Gemäß § 6 Abs 1 Z 8 KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die im rechtlichen Zusammenhang mit Verbindlichkeiten des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind. Die Annahme der Unzulässigkeit und damit Unverbindlichkeit des Kompensationsverbotes in diesem eingeschränkten Sinn im Rahmen des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Bestandvertrages setzt voraus, daß an dem Rechtsgeschäft (Bestandvertrag) iSd § 1 Abs 1 Z 1 und Abs 2 KSchG einerseits jemand beteiligt ist, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört (Unternehmer), und andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft (Verbraucher).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die im rechtlichen Zusammenhang mit Verbindlichkeiten des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind. Die Annahme der Unzulässigkeit und damit Unverbindlichkeit des Kompensationsverbotes in diesem eingeschränkten Sinn im Rahmen des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Bestandvertrages setzt voraus, daß an dem Rechtsgeschäft (Bestandvertrag) iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, KSchG einerseits jemand beteiligt ist, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört (Unternehmer), und andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft (Verbraucher).
Während die Vorinstanzen beide Streitteile als Unternehmer betrachtet (und daher die Bestimmungen des KSchG für nicht anwendbar gehalten) haben, vertritt der Beklagte die Ansicht, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages Verbraucher gewesen zu sein (weshalb das im Mietvertrag vereinbarte Kompensationsverbot unzulässig und daher unverbindlich sei). Ebenso wie sich die Vorinstanzen dazu auf
die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 570/80 (= SZ 53/103
= EvBl 1981/5 = ImmZ 1981, 268 = MietSlg 32.257/24) berufen haben,
erklärt der Beklagte, daß sich seine Rechtsmeinung an dieser Entscheidung orientiere bzw auf ihr beruhe. Der Oberste Gerichtshof hat darin - Meinhart, Konsumentenschutz und Immobilienrecht, in ImmZ 1980, 7 folgend - ausgesprochen, daß ein Vermieter dann als Unternehmer iSd KSchG anzusehen sein werde, wenn die Beschäftigung dritter Personen (zB Hausbesorger), das Vorliegen einer Mehrzahl dauernder Vertragspartner (Mehrzahl von Mietverträgen, die eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erfordert) gegeben seien und sohin die Einschaltung anderer Unternehmer oder Erfüllungsgehilfen erforderlich sei und auch längerfristige Vertragsbindungen bestünden.
Der Beklagte begründet seine für sich reklamierte Verbrauchereigenschaft einerseits damit, daß er sich keiner Hilfspersonen bedient habe. Er übersieht dabei, daß der Oberste Gerichtshof in der erwähnten Entscheidung das Vorhandensein eines Hausbesorgers und/oder anderer Hilfspersonen lediglich als Indiz für eine Qualifizierung des Vermieters als Unternehmer bezeichnet aber gleichzeitig ausdrücklich betont hat, daß eine Beurteilung, ob der Vermieter nun Verbraucher oder Unternehmer sei, jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen habe ("unter Voranstellung und Betonung der Notwendigkeit der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles"). Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte alleine deshalb, weil er sich keiner Hilfspersonen bzw Erfüllungsgehilfen bediene, nicht zwingend als Verbraucher anzusehen ist.
Zum anderen will der Revisionswerber seine Verbrauchereigenschaft damit begründen, daß er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger nur noch über vier Bestandverhältnisse verfügt habe, während der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 5 Ob 570/80 bei nicht mehr als fünf Bestandobjekten ein Privatgeschäft des Vermieters annehme.
