Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die von den Beklagten behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens bestehen nicht, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Das gilt auch für jene Revisionsabschnitte, in denen die Beklagten im Kern zu begründen versuchen, das Gericht zweiter Instanz hätte aufgrund der im Berufungsverfahren vorgebrachten Neuerungen aus dem Beweisverfahren ableitbare „überschießende Feststellungen“ treffen müssen, um nunmehr auf deren Grundlage eine ihrem Prozeßstandpunkt günstige Entscheidung zu fällen.Die von den Beklagten behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens bestehen nicht, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Das gilt auch für jene Revisionsabschnitte, in denen die Beklagten im Kern zu begründen versuchen, das Gericht zweiter Instanz hätte aufgrund der im Berufungsverfahren vorgebrachten Neuerungen aus dem Beweisverfahren ableitbare „überschießende Feststellungen“ treffen müssen, um nunmehr auf deren Grundlage eine ihrem Prozeßstandpunkt günstige Entscheidung zu fällen.
Bei Auslegung des gerichtlichen Vergleichs vom 21. Februar 1996 zu den Voraussetzungen der Verpflichtung der Beklagten, als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch bestimmte Arbeitsleistungen zu erbringen, hält der erkennende Senat die Ansicht des Berufungsgerichts für zutreffend. Gleiches gilt auch für dessen Auslegung zur Beantwortung der Fragen, was die Klägerin als „Werkzeug“ beizustellen hatte und inwiefern sie verpflichtet war, die für sie zu leistenden Arbeiten bereits jeweils im Vormonat bekanntzugeben. Dieser Hinweis auf die Richtigkeit der rechtlichen Erwägungen des Gerichts zweiter Instanz macht gemäß § 510 Abs 3 ZPO eine weitere Erörterung entbehrlich. Es sei bloß noch angemerkt, daß die Beklagten im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht berechtigt waren, den Bedarf der Klägerin an Arbeitsleistungen in der von ihnen vorgetragenen Weise zu hinterfragen. Die Beklagten mißachten zum Erfordernis von Holzschneidearbeiten im Winter 1996/97 aber auch die feststehende Tatsache, daß das „zum Schneiden bestimmte Holz ... zum Trocknen während des Jahres 1997 und zur Verwendung im Winter 1997/98 bestimmt“ war. Daß ein solcher Zweck jedenfalls einen Bedarf entsprechend dem gerichtlichen Vergleich darstellt, wird nicht einmal in der Revision bestritten. Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren erstmals behaupteten, zur Klägerin in einem Hausbesorgerdienstverhältnis zu stehen, und dieses Thema zur Begründung ihres Prozeßstandpunkts auch noch in der Revision weiterverfolgen, ist darauf wegen des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren nicht weiter einzugehen. Aus allen diesen Gründen liegen auch nicht die in der Revision behaupteten Feststellungsmängel vor.Bei Auslegung des gerichtlichen Vergleichs vom 21. Februar 1996 zu den Voraussetzungen der Verpflichtung der Beklagten, als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch bestimmte Arbeitsleistungen zu erbringen, hält der erkennende Senat die Ansicht des Berufungsgerichts für zutreffend. Gleiches gilt auch für dessen Auslegung zur Beantwortung der Fragen, was die Klägerin als „Werkzeug“ beizustellen hatte und inwiefern sie verpflichtet war, die für sie zu leistenden Arbeiten bereits jeweils im Vormonat bekanntzugeben. Dieser Hinweis auf die Richtigkeit der rechtlichen Erwägungen des Gerichts zweiter Instanz macht gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO eine weitere Erörterung entbehrlich. Es sei bloß noch angemerkt, daß die Beklagten im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht berechtigt waren, den Bedarf der Klägerin an Arbeitsleistungen in der von ihnen vorgetragenen Weise zu hinterfragen. Die Beklagten mißachten zum Erfordernis von Holzschneidearbeiten im Winter 1996/97 aber auch die feststehende Tatsache, daß das „zum Schneiden bestimmte Holz ... zum Trocknen während des Jahres 1997 und zur Verwendung im Winter 1997/98 bestimmt“ war. Daß ein solcher Zweck jedenfalls einen Bedarf entsprechend dem gerichtlichen Vergleich darstellt, wird nicht einmal in der Revision bestritten. Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren erstmals behaupteten, zur Klägerin in einem Hausbesorgerdienstverhältnis zu stehen, und dieses Thema zur Begründung ihres Prozeßstandpunkts auch noch in der Revision weiterverfolgen, ist darauf wegen des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren nicht weiter einzugehen. Aus allen diesen Gründen liegen auch nicht die in der Revision behaupteten Feststellungsmängel vor.
