Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Bestimmung des § 399 EO bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut nur auf einstweilige Verfügungen. Danach ist deren Anwendung also auf gerichtliche Provisorialentscheidungen beschränkt, die entweder nach dem zweiten Abschnitt des zweiten Teils der Exekutionsordnung (§§ 378 ff) oder nach gesetzlichen Sondervorschriften erlassen wurden.Die Bestimmung des Paragraph 399, EO bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut nur auf einstweilige Verfügungen. Danach ist deren Anwendung also auf gerichtliche Provisorialentscheidungen beschränkt, die entweder nach dem zweiten Abschnitt des zweiten Teils der Exekutionsordnung (Paragraphen 378, ff) oder nach gesetzlichen Sondervorschriften erlassen wurden.
Ein Analogieschluß, wie ihn der Kläger anstrebt, wäre nur im Falle einer planwidrigen und daher ungewollten Gesetzeslücke geboten (EvBl 1997/113; NZ 1996, 347 [Hoyer]; SZ 55/51; SZ 49/45 uva). Das bloß rechtspolitisch Erwünschte vermag dagegen der ergänzenden Rechtsfindung durch Analogiebildung nicht als ausreichende Grundlage zu dienen (NZ 1996, 347 [Hoyer]; Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 7 mwN). Eine Gesetzeslücke ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen. Das Gesetz müßte also, gemessen an seiner eigenen Absicht und Teleologie ergänzungsbedürftig sein, ohne daß diese Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspräche (5 Ob 42/98g = ecolex 1998, 464 [Hausmann]; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu § 7 ABGB mwN aus der Rsp).Ein Analogieschluß, wie ihn der Kläger anstrebt, wäre nur im Falle einer planwidrigen und daher ungewollten Gesetzeslücke geboten (EvBl 1997/113; NZ 1996, 347 [Hoyer]; SZ 55/51; SZ 49/45 uva). Das bloß rechtspolitisch Erwünschte vermag dagegen der ergänzenden Rechtsfindung durch Analogiebildung nicht als ausreichende Grundlage zu dienen (NZ 1996, 347 [Hoyer]; Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 7, mwN). Eine Gesetzeslücke ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen. Das Gesetz müßte also, gemessen an seiner eigenen Absicht und Teleologie ergänzungsbedürftig sein, ohne daß diese Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspräche (5 Ob 42/98g = ecolex 1998, 464 [Hausmann]; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 7, ABGB mwN aus der Rsp).
Der Kläger beruft sich als Analogiegrundlage auf den Gesichtspunkt der Prozeßökonomie, weil das Verfahrensrecht nach „den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit ... und der Kostenersparnis zu interpretieren“ sei. Das allein erklärt aber noch nicht, weshalb ein Anspruch, der - wie die Aufhebung bzw die Herabsetzung einer verglichenen Unterhaltspflicht infolge einer maßgeblichen Änderung der als Vergleichsgrundlage herangezogenen Umstände - im Zivilprozeß geltend zu machen ist, auch in einem dem § 399 nachgebildeten Einschränkungs- bzw Aufhebungsverfahren durchsetzbar sein soll. Eine Analogiebildung nach Ansicht des Klägers scheitert vielmehr, wie noch zu begründen sein wird, an der Disparität der Verfahrenszwecke und prozessualen Regelungen.Der Kläger beruft sich als Analogiegrundlage auf den Gesichtspunkt der Prozeßökonomie, weil das Verfahrensrecht nach „den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit ... und der Kostenersparnis zu interpretieren“ sei. Das allein erklärt aber noch nicht, weshalb ein Anspruch, der - wie die Aufhebung bzw die Herabsetzung einer verglichenen Unterhaltspflicht infolge einer maßgeblichen Änderung der als Vergleichsgrundlage herangezogenen Umstände - im Zivilprozeß geltend zu machen ist, auch in einem dem Paragraph 399, nachgebildeten Einschränkungs- bzw Aufhebungsverfahren durchsetzbar sein soll. Eine Analogiebildung nach Ansicht des Klägers scheitert vielmehr, wie noch zu begründen sein wird, an der Disparität der Verfahrenszwecke und prozessualen Regelungen.
