Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird nur dahin ausgeführt, daß das Bundespflegegeldgesetz eine (planwidrige) Regelungslücke insofern enthalte, als es nicht jenen Aufwand berücksichtige, der sich aus der Unfähigkeit der Klägerin ergebe, den Haushalt für die gesamte Familie zu führen, insbesondere ihren (nunmehr 15 Jahre alten) Sohn zu pflegen und zu erziehen, wozu auch das Führen in die Schule mit dem Auto gehöre.
Diesem Argument hat schon das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß das Gesetz, wie sich zunächst aus § 1 BPGG ergibt, nur die Personen erfassen will, die selbst der Pflege in Form notwendiger Betreuung und Hilfe bedürfen. Kann eine Person die Verrichtungen des täglichen Lebens, ohne die sie der Verwahrlosung ausgesetzt wäre (§ 1 EinstV) und die zur Sicherung der Existenz der eigenen Person erforderlich sind (§ 2 EinstV), noch weitgehend selbst vornehmen, dann besteht kein Pflegebedarf im Sinne des BPGG, auch wenn diese Person infolge gesundheitsbedingter Einschränkungen etwa außerstande wäre, bestimmten Verpflichtungen Dritten gegenüber - seien sie vertraglicher oder auch familienrechtlicher Natur - nachzukommen. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beschränkung des Pflegebedarfes auf den Betroffenen selbst der Absicht des Gesetzgebers widerspricht, daß also eine planwidrige (nicht gewollte) und durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke vorliegt. Eine solche Lücke ist nach einhelliger Auffassung dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte, wenn das Gesetz also, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10 I 23 mwN; SSV-NF 6/60; 2/82; SZ 57/194 uva; RIS-Justiz RS0008866
). Nicht stichhaltig ist schließlich das Argument die Klägerin wäre wegen behinderungsbedingter Unfähigkeit zur Erfüllung ihrer familienrechtlichen Verpflichtungen einer Ehescheidung ohne Unterhaltsanspruch und deshalb in weiterer Folge einer Existenzbedrohung und Verwahrlosung ausgesetzt. Dabei wird außer Acht gelassen, daß eine solche Ehescheidung nach § 49 EheG die schuldhafte Zerrüttung der Ehe voraussetzt.Diesem Argument hat schon das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß das Gesetz, wie sich zunächst aus Paragraph eins, BPGG ergibt, nur die Personen erfassen will, die selbst der Pflege in Form notwendiger Betreuung und Hilfe bedürfen. Kann eine Person die Verrichtungen des täglichen Lebens, ohne die sie der Verwahrlosung ausgesetzt wäre (Paragraph eins, EinstV) und die zur Sicherung der Existenz der eigenen Person erforderlich sind (Paragraph 2, EinstV), noch weitgehend selbst vornehmen, dann besteht kein Pflegebedarf im Sinne des BPGG, auch wenn diese Person infolge gesundheitsbedingter Einschränkungen etwa außerstande wäre, bestimmten Verpflichtungen Dritten gegenüber - seien sie vertraglicher oder auch familienrechtlicher Natur - nachzukommen. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beschränkung des Pflegebedarfes auf den Betroffenen selbst der Absicht des Gesetzgebers widerspricht, daß also eine planwidrige (nicht gewollte) und durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke vorliegt. Eine solche Lücke ist nach einhelliger Auffassung dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte, wenn das Gesetz also, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10 römisch eins 23 mwN; SSV-NF 6/60; 2/82; SZ 57/194 uva; RIS-Justiz
RS0008866). Nicht stichhaltig ist schließlich das Argument die Klägerin wäre wegen behinderungsbedingter Unfähigkeit zur Erfüllung ihrer familienrechtlichen Verpflichtungen einer Ehescheidung ohne Unterhaltsanspruch und deshalb in weiterer Folge einer Existenzbedrohung und Verwahrlosung ausgesetzt. Dabei wird außer Acht gelassen, daß eine solche Ehescheidung nach Paragraph 49, EheG die schuldhafte Zerrüttung der Ehe voraussetzt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenersatz nach Billigkeit liegen weder wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten noch unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin vor.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenersatz nach Billigkeit liegen weder wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten noch unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin vor.