Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe keine Verlängerung des Karenzgeldanspruches gemäß § 11 Abs 2 KGG bewirke, ist zutreffend.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe keine Verlängerung des Karenzgeldanspruches gemäß Paragraph 11, Absatz 2, KGG bewirke, ist zutreffend.
Die Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter wurde durch das Karenzurlaubserweiterungsgesetz (BGBl 1990/408) eingeführt, und zwar für Mütter, die zwar die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs 1 Z 1 lit a und § 26 Abs 2 AlVG nicht erfüllten und daher kein Karenzurlaubsgeld beanspruchen konnten, jedoch Anspruch auf Wochengeld aus einem Dienstverhältnis hatten. Die Teilzeitbeihilfe stand in der halben Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27 Abs 1-3 AlVG zu (§ 31b AlVG). Gleichzeitig räumte das Karenzurlaubserweiterungsgesetz durch § 4a BetrHG jenen Müttern, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig waren und mit ihrem Kind in Hausgemeinschaft lebten und es überwiegend selbst pflegten, ebenfalls einen Anspruch auf Teilzeitbeihilfe im Ausmaß des halben Karenzurlaubsgeldes ein (vgl Andexlinger/Eichinger, Das Karenzurlaubserweiterungsgesetz [Familienpaket II], RdW 1990, 317 ff). Ebenfalls mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz wurde der Anspruch auf Karenzgeld auf zwei Jahre erweitert (§ 31 AlVG idF BGBl 1990/408).Die Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter wurde durch das Karenzurlaubserweiterungsgesetz (BGBl 1990/408) eingeführt, und zwar für Mütter, die zwar die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 26, Absatz 2, AlVG nicht erfüllten und daher kein Karenzurlaubsgeld beanspruchen konnten, jedoch Anspruch auf Wochengeld aus einem Dienstverhältnis hatten. Die Teilzeitbeihilfe stand in der halben Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, Absatz eins -, 3, AlVG zu (Paragraph 31 b, AlVG). Gleichzeitig räumte das Karenzurlaubserweiterungsgesetz durch Paragraph 4 a, BetrHG jenen Müttern, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig waren und mit ihrem Kind in Hausgemeinschaft lebten und es überwiegend selbst pflegten, ebenfalls einen Anspruch auf Teilzeitbeihilfe im Ausmaß des halben Karenzurlaubsgeldes ein vergleiche Andexlinger/Eichinger, Das Karenzurlaubserweiterungsgesetz [Familienpaket II], RdW 1990, 317 ff). Ebenfalls mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz wurde der Anspruch auf Karenzgeld auf zwei Jahre erweitert (Paragraph 31, AlVG in der Fassung BGBl 1990/408).
Durch die mit dem Strukturanspassungsgesetz 1996, BGBl 201, erfolgte Neuregelung des § 31 AlVG wurde die Anspruchsdauer des Karenzurlaubsgeldes mit der Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes begrenzt. Darüberhinaus gebührt Karenzurlaubsgeld nur, wenn der andere Elternteil einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt (Abs 2 lit a), im Fall eines sogenannten Verhinderungskarenzurlaubes (Abs 2 lit b) und bei Behinderung des anderen Elternteiles (Abs 2 lit c). Diese Neuregelung bedeutet, dass das Karenzurlaubsgeld im Normalfall nur dann über das 18. Lebensmonat des Kindes hinaus gewährt wird, wenn der andere Elternteil einen zumindest dreimonatigen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird das Karenzurlaubsgeld bis zum vollendeten 21. Lebensmonat des Kindes ausbezahlt. Nur in dem Fall, dass der andere Elternteil einen zumindest sechsmonatigen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, wird das Karenzurlaubsgeld bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres ausbezahlt (vgl RV 72 BlgNR XX. GP, 236). Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für den wahlweisen Elternkarenzurlaub bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes waren bereits durch die Bestimmungen des Karenzurlauberweiterungsgesetzes (BGBl 1990/408) geschaffen worden. Es hat daher bereits das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass nach der Bestimmung des § 31 Abs 2 lit a AlVG 1977 eine Verlängerung des Karenzgeldbezuges infolge Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe im Gesetz nicht vorgesehen war.Durch die mit dem Strukturanspassungsgesetz 1996, BGBl 201, erfolgte Neuregelung des Paragraph 31, AlVG wurde die Anspruchsdauer des Karenzurlaubsgeldes mit der Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes begrenzt. Darüberhinaus gebührt Karenzurlaubsgeld nur, wenn der andere Elternteil einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt (Absatz 2, Litera a,), im Fall eines sogenannten Verhinderungskarenzurlaubes (Absatz 2, Litera b,) und bei Behinderung des anderen Elternteiles (Absatz 2, Litera c,). Diese Neuregelung bedeutet, dass das Karenzurlaubsgeld im Normalfall nur dann über das 18. Lebensmonat des Kindes hinaus gewährt wird, wenn der andere Elternteil einen zumindest dreimonatigen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird das Karenzurlaubsgeld bis zum vollendeten 21. Lebensmonat des Kindes ausbezahlt. Nur in dem Fall, dass der andere Elternteil einen zumindest sechsmonatigen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, wird das Karenzurlaubsgeld bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres ausbezahlt vergleiche Regierungsvorlage 72 BlgNR römisch zwanzig. GP, 236). Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für den wahlweisen Elternkarenzurlaub bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes waren bereits durch die Bestimmungen des Karenzurlauberweiterungsgesetzes (BGBl 1990/408) geschaffen worden. Es hat daher bereits das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass nach der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, Litera a, AlVG 1977 eine Verlängerung des Karenzgeldbezuges infolge Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe im Gesetz nicht vorgesehen war.
