Da mehrere titellose Benützer einer unbeweglichen Sache gegenüber dem Räumungsbegehren des Eigentümers keine notwendige Streitgenossenschaft bilden und ein selbständiger Räumungsanspruch gegen jeden einzelnen rechtsgrundlosen Benützer besteht (MietSlg 19.517; 6 Ob 616/90), wurde über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei unabhängig von der Erledigung des Rechtsmittels des Zweitbeklagten bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.4.1998 entschieden. Ihre außerordentliche Revision wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Da mehrere titellose Benützer einer unbeweglichen Sache gegenüber dem Räumungsbegehren des Eigentümers keine notwendige Streitgenossenschaft bilden und ein selbständiger Räumungsanspruch gegen jeden einzelnen rechtsgrundlosen Benützer besteht (MietSlg 19.517; 6 Ob 616/90), wurde über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei unabhängig von der Erledigung des Rechtsmittels des Zweitbeklagten bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.4.1998 entschieden. Ihre außerordentliche Revision wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Erst nach Einlangen der außerordentlichen Revision wurde in dem über Anregung der Bezirkshauptmannschaft V***** eingeleiteten Sachwalterschaftsverfahren mit Beschluß vom 18.6.1997 Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck zum Sachwalter des Zweitbeklagten zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Ämtern bestellt und in der Folge überdies festgestellt, daß beim Zweitbeklagten die Voraussetzungen gemäß § 273 ABGB unter anderem in diesem Streitverfahren seit Anfang 1996 (somit schon bei Einbringung der Klage) vorliegen. Der Sachwalter hat in seiner Stellungnahme vom 1.4.1998 das bisherige mit dem Zweitbeklagten abgeführte Verfahren nicht genehmigt.Erst nach Einlangen der außerordentlichen Revision wurde in dem über Anregung der Bezirkshauptmannschaft V***** eingeleiteten Sachwalterschaftsverfahren mit Beschluß vom 18.6.1997 Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck zum Sachwalter des Zweitbeklagten zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Ämtern bestellt und in der Folge überdies festgestellt, daß beim Zweitbeklagten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 273, ABGB unter anderem in diesem Streitverfahren seit Anfang 1996 (somit schon bei Einbringung der Klage) vorliegen. Der Sachwalter hat in seiner Stellungnahme vom 1.4.1998 das bisherige mit dem Zweitbeklagten abgeführte Verfahren nicht genehmigt.
Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung der Wahrnehmung einer Nichtigkeit immer erhebliche Bedeutung zukommt (8 ObA 205/96 mwN; 1 Ob 2115/96b; 10 Ob 13/97b ua).
Da gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO Nichtigkeit des Urteils und des diesem vorausgegangenen Verfahrens vorliegt, wenn eine Partei gar nicht oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, soferne die Prozeßführung nicht nachträglich genehmigt wurde, waren die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie den Zweitbeklagten betreffen und das diesen vorausgegangene Verfahren einschließlich der an den Zweitbeklagten erfolgten Zustellung der Klage als nichtig aufzuheben.Da gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO Nichtigkeit des Urteils und des diesem vorausgegangenen Verfahrens vorliegt, wenn eine Partei gar nicht oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, soferne die Prozeßführung nicht nachträglich genehmigt wurde, waren die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie den Zweitbeklagten betreffen und das diesen vorausgegangene Verfahren einschließlich der an den Zweitbeklagten erfolgten Zustellung der Klage als nichtig aufzuheben.
Nach Zustellung der Klage an den Sachwalter wird die Rechtssache hinsichtlich des Zweitbeklagten neu zu verhandeln und zu entscheiden sein.
Der Kostenausspruch beruht auf § 51 Abs 2 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.