Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene Revision ist zulässig (vgl § 502 Abs 5 Z 3 ZPO), aber nicht berechtigt.Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene Revision ist zulässig vergleiche Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO), aber nicht berechtigt.
Zur Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes auf die zwischen den "Friends of M*****" und der beklagten Partei aufgrund der vorliegenden AGB's abgeschlossenen "Verträge":
Nach § 1 Abs 1 KSchG gilt dieses Gesetz für "Rechtsgeschäfte", an denen einerseits ein Unternehmer und andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Apathy in Schwimann ABGB2 § 859 Rz 9) wird zwischen ein- und zweiseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften, je nachdem, ob aus einem Vertrag nur einem Teil oder beiden Teilen Verpflichtungen erwachsen, unterschieden. Die zweiseitige Verpflichtung kann eine vollkommene oder beschränkte sein. Bei den vollkommen zweiseitig verpflichtenden Geschäften (= synallagmatischen Verträgen) ist jeder Teil zu einer Hauptleistung verpflichtet. Von den Intentionen des Gesetzgebers zum Konsumentenschutzgesetz her, sollen aber all jene Akte, die letztlich zu einem Leistungsaustausch zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher führen, in den Geltungsbereich dieser Norm fallen. Darüberhinaus normieren die vorliegenden AGB's sehr wohl eine Reihe letztlich auch unvollkommener Verpflichtungen für den Kunden. So hat dieser personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen, Adreß- bzw Namensänderungen bekanntzugeben sowie ausschließlich mit Bankomatkarte zu bezahlen, damit er in den Genuß der versprochenen Vorteile gelangen kann. Diesen Erwägungen folgend fallen nicht nur Verträge, sondern auch Offerte und andere einseitige Akte (zB Auslobungen, Kündigungen, Rücktritte und sonstige rechtsgestaltende Erklärungen usw) in den Anwendungsbereich des ersten Hauptstückes des KSchG. Wurde zwischen Unternehmer und Verbraucher ein Rechtsverhältnis im Sinne der zitierten Norm begründet, dann unterliegt dessen gesamte weitere Regelung und Ausformung den Vorschriften des KSchG, somit auch jede spätere Abänderung des Rechtsgeschäftes (vgl Krejci in Rummel ABGB2 § 1 KSchG Rz 2 mwN; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer KSchG, § 1 Rz 1). Der Revisionswerberin wäre nur zuzugestehen, daß die ausschließliche Gewährung eines Geschenkes durch den Unternehmer und dessen Annahme durch den Verbraucher nicht dem KSchG unterzuordnen wäre. Die von der beklagten Partei in den Vordergrund gestellte Rabattgewährung dient aber zweifellos der Steigerung des eigenen Umsatzes. Es handelt sich dabei um eine "Verkaufsförderung" (vgl Schuhmacher HGzKSchG, 30). Nicht nur im Hintergrund, sondern in der offenkundigen Intention der beklagten Partei steht daher die Absicht, die Anzahl der synallagmatischen Rechtsgeschäfte, die ja den Gegenstand ihres Unternehmens darstellen, zu steigern, d.h. damit erhöhte Gewinne zu erzielen (vgl Krejci aaO Rz 17 und 22 mwN); zu bedenken ist auch, daß ohne den Ankauf dieser Produkte durch die Kunden die Rabattgewährung gar nicht eintreten würde. Daß den "Friends of M*****" durch die inkriminierten AGB's nur Vorteile gewährt werden, die sie ausnützen können oder nicht und sie somit keinerlei Nachteile zu erwarten haben, entspricht nicht den festgestellten Tatsachen, weil dies einerseits nicht in den AGB's zum Ausdruck gebracht wird und andererseits die beklagte Partei mit der sich selbst eingeräumten Ermächtigung, die "Konditionen" zu ändern oder zu ergänzen und deren Verbindlichkeit durch bloßen Aushang in einem ihrer Geschäfte (ohne nähere Konkretisierung, wo dieser zu finden ist) in Kraft zu setzen, eine Möglichkeit eingeräumt hat, das Vertragswerk nach ihrem Belieben und daher auch zum Nachteil des Kunden zu ändern. Da eine