Durch das Karenzgeldgesetz, BGBl I 1997/47, wurden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen für das Karenzurlaubsgeld und die Teilzeitbeihilfen, die bisherigen Regelungen der Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld und zur Teilzeitbeihilfe sowie die Wiedereinstellungsbeihilfe aus dem Karenzurlaubszuschussgesetz bzw Karenzurlaubserweiterungsgesetz zusammengefasst und die Gewährung dieser Leistungen dem Krankenversicherungsträger übertragen. Diese Neuregelung erfolgte weitgehend auf der Basis der bisher geltenden Rechtslage. So ist in den Erläuternden Bemerkungen zur RV 550 BlgNR XX. GP, 28 unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass die nunmehrige Bestimmung des § 11 KGG dem bisherigen § 31 AlVG und die Bestimmung des § 14 KGG dem bisherigen § 31b AlVG entspricht. Nach § 11 Abs 1 KGG wird Karenzgeld entsprechend der bisherigen Rechtslage grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt. Diese Anspruchsdauer verlängert sich ebenfalls entsprechend der bisherigen Rechtslage bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes - abgesehen von den hier nicht relevanten Fällen des sogenannten Verhinderungskarenzurlaubes (Abs 2 lit b) und bei Behinderung des anderen Elternteiles (Abs 2 lit c) - nur dann, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges (Abs 2 lit a). Eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Karenzgeldes durch die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe ist auch nach den im vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Bestimmungen des KGG somit nicht vorgesehen. Auch die Bestimmung des § 5 KGG, in der auf den nunmehr in § 102b GSVG und § 99 BSVG für selbständig Erwerbstätige geregelten Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ausdrücklich Bezug genommen wird, regelt lediglich die Voraussetzungen für einen Anspruch des Vaters auf Karenzgeld, nicht jedoch die Dauer des Karenzgeldbezuges. Es kann allerdings dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er sich zwar bei der Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Karenzgeldes der Möglichkeit des Bezuges einer Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG und GSVG bewusst gewesen sei, nicht aber bei der Regelung über die Dauer des Anspruches auf Karenzgeld. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Nichterwähnung der Teilzeitbeihilfe im § 11 Abs 2 KGG vom Gesetzgeber im Sinne der Fortschreibung der bisherigen Rechtslage bewusst erfolgte und damit auch keine Regelungslücke darstellt. Eine Lücke im Rechtssinn ist nach einhelliger Auffassung nur dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte, wenn das Gesetz also, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, dh ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei rechtspolitisch wünschenswert, vermag einer ergänzenden Rechtsfindung durch Analogiebildung dagegen nicht als ausreichende Grundlage dienen (Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 7; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 2 und 3 zu § 7; jüngst 10 ObS 312/98z mwN uva).Durch das Karenzgeldgesetz, BGBl römisch eins 1997/47, wurden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen für das Karenzurlaubsgeld und die Teilzeitbeihilfen, die bisherigen Regelungen der Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld und zur Teilzeitbeihilfe sowie die Wiedereinstellungsbeihilfe aus dem Karenzurlaubszuschussgesetz bzw Karenzurlaubserweiterungsgesetz zusammengefasst und die Gewährung dieser Leistungen dem Krankenversicherungsträger übertragen. Diese Neuregelung erfolgte weitgehend auf der Basis der bisher geltenden Rechtslage. So ist in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 550 BlgNR römisch zwanzig. GP, 28 unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 11, KGG dem bisherigen Paragraph 31, AlVG und die Bestimmung des Paragraph 14, KGG dem bisherigen Paragraph 31 b, AlVG entspricht. Nach Paragraph 11, Absatz eins, KGG wird Karenzgeld entsprechend der bisherigen Rechtslage grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt. Diese Anspruchsdauer verlängert sich ebenfalls entsprechend der bisherigen Rechtslage bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes - abgesehen von den hier nicht relevanten Fällen des sogenannten Verhinderungskarenzurlaubes (Absatz 2, Litera b,) und bei Behinderung des anderen Elternteiles (Absatz 2, Litera c,) - nur dann, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges (Absatz 2, Litera a,). Eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Karenzgeldes durch die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe ist auch nach den im vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Bestimmungen des KGG somit nicht vorgesehen. Auch die Bestimmung des Paragraph 5, KGG, in der auf den nunmehr in Paragraph 102 b, GSVG und Paragraph 99, BSVG für selbständig Erwerbstätige geregelten Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ausdrücklich Bezug genommen wird, regelt lediglich die Voraussetzungen für einen Anspruch des Vaters auf Karenzgeld, nicht jedoch die Dauer des Karenzgeldbezuges. Es kann allerdings dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er sich zwar bei der Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Karenzgeldes der Möglichkeit des Bezuges einer Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG und GSVG bewusst gewesen sei, nicht aber bei der Regelung über die Dauer des Anspruches auf Karenzgeld. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Nichterwähnung der Teilzeitbeihilfe im Paragraph 11, Absatz 2, KGG vom Gesetzgeber im Sinne der Fortschreibung der bisherigen Rechtslage bewusst erfolgte und damit auch keine Regelungslücke darstellt. Eine Lücke im Rechtssinn ist nach einhelliger Auffassung nur dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte, wenn das Gesetz also, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, dh ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei rechtspolitisch wünschenswert, vermag einer ergänzenden Rechtsfindung durch Analogiebildung dagegen nicht als ausreichende Grundlage dienen (Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 7,; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 2 und 3 zu Paragraph 7,; jüngst 10 ObS 312/98z mwN uva).