Es entspricht herrschender Ansicht, daß auch Dienstleistungen als Entgelt für die Gerauchsüberlassung als „Zins“ im Sinne des § 1118 ABGB gelten (MietSlg 31.220; Arb 9.552; EvBl 1954/25; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu § 1118). Das bezweifeln auch die Beklagten nicht; sie sind jedoch der Ansicht, es mangle an einem qualifizierten Arbeitsrückstand und ein Vertragsauflösungsgrund nach § 1118 ABGB müsse von den Mietern überdies verschuldet sein.Es entspricht herrschender Ansicht, daß auch Dienstleistungen als Entgelt für die Gerauchsüberlassung als „Zins“ im Sinne des Paragraph 1118, ABGB gelten (MietSlg 31.220; Arb 9.552; EvBl 1954/25; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 1118,). Das bezweifeln auch die Beklagten nicht; sie sind jedoch der Ansicht, es mangle an einem qualifizierten Arbeitsrückstand und ein Vertragsauflösungsgrund nach Paragraph 1118, ABGB müsse von den Mietern überdies verschuldet sein.
Zur Frage eines qualifizierten Arbeitsrückstands steht fest, daß die Beklagten ihrer Leistungsverpflichtung trotz geschehener Einmahnung zumindest in den Monaten Dezember 1996 und Jänner 1997 nicht nachgekommen sind, weil alle späteren Arbeiten in Erfüllung der Leistungspflichten in diesen Monaten erbracht und die erforderlichen Holzschneidearbeiten auch dabei nur „teilweise“ verrichtet wurden. Der erkennende Senat teilt ferner die Auffassung des Erstgerichts, die Beklagten seien wegen des kurzzeitigen Schabenbefalls im Bestandobjekt aus dem Titel der Zinsminderung nicht von ihrer Arbeitspflicht für ein ganzes Monat entbunden worden. Im übrigen unterstellen die Beklagten ihrer Ansicht, es fehle an einem qualifizierten Leistungsrückstand, eine bereits von den Vorinstanzen abgelehnte und auch vom erkennenden Senat nicht gebilligte Auslegung des gerichtlichen Vergleichs vom 21. Februar 1996.
Weiters irren die Beklagten, soweit sie annehmen, das Vertragsauflösungsrecht gemäß § 1118 ABGB setze subjektiven Verzug voraus. Der hier bedeutsame Auflösungstatbestand wird vielmehr bereits durch objektiven Verzug verwirklicht (WoBl 1998, 53; MietSlg 42.135; MietSlg 36.192/10; Würth in Rummel aaO Rz 16 zu § 1118), sodaß nur noch zu klären ist, ob sich die Beklagten trotz ihres Arbeitsverzugs - entsprechend ihrem bereits im Verfahren erster Instanz vorgetragenen und im Rechtsmittelverfahren aufrechterhaltenen Prozeßstandpunkt - mit Erfolg auf die Notwendigkeit eines Vorgehens gemäß § 33 Abs 2 MRG berufen können.Weiters irren die Beklagten, soweit sie annehmen, das Vertragsauflösungsrecht gemäß Paragraph 1118, ABGB setze subjektiven Verzug voraus. Der hier bedeutsame Auflösungstatbestand wird vielmehr bereits durch objektiven Verzug verwirklicht (WoBl 1998, 53; MietSlg 42.135; MietSlg 36.192/10; Würth in Rummel aaO Rz 16 zu Paragraph 1118,), sodaß nur noch zu klären ist, ob sich die Beklagten trotz ihres Arbeitsverzugs - entsprechend ihrem bereits im Verfahren erster Instanz vorgetragenen und im Rechtsmittelverfahren aufrechterhaltenen Prozeßstandpunkt - mit Erfolg auf die Notwendigkeit eines Vorgehens gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG berufen können.
