbrauchs der Lastschriftermächtigung grundsätzlich nicht den Bezogenen, weil dieser die Kontobelastung durch einen Widerspruch rückgängig machen kann (Canaris aaO Rz 530). Die überwiegende deutsche Lehre hat deshalb unter dem Gesichtspunkt einer Wirksamkeitskontrolle keine Bedenken gegen Lastschriftklauseln im EEV (Nachweise bei Häuser, Inhaltskontrolle von Lastschriftabreden in allgemeinen Geschäftsbedingungen, ZZB 1995, 285 ff, 288; Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 9, AGBG Rz 425; Kappus in Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Abonnementvertrag und Druckschriftenvertrieb, Rz 26; kritisch Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz8 Anh Paragraphen 9, - 11 Rn 459a, für den Fall, dass der Geldeinzug in unregelmäßigen Abständen und/oder in jeweils unterschiedlicher Höhe erfolgt und es sich um erhebliche Beträge handelt, weil dann das Vorhalten eines ausreichenden Kontoguthabens den Vertragspartner stark belasten könne und eine Nachprüfung des Rechnungsbetrags meist erst nach der Lastschrift erfolgen könne).
Der BGH (NJW 1996, 988 = dJZ 1997, 954 zust. Häuser) hat eine Lastschriftklausel im EEV, die Kunden eines Kabelfernsehunternehmens zur Einwilligung in eine Einzugsermächtigung betreffend die Zahlung des monatlichen Entgelts von 11,40 DM verpflichtete, für unbedenklich erachtet. Es sei grundsätzlich zulässig, bei der Gestaltung von AGB Rationalisierungsgesichtspunkte zu berücksichtigen und die Vertragsabwicklung zu vereinfachen, solange diese Interessen nicht einseitig und ohne Rücksicht auf den Vertragspartner durchgesetzt würden. Die zu beurteilende Klausel sei geeignet, einen erheblichen und wirtschaftlich sinnvollen Rationalisierungserfolg zu erzielen; diesen Vorteilen stünden keine unangemessenen Nachteile der Kunden gegenüber, wenn man berücksichtige, dass der Zahlungspflichtige der Kontobelastung widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlangen könne. Eine Verpflichtung des Kontoinhabers, die Kontobewegungen in einem gewissen Maß zu kontrollieren, bestehe unabhängig davon, ob er eine Einzugsermächtigung erteilt habe oder nicht. Auch werde seine Dispositionsfreiheit in Ansehung der Kontodeckung nicht unangemessen eingeschränkt, wenn es sich um den regelmäßigen Einzug geringfügiger Beträge handle. Ob diese Grundsätze auch für den Fall gälten, dass größere Beträge, deren Höhe nicht von vornherein feststehe, zu unregelmäßigen Zeitpunkten eingezogen würden, müsse hier nicht entschieden werden.
Der erkennende Senat teilt die im deutschen Schrifttum und in der zitierten Entscheidung des BGH angestellten Überlegungen, wonach das EEV grundsätzlich allen Beteiligten Vorteile bietet. Eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB ist mit dieser Vertragsgestaltung daher auch dann noch nicht verbunden, wenn der Schuldner zum Ausgleich für die mit der Nichterteilung einer Einzugsermächtigung verbundenen Kostennachteile des Gläubigers diesem eine mäßige Zahlscheingebühr ("Barzahleraufschlag") zu entrichten hat. Hat nämlich die Beklagte unter angemessenen Voraussetzungen das EEV eingeführt, ist für sie die Mehrbelastung durch vereinzelte Barzahler nicht unerheblich und auch ein gewisser Druck auf die Erteilung einer Einziehungsermächtigung in Anbetracht der im Zahlungsverkehr bestehenden Gepflogenheiten nicht unangemessen (so auch Brandner aaO).Der erkennende Senat teilt die im deutschen Schrifttum und in der zitierten Entscheidung des BGH angestellten Überlegungen, wonach das EEV grundsätzlich allen Beteiligten Vorteile bietet. Eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist mit dieser Vertragsgestaltung daher auch dann noch nicht verbunden, wenn der Schuldner zum Ausgleich für die mit der Nichterteilung einer Einzugsermächtigung verbundenen Kostennachteile des Gläubigers diesem eine mäßige Zahlscheingebühr ("Barzahleraufschlag") zu entrichten hat. Hat nämlich die Beklagte unter angemessenen Voraussetzungen das EEV eingeführt, ist für sie die Mehrbelastung durch vereinzelte Barzahler nicht unerheblich und auch ein gewisser Druck auf die Erteilung einer Einziehungsermächtigung in Anbetracht der im Zahlungsverkehr bestehenden Gepflogenheiten nicht unangemessen (so auch Brandner aaO).