Die genannten fünf Bestandobjekte können allerdings, wie vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich betont wurde, "nur als annähernde Richtzahl angesehen werden". Außerdem erscheint es nicht sachgerecht, den für die Beurteilung der Unternehmerqualität wesentlichen Umfang der Vermietungen allein auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einzuschränken. Selbstverständlich ist bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei einer allfälligen kurzfristigen Verminderung der Bestandverhältnisse keine entscheidende Bedeutung zukommt. Es ist daher entgegen der Ansicht des Beklagten sehr wohl zu berücksichtigen, daß er vor und nach Abschluß des gegenständlichen Mietvertrages eine fünf überschreitende Anzahl von Bestandverhältnissen unterhalten hat, wobei das Absinken auf vier zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach den Angaben des Beklagten selbst (AS 95 oben) zwanglos auf Umbaumaßnahmen in seinem Haus in F***** zurückgeführt werden kann. Zieht man alle festgestellten Umstände ins Kalkül, so ist die Ansicht der Vorinstanzen, der Beklagte sei als Unternehmer anzusehen, zu billigen. Besondere Bedeutung ist dabei dem Umstand beizumessen, daß der Beklagte das Haus des Klägers letztlich in der Absicht in Bestand genommen hat, seine bereits in F***** unterhaltenen Bestandverhältnisse fortzusetzen und sich also weiterhin durch Untervermietungen einen entsprechenden Verdienst zu verschaffen, wobei die Untervermietungen insgesamt jenen Rahmen überschritten haben, den der Oberste Gerichtshof in der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung für die Annahme eines Privatgeschäftes gezogen hat. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach eine bestimmte Betriebsgröße der Unternehmen des § 1 KSchG, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist nur, daß sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur vom funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen abhängt (EvBl 1981/5; VR 1984, 998; EvBl 1989/116; 3 Ob 547/93). Daran, daß die gegenständlichen Untervermietungen des Beklagten eine unternehmerische Tätigkeit darstellten, ist umso weniger zu zweifeln, wenn man sich auch noch vor Augen führt, daß es sich - wie die Fortsetzung der bereits in F***** unterhaltenen Bestandverhältnisse im gegenständlichen Mietobjekt, wie gesagt, unterstreicht - um eine auf Dauer angelegte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit handelte. Daß das Hauptbestandverhältnis mit dem Kläger auf drei Jahre befristet ist, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht. Abgesehen davon, daß das Mietverhältnis ja verlängerbar gewesen wäre, zeigt das "Mitnehmen" eines Großteils der Mieter aus F***** in das gegenständliche Bestandobjekt eine gewisse Kontinuität des geschäftlichen Vorgehens des Beklagten. Daß der Umfang des Geschäftes des Beklagten als Bestandgeber - auch wenn sich dieser keiner Hilfspersonen bzw Erfüllungsgehilfen bediente - tatsächlich den Rahmen eines bloßen Privatgeschäftes sprengte, unterstreicht auch der bereits vom Berufungsgericht betonte Umstand der Anschaffung von elf Schlafzimmereinrichtungen durch den Beklagten für das gegenständliche Mietobjekt.Die genannten fünf Bestandobjekte können allerdings, wie vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich betont wurde, "nur als annähernde Richtzahl angesehen werden". Außerdem erscheint es nicht sachgerecht, den für die Beurteilung der Unternehmerqualität wesentlichen Umfang der Vermietungen allein auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einzuschränken. Selbstverständlich ist bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei einer allfälligen kurzfristigen Verminderung der Bestandverhältnisse keine entscheidende Bedeutung zukommt. Es ist daher entgegen der Ansicht des Beklagten sehr wohl zu berücksichtigen, daß er vor und nach Abschluß des gegenständlichen Mietvertrages eine fünf überschreitende Anzahl von Bestandverhältnissen unterhalten hat, wobei das Absinken auf vier zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach den Angaben des Beklagten selbst (AS 95 oben) zwanglos auf Umbaumaßnahmen