Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ein nach § 29 KSchG klageberechtigter Verein.Die Klägerin ist ein nach Paragraph 29, KSchG klageberechtigter Verein.
Die Beklagte betreibt ein Inkassobüro.
Zumindest bis 6. 5. 1997 verwendete die Beklagte in ihrem Formular "Anerkenntnis und Zahlungszusage" (Beilage A) Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem folgende Klauseln beinhalten:
a) " .... Ich verpflichte mich, ..... zuzüglich der tarifmäßigen Kosten des genannten Inkassoinstitutes im Sinn der Verordnung Bundesgesetzblatt 141/1996 zu bezahlen," sowiea) " .... Ich verpflichte mich, ..... zuzüglich der tarifmäßigen Kosten des genannten Inkassoinstitutes im Sinn der Verordnung Bundesgesetzblatt 141 aus 1996, zu bezahlen," sowie
b) "Ich (wir) habe(n) zur Kenntnis genommen, daß im Fall der nicht rechtzeitigen Bezahlung auch nur einer Rate der gesamte Restbetrag fällig gestellt wird und Terminsverlust eintritt, sodaß in diesem Falle die gesamte Restforderung sofort zu begleichen ist."
Mit Schreiben vom 6. 5. 1997 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe folgender Erklärung auf:
Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafevereinbarung
I.römisch eins.
Das genannte Unternehmen verpflichtet sich gegenüber dem genannten Verband, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern die Verwendung der folgenden Klauseln:
1. ... ich verpflichte mich .... zuzüglich .... der tarifmäßigen Kosten des genannten Inkassoinstitutes im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt 141/1996 zu bezahlen.1. ... ich verpflichte mich .... zuzüglich .... der tarifmäßigen Kosten des genannten Inkassoinstitutes im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt 141 aus 1996, zu bezahlen.
2. Ich (wir) habe(n) zur Kenntnis genommen, daß im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung auch nur einer Rate der gesamte Restbetrag fällig gestellt wird und Terminsverlust eintritt, sodaß in diesem Falle die gesamte Restforderung sofort zu begleichen ist,
oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen und sich auf diese Klauseln - soweit diese schon geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern zugrundegelegt wurden - nicht zu berufen.
II.römisch zwei.
Das genannte Unternehmen verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Punkt I. eine Vertragsstrafe in Höhe von Schilling 10.000 (in Worten: zehntausend) pro Klausel und pro Zuwiderhandlung an den genannten Verband zu bezahlen.Das genannte Unternehmen verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Punkt römisch eins. eine Vertragsstrafe in Höhe von Schilling 10.000 (in Worten: zehntausend) pro Klausel und pro Zuwiderhandlung an den genannten Verband zu bezahlen.
III.römisch drei.
Der genannte Verband verlangt für dieses Abmahnschreiben - für den Fall der fristgerechten Abgabe einer mit Vertragsstrafe besicherten Unterlassungserklärung und unpräjudiziell für einen möglichen Rechtsstreit - entgegenkommender Weise keine Kosten.
Die Beklagte übersendete daraufhin der Klägerin eine durch ihren Rechtsvertreter unterfertigte Erklärung folgenden Inhalts:
I.römisch eins.
Das genannte Unternehmen verpflichtet sich gegenüber dem genannten Verband, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern die Verwendung der folgenden Klauseln zu unterlassen:
1. "... ich (wir) verpflichte(n) mich (uns) ... zuzüglich ... der tarifmäßigen Kosten des genannten Inkassoinstitutes im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt 141/1996 zu bezahlen", soweit eine solche Formulierung gesetzlich nicht gedeckt ist.1. "... ich (wir) verpflichte(n) mich (uns) ... zuzüglich ... der tarifmäßigen Kosten des genannten Inkassoinstitutes im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt 141 aus 1996, zu bezahlen", soweit eine solche Formulierung gesetzlich nicht gedeckt ist.
2. Ich (wir) habe(n) zur Kenntnis genommen, daß im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung auch nur einer Rate der gesamte Restbetrag fällig gestellt wird und Terminsverlust eintritt, sodaß in diesem Falle die gesamte Restforderung sofort zu begleichen ist.