Der erkennende Senat teilt aber auch nicht die Ansicht des Revisionswerbers, dass ein solches Ergebnis der Auslegung der Bestimmung des § 11 Abs 2 KGG im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Es trifft zwar zu, dass es sich sowohl beim Karenzgeld als auch bei der Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, BSVG und GSVG um sozialversicherungsrechtliche Leistungen handelt, welche aus Anlass der Geburt eines Kindes gewährt werden. Dennoch handelt es sich dabei um unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen, unterschiedlicher Gestaltung und unterschiedlicher Bezugshöhe. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung für Karenzgeld sind in den §§ 2 ff KGG näher geregelt (vgl insbesondere die für die Gewährung von Karenzgeld notwendige Erfüllung der Anwartschaften nach dem KGG durch Vorliegen eines arbeitlosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses). Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des halben Karenzgeldes haben hingegen gemäß § 14 Abs 1 KGG unselbständig erwerbstätige Mütter, die zwar Anspruch auf ein Wochengeld haben, aber infolge zu kurzer Versicherungszeit die für das Karenzgeld notwendige Anwartschaft nicht erfüllen. Die Teilzeitbeihilfe nach § 99 BSVG bzw § 102b GSVG gebührt der Mutter, solange sie auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem jeweiligen Bundesgesetz pflichtversichert ist und mit ihrem neugeborenem Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind selbst pflegt.Der erkennende Senat teilt aber auch nicht die Ansicht des Revisionswerbers, dass ein solches Ergebnis der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, KGG im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Es trifft zwar zu, dass es sich sowohl beim Karenzgeld als auch bei der Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, BSVG und GSVG um sozialversicherungsrechtliche Leistungen handelt, welche aus Anlass der Geburt eines Kindes gewährt werden. Dennoch handelt es sich dabei um unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen, unterschiedlicher Gestaltung und unterschiedlicher Bezugshöhe. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung für Karenzgeld sind in den Paragraphen 2, ff KGG näher geregelt vergleiche insbesondere die für die Gewährung von Karenzgeld notwendige Erfüllung der Anwartschaften nach dem KGG durch Vorliegen eines arbeitlosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses). Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des halben Karenzgeldes haben hingegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KGG unselbständig erwerbstätige Mütter, die zwar Anspruch auf ein Wochengeld haben, aber infolge zu kurzer Versicherungszeit die für das Karenzgeld notwendige Anwartschaft nicht erfüllen. Die Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 99, BSVG bzw Paragraph 102 b, GSVG gebührt der Mutter, solange sie auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem jeweiligen Bundesgesetz pflichtversichert ist und mit ihrem neugeborenem Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind selbst pflegt.
Der im Art 7 B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz verpflichtet aber den Gesetzgeber bloß, an gleiche Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen zu knüpfen. Dieser Grundsatz verbietet demnach wohl willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (VfSlg 7947; 7786 uva). Von einer solchen willkürlichen Differenzierung kann aber im vorliegenden Fall auf Grund der dargestellten Unterschiedlichkeiten in den Leistungen des Karenzgeldes und der Teilzeitbeihilfe nicht ausgegangen werden.Der im Artikel 7, B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz verpflichtet aber den Gesetzgeber bloß, an gleiche Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen zu knüpfen. Dieser Grundsatz verbietet demnach wohl willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (VfSlg 7947; 7786 uva). Von einer solchen willkürlichen Differenzierung kann aber im vorliegenden Fall auf Grund der dargestellten Unterschiedlichkeiten in den Leistungen des Karenzgeldes und der Teilzeitbeihilfe nicht ausgegangen werden.
Der Revision war daher aus all diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.