in seinem Haus in F***** zurückgeführt werden kann. Zieht man alle festgestellten Umstände ins Kalkül, so ist die Ansicht der Vorinstanzen, der Beklagte sei als Unternehmer anzusehen, zu billigen. Besondere Bedeutung ist dabei dem Umstand beizumessen, daß der Beklagte das Haus des Klägers letztlich in der Absicht in Bestand genommen hat, seine bereits in F***** unterhaltenen Bestandverhältnisse fortzusetzen und sich also weiterhin durch Untervermietungen einen entsprechenden Verdienst zu verschaffen, wobei die Untervermietungen insgesamt jenen Rahmen überschritten haben, den der Oberste Gerichtshof in der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung für die Annahme eines Privatgeschäftes gezogen hat. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach eine bestimmte Betriebsgröße der Unternehmen des Paragraph eins, KSchG, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist nur, daß sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur vom funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen abhängt (EvBl 1981/5; VR 1984, 998; EvBl 1989/116; 3 Ob 547/93). Daran, daß die gegenständlichen Untervermietungen des Beklagten eine unternehmerische Tätigkeit darstellten, ist umso weniger zu zweifeln, wenn man sich auch noch vor Augen führt, daß es sich - wie die Fortsetzung der bereits in F***** unterhaltenen Bestandverhältnisse im gegenständlichen Mietobjekt, wie gesagt, unterstreicht - um eine auf Dauer angelegte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit handelte. Daß das Hauptbestandverhältnis mit dem Kläger auf drei Jahre befristet ist, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht. Abgesehen davon, daß das Mietverhältnis ja verlängerbar gewesen wäre, zeigt das "Mitnehmen" eines Großteils der Mieter aus F***** in das gegenständliche Bestandobjekt eine gewisse Kontinuität des geschäftlichen Vorgehens des Beklagten. Daß der Umfang des Geschäftes des Beklagten als Bestandgeber - auch wenn sich dieser keiner Hilfspersonen bzw Erfüllungsgehilfen bediente - tatsächlich den Rahmen eines bloßen Privatgeschäftes sprengte, unterstreicht auch der bereits vom Berufungsgericht betonte Umstand der Anschaffung von elf Schlafzimmereinrichtungen durch den Beklagten für das gegenständliche Mietobjekt.
Demnach muß der Beklagte, ebenso wie der Kläger, der sämtliche vom Obersten Gerichtshof für die Unternehmereigenschaft eines Vermieters genannten Kriterien erfüllt, als Unternehmer angesehen werden. Da somit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG nicht erfüllt sind, ist das von den Streitteilen im Mietvertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot grundsätzlich wirksam.Demnach muß der Beklagte, ebenso wie der Kläger, der sämtliche vom Obersten Gerichtshof für die Unternehmereigenschaft eines Vermieters genannten Kriterien erfüllt, als Unternehmer angesehen werden. Da somit die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG nicht erfüllt sind, ist das von den Streitteilen im Mietvertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot grundsätzlich wirksam.
Vom Revisionswerber wird nun weiter die Meinung vertreten, im Hinblick darauf, daß das gegenständliche Aufrechnungsverbot einseitig sei und ihn gröblich benachteilige, sei auch für den Fall, daß auf seiner Seite kein Verbrauchergeschäft vorliege, die analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG geboten; daß er, der Beklagte, als Unternehmer anzusehen sei, ändere daher nichts daran, daß die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes zwischen den Streitteilen iSd § 879 ABGB sittenwidrig und nichtig sei.Vom Revisionswerber wird nun weiter die Meinung vertreten, im Hinblick darauf, daß das gegenständliche Aufrechnungsverbot einseitig sei und ihn gröblich benachteilige, sei auch für den Fall, daß auf seiner Seite kein Verbrauchergeschäft vorliege, die analoge Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG geboten; daß er, der Beklagte, als Unternehmer anzusehen sei, ändere daher nichts daran, daß die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes zwischen den Streitteilen iSd Paragraph 879, ABGB sittenwidrig und nichtig sei.