II.römisch zwei.
Das genannte Unternehmen verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Punkt I. eine Vertragsstrafe in Höhe von Schilling 10.000 (in Worten: zehntausend) pro Klausel und pro Zuwiderhandlung an den genannten Verband zu bezahlen.Das genannte Unternehmen verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Punkt römisch eins. eine Vertragsstrafe in Höhe von Schilling 10.000 (in Worten: zehntausend) pro Klausel und pro Zuwiderhandlung an den genannten Verband zu bezahlen.
III.römisch drei.
Hinsichtlich der bereits vorliegenden und von Verbrauchern unterschriebenen Erklärungen/Verpflichtungen wird ausdrücklich zugesagt, daß hievon nur und ausschließlich unter Bedachtnahme auf die Gesetzeslage Gebrauch gemacht wird.
IV.römisch vier.
Der genannte Verband verlangt für dieses Abmahnschreiben - für den Fall der fristgerechten Abgabe einer mit Vertragsstrafe besicherten Unterlassungserklärung und unpräjudiziell für einen möglichen Rechtsstreit - entgegenkommender Weise keine Kosten.
Mit der vorliegenden, auf §§ 28, 29 KSchG gestützten Verbandsklage begehrt die KlägerinMit der vorliegenden, auf Paragraphen 28, 29, KSchG gestützten Verbandsklage begehrt die Klägerin
1. die beklagte Partei für schuldig zu erkennen,
im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln:
a) " ... ich verpflichte mich ... zuzüglich der tarifmäßigen Kosten des genannten Inkassoinstitutes im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt 141/1996 zu bezahlen."a) " ... ich verpflichte mich ... zuzüglich der tarifmäßigen Kosten des genannten Inkassoinstitutes im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt 141 aus 1996, zu bezahlen."
b) "Ich (wir) habe(n) zur Kenntnis genommen, daß im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung auch nur einer Rate der gesamte Restbetrag fällig gestellt wird und Terminsverlust eintritt, sodaß in diesem Falle die gesamte Restforderung sofort zu begleichen ist."
oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen.
2. Die Beklagte sei weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf diese Klauseln - soweit diese schon geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern zugrunde gelegt wurden - zu berufen.
3. Der klagenden Partei werde die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen drei Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagausgabe des redaktionellen Teiles der "Neuen Kronen Zeitung" auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozeßparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.
Weiters begehrt die Klägerin, die Beklagte zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.
Als anspruchsbegründend bringt die Klägerin vor:
Die Klausel laut Punkt 1. lit a des Urteilsspruchs verstoße gegen § 6 Abs 3 KSchG und gegen § 879 ABGB. Der allgemeine Hinweis in der mit dem Verbraucher auf Basis des Formblattes Beilage A/ geschlossenen Vereinbarung auf die Verordnung BGBl 1996/141 reiche nicht aus, dem Verbraucher klar darzulegen, daß er jedenfalls nur zur Tragung von Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, verpflichtet sei. Globale Vereinbarungen über den Ersatz von Betreibungskosten seien sittenwidrig. Durch solche Vereinbarungen werde nämlich dem Verbraucher das insbesondere durch die §§ 41 ff ZPO positivierte Schutzsystem verschleiert, wonach nicht beliebig Betreibungskosten auf den Schuldner überwälzt werden können. Daß auch die tarifmäßigen Kosten von Inkassoinstituten nach der genannten Verordnung nicht notwendigerweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich seien, habe der Gesetzgeber in den Materialien der KSchG-Novelle BGBl 1997 I/6 zur neu eingeführten Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG klargestellt. Die genannte Klausel sei daher gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Ferner verstoße sie gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.Die Klausel laut Punkt 1. Litera a, des Urteilsspruchs verstoße gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und gegen Paragraph 879, ABGB. Der allgemeine Hinweis in der mit dem Verbraucher auf Basis des Formblattes Beilage A/ geschlossenen Vereinbarung auf die Verordnung BGBl 1996/141 reiche nicht aus, dem Verbraucher klar darzulegen, daß er jedenfalls nur zur Tragung von Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, verpflichtet sei. Globale Vereinbarungen über den Ersatz von Betreibungskosten seien sittenwidrig. Durch solche Vereinbarungen werde nämlich dem Verbraucher das insbesondere durch die Paragraphen 41, ff ZPO positivierte Schutzsystem verschleiert, wonach nicht beliebig Betreibungskosten auf den Schuldner überwälzt werden können. Daß auch die tarifmäßigen Kosten von Inkassoinstituten nach der genannten Verordnung nicht notwendigerweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich seien, habe der Gesetzgeber in den Materialien der KSchG-Novelle BGBl 1997 I/6 zur neu eingeführten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, KSchG klargestellt. Die genannte Klausel sei daher gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Ferner verstoße sie gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
Die unter Punkt 1. lit b des Urteilsspruchs wiedergegebene Klausel verstoße gegen § 13 KSchG.Die unter Punkt 1. Litera b, des Urteilsspruchs wiedergegebene Klausel verstoße gegen Paragraph 13, KSchG.