Sprachliche Ungereimheiten und mangelnde systematische Geschlossenheit stehen Umkehr- und Größenschlüssen in Vollziehung des Mietrechtsgesetzes häufig im Wege, sodaß der teleologischen Interpretation überragende Bedeutung zukommt (Würth in Rummel aaO Rz 2 vor § 1 MRG). Methodische Zweifel können hier indes gar nicht entstehen, weil das Gesetz die zu lösende mietrechtliche Frage, wie im folgenden näher zu erörtern sein wird, unmißverständlich regelte.Sprachliche Ungereimheiten und mangelnde systematische Geschlossenheit stehen Umkehr- und Größenschlüssen in Vollziehung des Mietrechtsgesetzes häufig im Wege, sodaß der teleologischen Interpretation überragende Bedeutung zukommt (Würth in Rummel aaO Rz 2 vor Paragraph eins, MRG). Methodische Zweifel können hier indes gar nicht entstehen, weil das Gesetz die zu lösende mietrechtliche Frage, wie im folgenden näher zu erörtern sein wird, unmißverständlich regelte.
Der klare Wortlaut des § 33 Abs 2 MRG belegt, daß diese gesetzliche Bestimmung gewöhnlich nur auf Mieter anzuwenden ist, denen aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 1 MRG gekündigt wurde. Dieser Kündigungsgrund hat aber nur die Nichtbezahlung eines in Geld oder anderen typischen Zahlungsmitteln zu entrichtenden Mietzinses zum Gegenstand, bezieht sich doch auf die vertragswidrige Verweigerung der - ganz oder auch nur teilweise - als Mietzins bedungenden Dienste der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 2 MRG. § 33 Abs 3 MRG erstreckt die „sinngemäße“ Geltung des § 33 Abs 2 MRG auf zwei weitere Fälle, wovon einer das Verfahren über eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 16 MRG zum Gegenstand hat. Aus letzterer Erstreckung wollen die Beklagten den Analogieschluß ableiten, daß der gemäß § 33 Abs 3 MRG auch in Räumungsprozessen nach § 1118 ABGB anwendbare § 33 Abs 2 MRG - über die Nichtbezahlung des Mietzinses hinaus - auch in Fällen gilt, in denen der Mieter mit den als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung vereinbarten Arbeitsleistungen in Verzug geriet. Die Regelung des § 30 Abs 2 Z 16 MRG ist aber jener des § 30 Abs 2 Z 1 MRG nicht wesensähnlich (Würth in Rummel aaO Rz 8 zu § 33 MRG; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 33 zu § 33 MRG). Hätte also nicht das Gesetz die „sinngemäße“ Anwendung des § 33 Abs 2 MRG ausdrücklich auf diesen Fall ausgedehnt, ließe sich ein solches Ergebnis durch keinen Analogieschluß erreichen. Das Prozeßziel der Beklagten wäre daher nur dann erreichbar, wenn deren Rechtsansicht ein durch allgemeine methodische und inhaltliche Grundsätze gebotener Analogieschluß stützte.Der klare Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 2, MRG belegt, daß diese gesetzliche Bestimmung gewöhnlich nur auf Mieter anzuwenden ist, denen aus dem Grund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG gekündigt wurde. Dieser Kündigungsgrund hat aber nur die Nichtbezahlung eines in Geld oder anderen typischen Zahlungsmitteln zu entrichtenden Mietzinses zum Gegenstand, bezieht sich doch auf die vertragswidrige Verweigerung der - ganz oder auch nur teilweise - als Mietzins bedungenden Dienste der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, MRG. Paragraph 33, Absatz 3, MRG erstreckt die „sinngemäße“ Geltung des Paragraph 33, Absatz 2, MRG auf zwei weitere Fälle, wovon einer das Verfahren über eine Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 16, MRG zum Gegenstand hat. Aus letzterer Erstreckung wollen die Beklagten den Analogieschluß ableiten, daß der gemäß Paragraph 33, Absatz 3, MRG auch in Räumungsprozessen nach Paragraph 1118, ABGB anwendbare Paragraph 33, Absatz 2, MRG - über die Nichtbezahlung des Mietzinses hinaus - auch in Fällen gilt, in denen der Mieter mit den als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung vereinbarten Arbeitsleistungen in Verzug geriet. Die Regelung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 16, MRG ist aber jener des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG nicht wesensähnlich (Würth in Rummel aaO Rz 8 zu Paragraph 33, MRG; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 33 zu Paragraph 33, MRG). Hätte also nicht das Gesetz die „sinngemäße“ Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, MRG ausdrücklich auf diesen Fall ausgedehnt, ließe sich ein solches Ergebnis durch keinen Analogieschluß erreichen. Das Prozeßziel der Beklagten wäre daher nur dann erreichbar, wenn deren Rechtsansicht ein durch allgemeine methodische und inhaltliche Grundsätze gebotener Analogieschluß stützte.