Nach Lehre und Rechtsprechung wurde bisher die Vereinbarung des Verzichts auf die Aufrechnung grundsätzlich als gültig und wirksam anerkannt (SZ 27/197; SZ 43/7; Gschnitzer in Klang2 VI 511; Koziol/Welser I5 393; vgl auch WBl 1987, 11; WBl 1987, 242; SZ 60/15 uva, zuletzt etwa 2 Ob 36/98b, wonach ein vertragsmäßigre Ausschluß der Aufrechnung grundsätzlich nicht sittenwidrig ist). Bei Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und für den Fall, daß Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, konnte aber schon bisher trotz einer solchen Vereinbarung aufgerechnet werden. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollte durch § 6 Abs 1 KSchG darüber hinaus auch der für unbillig erachtete Ausschluß der Aufrechnung für Gegenforderungen, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit demselben Vertrag zustehen, unzulässig sein (744 BlgNR 14. GP 24). § 6 Abs 1 KSchG ist aus der Auffassung des Gesetzgebers entstanden, daß beim Verbrauchervertrag die übermächtige Position des Unternehmers typisch die Freiheit des Willensentschlusses und die Überlegtheit auf der Seite des Verbrauchers hindert, weshalb ohne weitere Interessenabwägungen bestimmte Vertragsklauseln für ungültig erklärt werden. Dementsprechend ist, wie der Oberste Gerichtshof in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 5 Ob 517/80 ausgesprochen hat, der Auffassung beizupflichten, daß § 6 Abs 1 KSchG über die Verbraucherverträge hinaus Bedeutung hat, weil er erkennen läßt, welche Vertragsregelungen der Gesetzgeber für ungültig erachtet, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen (Koziol/Welser5 I 391 f). Eine von Rummel (in Rummel ABGB2 Rz 29 zu § 1440) bei einseitigen Aufrechnungsausschlußklauseln vorgeschlagene generelle Anwendung der Regelung des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG erscheint allerdings, weil dem Gedanken der Privatautonomie zu wenig Rechnung tragend, zu weitgehend. Im Fall einer von der zitierten Gesetzesbestimmung ja typisiert vorausgesetzten Ungleichgewichtslage erscheint die analoge Heranziehung dieser Bestimmung allerdings geboten. Beachtenswert ist daher die Ansicht Dullingers (Handbuch der Aufrechnung 142 f), die sich für eine analoge Anwendung von § 6 Abs 1 Z 8 KSchG insoweit ausspricht, als es sich um einseitige Aufrechnungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eben um eine Ungleichgewichtslage ähnlich der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt.Nach Lehre und Rechtsprechung wurde bisher die Vereinbarung des Verzichts auf die Aufrechnung grundsätzlich als gültig und wirksam anerkannt (SZ 27/197; SZ 43/7; Gschnitzer in Klang2 römisch sechs 511; Koziol/Welser I5 393; vergleiche auch WBl 1987, 11; WBl 1987, 242; SZ 60/15 uva, zuletzt etwa 2 Ob 36/98b, wonach ein vertragsmäßigre Ausschluß der Aufrechnung grundsätzlich nicht sittenwidrig ist). Bei Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und für den Fall, daß Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, konnte aber schon bisher trotz einer solchen Vereinbarung aufgerechnet werden. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollte durch Paragraph 6, Absatz eins, KSchG darüber hinaus auch der für unbillig erachtete Ausschluß der Aufrechnung für Gegenforderungen, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit demselben Vertrag zustehen, unzulässig sein (744 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 24). Paragraph 6, Absatz eins, KSchG ist aus der Auffassung des Gesetzgebers entstanden, daß beim Verbrauchervertrag die übermächtige Position des Unternehmers typisch die Freiheit des Willensentschlusses und die Überlegtheit auf der Seite des Verbrauchers hindert, weshalb ohne weitere Interessenabwägungen bestimmte Vertragsklauseln für ungültig erklärt werden. Dementsprechend ist, wie der Oberste Gerichtshof in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 5 Ob 517/80 ausgesprochen hat, der Auffassung beizupflichten, daß Paragraph 6, Absatz eins, KSchG über die Verbraucherverträge hinaus Bedeutung hat, weil er erkennen läßt, welche Vertragsregelungen der Gesetzgeber für ungültig erachtet, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen (Koziol/Welser5 römisch eins 391 f). Eine von Rummel (in Rummel ABGB2 Rz 29 zu Paragraph 1440,) bei einseitigen Aufrechnungsausschlußklauseln vorgeschlagene generelle Anwendung der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG erscheint allerdings, weil dem Gedanken der Privatautonomie zu wenig Rechnung tragend, zu weitgehend. Im Fall einer von der zitierten Gesetzesbestimmung ja typisiert vorausgesetzten Ungleichgewichtslage erscheint die analoge Heranziehung dieser Bestimmung allerdings geboten. Beachtenswert ist daher die Ansicht Dullingers (Handbuch der Aufrechnung 142 f), die sich für eine analoge Anwendung von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG insoweit ausspricht, als es sich um einseitige Aufrechnungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eben um eine Ungleichgewichtslage ähnlich der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt.