Die Beklagte verwende die inkriminierten Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern laufend, sodaß Wiederholungsgefahr bestehe. Wiederholungsgefahr bestehe schon deshalb, weil die Beklagte der Aufforderung der Klägerin, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung im Sinn des § 28 Abs 2 KSchG abzugeben, nur unter Hinzufügung einer Bedingung und ungenügend nachgekommen sei. Sie habe ihrer Erklärung den Passus "soweit eine solche Formulierung gesetzlich nicht gedeckt ist" hinzugefügt. Außerdem habe sich die Beklagte nicht zur Unterlassung der Verwendung sinngleicher Klauseln verpflichtet, was aber erforderlich sei, um den verpönten Erfolg zu verhindern. Ansonsten könnte die Beklagte durch Umformulierung das Verbot umgehen. Die Unterlassungserklärung, sich auch in bereits bestehenden Verträgen nicht auf die inkriminierten Klauseln zu berufen, habe die Beklagte in ihrem Anbot nicht unter Vertragsstrafe gestellt, wie dies von der Klägerin gefordert wurde. Dieses Verbot resultiere aus der Bestimmung des § 28 Abs 1 zweiter Satz KSchG. Damit solle verhindert werden, daß ein Unternehmer, der sich zur Unterlassung der Verwendung bestimmter vertraglicher Bestimmungen verpflichtet habe, aus "Altverträgen" weiterhin die inkriminierten Klauseln verwende.Die Beklagte verwende die inkriminierten Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern laufend, sodaß Wiederholungsgefahr bestehe. Wiederholungsgefahr bestehe schon deshalb, weil die Beklagte der Aufforderung der Klägerin, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abzugeben, nur unter Hinzufügung einer Bedingung und ungenügend nachgekommen sei. Sie habe ihrer Erklärung den Passus "soweit eine solche Formulierung gesetzlich nicht gedeckt ist" hinzugefügt. Außerdem habe sich die Beklagte nicht zur Unterlassung der Verwendung sinngleicher Klauseln verpflichtet, was aber erforderlich sei, um den verpönten Erfolg zu verhindern. Ansonsten könnte die Beklagte durch Umformulierung das Verbot umgehen. Die Unterlassungserklärung, sich auch in bereits bestehenden Verträgen nicht auf die inkriminierten Klauseln zu berufen, habe die Beklagte in ihrem Anbot nicht unter Vertragsstrafe gestellt, wie dies von der Klägerin gefordert wurde. Dieses Verbot resultiere aus der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz KSchG. Damit solle verhindert werden, daß ein Unternehmer, der sich zur Unterlassung der Verwendung bestimmter vertraglicher Bestimmungen verpflichtet habe, aus "Altverträgen" weiterhin die inkriminierten Klauseln verwende.