Unterhaltsansprüche werden im Haupt- und im Provisorialverfahren nach denselben materiellrechtlichen Grundlagen bemessen (1 Ob 2082/96z = EFSlg 82.437; 3 Ob 176/82; Heller/Berger/Stix, Kommentar 2769; Holzhammer, ZwVollstrR4 435 f). Sie sind nach gesetzlichen Bemessungskriterien möglichst genau auszumitteln, weil solche einstweilige Unterhaltsleistungen - unter der Voraussetzung ihres gutgläubigen Verbrauchs - nicht rückforderbar sind und daher endgültig zustehen (1 Ob 1/98y [Kondiktion]; 1 Ob 2082/96z; JBl 1996, 727 mwN). Dementgegen stehen bei einer vertraglichen Unterhaltsregelung - wie auch mittels eines gerichtlichen Vergleichs - nicht gesetzliche Bemessungskriterien im Vordergrund, maßgeblich sind vielmehr nur jene Umstände, die der vertraglichen Einigung nach dem Parteiwillen zugrundelegt wurden. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß die Parteien die vereinbarte Leistung als „einstweiligen Unterhalt“ bezeichneten. Eine Umstandsänderung kann daher im Verfahren gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO nur dann zur Einschränkung bzw Aufhebung einer einstweiligen Verfügung auf Leistung von Unterhaltsbeträgen führen, wenn ihr in Hinsicht auf die gesetzlichen Bemessungskriterien Bedeutung zukommt, wogegen sich eine solche Änderung bei der mittels gerichtlichen Vergleichs festgelegten Unterhaltsleistung nur auf der Basis des Parteiwillens und der sich aus diesem ergebenden Vertragsgrundlage beurteilen läßt. Sieht die Rechtsordnung angesichts dieser sachlichen Unterschiede ausschließlich das streitige Verfahren vor, um die für den Entfall oder die Aufrechterhaltung einer vereinbarten Unterhaltsleistung bzw deren Höhe bedeutsame Umstandsänderung im Verhältnis zum ursprünglichen Parteiwillen zweifelsfrei zu klären, so kann in der hier behandelten Beschränkung des Verfahrens gemäß § 399 EO auf Provisorialunterhalt kraft Gerichtsentscheidung keine planwidrige Gesetzeslücke als unabdingbare Voraussetzung einer Analogiebildung erblickt werden.Unterhaltsansprüche werden im Haupt- und im Provisorialverfahren nach denselben materiellrechtlichen Grundlagen bemessen (1 Ob 2082/96z = EFSlg 82.437; 3 Ob 176/82; Heller/Berger/Stix, Kommentar 2769; Holzhammer, ZwVollstrR4 435 f). Sie sind nach gesetzlichen Bemessungskriterien möglichst genau auszumitteln, weil solche einstweilige Unterhaltsleistungen - unter der Voraussetzung ihres gutgläubigen Verbrauchs - nicht rückforderbar sind und daher endgültig zustehen (1 Ob 1/98y [Kondiktion]; 1 Ob 2082/96z; JBl 1996, 727 mwN). Dementgegen stehen bei einer vertraglichen Unterhaltsregelung - wie auch mittels eines gerichtlichen Vergleichs - nicht gesetzliche Bemessungskriterien im Vordergrund, maßgeblich sind vielmehr nur jene Umstände, die der vertraglichen Einigung nach dem Parteiwillen zugrundelegt wurden. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß die Parteien die vereinbarte Leistung als „einstweiligen Unterhalt“ bezeichneten. Eine Umstandsänderung kann daher im Verfahren gemäß Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO nur dann zur Einschränkung bzw Aufhebung einer einstweiligen Verfügung auf Leistung von Unterhaltsbeträgen führen, wenn ihr in Hinsicht auf die gesetzlichen Bemessungskriterien Bedeutung zukommt, wogegen sich eine solche Änderung bei der mittels gerichtlichen Vergleichs festgelegten Unterhaltsleistung nur auf der Basis des Parteiwillens und der sich aus diesem ergebenden Vertragsgrundlage beurteilen läßt. Sieht die Rechtsordnung angesichts dieser sachlichen Unterschiede ausschließlich das streitige Verfahren vor, um die für den Entfall oder die Aufrechterhaltung einer vereinbarten Unterhaltsleistung bzw deren Höhe bedeutsame Umstandsänderung im Verhältnis zum ursprünglichen Parteiwillen zweifelsfrei zu klären, so kann in der hier behandelten Beschränkung des Verfahrens gemäß Paragraph 399, EO auf Provisorialunterhalt kraft Gerichtsentscheidung keine planwidrige Gesetzeslücke als unabdingbare Voraussetzung einer Analogiebildung erblickt werden.
