Begründung:
Der Beklagte räumte im Jahr 1984 in einem Notariatsakt dem Kläger das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenußrecht an seiner Liegenschaft mit darauf befindlichem Haus ein. Im Notariatsakt wurde ua folgendes vereinbart:
"Die Kosten der notwendigen laufenden Erhaltungsarbeiten am Haus sowie die Kosten der öffentlichen Abgaben und der laufenden Versicherungsprämien (Feuer, Wasser, Haftpflicht) werden vom Hauseigentümer und von Lothar K***** je zur Hälfte getragen. Die Kosten von größeren Reparaturen - soweit es sich um ernste Schäden am Haus handelt - werden vom Hauseigentümer zur Gänze bezahlt. Jene Reparaturen und Erhaltungsarbeiten, welche die von Herrn K***** benützten Räumlichkeiten des Hauses betreffen, sind jedoch von Lothar K***** auf seine Kosten alleine durchzuführen, soweit es sich nicht um Schäden am Haus handelt. Die gemeinsam zu bezahlenden Erhaltungsarbeiten sind nur im Einvernehmen zwischen dem Hauseigentümer und Herrn K***** durchzuführen".
Die im Haus befindliche Heizungsanlage ist zur Gänze defekt geworden. Eine Reparatur wäre nicht wirtschaftlich. Ein neuer Feststoffheizkessel kostet 81.108 S.
Der Kläger begehrt mit der am 30. 10. 1996 beim Erstgericht eingelangten Klage die angeführten Kosten eines neuen Feststoffheizkessels (hilfsweise wird die Bezahlung der Hälfte der Kosten begehrt). Der Betrieb der funktionsuntüchtig gewordenen alten Anlage sei behördlich untersagt worden. Der Beklagte verweigere jegliche Kostenbeteiligung, obwohl diese nach der getroffenen Vereinbarung nicht zweifelhaft sein könne. Bei der Erneuerung der Heizungsanlage handle es sich um "eine größere Reparatur", deren Kosten der Beklagte vereinbarungsgemäß zur Gänze zu tragen habe, jedenfalls aber um eine "notwendige Erhaltungsarbeit am Haus", von der der Beklagte die Hälfte der entstandenen Kosten zu tragen habe.
Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Anläßlich des Notariatsaktes sei ausdrücklich vereinbart worden, daß die Kosten der Erhaltung der Heizungsanlage nicht vom Beklagten zu tragen seien. Der Beklagte wandte eine Gegenforderung von 40.000 S ein. Er habe die Versicherungen und die Grundsteuer seit 1985 alleine getragen, obwohl diese Kosten von den Parteien je zur Hälfte zu tragen gewesen wären. Der Beklagte begehrte den Rückersatz der Hälfte der von ihm ausgelegten Kosten.
Das Erstgericht sprach nach Berichtigung seines Urteils aus, daß die Klageforderung mit 69.157,95 S und die eingewandte Gegenforderung mit 11.950,50 S zu Recht bestünden. Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 57.207 S und wies das Mehrbegehren von 11.950,50 S ab. Das Erstgericht traf die auf den S 4 bis 12 in ON 22 ersichtlichen Feststellungen, insbesondere auch über die näheren Umstände, die zum Abschluß des Fruchtgenußvertrages führten und gelangte zur Auffassung, daß die Parteien im Notariatsakt vereinbart hätten, daß der Beklagte die Kosten der Reparatur oder Erneuerung der Heizanlage allein zu tragen hätte. Der Beklagte könne aber die nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Versicherungsbeträge, die er bezahlt habe, zur Hälfte vom Kläger zurückverlangen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren gänzlich ab. Es beurteilte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß die Parteien eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung über die Erhaltungspflicht des Fruchtgenußobjektes getroffen hätten. Nach dem Notariatsakt seien die Kosten von größeren Reparaturen zur Gänze vom Hauseigentümer zu bezahlen. Die Vertragsbestimmung könne nur so ausgelegt werden, daß der Hauseigentümer auch zur Durchführung von größeren Reparaturen, soweit es sich um ernste Schäden am Haus handle, verpflichtet sei. Selbst wenn der Beklagte zur Bezahlung der Kosten eines neu anzuschaffenden Feststoffheizkessels verpflichtet wäre, könne der Kläger aber nur die Installation und den Anschluß eines solchen Heizkessels verlangen, nicht aber schon den Aufwand hiefür, wenn der Kläger diesen Aufwand noch nicht selbst getragen habe. Solange der Kläger die Anschaffung nicht selbst in Auftrag gegeben habe, könne er nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag angesehen werden, sodaß ihm auch kein Ersatzanspruch im Sinne des § 1036 ABGB zustehe. Auf den vorliegenden Fall sei § 1097 ABGB analog anzuwenden. Solange der Geschäftsführer ohne Auftrag den Aufwand noch nicht getätigt habe, stehe ihm ein Ersatzanspruch nicht zu. Daß der Kläger für die Feststoffheizanlage bereits 81.108 S bezahlt habe, sei nicht einmal behauptet worden. Dieselben Erwägungen wären auch für das Eventualbegehren maßgeblich (das ist der Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Kosten, gestützt auf den Vertragspassus, wonach notwendige Erhaltungsarbeiten am Haus von den Parteien je zur Hälfte zu tragen seien).Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren gänzlich ab. Es beurteilte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß die Parteien eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung über die Erhaltungspflicht des Fruchtgenußobjektes getroffen hätten. Nach dem Notariatsakt seien die Kosten von größeren Reparaturen zur Gänze vom Hauseigentümer zu bezahlen. Die Vertragsbestimmung könne nur so ausgelegt werden, daß der Hauseigentümer auch zur Durchführung von größeren Reparaturen, soweit es sich um ernste Schäden am Haus handle, verpflichtet sei. Selbst wenn der Beklagte zur Bezahlung der Kosten eines neu anzuschaffenden Feststoffheizkessels verpflichtet wäre, könne der Kläger aber nur die Installation und den Anschluß eines solchen Heizkessels verlangen, nicht aber schon den Aufwand hiefür, wenn der Kläger diesen Aufwand noch nicht selbst getragen habe. Solange der Kläger die Anschaffung nicht selbst in Auftrag gegeben habe, könne er nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag angesehen werden, sodaß ihm auch kein Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 1036, ABGB zustehe. Auf den vorliegenden Fall sei Paragraph 1097, ABGB analog anzuwenden. Solange der Geschäftsführer ohne Auftrag den Aufwand noch nicht getätigt habe, stehe ihm ein Ersatzanspruch nicht zu. Daß der Kläger für die Feststoffheizanlage bereits 81.108 S bezahlt habe, sei nicht einmal behauptet worden. Dieselben Erwägungen wären auch für das Eventualbegehren maßgeblich (das ist der Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Kosten, gestützt auf den Vertragspassus, wonach notwendige Erhaltungsarbeiten am Haus von den Parteien je zur Hälfte zu tragen seien).
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein Fruchtgenußberechtigter gegenüber dem Eigentümer Anspruch auf Vorschußleistung für Erhaltungsarbeiten habe.
Mit seiner Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, daß der Klage stattgegeben werde, hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.