Insgesamt sei daher die Wiederholungsgefahr durch das Anbot der Beklagten nicht beseitigt.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Abweisung der Klage. Die mit 1. 1. 1997 in Kraft getretene Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG stelle zusammen mit dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG an ein Inkassobüro unerfüllbare Forderungen. Es sei undenkbar, alle möglichen Maßnahmen eines Inkassobüros zur Betreibung eines Anspruchs aufzuführen, um dem Verbraucher nachvollziehbare Aufklärung über die mögliche Kostenbelastung zu verschaffen. Deshalb habe die beklagte Partei die nun in Frage stehende Formulierung gewählt, in der sie sich auf die Verordnung über die den Inkassoinstituten gebührende Vergütung beziehe. Die Beklagte sei zu einer entsprechenden Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafevereinbarung bereit gewesen. In ihrer Erklärung habe sie zum Ausdruck gebracht, daß sie sich keinesfalls irgendwelcher ungesetzlicher Vorgangsweisen bedienen oder der geltenden Verordnung zuwider verhalten werde und den Inhalt dieser Verordnung genau beachten werde. Die Formulierung über die Nichtverwendung sinngleicher Klauseln habe die Beklagte deshalb in ihr Anbot nicht aufgenommen, weil die von der Klägerin begehrte Formulierung keine Befristung enthalten habe. Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG habe erst am 1. 1. 1997 Wirksamkeit erlangt. Das verlangte Unterlassungsbegehren, wonach die Beklagte die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen habe, müßte auf Verträge eingeschränkt werden, die nach dem 1. 1. 1997 abgeschlossen wurden. Zur Nichtverwendung habe sich die Beklagte in ihrer Verpflichtungserklärung ohnedies bereit erklärt.Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Abweisung der Klage. Die mit 1. 1. 1997 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, KSchG stelle zusammen mit dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG an ein Inkassobüro unerfüllbare Forderungen. Es sei undenkbar, alle möglichen Maßnahmen eines Inkassobüros zur Betreibung eines Anspruchs aufzuführen, um dem Verbraucher nachvollziehbare Aufklärung über die mögliche Kostenbelastung zu verschaffen. Deshalb habe die beklagte Partei die nun in Frage stehende Formulierung gewählt, in der sie sich auf die Verordnung über die den Inkassoinstituten gebührende Vergütung beziehe. Die Beklagte sei zu einer entsprechenden Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafevereinbarung bereit gewesen. In ihrer Erklärung habe sie zum Ausdruck gebracht, daß sie sich keinesfalls irgendwelcher ungesetzlicher Vorgangsweisen bedienen oder der geltenden Verordnung zuwider verhalten werde und den Inhalt dieser Verordnung genau beachten werde. Die Formulierung über die Nichtverwendung sinngleicher Klauseln habe die Beklagte deshalb in ihr Anbot nicht aufgenommen, weil die von der Klägerin begehrte Formulierung keine Befristung enthalten habe. Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, KSchG habe erst am 1. 1. 1997 Wirksamkeit erlangt. Das verlangte Unterlassungsbegehren, wonach die Beklagte die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen habe, müßte auf Verträge eingeschränkt werden, die nach dem 1. 1. 1997 abgeschlossen wurden. Zur Nichtverwendung habe sich die Beklagte in ihrer Verpflichtungserklärung ohnedies bereit erklärt.
Hinsichtlich der Klausel über den Terminsverlust habe die Beklagte ausdrücklich erklärt, von dieser Klausel keinen Gebrauch zu machen und für den Fall der Zuwiderhandlung auch eine Vertragsstrafe zugesagt. Diesbezüglich fehle also der vorliegenden Klage das Rechtsschutzinteresse.
Die Beklagte habe mehrfach betont, die bestehenden, gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und nicht gegen diese zu verstoßen. Wenn eine erhebliche Diskrepanz in der Gesetzesauslegung zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehe, könne dies nicht zum Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten führen. Der Klägerin fehle es am Rechtsschutzinteresse, weiters fehle die Wiederholungsgefahr. Die Beklagte halte die gesetzlichen Bestimmungen ein, weshalb keinesfalls die Veröffentlichung eines Urteils erforderlich sei.
