Die Revision ist berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer der Beklagten eine Berechnung der Abfertigung ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen vorsehen. Sie lehnen sich insoweit an den Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) bzw der Landes-Vertragsbedienstetengesetze an, der nicht - wie sonst vor allem im Bereich des AngG - als ein alle Entlohnungen (Bezüge) umfassender Oberbegriff verstanden wird, sodaß neben dem eigentlichen Gehalt gewährte Sonderzahlungen nicht darunter fallen und für die Ermittlung der Abfertigung ausscheiden (vgl Arb 6.139; Arb 8.970; 9 ObA 103/90; 9 ObA 366/93; Arb 11.262; Arb 11.310; ARD 4.936/28/98).Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer der Beklagten eine Berechnung der Abfertigung ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen vorsehen. Sie lehnen sich insoweit an den Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) bzw der Landes-Vertragsbedienstetengesetze an, der nicht - wie sonst vor allem im Bereich des AngG - als ein alle Entlohnungen (Bezüge) umfassender Oberbegriff verstanden wird, sodaß neben dem eigentlichen Gehalt gewährte Sonderzahlungen nicht darunter fallen und für die Ermittlung der Abfertigung ausscheiden vergleiche Arb 6.139; Arb 8.970; 9 ObA 103/90; 9 ObA 366/93; Arb 11.262; Arb 11.310; ARD 4.936/28/98).
Weiters ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, daß die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Beklagten nicht dem AngG unterliegen. Es kann insoweit auf die Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO), das zutreffend hervorhob, daß der Geltungsbereich des AngG auf einer taxativen Aufzählung der ihm unterliegenden Arbeitsverhältnisse beruht (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 88; Arb 10.026), worunter die Arbeitsverhältnisse der Landwirtschaftskammern nicht subsumierbar sind.Weiters ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, daß die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Beklagten nicht dem AngG unterliegen. Es kann insoweit auf die Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO), das zutreffend hervorhob, daß der Geltungsbereich des AngG auf einer taxativen Aufzählung der ihm unterliegenden Arbeitsverhältnisse beruht (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 88; Arb 10.026), worunter die Arbeitsverhältnisse der Landwirtschaftskammern nicht subsumierbar sind.
Zutreffend erwog das Berufungsgericht, ob die gegenständlichen Arbeitsverhältnisse allenfalls dem ArbAbfG unterliegen und wies bereits auf die in Artikel I § 1 Abs 1 normierte Generalklausel hin. Danach gilt dieses Bundesgesetz für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Mag auch die primäre Zielsetzung des Gesetzgebers die Angleichung der arbeitsrechtlichen Stellung der Arbeiter an jene der Angestellten und hier wiederum vorrangig die Schaffung eines gesetzlichen Abfertigungsanspruches für Arbeiter gewesen sein (AB 1.215 BlgNR 14. GP 1); so stellt doch die Generalklausel des Art I § 1 Abs 1 ArbAbfG ganz allgemein auf "Arbeitsverhältnisse" ab und gewährt nicht nur Arbeitern, sondern "allen" aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages beschäftigten Arbeitnehmern einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung (ZAS 1988, 197; Arb 11.094 = DRdA 1994, 151 [insoweit zust Schindler, 154]). Es wurde damit eine Art "Auffanggesetz" für alle sonstigen Arbeitsverhältnisse geschaffen (Kirschbaum in Runggaldier, Abfertigungsrecht 23 f).Zutreffend erwog das Berufungsgericht, ob die gegenständlichen Arbeitsverhältnisse allenfalls dem ArbAbfG unterliegen und wies bereits auf die in Artikel römisch eins Paragraph eins, Absatz eins, normierte Generalklausel hin. Danach gilt dieses Bundesgesetz für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Mag auch die primäre Zielsetzung des Gesetzgebers die Angleichung der arbeitsrechtlichen Stellung der Arbeiter an jene der Angestellten und hier wiederum vorrangig die Schaffung eines gesetzlichen Abfertigungsanspruches für Arbeiter gewesen sein Ausschussbericht 1.215 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 1); so stellt doch die Generalklausel des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, ArbAbfG ganz allgemein auf "Arbeitsverhältnisse" ab und gewährt nicht nur Arbeitern, sondern "allen" aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages beschäftigten Arbeitnehmern einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung (ZAS 1988, 197; Arb 11.094 = DRdA 1994, 151 [insoweit zust Schindler, 154]). Es wurde damit eine Art "Auffanggesetz" für alle sonstigen Arbeitsverhältnisse geschaffen (Kirschbaum in Runggaldier, Abfertigungsrecht 23 f).