Dem Argument der Klägerin, der Kunde der Beklagten werde durch das EEV im Streitfall in die Klägerrolle gedrängt, was nicht nur Nachteile bei Beweislast und Gerichtsstand, sondern auch im Fall der Abbuchung nicht klagbarer, weil sittenwidriger Entgelte (Telefonsex) nach sich ziehe, ist entgegenzuhalten, dass ein unbegründeter Widerruf innerhalb von 42 Kalendertagen ab Abbuchung eine Rückbuchung des Lastschriftbetrags bewirkt. Die von der Klägerin befürchteten nachteiligen Folgen können auf diese Weise vermieden werden. Dass ein derartiger Widerruf mit Mehrkosten für den Bezogenen (Verrechnung von Verzugszinsen, Rückleitgebühren der Bank, Zahlscheinentgelt und Mahnentgelt) verbunden wäre, wurde nicht festgestellt.
Die Klägerin verweist zu Recht darauf, dass beim vorliegenden Sachverhalt die Höhe des einzuziehenden Betrags schwankt, weil er von der Intensität der in Anspruch genommenen Dienste der Beklagten abhängt, und dass die einzuziehenden Entgelte auch hoch sein können. Häuser (dJZ 1997, 957 ff) hat jedoch in seiner Besprechung der zitierten BGH-Entscheidung aufgezeigt, dass auch für solche Fallgestaltungen dann keine Unangemessenheit der Lastschriftklausel gegeben ist, wenn einerseits das Risiko der erforderlichen Kontodeckung dadurch gemindert ist, dass der Schuldner durch die Zahlstelle auf eine fehlende Deckung für eine vorgelegte Lastschrift hingewiesen und damit in die Lage versetzt wird, anderweitig für die rechtzeitige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung zu sorgen, und wenn andererseits der Gläubiger dem Schuldner den bevorstehenden Einzug ankündigt.
Nach dem unstrittigen Sachverhalt erhält der Kunde der Beklagten die Rechnung, die - wie gerichtsbekannt ist - eine detaillierte, nachvollziehbare Aufschlüsselung der Verbindungsentgelte enthält, mindestens eine Woche vor der Abbuchung. Damit bleibt ihm genügend Zeit, sowohl für eine ausreichende Kontodeckung vorzusorgen, als auch eine Überprüfung der Rechnung der Höhe nach durchzuführen und allfällige Unklarheiten mit der Beklagten noch vor Abbuchung abzuklären. Auch unter den Gesichtspunkten der Dispositionsfreiheit und der Überprüfbarkeit des Lastschriftbetrags bestehen daher keine Bedenken gegen die Gültigkeit der zu beurteilenden Klausel.
Zuletzt wendet sich die Klägerin gegen die Höhe der von der Beklagten verlangten Bearbeitungsgebühr; das Berufungsgericht habe dadurch einen wesentlichen Verfahrensmangel begangen, dass es bei Feststellung der der Beklagten ohne Einziehungsauftrag entstehenden Kosten zu Unrecht § 273 Abs 1 ZPO angewendet habe. Dem ist zu entgegnen, dass es bei der hier anzustellenden Inhaltskontrolle von AGB nicht um die Tatfrage geht, welche betriebswirtschaftlichen Mehrkosten der Beklagten im Einzelfall dadurch entstehen, dass eine Forderung im Überweisungsverfahren und nicht im EEV beglichen wird; zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang vielmehr die Rechtsfrage, ob der verlangte Barzahleraufschlag so geringfügig ist, dass der Schuldner dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Dies ist angesichts der Höhe von 30 S zu bejahen, hält sich doch dieser Betrag im Rahmen vergleichbarer Gebühren, wie etwa jener von Bankinstituten für Bareinzahlungen auf ein Fremdkonto. Der Revision konnte daher auch unter diesem Aspekt kein Erfolg beschieden sein.Zuletzt wendet sich die Klägerin gegen die Höhe der von der Beklagten verlangten Bearbeitungsgebühr; das Berufungsgericht habe dadurch einen wesentlichen Verfahrensmangel begangen, dass es bei Feststellung der der Beklagten ohne Einziehungsauftrag entstehenden Kosten zu Unrecht Paragraph 273, Absatz eins, ZPO angewendet habe. Dem ist zu entgegnen, dass es bei der hier anzustellenden Inhaltskontrolle von AGB nicht um die Tatfrage geht, welche betriebswirtschaftlichen Mehrkosten der Beklagten im Einzelfall dadurch entstehen, dass eine Forderung im Überweisungsverfahren und nicht im EEV beglichen wird; zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang vielmehr die Rechtsfrage, ob der verlangte Barzahleraufschlag so geringfügig ist, dass der Schuldner dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Dies ist angesichts der Höhe von 30 S zu bejahen, hält sich doch dieser Betrag im Rahmen vergleichbarer Gebühren, wie etwa jener von Bankinstituten für Bareinzahlungen auf ein Fremdkonto. Der Revision konnte daher auch unter diesem Aspekt kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO, § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.