Zuletzt brachte die Beklagte noch vor, verfahrensgegenständlich sei nicht die Auslegung von Vertragsklauseln, sondern die Auslegung des Gesetzestextes. Von der Beklagten werde Unmögliches verlangt. Eine Rückwirkung von Gesetzen sei nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen möglich. Das auf das Verbot der Verwendung sinngleicher Klauseln gerichtete Urteilsbegehren sei darüber hinaus unbestimmt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen erachtete es in rechtlicher Hinsicht, die unter 1. lit a inkriminierte Vertragsklausel sei gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, dies nach der von ständiger Rechtsprechung entwickelten Auslegungsregel, wonach bei strittigen Klauseln stets die "kundenfeindlichste" Auslegung zu wählen sei. Durch den von der Beklagten in ihrer Unterlassungserklärung verwendeten Zusatz "soweit eine solche Formulierung gesetzlich nicht gedeckt ist", gestehe die Beklagte die Rechtswidrigkeit der inkriminierten Klausel keineswegs zu, weshalb das Anbot insoweit weder die Wiederholungsgefahr beseitigt noch einer Unterlassungsverpflichtung im Sinne des § 28 Abs 2 KSchG entsprochen habe.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen erachtete es in rechtlicher Hinsicht, die unter 1. Litera a, inkriminierte Vertragsklausel sei gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, dies nach der von ständiger Rechtsprechung entwickelten Auslegungsregel, wonach bei strittigen Klauseln stets die "kundenfeindlichste" Auslegung zu wählen sei. Durch den von der Beklagten in ihrer Unterlassungserklärung verwendeten Zusatz "soweit eine solche Formulierung gesetzlich nicht gedeckt ist", gestehe die Beklagte die Rechtswidrigkeit der inkriminierten Klausel keineswegs zu, weshalb das Anbot insoweit weder die Wiederholungsgefahr beseitigt noch einer Unterlassungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG entsprochen habe.
Hinsichtlich der unter 1. lit b beanstandeten Klausel, die eindeutig § 13 KSchG zuwiderlaufe, habe sich die Beklagte zwar zur Unterlassung der Verwendung verpflichtet, nicht aber zur Unterlassung der Verwendung sinngleicher Klauseln. Dadurch werde aber der Sinn der Unterlassungserklärung untergraben.Hinsichtlich der unter 1. Litera b, beanstandeten Klausel, die eindeutig Paragraph 13, KSchG zuwiderlaufe, habe sich die Beklagte zwar zur Unterlassung der Verwendung verpflichtet, nicht aber zur Unterlassung der Verwendung sinngleicher Klauseln. Dadurch werde aber der Sinn der Unterlassungserklärung untergraben.
Die Verpflichtung, sich auch in bereits bestehenden Verträgen nicht auf die inkriminierten Klauseln zu berufen, habe die Beklagte nicht unter Vertragsstrafe stellen wollen. § 28 Abs 1 zweiter Satz KSchG statuiere aber auch das Verbot des Sich-Berufens auf bereits vereinbarte unzulässige Klauseln. Weil weiterhin Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verwendung von verbraucherbenachteiligenden Klauseln gegeben sei, sei zum Schutz der Verbraucher auch dem Veröffentlichungsbegehren Folge zu geben.Die Verpflichtung, sich auch in bereits bestehenden Verträgen nicht auf die inkriminierten Klauseln zu berufen, habe die Beklagte nicht unter Vertragsstrafe stellen wollen. Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz KSchG statuiere aber auch das Verbot des Sich-Berufens auf bereits vereinbarte unzulässige Klauseln. Weil weiterhin Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verwendung von verbraucherbenachteiligenden Klauseln gegeben sei, sei zum Schutz der Verbraucher auch dem Veröffentlichungsbegehren Folge zu geben.
Der Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil gab das Gericht zweiter Instanz teilweise Folge. Es wies das Begehren, die Beklagte für schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, sich auf die unter Punkt 1. lit a und b angeführten Klauseln - soweit diese schon geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern zugrunde gelegt wurden - zu berufen, ab.Der Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil gab das Gericht zweiter Instanz teilweise Folge. Es wies das Begehren, die Beklagte für schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, sich auf die unter Punkt 1. Litera a und b angeführten Klauseln - soweit diese schon geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern zugrunde gelegt wurden - zu berufen, ab.