Zu prüfen bleibt jedoch, ob hier allenfalls Arbeitsverhältnisse vorliegen, die vom Geltungsbereich des ArbAbfG ausgenommen sind (Art I § 1 Abs 2 und 3 ArbAbfG). Dies ist zu verneinen, weil es sich bei den Arbeitsverhältnissen der Beklagten weder um Arbeitsverhältnisse (Abs 2)Zu prüfen bleibt jedoch, ob hier allenfalls Arbeitsverhältnisse vorliegen, die vom Geltungsbereich des ArbAbfG ausgenommen sind (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2 und 3 ArbAbfG). Dies ist zu verneinen, weil es sich bei den Arbeitsverhältnissen der Beklagten weder um Arbeitsverhältnisse (Absatz 2,)
der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz anzuwenden ist (Z 1),der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz anzuwenden ist (Ziffer eins,),
zu einem Land, Gemeindeverband oder Gemeinde (Z 2),zu einem Land, Gemeindeverband oder Gemeinde (Ziffer 2,),
zum Bund (Z 3)zum Bund (Ziffer 3,)
oder Beschäftigungsverhältnisse, für die das Heimarbeitsgesetz gilt,
noch um Arbeitsverhältnisse handelt (Abs 3), auf dienoch um Arbeitsverhältnisse handelt (Absatz 3,), auf die
das Angestelltengesetz (Z 1),das Angestelltengesetz (Ziffer eins,),
das Gutsangestelltengesetz (Z 2),das Gutsangestelltengesetz (Ziffer 2,),
das Journalistengesetz (Z 3) oderdas Journalistengesetz (Ziffer 3,) oder
das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (Z 4)das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (Ziffer 4,)
das Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Z 5) anzuwenden ist.das Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Ziffer 5,) anzuwenden ist.
Der Zweck der im ArbAbfG enthaltenen Ausnahmebestimmungen läßt sich weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Erkennbar ist jedoch, daß die Ausnahmebestimmungen des Art I § 1 Abs 3 ArbAbfG jene Arbeitsverhältnisse erfassen wollen, für die bereits vor dem ArbAbfG eine gesetzliche Abfertigungsregelung bestand. Demgegenüber haben die Ausnahmebestimmungen des Art I § 1 Abs 2 Z 1 und 2 ArbAbfG ihre Ursache sichtlich in den Kompetenztatbeständen der Bundesverfassung; Überlegungen zur Ausnahmebestimmung des Art I § 1 Abs 2 Z 3 ArbAbfG können hier auf sich beruhen (ZAS 1988, 197 mwN).Der Zweck der im ArbAbfG enthaltenen Ausnahmebestimmungen läßt sich weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Erkennbar ist jedoch, daß die Ausnahmebestimmungen des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 3, ArbAbfG jene Arbeitsverhältnisse erfassen wollen, für die bereits vor dem ArbAbfG eine gesetzliche Abfertigungsregelung bestand. Demgegenüber haben die Ausnahmebestimmungen des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ArbAbfG ihre Ursache sichtlich in den Kompetenztatbeständen der Bundesverfassung; Überlegungen zur Ausnahmebestimmung des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, ArbAbfG können hier auf sich beruhen (ZAS 1988, 197 mwN).
Auch das Berufungsgericht erkannte, daß keiner der Ausnahmetatbestände des Art I § 1 Abs 2 und 3 ArbAbfG unmittelbar anwendbar ist, nahm jedoch letztlich das Vorliegen einer Gesetzeslücke an und wollte, wie bereits oben wiedergegeben, die Ausnahmebestimmung des Art I § 1 Abs 2 Z 2 ArbAbfG ("Arbeitsverhältnisse zu einem Land") auch auf die Arbeitsverhältnisse einer Landwirtschaftskammer analog angewendet wissen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden.Auch das Berufungsgericht erkannte, daß keiner der Ausnahmetatbestände des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2 und 3 ArbAbfG unmittelbar anwendbar ist, nahm jedoch letztlich das Vorliegen einer Gesetzeslücke an und wollte, wie bereits oben wiedergegeben, die Ausnahmebestimmung des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, ArbAbfG ("Arbeitsverhältnisse zu einem Land") auch auf die Arbeitsverhältnisse einer Landwirtschaftskammer analog angewendet wissen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden.
Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt also die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht. Bei der Lücke handelt es sich daher um eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung (Koziol/Welser I10 23 f mwN).
Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß eine Ausnahmebestimmung nicht von vornherein von einer ausdehnenden Auslegung ausgeschlossen ist (SZ 47/113 mwN); mit einer bloß ausdehnenden Auslegung allein wäre es hier jedoch nicht getan, weil die Arbeitsverhältnisse der Beklagten schon nach dem Wortlaut keine "Arbeitsverhältnisse zu einem Land" sind. Um auch "Arbeitsverhältnisse zu einer Landwirtschaftskammer" von der Geltung des ArbAbfG auszunehmen, bedürfte es sohin des Vorliegens einer Gesetzeslücke, für die jedoch keine Anhaltspunkte bestehen. Betrachtet man nämlich das ArbAbfG als eine Art "Auffanggesetz" für alle sonstigen Arbeitsverhältnisse, so bestünde für die Arbeitsverhältnisse der Beklagten - wären sie vom ArbAbfG ausgenommen - keine sonstige gesetzliche Abfertigungsregelung.
Auch kompetenzrechtliche Erwägungen bieten keinen Grund, die Arbeitsverhältnisse der Beklagten vom ArbAbfG auszunehmen. Zwar folgt aus den Art 10 Abs 1 Z 8, Art 11 Abs 1 Z 2 und Art 15 Abs 1 B-VG, daß die Einrichtung beruflicher Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist (Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung 73;Auch kompetenzrechtliche Erwägungen bieten keinen Grund, die Arbeitsverhältnisse der Beklagten vom ArbAbfG auszunehmen. Zwar folgt aus den Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8,, Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 15, Absatz eins, B-VG, daß die Einrichtung beruflicher Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist (Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung 73;
Pernthaler, Kammern im Bundesstaat 31; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 Rz 926; VfSlg 11.501 mwN ua);
arbeitsrechtliche Belange der Arbeitnehmer sind damit jedoch nicht mitumfaßt, zumal es für das "Arbeitsrecht" einen eigenen Kompetenztatbestand gibt, wonach das Arbeitsrecht sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung Bundessache ist (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG). Der Begriff "Arbeitsrecht" wird im weitesten Sinn verstanden. Darunter fällt das gesamte Arbeitsvertragsrecht der Arbeiter und das gesamte Arbeitsvertragsrecht der Angestellten (Thienel in DRdA 1994, 222 [230]; Schrammel in ZAS 1988, 187 [188]; Öhlinger in FS Strasser [1983] 21 [27]). Der Kompetenztatbestand des Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG kommt hier nicht zum Tragen, weil es nicht um das Recht land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter oder den Arbeitnehmerschutz in diesem Bereich geht (Thienel aaO 231; Spielbüchler in FS Strasser [1993] 341 [369 f]; s. auch § 1 Landarbeitsgesetz 1984 bzw § 1 Oö. Landarbeitsordnung 1989).arbeitsrechtliche Belange der Arbeitnehmer sind damit jedoch nicht mitumfaßt, zumal es für das "Arbeitsrecht" einen eigenen Kompetenztatbestand gibt, wonach das Arbeitsrecht sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung Bundessache ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG). Der Begriff "Arbeitsrecht" wird im weitesten Sinn verstanden. Darunter fällt das gesamte Arbeitsvertragsrecht der Arbeiter und das gesamte Arbeitsvertragsrecht der Angestellten (Thienel in DRdA 1994, 222 [230]; Schrammel in ZAS 1988, 187 [188]; Öhlinger in FS Strasser [1983] 21 [27]). Der Kompetenztatbestand des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG kommt hier nicht zum Tragen, weil es nicht um das Recht land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter oder den Arbeitnehmerschutz in diesem Bereich geht (Thienel aaO 231; Spielbüchler in FS Strasser [1993] 341 [369 f]; s. auch Paragraph eins, Landarbeitsgesetz 1984 bzw Paragraph eins, Oö. Landarbeitsordnung 1989).