Regelung, daß der Kunde mit keinerlei Nachteilen, Ankaufsverpflichtungen usw zu rechnen hat, fehlt, ist im Sinne der später noch zu behandelnden kundenfeindlichsten Auslegung der AGB's keine Rede davon, daß das Klauselwerk nur einseitig unentgeltliche Zuwendungen an den Kunden vorsehe. Die von der Revisionswerberin vermißte teleologische Reduktion im Sinne der Unwendbarkeit des KSchG auf die vorliegenden AGB's hat aus diesen Erwägungen nicht Platz zu greifen. Da im vorliegenden Fall sehr wohl ein Unternehmer und ein Verbraucher letztlich die Rechtsgeschäfte abschließen, auf welche sich der Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes erstreckt, ist diese Norm auch auf das mit den gegenständlichen Bedingungen geregelte Vorfeld dieser Abschlüsse anzuwenden, weil in solchen Fällen typischerweise die Gefahr besteht, daß der wirtschaftlich Stärkere den wirtschaftlich Schwächeren in einer solchen Rechtsposition beeinträchtigt. Genau dieser Gefahr soll das Konsumentenschutzgesetz entgegenwirken. Damit ergibt sich aber auch die Berechtigung der klagenden Partei zur Erhebung der vorliegenden Verbandsklage. § 28 KSchG gewährt in Anlehnung an § 14 UWG den im § 29 KSchG genannten Interessenvertretungen das Recht zur Erhebung der Verbandsklage, d.h. sie dürfen den, der im geschäftlichen Verkehr in AGB's, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung klagen. Im geschäftlichen Verkehr ist tätig, wer auf Erwerb aus ist. Weder im § 28 KSchG noch in den §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB definiert der Gesetzgeber, was er unter AGB's und Vertragsformblättern versteht. Man darf sich an § 1 des deutschen Gesetzes zur Regelung des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) orientieren. Gegenstand des § 28 KSchG sind daher AGB's, die der Verwender "von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt"; die AGB's müssen demnach als Vertragsschablonen tatsächlich zum Einsatz gelangen (vgl Krejci aaO § 30 KSchG Rz 1, 6 ff). Nach Ansicht des erkennenden Senats fällt daher das Kundenprogramm "Friends of M*****" sehr wohl in den Anwendungsbereich des KSchG.Nach Paragraph eins, Absatz eins, KSchG gilt dieses Gesetz für "Rechtsgeschäfte", an denen einerseits ein Unternehmer und andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 859, Rz 9) wird zwischen ein- und zweiseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften, je nachdem, ob aus einem Vertrag nur einem Teil oder beiden Teilen Verpflichtungen erwachsen, unterschieden. Die zweiseitige Verpflichtung kann eine vollkommene oder beschränkte sein. Bei den vollkommen zweiseitig verpflichtenden Geschäften (= synallagmatischen Verträgen) ist jeder Teil zu einer Hauptleistung verpflichtet. Von den Intentionen des Gesetzgebers zum Konsumentenschutzgesetz her, sollen aber all jene Akte, die letztlich zu einem Leistungsaustausch zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher führen, in den Geltungsbereich dieser Norm fallen. Darüberhinaus normieren die vorliegenden AGB's sehr wohl eine Reihe letztlich auch unvollkommener Verpflichtungen für den Kunden. So hat dieser personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen, Adreß- bzw Namensänderungen bekanntzugeben sowie ausschließlich mit Bankomatkarte zu bezahlen, damit er in den Genuß der versprochenen Vorteile gelangen kann. Diesen Erwägungen folgend fallen nicht nur Verträge, sondern auch Offerte und andere einseitige Akte (zB Auslobungen, Kündigungen, Rücktritte und sonstige rechtsgestaltende Erklärungen usw) in den Anwendungsbereich des ersten Hauptstückes des KSchG. Wurde zwischen Unternehmer und Verbraucher ein Rechtsverhältnis im Sinne der zitierten Norm begründet, dann unterliegt dessen gesamte weitere Regelung und Ausformung den Vorschriften des KSchG, somit auch jede spätere Abänderung des Rechtsgeschäftes vergleiche