Im übrigen bestätigte das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung.
In rechtlicher Hinsicht teilte das Berufungsgericht hinsichtlich der ersten inkriminierten AGB-Klausel die Rechtsansicht des Erstgerichtes über deren Sittenwidrigkeit. Folgend M. Bydlinski (in: Der Anspruch auf Ersatz "vorprozessualer Kosten" in JBl 1998, 69 [73]), hielt das Berufungsgericht eine sogenannte "Vorwegvereinbarung", in der sich ein Schuldner verpflichtet, alle mit einer notwendigen Rechtsverfolgung zusammenhängenden Betreibungskosten zu ersetzen, grundsätzlich für wirksam. Eine solche Einschränkung enthalte aber die hier in Frage stehende Vertragsklausel nicht, weil bei notwendiger "kundenfeindlichster Auslegung" der strittigen Klausel sich dieser auch entnehmen lasse, daß der Verbraucher sämtliche Kosten eines Inkassobüros ohne Möglichkeit einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu ersetzen habe. Beziehe sich eine solche Vereinbarung auf zukünftige Kosten, sei sie sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Handle es sich aber um bereits entstandene Kosten, so führe schon § 6 Abs 1 Z 15 KSchG zur Unverbindlichkeit einer solchen Klausel für den Verbraucher.In rechtlicher Hinsicht teilte das Berufungsgericht hinsichtlich der ersten inkriminierten AGB-Klausel die Rechtsansicht des Erstgerichtes über deren Sittenwidrigkeit. Folgend M. Bydlinski (in: Der Anspruch auf Ersatz "vorprozessualer Kosten" in JBl 1998, 69 [73]), hielt das Berufungsgericht eine sogenannte "Vorwegvereinbarung", in der sich ein Schuldner verpflichtet, alle mit einer notwendigen Rechtsverfolgung zusammenhängenden Betreibungskosten zu ersetzen, grundsätzlich für wirksam. Eine solche Einschränkung enthalte aber die hier in Frage stehende Vertragsklausel nicht, weil bei notwendiger "kundenfeindlichster Auslegung" der strittigen Klausel sich dieser auch entnehmen lasse, daß der Verbraucher sämtliche Kosten eines Inkassobüros ohne Möglichkeit einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu ersetzen habe. Beziehe sich eine solche Vereinbarung auf zukünftige Kosten, sei sie sittenwidrig im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Handle es sich aber um bereits entstandene Kosten, so führe schon Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, KSchG zur Unverbindlichkeit einer solchen Klausel für den Verbraucher.
Die Beklagte habe durch den ihrer Unterlassungserklärung angefügten Zusatz, "soweit eine solche Formulierung gesetzlich nicht gedeckt ist", die Gefahr der Verwendung dieser Klausel nach § 28 Abs 2 KSchG nicht beseitigt. Sie habe keine danach geforderte, durchsetzbare Unterlassungserklärung abgegeben.Die Beklagte habe durch den ihrer Unterlassungserklärung angefügten Zusatz, "soweit eine solche Formulierung gesetzlich nicht gedeckt ist", die Gefahr der Verwendung dieser Klausel nach Paragraph 28, Absatz 2, KSchG nicht beseitigt. Sie habe keine danach geforderte, durchsetzbare Unterlassungserklärung abgegeben.