Voraussetzung jeder Analogie ist eine planwidrige Unvollständigkeit der Rechtsordnung, die sich in einer nicht gewollten Gesetzeslücke äußert. Bloß rechtspolitisch (allenfalls) Erwünschtes vermag einer ergänzenden Rechtsfindung durch Analogiebildung dagegen nicht als ausreichende Grundlage zu dienen (NZ 1996, 347 [Hoyer]; F. Bydlinski in Rummel aaO Rz 2 zu § 7; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 2 und 3 zu § 7 je mwN aus der Rsp). Hätte demnach der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt bewußt nicht angeordnet, so fehlte es an einer Gesetzeslücke und demgemäß auch an der Grundvoraussetzung einer ergänzenden Rechtsfindung (9 Ob 2065/96h; SSV-NF 10/115; Bydlinski in Rummel aaO Rz 2 zu § 7). Letzterer Fall liegt aber hier vor. Die ausdrückliche und ausschließliche Bezugnahme auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG in § 33 Abs 2 MRG, obgleich der Gesetzgeber jenen Tatbestand, auf den § 33 Abs 2 MRG nach Ansicht der Beklagten analog anzuwenden ist, in § 30 Abs 2 Z 2 MRG regelte, verbietet eine dementsprechende ergänzende Rechtsfindung, ist doch angesichts dieser Umstände nicht schlüssig begründbar, daß der Gesetzgeber einen Verweis (auch) auf den zuletzt genannten Kündigungsgrund in § 33 Abs 2 MRG ungewollt unterlassen habe. Damit ist aber die Regelung des § 33 Abs 2 MRG ungeachtet ihrer in § 33 Abs 3 MRG angeordneten sinngemäßen Geltung in bestimmten Räumungsverfahren gemäß § 1118 ABGB auch in solchen Verfahren nur anwendbar, wenn ein dem Kündigungsgrund gemä § 30 Abs 2 Z 1 MRG im Kern vergleichbarer Sachverhalt Verfahrensgegenstand ist, weil der Gesetzgeber diesen Umstand auch in § 33 Abs 3 MRG durch die Wendung, der Mieter müsse „nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Mietzinses“ säumig gewesen sein, verdeutlicht. Das Berufungsgericht erkannte daher zutreffend, daß ein Mieter, der mit Arbeitsleistungen als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung in Verzug geriet, ein Räumungsbegehren gemäß § 1118 ABGB letzten Endes nicht doch noch durch eine Berufung auf § 33 Abs 2 MRG abwehren kann.Voraussetzung jeder Analogie ist eine planwidrige Unvollständigkeit der Rechtsordnung, die sich in einer nicht gewollten Gesetzeslücke äußert. Bloß rechtspolitisch (allenfalls) Erwünschtes vermag einer ergänzenden Rechtsfindung durch Analogiebildung dagegen nicht als ausreichende Grundlage zu dienen (NZ 1996, 347 [Hoyer]; F. Bydlinski in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 7,; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 2 und 3 zu Paragraph 7, je mwN aus der Rsp). Hätte demnach der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt bewußt nicht angeordnet, so fehlte es an einer Gesetzeslücke und demgemäß auch an der Grundvoraussetzung einer ergänzenden Rechtsfindung (9 Ob 2065/96h; SSV-NF 10/115; Bydlinski in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 7,). Letzterer Fall liegt aber hier vor. Die ausdrückliche und ausschließliche Bezugnahme auf den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG in Paragraph 33, Absatz 2, MRG, obgleich der Gesetzgeber jenen Tatbestand, auf den Paragraph 33, Absatz 2, MRG nach Ansicht der Beklagten analog anzuwenden ist, in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, MRG regelte, verbietet eine dementsprechende ergänzende Rechtsfindung, ist doch angesichts dieser Umstände nicht schlüssig begründbar, daß der Gesetzgeber einen Verweis (auch) auf den zuletzt genannten Kündigungsgrund in Paragraph 33, Absatz 2, MRG ungewollt unterlassen habe. Damit