Krejci in Rummel ABGB2 Paragraph eins, KSchG Rz 2 mwN; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer KSchG, Paragraph eins, Rz 1). Der Revisionswerberin wäre nur zuzugestehen, daß die ausschließliche Gewährung eines Geschenkes durch den Unternehmer und dessen Annahme durch den Verbraucher nicht dem KSchG unterzuordnen wäre. Die von der beklagten Partei in den Vordergrund gestellte Rabattgewährung dient aber zweifellos der Steigerung des eigenen Umsatzes. Es handelt sich dabei um eine "Verkaufsförderung" vergleiche Schuhmacher HGzKSchG, 30). Nicht nur im Hintergrund, sondern in der offenkundigen Intention der beklagten Partei steht daher die Absicht, die Anzahl der synallagmatischen Rechtsgeschäfte, die ja den Gegenstand ihres Unternehmens darstellen, zu steigern, d.h. damit erhöhte Gewinne zu erzielen vergleiche Krejci aaO Rz 17 und 22 mwN); zu bedenken ist auch, daß ohne den Ankauf dieser Produkte durch die Kunden die Rabattgewährung gar nicht eintreten würde. Daß den "Friends of M*****" durch die inkriminierten AGB's nur Vorteile gewährt werden, die sie ausnützen können oder nicht und sie somit keinerlei Nachteile zu erwarten haben, entspricht nicht den festgestellten Tatsachen, weil dies einerseits nicht in den AGB's zum Ausdruck gebracht wird und andererseits die beklagte Partei mit der sich selbst eingeräumten Ermächtigung, die "Konditionen" zu ändern oder zu ergänzen und deren Verbindlichkeit durch bloßen Aushang in einem ihrer Geschäfte (ohne nähere Konkretisierung, wo dieser zu finden ist) in Kraft zu setzen, eine Möglichkeit eingeräumt hat, das Vertragswerk nach ihrem Belieben und daher auch zum Nachteil des Kunden zu ändern. Da eine Regelung, daß der Kunde mit keinerlei Nachteilen, Ankaufsverpflichtungen usw zu rechnen hat, fehlt, ist im Sinne der später noch zu behandelnden kundenfeindlichsten Auslegung der AGB's keine Rede davon, daß das Klauselwerk nur einseitig unentgeltliche Zuwendungen an den Kunden vorsehe. Die von der Revisionswerberin vermißte teleologische Reduktion im Sinne der Unwendbarkeit des KSchG auf die vorliegenden AGB's hat aus diesen Erwägungen nicht Platz zu greifen. Da im vorliegenden Fall sehr wohl ein Unternehmer und ein Verbraucher letztlich die Rechtsgeschäfte abschließen, auf welche sich der Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes erstreckt, ist diese Norm auch auf das mit den gegenständlichen Bedingungen geregelte Vorfeld dieser Abschlüsse anzuwenden, weil in solchen Fällen typischerweise die Gefahr besteht, daß der wirtschaftlich Stärkere den wirtschaftlich Schwächeren in einer solchen Rechtsposition beeinträchtigt. Genau dieser Gefahr soll das Konsumentenschutzgesetz entgegenwirken. Damit ergibt sich aber auch die Berechtigung der klagenden Partei zur Erhebung der vorliegenden Verbandsklage. Paragraph 28, KSchG gewährt in Anlehnung an Paragraph 14, UWG den im Paragraph 29, KSchG genannten Interessenvertretungen das Recht zur Erhebung der Verbandsklage, d.h. sie dürfen den, der im geschäftlichen Verkehr in AGB's, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung klagen. Im geschäftlichen Verkehr ist tätig, wer auf Erwerb aus ist. Weder im Paragraph 28, KSchG noch in den Paragraphen 864 a, 879, Absatz 3, ABGB definiert der Gesetzgeber, was er unter AGB's und Vertragsformblättern versteht. Man darf sich an Paragraph eins, des deutschen Gesetzes zur Regelung des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) orientieren. Gegenstand des Paragraph 28, KSchG sind daher AGB's, die der Verwender "von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt"; die AGB's müssen demnach als Vertragsschablonen tatsächlich zum Einsatz gelangen vergleiche Krejci aaO Paragraph 30, KSchG Rz 1, 6 ff). Nach Ansicht des erkennenden Senats fällt daher das Kundenprogramm "Friends of M*****" sehr wohl in den Anwendungsbereich des KSchG.