Hinsichtlich der zweiten inkriminierten Klausel über den Terminsverlust bestreite die Beklagte deren Verstoß gegen § 13 KSchG nicht und habe sich auch zur Unterlassung bei Zusage einer Vertragsstrafe verpflichtet. Allerdings habe sie sich geweigert, die ihr abgeforderte Unterlassungserklärung über die Verwendung sinngleicher Klauseln abzugeben. Nach der zu § 7 UWG bestehenden Rechtsprechung sei klargestellt, daß ein solches Begehren nicht nur exequierbar sein müsse, sondern auch eine Formulierung erforderlich ist, um ein Umgehen des Verbots nicht allzu leicht zu machen. Die ohne die Zusage, auch sinngleiche Klauseln nicht mehr zu verwenden, von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung habe daher die Wirkungen des § 28 Abs 2 KSchG nicht hervorgerufen. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte die Gefahr durch Verwendung neuer, sinngleicher Formulierung neuerlich dem gesetzlichen Verbot zuwider zu handeln, nicht beseitigt habe.Hinsichtlich der zweiten inkriminierten Klausel über den Terminsverlust bestreite die Beklagte deren Verstoß gegen Paragraph 13, KSchG nicht und habe sich auch zur Unterlassung bei Zusage einer Vertragsstrafe verpflichtet. Allerdings habe sie sich geweigert, die ihr abgeforderte Unterlassungserklärung über die Verwendung sinngleicher Klauseln abzugeben. Nach der zu Paragraph 7, UWG bestehenden Rechtsprechung sei klargestellt, daß ein solches Begehren nicht nur exequierbar sein müsse, sondern auch eine Formulierung erforderlich ist, um ein Umgehen des Verbots nicht allzu leicht zu machen. Die ohne die Zusage, auch sinngleiche Klauseln nicht mehr zu verwenden, von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung habe daher die Wirkungen des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG nicht hervorgerufen. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte die Gefahr durch Verwendung neuer, sinngleicher Formulierung neuerlich dem gesetzlichen Verbot zuwider zu handeln, nicht beseitigt habe.
Das Berufungsgericht hielt auch das Veröffentlichungsbegehren nach den Bestimmungen des § 30 KSchG, §§ 24, 25 Abs 3 bis 7 und 26 UWG für berechtigt. Zur Aufklärung, daß die Verwendung der beanstandeten Klauseln unzulässig sei, sei auch die Veröffentlichung des Urteils geboten. Erfahrungsgemäß werde die Konfrontation von Verbrauchern mit dem Unternehmer oft vermieden und die nachteilige Vertragsklausel in Kauf genommen. Um das zu verhindern, sei es erforderlich, daß die konkrete Beanstandung von verwendeten Vertragsbedingungen durch Veröffentlichung des Urteils negative Publizität erlange.Das Berufungsgericht hielt auch das Veröffentlichungsbegehren nach den Bestimmungen des Paragraph 30, KSchG, Paragraphen 24,, 25 Absatz 3 bis 7 und 26 UWG für berechtigt. Zur Aufklärung, daß die Verwendung der beanstandeten Klauseln unzulässig sei, sei auch die Veröffentlichung des Urteils geboten. Erfahrungsgemäß werde die Konfrontation von Verbrauchern mit dem Unternehmer oft vermieden und die nachteilige Vertragsklausel in Kauf genommen. Um das zu verhindern, sei es erforderlich, daß die konkrete Beanstandung von verwendeten Vertragsbedingungen durch Veröffentlichung des Urteils negative Publizität erlange.