Das Berufungsgericht begründete die von ihm angenommene Erweiterung der Ausnahmen vom ArbAbfG auch nicht mit kompetenzrechtlichen Erwägungen, sondern befürchtete primär eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der Arbeitnehmer der Beklagten gegenüber den Bediensteten des Landes Oberösterreich. Dieser Ansatz greift jedoch nicht. Der Bundesgesetzgeber traf für die Angestellten und Vertragsbediensteten des Bundes im AngG bzw im VBG 1948 durchaus unterschiedliche Regelungen über die Bemessungsgrundlage bei Berechnung der Abfertigung, ohne daß dies eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bewirkt hätte (Arb 9.970; Arb 11.262; Arb 11.310, jeweils mwN). Im Vordergrund hat daher nicht der Vergleich von Arbeitnehmern, deren arbeitsrechtliche Belange dem Bundesgesetzgeber obliegen, mit Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich, deren arbeitsrechtliche Belange in Gesetzgebung und Vollziehung dem Land Oberösterreich obliegen (Art 21 B-VG), zu stehen, sondern vielmehr die Überlegung, daß die vom Berufungsgericht durch Analogie geschaffene Ausnahme vom ArbAbfG zur Folge hätte, daß für die Arbeitnehmer der Landwirtschaftskammern gar kein gesetzlicher Abfertigungsanspruch mehr bestünde.Das Berufungsgericht begründete die von ihm angenommene Erweiterung der Ausnahmen vom ArbAbfG auch nicht mit kompetenzrechtlichen Erwägungen, sondern befürchtete primär eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der Arbeitnehmer der Beklagten gegenüber den Bediensteten des Landes Oberösterreich. Dieser Ansatz greift jedoch nicht. Der Bundesgesetzgeber traf für die Angestellten und Vertragsbediensteten des Bundes im AngG bzw im VBG 1948 durchaus unterschiedliche Regelungen über die Bemessungsgrundlage bei Berechnung der Abfertigung, ohne daß dies eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bewirkt hätte (Arb 9.970; Arb 11.262; Arb 11.310, jeweils mwN). Im Vordergrund hat daher nicht der Vergleich von Arbeitnehmern, deren arbeitsrechtliche Belange dem Bundesgesetzgeber obliegen, mit Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich, deren arbeitsrechtliche Belange in Gesetzgebung und Vollziehung dem Land Oberösterreich obliegen (Artikel 21, B-VG), zu stehen, sondern vielmehr die Überlegung, daß die vom Berufungsgericht durch Analogie geschaffene Ausnahme vom ArbAbfG zur Folge hätte, daß für die Arbeitnehmer der Landwirtschaftskammern gar kein gesetzlicher Abfertigungsanspruch mehr bestünde.
Geht man daher davon aus, daß der gesetzliche Abfertigungsanspruch der Arbeitnehmer der Beklagten seine Grundlage im ArbAbfG findet, ist nur noch zu prüfen, wie dieser beschaffen ist und ob von der Beklagten mit ihren Arbeitnehmern wirksam eine davon abweichende Regelung in den einzelnen Arbeitsverträgen vereinbart werden konnte:
Es ist vorerst auf Art I § 2 Abs 1 ArbAbfG hinzuweisen, wonach auf die Abfertigung der dem ArbAbfG unterliegenden Arbeitsverhältnisse die §§ 23 und 23a AngG, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Im Wege des § 23 Abs 1 AngG, der bei der Berechnung der Abfertigung - je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses - auf ein Vielfaches "des für den letzten Monat gebührenden Entgeltes" abstellt, kommt somit jene bereits oben erwähnte Auffassung zum Tragen, wonach der Entgeltbegriff ein umfassender ist, der neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen zusätzlichen Zahlungen wie etwa auch Sonderzahlungen mitumfaßt (Martinek/Schwarz/Schwarz aaO 451 f;Es ist vorerst auf Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG hinzuweisen, wonach auf die Abfertigung der dem ArbAbfG unterliegenden Arbeitsverhältnisse die Paragraphen 23 und 23 a AngG, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Im Wege des Paragraph 23, Absatz eins, AngG, der bei der Berechnung der Abfertigung - je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses - auf ein Vielfaches "des für den letzten Monat gebührenden Entgeltes" abstellt, kommt somit jene bereits oben erwähnte Auffassung zum Tragen, wonach der Entgeltbegriff ein umfassender ist, der neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen zusätzlichen Zahlungen wie etwa auch Sonderzahlungen mitumfaßt (Martinek/Schwarz/Schwarz aaO 451 f;
Schrank in Runggaldier, Abfertigungsrecht 157; Arb 7.375; Arb 9.866;
