Begründung:
Der Erstkläger ist Obmann des drittklagenden Vereins, der den Dr. Karl-Renner-Preis verleiht. Die Zweitklägerin ist freie Mitarbeiterin des Drittklägers. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. 10. 1998, 3 b Vr 569/98 Hv 2394/98, wurde Günther B***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach §§ 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB verurteilt. Er habe als Vereinsfunktionär des Drittklägers ca 629.000 S Bargeld veruntreut und in den Büroräumlichkeiten des Drittklägers einen Brand gelegt.Der Erstkläger ist Obmann des drittklagenden Vereins, der den Dr. Karl-Renner-Preis verleiht. Die Zweitklägerin ist freie Mitarbeiterin des Drittklägers. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. 10. 1998, 3 b römisch fünf r 569/98 Hv 2394/98, wurde Günther B***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraphen 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB verurteilt. Er habe als Vereinsfunktionär des Drittklägers ca 629.000 S Bargeld veruntreut und in den Büroräumlichkeiten des Drittklägers einen Brand gelegt.
Die Beklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "Der
österreichische Journalist", in deren Ausgabe 1/99 sie einen Artikel
unter der Überschrift "Glutnester" veröffentlichte und dort wörtlich
ausführte: "Für den ... (Erstkläger) glost auch nach der (noch nicht
rechtskräftigen) Verurteilung seines früheren Vizepräsidenten Günther
B***** wegen Brandstiftung und Veruntreuung von rund 600.000 S
Vereinsgeldern noch so manches Glutnest. Schließlich hatte Richter
Johannes J***** in seiner mündlichen Urteilsbegründung darauf
hingewiesen, dass die Finanzkontrolle im Club "nahe dem Chaos"
gewesen sei und eventuell auch andere Personen ein Interesse am
Verschwinden von Unterlagen gehabt haben könnten. Immerhin war zB zu
Tage gekommen, dass Geldmittel zwischen dem Verein ÖJC und dem von
ihm betreuten Renner-Preis hin und her geschoben wurden, wobei
"Absender und Empfänger" nicht immer "zuzuordnen" waren, wie es in
einem Prüfungsprotokoll heißt. Ein früherer Kassier ... sah sich und
seinen Nachfolger von ... (Zweitklägerin) ... ständig behindert und
trat zurück. Sie habe versucht ... ihn bei seiner Kontrollarbeit
"blöd sterben zu lassen". Der österreichische Journalist stieß bei
seinen Recherchen mittlerweile auf ein explosives Zwischenergebnis:
Der erste Staatsanwalt und stellvertretende Pressesprecher der
Staatsanwaltschaft Wien, Hofrat ... bestätigte, dass gegen Fred
T***** bereits vor Monaten ein Verfahren unter der AZ 3 St 98146/98
eröffnet wurde. Der Akt über eventuelle "Betrugshandlungen" wurde
Ende Februar, so der Sprecher der Anklagebehörde, vom zuständigen
Referenten ... zur weiteren Behandlung vorgelegt. Ermittelt wird laut
K. auch gegen Grete T***** und den früheren Clubkassier, ....".
Im Text hervorgehoben findet sich noch die Aussage "Unklare Geldflüsse zwischen dem Verein ÖJC und dem von ihm betreuten Renner-Preis". Dem Bericht ist ein Bildnis des Erstklägers angeschlossen, unter dem sich nachstehender Text findet: "Ein Brand als Dauerbrenner für die Gerichte: nachdem der Ex-Vizepräsident des Österreichischen Journalisten Clubs inzwischen (auch noch nicht rechtskräftig) verurteilt ist, wird gegen Präsident Fred T*****, seine Ehefrau Grete und den früheren Kassier Harald V***** wegen eventueller "Betrugshandlungen" ermittelt."
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches begehren die Kläger Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten geboten werde, nachstehende (oder sinngleiche) Behauptungen zu unterlassen:
Sie hätten unklare Geldflüsse zwischen dem Verein ÖJC und dem von ihm betreuten Renner-Preis zu verantworten, könnten eventuell ein Interesse am Verschwinden von Unterlagen gehabt haben und gegen sie seien deshalb Erhebungen über Betrugshandlungen anhängig. Die im wiedergegebenen Artikel enthaltenen Äußerungen seien unwahr, enthielten den Vorwurf unehrenhaften Verhaltens im Sinne des § 111 StGB und verstießen gegen § 1330 Abs 1 und 2 ABGB.Sie hätten unklare Geldflüsse zwischen dem Verein ÖJC und dem von ihm betreuten Renner-Preis zu verantworten, könnten eventuell ein Interesse am Verschwinden von Unterlagen gehabt haben und gegen sie seien deshalb Erhebungen über Betrugshandlungen anhängig. Die im wiedergegebenen Artikel enthaltenen Äußerungen seien unwahr, enthielten den Vorwurf unehrenhaften Verhaltens im Sinne des Paragraph 111, StGB und verstießen gegen Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die Äußerungen seien dem Sinngehalt nach wahr. Der Vorsitzende des Schöffensenates habe in der mündlichen Urteilsbegründung im Verfahren gegen Günther B***** wörtlich darauf hingewiesen, dass die Finanzgebarung des Drittklägers nahe einem Chaos sei und auch eventuell andere Personen (gemeint als der zu diesem Zeitpunkt bereits Verurteilte) Interesse am Verschwinden von Unterlagen gehabt haben können. Es bestehe ein Aktenvermerk des das Rechnungswesen des Drittklägers prüfenden Wirtschaftstreuhänders, wonach Buchungen nicht nachvollziehbar und Zahlungsempfänge nicht zuordenbar seien, sowie dass für die Zeit ab 1. 