Für nicht berechtigt hielt das Berufungsgericht jenen Teil des Unterlassungsbegehrens, wonach der Beklagten verboten werde, sich auf die beanstandeten Klauseln, soweit diese schon geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern zugrunde gelegt wurden, zu berufen. Mit diesem Begehren habe sich die Klägerin nicht an das in § 28 Abs 1 zweiter Satz KSchG normierte Verbot, sich auf eine solche Vertragsbedingung zu berufen, gehalten. Dort sei nämlich Voraussetzung, daß eine solche Bedingung "unzulässigerweise vereinbart worden ist". Mit dem von der Klägerin begehrten Verbot, das die Einschränkung "soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist" nicht enthalte, würde gegen das in § 5 ABGB normierte Rückwirkungsverbot verstoßen. Überdies begehre die Klägerin mit diesem Verbot, der Beklagten eine Berufung auf Vertragsbedingungen zu verbieten, die zulässigerweise vereinbart worden seien. Eine Einfügung der in § 28 Abs 1 zweiter Satz KSchG enthaltenen Einschränkung des begehrten Verbots stelle kein minus, sondern ein aliud dar, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei. Dabei ließ das Berufungsgericht offen, ob dem Begehren nicht überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis deshalb mangle, weil die in Frage stehende Bestimmung auch die Auslegung zulasse, daß ein nach § 28 Abs 1 erster Satz KSchG erwirkter Verbotstitel auch einen Exekutionstitel zur Unterlassung der in § 28 Abs 1 zweiter Satz KSchG genannten Berufung auf eine Vertragsbedingung darstelle, es also der Schaffung eines eigenen Exekutionstitels diesfalls nicht bedürfe.Für nicht berechtigt hielt das Berufungsgericht jenen Teil des Unterlassungsbegehrens, wonach der Beklagten verboten werde, sich auf die beanstandeten Klauseln, soweit diese schon geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern zugrunde gelegt wurden, zu berufen. Mit diesem Begehren habe sich die Klägerin nicht an das in Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz KSchG normierte Verbot, sich auf eine solche Vertragsbedingung zu berufen, gehalten. Dort sei nämlich Voraussetzung, daß eine solche Bedingung "unzulässigerweise vereinbart worden ist". Mit dem von der Klägerin begehrten Verbot, das die Einschränkung "soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist" nicht enthalte, würde gegen das in Paragraph 5, ABGB normierte Rückwirkungsverbot verstoßen. Überdies begehre die Klägerin mit diesem Verbot, der Beklagten eine Berufung auf Vertragsbedingungen zu verbieten, die zulässigerweise vereinbart worden seien. Eine Einfügung der in Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz KSchG enthaltenen Einschränkung des begehrten Verbots stelle kein minus, sondern ein aliud dar, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei. Dabei ließ das Berufungsgericht offen, ob dem Begehren nicht überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis deshalb mangle, weil die in Frage stehende Bestimmung auch die Auslegung zulasse, daß ein nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz KSchG erwirkter Verbotstitel auch einen Exekutionstitel zur Unterlassung der in Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz KSchG genannten Berufung auf eine Vertragsbedingung darstelle, es also der Schaffung eines eigenen Exekutionstitels diesfalls nicht bedürfe.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 260.000 übersteige und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den neuen Bestimmungen der §§ 6 Abs 1 Z 15, 28 Abs 1 zweiter Satz und 28 Abs 2 KSchG vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 260.000 übersteige und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den neuen Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 15,, 28 Absatz eins, zweiter Satz und 28 Absatz 2, KSchG vorliege.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft die Berufungsentscheidung insoweit, als damit das begehrte Verbot, die Beklagte dürfe sich auf die unter 1. lit a und lit b inkriminierten Klauseln, soweit diese schon geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern zugrunde gelegt wurden, nicht berufen, abgewiesen wurde. Er begehrt, diesen abweislichen Teil der Berufungsentscheidung dahin abzuändern, daß die Beklagte für schuldig erkannt werde, es zu unterlassen, sich auf die unter 1. a) und b) bezeichneten Vertragsklauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern unzulässigerweise vereinbart worden sind. Darüber hinaus begehrt der Revisionswerber, ihm in Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes die gesamten Verfahrenskosten zuzuerkennen.Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft die Berufungsentscheidung insoweit, als damit das begehrte Verbot, die Beklagte dürfe sich auf die unter 1. Litera a, und Litera b, inkriminierten Klauseln, soweit diese schon geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern zugrunde gelegt wurden, nicht berufen, abgewiesen wurde. Er begehrt, diesen abweislichen Teil der Berufungsentscheidung dahin abzuändern, daß die Beklagte für schuldig erkannt werde, es zu unterlassen, sich auf die unter 1. a) und b) bezeichneten Vertragsklauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern unzulässigerweise vereinbart worden sind. Darüber hinaus begehrt der Revisionswerber, ihm in Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes die gesamten Verfahrenskosten zuzuerkennen.
Die Beklagte bekämpft mit ihrer Revision den gesamten klagsstattgebenden Teil der Berufungsentscheidung und beantragt Abänderung im Sinn einer Abweisung des gesamten Klagebegehrens.
Beide Streitteile beantragen jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben bzw diese zurückzuweisen.