ARD 4.573/26/94 ua). Eine davon abweichende Vereinbarung ist hinsichtlich des gesetzlichen Abfertigungsanspruches nicht wirksam, weil die Rechte, die den Arbeitnehmern aufgrund des Art I § 2 ArbAbfG zustehen, durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden können, sohin unabdingbar sind (Art I § 3 ArbAbfG). Das Abfertigungsrecht ist somit einseitig zwingendes Recht (Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 381 ff). Daß die konkrete arbeitsvertragliche Regelung der Berechnung der Abfertigung ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen im Wege der in die Arbeitsverträge einbezogenen Besoldungsordnung der Beklagten ungünstiger ist als die gesetzliche Regelung nach dem ArbAbfG iVm § 23 AngG, wonach die Sonderzahlungen in die Berechnung der Abfertigung einzubeziehen sind, liegt auf der Hand. Im übrigen behauptete nicht einmal die Beklagte in erster Instanz, daß sie den Arbeitnehmern durch andere Gestaltungsrechte günstigere Rechte eingeräumt hätte. Die Berechnung der Abfertigung gemäß Besoldungsordnung kann daher dem (durch Bezugnahme auf das AngG) vom Kläger geltend gemachten Feststellungsbegehren hinsichtlich der Berechnung der gesetzlichen Abfertigungsansprüche nicht entgegengehalten werden (vgl ZAS 1988, 126).ARD 4.573/26/94 ua). Eine davon abweichende Vereinbarung ist hinsichtlich des gesetzlichen Abfertigungsanspruches nicht wirksam, weil die Rechte, die den Arbeitnehmern aufgrund des Artikel römisch eins, Paragraph 2, ArbAbfG zustehen, durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden können, sohin unabdingbar sind (Artikel römisch eins, Paragraph 3, ArbAbfG). Das Abfertigungsrecht ist somit einseitig zwingendes Recht (Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 381 ff). Daß die konkrete arbeitsvertragliche Regelung der Berechnung der Abfertigung ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen im Wege der in die Arbeitsverträge einbezogenen Besoldungsordnung der Beklagten ungünstiger ist als die gesetzliche Regelung nach dem ArbAbfG in Verbindung mit Paragraph 23, AngG, wonach die Sonderzahlungen in die Berechnung der Abfertigung einzubeziehen sind, liegt auf der Hand. Im übrigen behauptete nicht einmal die Beklagte in erster Instanz, daß sie den Arbeitnehmern durch andere Gestaltungsrechte günstigere Rechte eingeräumt hätte. Die Berechnung der Abfertigung gemäß Besoldungsordnung kann daher dem (durch Bezugnahme auf das AngG) vom Kläger geltend gemachten Feststellungsbegehren hinsichtlich der Berechnung der gesetzlichen Abfertigungsansprüche nicht entgegengehalten werden vergleiche ZAS 1988, 126).
Die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Vereinbarung der Besoldungsordnung und "das Vertragsbedienstetengesetz" der Anwendung des ABGB und des AngG entgegenstehen, beruht auf einem offenbaren Mißverständnis der Entscheidung 4 Ob 83/78 (= DRdA 1980/10). Das Vertragsbedienstetenrecht ist auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Beklagten nicht ex lege anwendbar, weil die vom Feststellungsbegehren betroffenen Arbeitnehmer weder in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Bund (§ 1 Abs 1 VBG 1948) noch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Land Oberösterreich (§ 2 Abs 1 Oö. Landes- Vertragsbedienstetengesetz) stehen. Durch die arbeitsvertragliche Regelung des Abfertigungsanspruches in einer dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz nachgebildeten Weise - das Berufungsgericht spricht von einer "mittelbaren Geltung" - können unabdingbare Arbeitnehmerrechte nach dem ArbAbfG nicht aufgehoben oder beschränkt werden.Die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Vereinbarung der Besoldungsordnung und "das Vertragsbedienstetengesetz" der Anwendung des ABGB und des AngG entgegenstehen, beruht auf einem offenbaren Mißverständnis der Entscheidung 4 Ob 83/78 (= DRdA 1980/10). Das Vertragsbedienstetenrecht ist auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Beklagten nicht ex lege anwendbar, weil die vom Feststellungsbegehren betroffenen Arbeitnehmer weder in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Bund (Paragraph eins, Absatz eins, VBG 1948) noch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Land Oberösterreich (Paragraph 2, Absatz eins, Oö. Landes- Vertragsbedienstetengesetz) stehen. Durch die arbeitsvertragliche Regelung des Abfertigungsanspruches in einer dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz nachgebildeten Weise - das Berufungsgericht spricht von einer "mittelbaren Geltung" - können unabdingbare Arbeitnehmerrechte nach dem ArbAbfG nicht aufgehoben oder beschränkt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 ZPO, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, ZPO, 50 Absatz eins, ZPO.