Eine derartige Situation ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Umstände, wonach die Bestandnahme des Hauses B*****straße ***** nicht eine freie unternehmerische Entscheidung des Beklagten gewesen wäre, sind nicht zu erkennen. Der Beklagte war nicht etwa aufgrund eines eigenen Wohnbedürfnisses oder gewisser wirtschaftlicher Zwänge gedrängt, den gegenständlichen Bestandvertrag mit dem Kläger abzuschließen. Auch unter dem Gesichtspunkt der eben erörterten grundsätzlichen Möglichkeit bzw Gebotenheit einer analogen Anwendung des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG ändert sich demnach hier am Ergebnis der Wirksamkeit des von den Streitteilen im Mietvertrag vereinbarten Aufrechnungsverbotes nichts.Eine derartige Situation ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Umstände, wonach die Bestandnahme des Hauses B*****straße ***** nicht eine freie unternehmerische Entscheidung des Beklagten gewesen wäre, sind nicht zu erkennen. Der Beklagte war nicht etwa aufgrund eines eigenen Wohnbedürfnisses oder gewisser wirtschaftlicher Zwänge gedrängt, den gegenständlichen Bestandvertrag mit dem Kläger abzuschließen. Auch unter dem Gesichtspunkt der eben erörterten grundsätzlichen Möglichkeit bzw Gebotenheit einer analogen Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG ändert sich demnach hier am Ergebnis der Wirksamkeit des von den Streitteilen im Mietvertrag vereinbarten Aufrechnungsverbotes nichts.
Der Revisionswerber will nun aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 2260/96f herleiten, daß ihm ungeachtet des wirksam vertraglich vereinbarten Aufrechnungsverbotes eine im Prozeß hilfsweise erklärte gerichtliche Aufrechnung mit seinen Gegenforderungen möglich sei. Der der genannten Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist allerdings mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hat der Oberste Gerichtshof ein zwischen dem klagenden Vermieter und dem beklagten Mieter vereinbartes Kompensationsverbot hinsichtlich vom Mieter getragener Reparaturkosten, die der Vermieter zu bezahlen gehabt hätte, für beachtlich angesehen und daher die vom beklagten Mieter diesbezüglich erklärte Aufrechnung für nicht zulässig erachtet. Hingegen wurde die Aufrechnung der vom Mieter geleisteten Kaution gegen nach der erfolgten Auflösung des Mietvertrages dem Vermieter entstandene Schadenersatzforderungen für vom vereinbarten Aufrechnungsverbot nicht umfaßt und damit zulässig erklärt. Die in der deutschen Judikatur strittige Frage, ob ein mietvertragliches Aufrechnungsverbot mit der Beendigung des Vertrages und der Rückgabe des Mietobjektes seine Wirksamkeit verliert (s Staudinger/Gursky [1995] § 387 BGB Rn 191 ua), muß im vorliegenden Fall aber ebensowenig beantwortet werden wie die Frage, ob gegen erst nach Auflösung des Mietvertrages entstandene Forderungen des Vermieters aufgerechnet werden kann. Möchte doch der Beklagte mit seinen Gegenforderungen laufende Mietzinsforderungen des Klägers kompensieren. Auch aus der Entscheidung 5 Ob 2260/96f läßt sich demnach nichts für den Standpunkt der Revision gewinnen.Der Revisionswerber will nun aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 2260/96f herleiten, daß ihm ungeachtet