Zur Unzulässigkeit der einzelnen AGB-Bestimmungen:
Im Verfahren über eine Verbandsklage ist nach der herrschenden Rechtsprechung die für den Kunden ungünstigste mögliche Auslegung der beanstandeten Klausel zugrundezulegen. Für eine geltungserhaltende Reduktion bei Teilzulässigkeit ist kein Raum (vgl EvBl 1995/108, RdW 1994/364).Im Verfahren über eine Verbandsklage ist nach der herrschenden Rechtsprechung die für den Kunden ungünstigste mögliche Auslegung der beanstandeten Klausel zugrundezulegen. Für eine geltungserhaltende Reduktion bei Teilzulässigkeit ist kein Raum vergleiche EvBl 1995/108, RdW 1994/364).
Wie bereits zuvor ausgeführt wurde und auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist den vorliegenden AGB's nicht zu entnehmen, daß damit in Verträge nur zum Vorteil des Konsumenten eingegriffen werden könnte, sodaß Änderungen der Bedingungen zu Lasten des Konsumenten ausgeschlossen sein sollten. § 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, daß sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren daher eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müßten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisert sein (vgl Krejci aaO § 6 Rz 177 und 182). Die Klausel "Personen, die dem Kundenprogramm 'Friends of M*****' beitreten, stehen zur M***** Warenhandels-AG ('M*****') in einem Vertragsverhältnis nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihrer künftigen Änderungen und Ergänzungen" verstößt daher gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil die in Rede stehende Klausel nicht erkennen läßt, ob es sich bei den Änderungen und Ergänzungen des Kundenprogramms lediglich um solche geringfügiger bzw sachlich gerechtfertigter Natur handelt, welche dem Verbraucher zumutbar wären.Wie bereits zuvor ausgeführt wurde und auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist den vorliegenden AGB's nicht zu entnehmen, daß damit in Verträge nur zum Vorteil des Konsumenten eingegriffen werden könnte, sodaß Änderungen der Bedingungen zu Lasten des Konsumenten ausgeschlossen sein sollten. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG will verhindern, daß sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren daher eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müßten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisert sein vergleiche Krejci aaO Paragraph 6, Rz 177 und 182). Die Klausel "Personen, die dem Kundenprogramm 'Friends of M*****' beitreten, stehen zur M***** Warenhandels-AG ('M*****') in einem Vertragsverhältnis nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihrer künftigen Änderungen und Ergänzungen" verstößt daher gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG, weil die in Rede stehende Klausel nicht erkennen läßt, ob es sich bei den Änderungen und Ergänzungen des Kundenprogramms lediglich um solche geringfügiger bzw sachlich gerechtfertigter Natur handelt, welche dem Verbraucher zumutbar wären.
Auch die Klausel "Ich bin ausdrücklich damit einverstanden, daß man meine oben genannten persönlichen Daten EDV-unterstützt bearbeitet und zum Zwecke der Konsumenteninformation, sowie allfälliger Werbemaßnahmen an andere Unternehmen des B*****-Konzerns weitergegeben werden", widerspricht § 6 Abs 3 KSchG, weil entgegen dessen nach objektiven Kriterien zu messenden Transparenzgebot nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem B*****-Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind bzw sein werden. Dem Hinweis der Revisionswerberin, diese Bestimmung werde durch § 18 Abs 1 DSG in bezug auf diese Klausel verdrängt, ist entgegenzuhalten, daß die genannten Regelungen einerseits die Unwirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmungen (KSchG), sowie die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten andererseits (DSG), sohin zwei völlig unterschiedliche Bereiche erfassen. Der Senat vermatg sich nicht der Auffassung anzuschließen, daß der als lex specialis für Verbrauchergeschäfte geltende § 6 Abs 3 KSchG seine Anwendungsgrenze im § 18 DatenschutzG findet. Gemäß § 18 Abs 1 DSG dürfen Daten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden; davon setzt § 268 Abs 6 GewO seit 1. 