Das Vorliegen von Analogiegrundlagen ist aber auch aus rein verfahrensrechtlichen Gründen zu verneinen. Die Aufhebungs- bzw Einschränkungsgründe gemäß § 399 Abs 1 EO sind nicht zu beweisen, sondern - nach allgemeinen Grundsätzen des Bescheinigungsverfahrens - bloß glaubhaft zu machen (Holzhammer aaO 452; Petschek/Hämmerle/Ludwig, ZwVollstrR 236). Die durch eine wesentliche Änderung der Vergleichsgrundlage erforderliche Anpassung vereinbarter Leistungen soll dagegen erst aufgrund gesicherter und im Rechtsmittelverfahren jedenfalls überprüfbarer Beweisergebnisse ausgesprochen werden können, was im Verfahren gemäß § 399 EO auch deshalb nicht gewährleistet wäre, weil das Rekursgericht die Würdigung der Bescheinigungsmittel soweit nicht überprüfen kann, als den Tatsachenfeststellungen Aussagen von Auskunftspersonen zugrundeliegen, die vor dem Erstgericht abgelegt wurden (SZ 66/164 [verstärkter Senat]). Ist aber der wahre Parteiwillen eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs als Voraussetzung der Anwendbarkeit der Umstandsklausel - wie meist - durch Zeugen- und Parteiaussagen zu klären, ergäbe sich aus der erörterten verfahrensrechtlichen Beschränkung der Nachprüfbarkeit der erstgerichtlichen Entscheidung ein erhebliches Rechtsschutzdefizit zu Lasten derjenigen Partei, die im Einschränkungs- bzw Aufhebungsverfahren gemäß § 399 EO im Verfahren erster Instanz unterliegt. Das kann aber nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, weshalb auch deshalb nichts für eine planwidrige Gesetzeslücke im Sinne des Prozeßstandpunkts des Klägers spricht. Dessen Ansicht wird - soweit überblickbar - durch keine Äußerung im Schrifttum gestützt. Auch der Kläger vermag auf keine Lehrmeinung zu verweisen, die für seine Ansicht spräche.Das Vorliegen von Analogiegrundlagen ist aber auch aus rein verfahrensrechtlichen Gründen zu verneinen. Die Aufhebungs- bzw Einschränkungsgründe gemäß Paragraph 399, Absatz eins, EO sind nicht zu beweisen, sondern - nach allgemeinen Grundsätzen des Bescheinigungsverfahrens - bloß glaubhaft zu machen (Holzhammer aaO 452; Petschek/Hämmerle/Ludwig, ZwVollstrR 236). Die durch eine wesentliche Änderung der Vergleichsgrundlage erforderliche Anpassung vereinbarter Leistungen soll dagegen erst aufgrund gesicherter und im Rechtsmittelverfahren jedenfalls überprüfbarer Beweisergebnisse ausgesprochen werden können, was im Verfahren gemäß Paragraph 399, EO auch deshalb nicht gewährleistet wäre, weil das Rekursgericht die Würdigung der Bescheinigungsmittel soweit nicht überprüfen kann, als den Tatsachenfeststellungen Aussagen von Auskunftspersonen zugrundeliegen, die vor dem Erstgericht abgelegt wurden (SZ 66/164 [verstärkter Senat]). Ist aber der wahre Parteiwillen eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs als Voraussetzung der Anwendbarkeit der Umstandsklausel - wie meist - durch Zeugen- und Parteiaussagen zu klären, ergäbe sich aus der erörterten verfahrensrechtlichen Beschränkung der Nachprüfbarkeit der erstgerichtlichen Entscheidung ein erhebliches Rechtsschutzdefizit zu Lasten derjenigen Partei, die im Einschränkungs- bzw Aufhebungsverfahren gemäß Paragraph 399, EO im Verfahren erster Instanz unterliegt. Das kann aber nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, weshalb auch deshalb nichts für eine planwidrige Gesetzeslücke im Sinne des Prozeßstandpunkts des Klägers spricht. Dessen Ansicht wird - soweit überblickbar - durch keine Äußerung im Schrifttum gestützt. Auch der Kläger vermag auf keine Lehrmeinung zu verweisen, die für seine Ansicht spräche.
Das Rekursgericht, das die erörterten rechtlichen Zusammenhänge zutreffend erkannte, wies daher den Antrag des Klägers, ihn von seiner Unterhaltspflicht kraft gerichtlichen Vergleichs durch eine Beschlußfassung gemäß § 399 EO zu entbinden, ohne Rechtsirrtum zurück.Das Rekursgericht, das die erörterten rechtlichen Zusammenhänge zutreffend erkannte, wies daher den Antrag des Klägers, ihn von seiner Unterhaltspflicht kraft gerichtlichen Vergleichs durch eine Beschlußfassung gemäß Paragraph 399, EO zu entbinden, ohne Rechtsirrtum zurück.
Die Kostenentscheidung in diesem vom Ausgang der Hauptsache unabhängigen Zwischenstreit stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Die Bemessungsgrundlage für die Kostenberechnung ergibt sich aus § 9 Abs 3 RATG, weil im Rechtsmittelverfahren zu klären war, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten aufgrund des im Zuge des Ehescheidungsverfahrens abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs als einstweiliger Unterhalt im Sinne des § 382 Z 8 lit a EO anzusehen ist. Das Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 402 Abs 1 EO zweiseitig, weil der Kläger den geltend gemachten Aufhebungsanspruch auf § 399 EO gründete.Die Kostenentscheidung in diesem vom Ausgang der Hauptsache unabhängigen Zwischenstreit stützt sich auf Paragraph 41, und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Bemessungsgrundlage für die Kostenberechnung ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz 3, RATG, weil im Rechtsmittelverfahren zu klären war, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten aufgrund des im Zuge des Ehescheidungsverfahrens abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs als einstweiliger Unterhalt im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO anzusehen ist. Das Rechtsmittelverfahren ist gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO zweiseitig, weil der Kläger den geltend gemachten Aufhebungsanspruch auf Paragraph 399, EO gründete.