des wirksam vertraglich vereinbarten Aufrechnungsverbotes eine im Prozeß hilfsweise erklärte gerichtliche Aufrechnung mit seinen Gegenforderungen möglich sei. Der der genannten Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist allerdings mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hat der Oberste Gerichtshof ein zwischen dem klagenden Vermieter und dem beklagten Mieter vereinbartes Kompensationsverbot hinsichtlich vom Mieter getragener Reparaturkosten, die der Vermieter zu bezahlen gehabt hätte, für beachtlich angesehen und daher die vom beklagten Mieter diesbezüglich erklärte Aufrechnung für nicht zulässig erachtet. Hingegen wurde die Aufrechnung der vom Mieter geleisteten Kaution gegen nach der erfolgten Auflösung des Mietvertrages dem Vermieter entstandene Schadenersatzforderungen für vom vereinbarten Aufrechnungsverbot nicht umfaßt und damit zulässig erklärt. Die in der deutschen Judikatur strittige Frage, ob ein mietvertragliches Aufrechnungsverbot mit der Beendigung des Vertrages und der Rückgabe des Mietobjektes seine Wirksamkeit verliert (s Staudinger/Gursky [1995] Paragraph 387, BGB Rn 191 ua), muß im vorliegenden Fall aber ebensowenig beantwortet werden wie die Frage, ob gegen erst nach Auflösung des Mietvertrages entstandene Forderungen des Vermieters aufgerechnet werden kann. Möchte doch der Beklagte mit seinen Gegenforderungen laufende Mietzinsforderungen des Klägers kompensieren. Auch aus der Entscheidung 5 Ob 2260/96f läßt sich demnach nichts für den Standpunkt der Revision gewinnen.
Schließlich vertritt der Revisionswerber unter Bezug auf 8 Ob 26/19 (soll wohl heißen: 8 Ob 526/90 = WoBl 1991/151) noch die Auffassung, bei der Beurteilung der Berechtigung seiner Gegenforderung sei davon auszugehen, daß ein Mieter, der gemäß § 1096 ABGB zur Mietzinsminderung berechtigt sei, auch künftige absehbare Beeinträchtigungen mit einbeziehen und angemessen berücksichtigen dürfe und somit die diesbezügliche Entgeltminderung vorweg nehmen könne. Im vorliegenden Fall habe er von seinem Recht auf Vorwegnahme seines Mietzinsminderungsanspruches Gebrauch gemacht. In seinem Schreiben vom 7. 1. 1997 (Beilage 1) habe er nämlich zum Ausdruck gebracht, daß er die im Dezember 1996/Jänner 1997 und teilweise Februar 1997 einbehaltenen Beträge als pauschale Zinsminderung für alle festgestellten Gebrauchserschwernisse geltend mache.Schließlich vertritt der Revisionswerber unter Bezug auf 8 Ob 26/19 (soll wohl heißen: 8 Ob 526/90 = WoBl 1991/151) noch die Auffassung, bei der Beurteilung der Berechtigung seiner Gegenforderung sei davon auszugehen, daß ein Mieter, der gemäß Paragraph 1096, ABGB zur Mietzinsminderung berechtigt sei, auch künftige absehbare Beeinträchtigungen mit einbeziehen und angemessen berücksichtigen dürfe und somit die diesbezügliche Entgeltminderung vorweg nehmen könne. Im vorliegenden Fall habe er von seinem Recht auf Vorwegnahme seines Mietzinsminderungsanspruches Gebrauch gemacht. In seinem Schreiben vom 7. 1. 1997 (Beilage 1) habe er nämlich zum Ausdruck gebracht, daß er die im Dezember 1996/Jänner 1997 und teilweise Februar 1997 einbehaltenen Beträge als pauschale Zinsminderung für alle festgestellten Gebrauchserschwernisse geltend mache.