ist aber die Regelung des Paragraph 33, Absatz 2, MRG ungeachtet ihrer in Paragraph 33, Absatz 3, MRG angeordneten sinngemäßen Geltung in bestimmten Räumungsverfahren gemäß Paragraph 1118, ABGB auch in solchen Verfahren nur anwendbar, wenn ein dem Kündigungsgrund gemä Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG im Kern vergleichbarer Sachverhalt Verfahrensgegenstand ist, weil der Gesetzgeber diesen Umstand auch in Paragraph 33, Absatz 3, MRG durch die Wendung, der Mieter müsse „nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Mietzinses“ säumig gewesen sein, verdeutlicht. Das Berufungsgericht erkannte daher zutreffend, daß ein Mieter, der mit Arbeitsleistungen als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung in Verzug geriet, ein Räumungsbegehren gemäß Paragraph 1118, ABGB letzten Endes nicht doch noch durch eine Berufung auf Paragraph 33, Absatz 2, MRG abwehren kann.
Der Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin begehrt gemäß § 21 Abs 1 RATG einen Honorarzuschlag von 100 % gegenüber dem tariflichen Ansatz. Der erkennende Senat vermag nicht zu erkennen, daß die Leistung des Rechtsanwalts der Klägerin den Durchschnitt nach Umfang oder Art erheblich überstiegen hätte. Allein deshalb, weil die Revision des Klagevertreters 25 Seiten füllt und dort ebenfalls ein Honorarzuschlag von 100 % gegenüber dem tariflichen Ansatz beantragt wird, erfüllt nicht schon der bloße Umfang der Revisionsbeantwortung von 17 Seiten die gesetzlichen Voraussetzungen eines höheren als des tariflichen Honorars nach gerichtlichem Ermessen. Maßgeblich ist vielmehr der erforderliche Umfang. Danach hätte der Revision auch mit einem geringeren Argumentationsaufwand wirksam entgegengetreten werden können, ohne dann die durchschnittliche Leistung eines Rechtsanwalts in einem vergleichbaren Räumungsprozeß gemäß § 1118 ABGB erheblich zu überschreiten. Überdies weisen die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen auch keinen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf, der eine antragsgemäße Bestimmung des Honorars für die Revisionsbeantwortung rechtfertigen könnte. Es ist daher mit einem Zuspruch des tariflichen Honorars das Auslangen zu finden.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin begehrt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, RATG einen Honorarzuschlag von 100 % gegenüber dem tariflichen Ansatz. Der erkennende Senat vermag nicht zu erkennen, daß die Leistung des Rechtsanwalts der Klägerin den Durchschnitt nach Umfang oder Art erheblich überstiegen hätte. Allein deshalb, weil die Revision des Klagevertreters 25 Seiten füllt und dort ebenfalls ein Honorarzuschlag von 100 % gegenüber dem tariflichen Ansatz beantragt wird, erfüllt nicht schon der bloße Umfang der Revisionsbeantwortung von 17 Seiten die gesetzlichen Voraussetzungen eines höheren als des tariflichen Honorars nach gerichtlichem Ermessen. Maßgeblich ist vielmehr der erforderliche Umfang. Danach hätte der Revision auch mit einem geringeren Argumentationsaufwand wirksam entgegengetreten werden können, ohne dann die durchschnittliche Leistung eines Rechtsanwalts in einem vergleichbaren Räumungsprozeß gemäß Paragraph 1118, ABGB erheblich zu überschreiten. Überdies weisen die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen auch keinen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf, der eine antragsgemäße Bestimmung des Honorars für die Revisionsbeantwortung rechtfertigen könnte. Es ist daher mit einem Zuspruch des tariflichen Honorars das Auslangen zu finden.