1. 1995 nur für die dort genannten Unternehmungen Ausnahmen fest. Daß die beklagte Partei diesem Unternehmenskreis angehört, behauptet nicht einmal sie selbst. Auch der Lehrmeinung Duschaneks (DSG 1978 § 18 Anm 5) ist zu entnehmen, daß eine unauffällig im vorgedruckten Text vorhandene Zustimmungserklärung des Kunden nicht dem Gesetz entspricht. In einer Neuauflage (Datenschutzrecht im Unternehmen, Herausgeber Heinz Wittmann S 87 f) vertritt dieser Autor die Auffassung, daß zwar nicht klar sei, was unter einer "ausdrücklichen" Zustimmung zu verstehen sei. Bei Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung dürfe aber jedenfalls an der Tatsache und dem Inhalt der Willenserklärung des Betroffenen kein Zweifel bestehen. Dieser Autor stellt die von der Datenschutzkommission (Beschluß vom 3. 12. 1982 Zl Zf VB Dat 1982/1/6 und Beschluß vom 7. 6 1984, Zl 176.323 = Zf VB Dat 1986/5-6/6) vertretene Auffassung, daß die Zustimmungserklärung die zu übermittelnden Datenarten, deren Empfänger und den Übermittlungszweck abschließend bezeichnen müsse, in Zweifel, ohne eine nachvollziehbare Gegenlösung anbieten zu können. Er meint nur, entscheidend sei, ob der Betroffene mit einer derartigen Zustimmungserklärung im "Kleingedruckten" rechnen mußte. Dohr/Pollirer/Weiss (DSG 88 f) vertreten die Rechtsauffassung der Datenschutzkommission, der sich auch der erkennende Senat anschließt. Die von der beklagten Partei verwendete Formulierung enthält auch keinen Hinweis auf ein Widerrufsrecht des Betroffenen (vgl BKA-VD, 810.008/1-5/1a/85 vom 10. 8. 1985), wie dies nunmehr nach § 268 Abs 6 GewO seit 1. 1. 1995 von Inhabern von Kunden- und Interessentendateien gefordert wird. Die von der beklagten Partei verwendete Formulierung entspricht daher nicht § 18 DSG. Die im (der Enscheidung in Kopie angeschlossenen) "Folder" vorgenommene Aufnahme der Zustimmungsklausel ist überdies auch wegen der fehlenden Hervorhebung im Text gesetzwidrig (vgl Bericht des Verfassungsausschusses 1024 BlgNR 14. GP, 4). Im übrigen spricht § 18 DSG von der Übermittlung von gemäß § 17 Abs 1 leg cit ermittelten und verarbeiteten Daten. Voraussetzung dafür ist jedenfalls eine rechtmäßige Ermittlung und Verarbeitung gemäß § 17 leg cit (vgl Dohr/Pollirer/Weiss, DSG § 18 Anm 2). Im vorliegenden Fall erfolgt die Zustimmung der Kunden aufgrund einer gemäß § 6 Abs 3 KSch unwirksamen, weil unklaren Vertragsklausel, weshalb auch diese unwirksam ist. Die Bezeichnung "B*****-Konzern" ist für den Kunden nicht nachvollziehbar, zumal es sich hiebei um einen international tätigen Konzern handelt, in dem sich auch die Zugehörigkeit verschiedener Unternehmen ändern kann, was für den Kunden jedoch völlig undurchschaubar ist.Auch die Klausel "Ich bin ausdrücklich damit einverstanden, daß man meine oben genannten persönlichen Daten EDV-unterstützt bearbeitet und zum Zwecke der Konsumenteninformation, sowie allfälliger Werbemaßnahmen an andere Unternehmen des B*****-Konzerns weitergegeben werden", widerspricht Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil entgegen dessen nach objektiven Kriterien zu messenden Transparenzgebot nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem B*****-Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind bzw sein werden. Dem Hinweis der Revisionswerberin, diese Bestimmung werde durch Paragraph 18, Absatz eins, DSG in bezug auf diese Klausel verdrängt, ist entgegenzuhalten, daß die genannten Regelungen einerseits die Unwirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmungen (KSchG), sowie die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten andererseits (DSG), sohin zwei völlig unterschiedliche Bereiche erfassen. Der Senat vermatg sich nicht der Auffassung anzuschließen, daß der als lex specialis für Verbrauchergeschäfte geltende Paragraph 6, Absatz 3, KSchG seine Anwendungsgrenze im Paragraph 18, DatenschutzG findet. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, DSG dürfen Daten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden; davon setzt Paragraph 268, Absatz 6, GewO seit 1. 1. 1995 nur für die dort genannten Unternehmungen Ausnahmen fest. Daß die beklagte Partei diesem Unternehmenskreis angehört, behauptet nicht einmal sie selbst. Auch der Lehrmeinung Duschaneks (DSG 1978 Paragraph 18, Anmerkung 5) ist zu entnehmen, daß eine unauffällig im vorgedruckten Text vorhandene Zustimmungserklärung des Kunden nicht dem Gesetz entspricht. In einer Neuauflage (Datenschutzrecht im Unternehmen, Herausgeber Heinz Wittmann S 87 f) vertritt dieser Autor die Auffassung, daß zwar nicht klar sei, was unter einer "ausdrücklichen" Zustimmung zu verstehen sei. Bei Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung dürfe aber jedenfalls an der Tatsache und dem Inhalt der Willenserklärung des Betroffenen kein Zweifel bestehen. Dieser Autor stellt die von der Datenschutzkommission (Beschluß vom 3. 12. 1982 Zl Zf VB Dat 1982/1/6 und Beschluß vom 7. 6 1984, Zl 176.323 = Zf VB Dat 1986/5-6/6) vertretene Auffassung, daß die Zustimmungserklärung die zu übermittelnden Datenarten, deren Empfänger und den Übermittlungszweck abschließend bezeichnen müsse, in Zweifel, ohne eine nachvollziehbare Gegenlösung anbieten zu können. Er meint nur, entscheidend sei, ob der Betroffene mit einer derartigen Zustimmungserklärung im "Kleingedruckten" rechnen mußte. Dohr/Pollirer/Weiss (DSG 88 f) vertreten die Rechtsauffassung der Datenschutzkommission, der sich auch der erkennende Senat anschließt. Die von der beklagten Partei verwendete Formulierung enthält auch keinen Hinweis auf ein Widerrufsrecht des Betroffenen vergleiche BKA-VD, 810.008/1-5/1a/85 vom 10. 8. 1985), wie dies nunmehr nach Paragraph 268, Absatz 6, GewO seit 1. 1. 1995 von Inhabern von Kunden- und Interessentendateien gefordert wird. Die von der beklagten Partei verwendete Formulierung entspricht daher nicht Paragraph 18, DSG. Die im (der Enscheidung in Kopie angeschlossenen) "Folder" vorgenommene Aufnahme der Zustimmungsklausel ist überdies auch wegen der fehlenden Hervorhebung im Text gesetzwidrig vergleiche Bericht des Verfassungsausschusses 1024 BlgNR 14. GP, 4). Im übrigen spricht Paragraph 18, DSG von der Übermittlung von gemäß Paragraph 17, Absatz eins, leg cit ermittelten und verarbeiteten Daten. Voraussetzung dafür ist jedenfalls eine rechtmäßige Ermittlung und Verarbeitung gemäß Paragraph 17, leg cit vergleiche Dohr/Pollirer/Weiss, DSG Paragraph 18, Anmerkung 2). Im vorliegenden Fall erfolgt die Zustimmung der Kunden aufgrund einer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSch unwirksamen, weil unklaren Vertragsklausel, weshalb auch diese unwirksam ist. Die Bezeichnung "B*****-Konzern" ist für den Kunden nicht nachvollziehbar, zumal es sich hiebei um einen international tätigen Konzern handelt, in dem sich auch die Zugehörigkeit verschiedener Unternehmen ändern kann, was für den Kunden jedoch völlig undurchschaubar ist.