Dem genannten Schreiben kann allerdings eine konkludente Aufrechnung der für Dezember 1996, Jänner 1997 und Februar 1997 vom Beklagten zu entrichtenden Mietzinse mit zukünftigen Mietzinsminderungsansprüchen schon deshalb nicht entnommen werden, weil im vorliegenden Fall (anders als in WoBl 1991/151: dort stand die voraussichtliche Dauer von den beklagten Mieter beeinträchtigenden Bauarbeiten fest) die Dauer der Beeinträchtigungen nicht abgeschätzt werden konnte. Der Beklagte führt im Schreiben Beilage 1 daher auch an, daß er sich "bis zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes" genötigt sehe, 1997 eine gleichlautende Summe (wie 1996, nämlich S 63.000,--) geltend zu machen. Abgesehen davon, daß der Entscheidung WoBl 1991/151 nicht entnommen werden kann, daß auch dort von den Streitteilen ein Kompensationsverbot vereinbart worden wäre, läßt die genannte Entscheidung für den vorliegenden Fall keine Nutzanwendung zu, die einem vom Beklagten angestrebten Prozeßergebnis förderlich wäre.
Die zufolge der festgestellten Gebrauchsminderungen des Bestandobjektes gemäß § 1096 Abs 1 ABGB ex lege eingetretene (vgl RIS-Justiz RS0021326) Mietzinsminderung wurde von den Vorinstanzen mit 5 % angenommen. Dies wird vom Obersten Gerichtshof gebilligt: Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts (ImmZ 1991, 360; SZ 70/97; 5 Ob 23/98p). Die zu Recht unter Anwendung des § 273 ZPO erfolgte Ausmessung der Zinsminderung durch die Vorinstanzen trägt diesen Kriterien angemessen Rechnung. Die Revision bringt nichts vor, was die betreffenden Überlegungen widerlegen könnte. Eine auf § 1096 Abs 1 ABGB gestützte Bestreitung des Zinszahlungsanspruches des Bestandgebers stellt im übrigen auch keine Aufrechnung dar, sodaß ein vertragliches Aufrechnungsverbot insoweit dem Zinsminderungsanspruch nicht entgegensteht (vgl 3 Ob 54/97v).Die zufolge der festgestellten Gebrauchsminderungen des Bestandobjektes gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB ex lege eingetretene vergleiche RIS-Justiz RS0021326) Mietzinsminderung wurde von den Vorinstanzen mit 5 % angenommen. Dies wird vom Obersten Gerichtshof gebilligt: Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts (ImmZ 1991, 360; SZ 70/97; 5 Ob 23/98p). Die zu Recht unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO erfolgte Ausmessung der Zinsminderung durch die Vorinstanzen trägt diesen Kriterien angemessen Rechnung. Die Revision bringt nichts vor, was die betreffenden Überlegungen widerlegen könnte. Eine auf Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB gestützte Bestreitung des Zinszahlungsanspruches des Bestandgebers stellt im übrigen auch keine Aufrechnung dar, sodaß ein vertragliches Aufrechnungsverbot insoweit dem Zinsminderungsanspruch nicht entgegensteht vergleiche 3 Ob 54/97v).
Da sich sohin alle rechtlichen Argumente und Einwände des Beklagten als nicht stichhältig erweisen, muß seine Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.