1. 1995 eine lückenlose Kontrolle der Einnahmen- und Ausgabenrechnungen empfohlen werde. Der Hinweis auf das bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Erst- und die Zweitklägerin anhängige Verfahren beruhe auf der Mitteilung des Pressesprechers der Anklagebehörde. Die Angabe eines tatsächlich bestehenden Tatverdachtes sei auch nach § 111 StGB nicht tatbestandsmäßig und daher auch keine Grundlage nach § 1330 Abs 1 und 2 ABGB.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die Äußerungen seien dem Sinngehalt nach wahr. Der Vorsitzende des Schöffensenates habe in der mündlichen Urteilsbegründung im Verfahren gegen Günther B***** wörtlich darauf hingewiesen, dass die Finanzgebarung des Drittklägers nahe einem Chaos sei und auch eventuell andere Personen (gemeint als der zu diesem Zeitpunkt bereits Verurteilte) Interesse am Verschwinden von Unterlagen gehabt haben können. Es bestehe ein Aktenvermerk des das Rechnungswesen des Drittklägers prüfenden Wirtschaftstreuhänders, wonach Buchungen nicht nachvollziehbar und Zahlungsempfänge nicht zuordenbar seien, sowie dass für die Zeit ab 1. 1. 1995 eine lückenlose Kontrolle der Einnahmen- und Ausgabenrechnungen empfohlen werde. Der Hinweis auf das bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Erst- und die Zweitklägerin anhängige Verfahren beruhe auf der Mitteilung des Pressesprechers der Anklagebehörde. Die Angabe eines tatsächlich bestehenden Tatverdachtes sei auch nach Paragraph 111, StGB nicht tatbestandsmäßig und daher auch keine Grundlage nach Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB.
Das Erstgericht erließ die begehrte einstweilige Verfügung. Der Artikel unterstelle den Klägern unrichtigerweise, dass sie für unrichtige (gemeint wohl unklare) Geldflüsse verantwortlich seien und deshalb Interessse am Verschwinden von Unterlagen hätten und dass deshalb gegen sie wegen Betrugshandlungen ermittelt werde. In seiner Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung vermengenden Begründung kam das Erstgericht erkennbar zum Ergebnis, die gegen die Klägerin gerichteten Vorwürfe gingen aus den (vorgelegten) Dokumenten nicht hervor. Die Behauptungen der Beklagten seien daher nicht (auch nicht im Kern) wahr. Sie habe zur Schädigung der Kläger an Ehre und Kredit geeignete Tatsachen verbreitet und sei zu deren Unterlassung verpflichtet.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge, hob die angefochtene einstweilige Verfügung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Äußerungen der Beklagten erfüllten - im Falle ihrer Unwahrheit - die Tatbestände des § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB. Die Beklagte habe den Wahrheitsbeweis angeboten, sodass die Überprüfung des Wahrheitsgehaltes zentrales Thema des Provisorialverfahrens sei. Das Erstgericht hätte daher auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens und der zur Glaubhaftmachung angebotenen Mittel die erforderlichen Feststellungen zu sämtlichen inkriminierten Äußerungen in Bezug auf ihren Wahrheitsgehalt treffen müssen, was bisher nicht mit der erforderlichen Geschlossenheit und Systematik geschehen sei. Als Voraussetzung einer rechtlichen Beurteilung sei daher eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage erforderlich. Zur Frage des Wahrheitsbeweises im Bezug auf den gegenüber Erst- und Zweitklägerin geäußerten Verdacht strafbarer Handlungen werde es auf dem Inhalt der mündlichen Urteilsbegründung ankommen, was wiederum Auswirkungen auf die über das Verfahren 3 St 98146/98d aufgestellten Behauptungen habe.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge, hob die angefochtene einstweilige Verfügung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Äußerungen der Beklagten erfüllten - im Falle ihrer Unwahrheit - die Tatbestände des Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB. Die Beklagte habe den Wahrheitsbeweis angeboten, sodass die Überprüfung des Wahrheitsgehaltes zentrales Thema des Provisorialverfahrens sei. Das Erstgericht hätte daher auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens und der zur Glaubhaftmachung angebotenen Mittel die erforderlichen Feststellungen zu sämtlichen inkriminierten Äußerungen in Bezug auf ihren Wahrheitsgehalt treffen müssen, was bisher nicht mit der erforderlichen Geschlossenheit und Systematik geschehen sei. Als Voraussetzung einer rechtlichen Beurteilung sei daher eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage erforderlich. Zur Frage des Wahrheitsbeweises im Bezug auf den gegenüber Erst- und Zweitklägerin geäußerten Verdacht strafbarer Handlungen werde es auf dem Inhalt der mündlichen Urteilsbegründung ankommen, was wiederum Auswirkungen auf die über das Verfahren 3 St 98146/98d aufgestellten Behauptungen habe.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil dieser noch nicht entschieden habe, welche Äußerungen konkret unter § 1330 Abs 1 ABGB zu subsumieren seien.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil dieser noch nicht entschieden habe, welche Äußerungen konkret unter Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu subsumieren seien.