Die genannte Klausel widerspricht sohin dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.Die genannte Klausel widerspricht sohin dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
Zuletzt führt die Revisionswerberin aus, die Klausel "M***** trägt keine Haftung für Verlust oder Mißbrauch der EC-Karte und ist auch nicht in anderer Weise an dem Vertragsverhältnis zwischen Mitglied und seiner Bank beteiligt", verstoße nicht gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, da kein redlicher Erklärungsempfänger - unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Konsumenten bei flüchtiger Aufmerksamkeit - aus dieser Klausel ableite, die beklagte Partei wolle irgendeine Haftung für ihre Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ausschließen. Die Klausel habe diesen Inhalt nicht und sei auch in keiner Weise von einer derartigen Absicht getragen. Ein Mißbrauch durch Erfüllungsgehilfen der Beklagten komme auch nicht in Betracht, da der Kunde seine EC-Karte nicht aus der Hand gebe. Daß daran nicht gedacht worden sei, folge auch aus dem erwähnten Verlust der EC-Karte und der Klarstellung, daß die Beklagte auch nicht in anderer Weise am Vertragsverhältnis zwischen Mitglied des Kundenprogramms und seiner Bank beteiligt ist. Die Klausel verstoße auch bei einem abweichenden Inhalt nicht gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, da diese Bestimmung typischerweise von einem Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung ausgehe, welches mittelbar durch eine Haftungsfreizeichnung gestört werde. Da eine Gegenleistung des Verbrauchers nicht vorliege, sei kein Grund ersichtlich, warum die beklagte Partei als Unternehmer das den Verbraucher auch sonst allein treffende Risiko für den Verlust oder den Mißbrauch seiner EC-Karte allein übernehmen solle; dies umso mehr, als ausschließlich der Verbraucher mit seiner EC-Karte hantiere.Zuletzt führt die Revisionswerberin aus, die Klausel "M***** trägt keine Haftung für Verlust oder Mißbrauch der EC-Karte und ist auch nicht in anderer Weise an dem Vertragsverhältnis zwischen Mitglied und seiner Bank beteiligt", verstoße nicht gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG, da kein redlicher Erklärungsempfänger - unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Konsumenten bei flüchtiger Aufmerksamkeit - aus dieser Klausel ableite, die beklagte Partei wolle irgendeine Haftung für ihre Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ausschließen. Die Klausel habe diesen Inhalt nicht und sei auch in keiner Weise von einer derartigen Absicht getragen. Ein Mißbrauch durch Erfüllungsgehilfen der Beklagten komme auch nicht in Betracht, da der Kunde seine EC-Karte nicht aus der Hand gebe. Daß daran nicht gedacht worden sei, folge auch aus dem erwähnten Verlust der EC-Karte und der Klarstellung, daß die Beklagte auch nicht in anderer Weise am Vertragsverhältnis zwischen Mitglied des Kundenprogramms und seiner Bank beteiligt ist. Die Klausel verstoße auch bei einem abweichenden Inhalt nicht gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG, da diese Bestimmung typischerweise von einem Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung ausgehe, welches mittelbar durch eine Haftungsfreizeichnung gestört werde. Da eine Gegenleistung des Verbrauchers nicht vorliege, sei kein Grund ersichtlich, warum die beklagte Partei als Unternehmer das den Verbraucher auch sonst allein treffende Risiko für den Verlust oder den Mißbrauch seiner EC-Karte allein übernehmen solle; dies umso mehr, als ausschließlich der Verbraucher mit seiner EC-Karte hantiere.
Auch diese Ausführungen gehen ins Leere. Wie sich aus den vorliegenden AGB's ergibt, wird das Kundenprogramm erst dann gewährt, wenn das Mitglied in einem M*****-Markt seine Daten auf dem Chip speichern läßt. Im Sinne der kundenfeindlichsten Auslegung kann dabei ein Mißbrauch durch Erfüllungsgehilfen der Beklagten keinesfalls ausgeschlossen werden. Im übrigen ist aus der genannten Klausel, wie schon das Erstgericht richtig ausgeführt hat, eindeutig erkennbar, daß die Beklagte jegliche Haftung für den Verlust oder Mißbrauch der Karte ausschließen wollte. Wenn die Beklagte auch in diesem Zusammenhang auf das fehlende Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung verweist, so ist dem unter Ergänzung der obigen Ausführungen entgegenzuhalten, daß hier ein Widerspruch in der Argumentation der Revisionswerberin dahingehend vorliegt, daß der Kunde einerseits ausschließlich mit seiner Bankomatkarte zahlen muß, will er in den Genuß von Vorteilen des Kundenprogramms "Friends of M*****" kommen, andererseits die Beklagte jedoch jedes daraus entstehende Risiko ablehnt. Weshalb sich der Kunde im Rahmen des Kundenprogrammes "Friends of M***** ausschließlich seiner Bankomatkarte zur Bezahlung seiner Einkäufe bedienen muß, wenn darin - der Argumentation der Revisionswerberin folgend - kein Vorteil für die beklagte Partei liegen solle, ist nicht nachvollziehbar.
Auch diese Klausel verstößt sohin gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.Auch diese Klausel verstößt sohin gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG.
Allein die Bestreitung des Klagebegehrens indiziert die im einzelnen von der Revisionswerberin gar nicht in Abrede gestellte Wiederholungsgefahr (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Allein die Bestreitung des Klagebegehrens indiziert die im einzelnen von der Revisionswerberin gar nicht in Abrede gestellte Wiederholungsgefahr (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.