Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsgegner, der aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber auch berechtigt ist.
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass das im verfahrenseinleitenden Antrag erhobene Zustimmungsbegehren schon deshalb nicht unter § 13 Abs 2 WEG subsumiert werden kann, weil es nicht auf Änderungen an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit abzielt, sondern auf die Benützung einer öffentlichen Verkehrsfläche zum Betrieb eines Schanigartens.Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass das im verfahrenseinleitenden Antrag erhobene Zustimmungsbegehren schon deshalb nicht unter Paragraph 13, Absatz 2, WEG subsumiert werden kann, weil es nicht auf Änderungen an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit abzielt, sondern auf die Benützung einer öffentlichen Verkehrsfläche zum Betrieb eines Schanigartens.
Wie die Aufzählung des § 37 Abs 1 MRG ist zweifellos auch jene des § 26 Abs 1 WEG taxativ. Nur für die dort aufgeführten Angelegenheiten ist das besondere außerstreitige Verfahren zulässig. Ansonsten gilt der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins AußerstreitverfahrenWie die Aufzählung des Paragraph 37, Absatz eins, MRG ist zweifellos auch jene des Paragraph 26, Absatz eins, WEG taxativ. Nur für die dort aufgeführten Angelegenheiten ist das besondere außerstreitige Verfahren zulässig. Ansonsten gilt der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren
verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören (SZ 54/129 =
EvBl 1981/61 = MietSlg 33.504/19). Dieser Grundsatz wird durch die §§ 37 ff MRG ebensowenig berüht wie durch § 26 WEG oder § 22 WGG (vgl Würth in Miet- und WohnR20 Rz 3 zu § 37 MRG). Einer erweiterten Anwendbarkeit des besonderen außerstreitigen Verfahrens durch Analogie steht die Rechtsprechung ablehnend gegenüber (MietSlg 40.500, 43.295/36).EvBl 1981/61 = MietSlg 33.504/19). Dieser Grundsatz wird durch die Paragraphen 37, ff MRG ebensowenig berüht wie durch Paragraph 26, WEG oder Paragraph 22, WGG vergleiche Würth in Miet- und WohnR20 Rz 3 zu Paragraph 37, MRG). Einer erweiterten Anwendbarkeit des besonderen außerstreitigen Verfahrens durch Analogie steht die Rechtsprechung ablehnend gegenüber (MietSlg 40.500, 43.295/36).
Für die vom Rekursgericht vorgenommene Analogie wäre hingegen eine planwidrige, vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke Voraussetzung (SZ 49/5; SZ 55/51; SZ 60/128; zuletzt etwa ÖBA 1996, 479; NZ 1997, 181 ua). Bei einer eindeutigen gesetzlichen Regelung ist für die Anwendung von Analogie kein Raum. Ohne jeden Zweifel trifft dies auf die Bestimmung des § 13 Abs 2 WEG zu, dass sie ausschließlich Fragen der Zustimmung betreffend der im Wohnungseigentum stehenden Objekte oder sonstigen Räumlichkeiten im Auge hat.Für die vom Rekursgericht vorgenommene Analogie wäre hingegen eine planwidrige, vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke Voraussetzung (SZ 49/5; SZ 55/51; SZ 60/128; zuletzt etwa ÖBA 1996, 479; NZ 1997, 181 ua). Bei einer eindeutigen gesetzlichen Regelung ist für die Anwendung von Analogie kein Raum. Ohne jeden Zweifel trifft dies auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, WEG zu, dass sie ausschließlich Fragen der Zustimmung betreffend der im Wohnungseigentum stehenden Objekte oder sonstigen Räumlichkeiten im Auge hat.
Auch das Argument, allfällige Interessensbeeinträchtigungen von Wohnungseigentümern könnten in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG gewahrt werden, trägt in Anbetracht dessen nicht, dass eine solche Prüfung im Verwaltungsverfahren ohnedies zu gewährleisten ist.Auch das Argument, allfällige Interessensbeeinträchtigungen von Wohnungseigentümern könnten in einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG gewahrt werden, trägt in Anbetracht dessen nicht, dass eine solche Prüfung im Verwaltungsverfahren ohnedies zu gewährleisten ist.
Auch unter § 26 Abs 1 Z 3 WEG ist der vorliegende Anspruch nicht zu subsumieren, weil nach den Anordnungen des zweiten Teils des 16. Hauptstücks des ABGB über die hier entscheidende Frage nicht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist. Für die rechtsgestaltende Mitwirkung des Gerichts bei der Willensbildung der Miteigentümergemeinschaft ist das außerstreitige Verfahren nur insoweit bestimmt, als die Verwaltung der gemeinsamen Sache davon betroffen ist (vgl ABGB MGA35 E 48 f zu § 833 ABGB). Das ist aber, weil es um die Benützung außerhalb der gemeinschaftlichen Liegenschaft, nämlich auf öffentlichem Grund befindlicher Flächen geht, nicht der Fall.Auch unter Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG ist der vorliegende Anspruch nicht zu subsumieren, weil nach den Anordnungen des zweiten Teils des 16. Hauptstücks des ABGB über die hier entscheidende Frage nicht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist. Für die rechtsgestaltende Mitwirkung des Gerichts bei der Willensbildung der Miteigentümergemeinschaft ist das außerstreitige Verfahren nur insoweit bestimmt, als die Verwaltung der gemeinsamen Sache davon betroffen ist vergleiche ABGB MGA35 E 48 f zu Paragraph 833, ABGB). Das ist aber, weil es um die Benützung außerhalb der gemeinschaftlichen Liegenschaft, nämlich auf öffentlichem Grund befindlicher Flächen geht, nicht der Fall.
Damit ist dem Antragsteller zur Durchsetzung seines Begehrens der außerstreitige Rechtsweg verschlossen.
Der Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsgegner war insofern berechtigt.
Bei der hier gegebenen Sach- und Aktenlage erweist sich eine Umdeutung des verfahrenseinleitenden Antrags in eine Klage (vgl SZ 54/129 = MietSlg 33.574/19; 36.483/47) als nicht zielführend, weshalb davon Abstand genommen wurde.Bei der hier gegebenen Sach- und Aktenlage erweist sich eine Umdeutung des verfahrenseinleitenden Antrags in eine Klage vergleiche SZ 54/129 = MietSlg 33.574/19; 36.483/47) als nicht zielführend, weshalb davon Abstand genommen wurde.