Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, daß es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne, für jene Personen, die bereits vor dem 1.September 1996 arbeitslos geworden seien und eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hätten, keine Übergangsbestimmung vorzusehen. Eine Gesetzesänderung der Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension ohne entsprechende Übergangsbestimmung würde den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes widersprechen und den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz verletzen, weil vor der Novellierung der §§ 236 und 253 a ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 und auch sonst immer wieder durch entsprechende Übergangsbestimmungen Ausnahmen vorgesehen worden seien. Insoweit liege eine Gesetzeslücke vor, die das Gericht durch eine verfassungskonforme Interpretation zu schließen habe. Es habe nicht Absicht des Gesetzgebers sein können, daß die Erhöhung des Erfordernisses von 180 auf 240 Versicherungsmonate auch für jene Personen in Frage komme, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung arbeitslos geworden seien und eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezögen, wenn sie nicht vermittelt werden könnten. Für eine solche Maßnahme bestünde nicht enmal eine finanzielle Notwendigkeit; ein Aussetzen dieser Bestimmung würde daher auch nicht den Zielen des Strukturanpassungsgesetzes zuwiderlaufen. Es werde daher die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt.Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, daß es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne, für jene Personen, die bereits vor dem 1.September 1996 arbeitslos geworden seien und eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hätten, keine Übergangsbestimmung vorzusehen. Eine Gesetzesänderung der Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension ohne entsprechende Übergangsbestimmung würde den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes widersprechen und den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz verletzen, weil vor der Novellierung der Paragraphen 236 und 253 a ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 und auch sonst immer wieder durch entsprechende Übergangsbestimmungen Ausnahmen vorgesehen worden seien. Insoweit liege eine Gesetzeslücke vor, die das Gericht durch eine verfassungskonforme Interpretation zu schließen habe. Es habe nicht Absicht des Gesetzgebers sein können, daß die Erhöhung des Erfordernisses von 180 auf 240 Versicherungsmonate auch für jene Personen in Frage komme, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung arbeitslos geworden seien und eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezögen, wenn sie nicht vermittelt werden könnten. Für eine solche Maßnahme bestünde nicht enmal eine finanzielle Notwendigkeit; ein Aussetzen dieser Bestimmung würde daher auch nicht den Zielen des Strukturanpassungsgesetzes zuwiderlaufen. Es werde daher die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt.
Diesen Ausführungen ist nicht beizutreten. Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253 a ASVG war seit Einführung dieser Leistung die Erfüllung der Wartezeit im Sinne des § 236 ASVG. Nach § 236 Abs 1 Z 2 lit a ASVG in der vor dem 1.9.1996 geltenden Fassung war die Wartezeit für die hier in Frage kommende Pensionsleistung erfüllt, wenn am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs 2 ASVG vorlagen, also Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach § 16 a ASVG. Durch Art 34 Z 76 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201 wurde mit Wirksamkeit ab 1.9.1996 die Wartezeit von 180 Versicherungsmonaten auf 240 Versicherungsmonate angehoben. Eines der Ziele des Strukturanpassungsgesetzes 1996 war die grundsätzliche Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für alle vorzeitigen Alterspensionen (so RV 72 BlgNR 20.GP, 244; SozSi 1996, 476). In den Materialien (aaO 247) wurde dazu ausgeführt:Diesen Ausführungen ist nicht beizutreten. Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach Paragraph 253, a ASVG war seit Einführung dieser Leistung die Erfüllung der Wartezeit im Sinne des Paragraph 236, ASVG. Nach Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG in der vor dem 1.9.1996 geltenden Fassung war die Wartezeit für die hier in Frage kommende Pensionsleistung erfüllt, wenn am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, ASVG vorlagen, also Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach Paragraph 16, a ASVG. Durch Artikel 34, Ziffer 76, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201 wurde mit Wirksamkeit ab 1.9.1996 die Wartezeit von 180 Versicherungsmonaten auf 240 Versicherungsmonate angehoben. Eines der Ziele des Strukturanpassungsgesetzes 1996 war die grundsätzliche Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für alle vorzeitigen Alterspensionen (so Regierungsvorlage 72 BlgNR 20.GP, 244; SozSi 1996, 476). In den Materialien (aaO 247) wurde dazu ausgeführt:
"Die vorgeschlagenen Verschärfungen der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Verlängerung der Wartezeit von 180 auf 240 Versicherungsmonate; Vorliegen von 180 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung am Stichtag; spezifische ewige Anwartschaft), für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Verlängerung der Wartezeit von 180 auf 240 Versicherungsmonate; Vorliegen von 450 zu berücksichtigenden Versicherungsmonaten am Stichtag, wobei die Heranführung der langen Versicherungsdauer von 420 auf 450 Versicherungsmonate stufenweise erfolgen und erst im Jahre 2001 voll wirksam werden soll; Abschaffung der Zweidritteldeckung; spezifische ewige Anwartschaft) sowie für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit (Anhebung des Pensionsanfallsalters bei Männern; Verlängerung der Wartezeit von 120 Versicherungsmonaten auf 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag; spezifische ewige Anwartschaft) sind als Maßnahmen zu sehen, die (neben arbeitsmarktpolitischen Aktivitäten) einen späteren Pensionsantritt sicherstellen sollen."
Die zitierten Materialien zeigen insbesondere, daß dem Gesetzgeber das Prinzip einer stufenweisen Anhebung von Versicherungsmonaten durchaus bewußt war, er allerdings bei Verlängerung der Wartezeit von 180 auf 240 Versicherungsmonaten von einer solchen Übergangsregelung bewußt Abstand nahm. Daher kann der Auffassung der Revisionswerberin, insoweit sei das Strukturanpassungsgesetz 1996 wegen Fehlens einer Übergangsregelung lückenhaft, nicht gefolgt werden. Eine Rechtslücke ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte; wenn das Gesetz also, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10 I 23 mwN; SSV-NF 6/60; 2/82; SZ 57/194 uva). Hiefür läßt sich aber kein ausreichender Anhaltspunkt finden. Die Anhebung der Wartezeit von 180 auf 240 Versicherungsmonate greift nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs auch nicht unangemessen in den Vertrauensschutz ein, weshalb keine Veranlassung besteht, beim Verfassungsgerichtshof eine Gesetzesprüfung des § 236 Abs 1 Z 2 lit c ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 zu beantragen. Gerade mit Rücksicht auf die für Langzeitarbeitslose bestehende Möglichkeit, in Form der Notstandshilfe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, widerspricht die dargestellte Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit auch nicht dem Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei Änderung von Ansprüchen aus der Sozialversicherung.Die zitierten Materialien zeigen insbesondere, daß dem Gesetzgeber das Prinzip einer stufenweisen Anhebung von Versicherungsmonaten durchaus bewußt war, er allerdings bei Verlängerung der Wartezeit von 180 auf 240 Versicherungsmonaten von einer solchen Übergangsregelung bewußt Abstand nahm. Daher kann der Auffassung der Revisionswerberin, insoweit sei das Strukturanpassungsgesetz 1996 wegen Fehlens einer Übergangsregelung lückenhaft, nicht gefolgt werden. Eine Rechtslücke ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte; wenn das Gesetz also, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10 römisch eins 23 mwN; SSV-NF 6/60; 2/82; SZ 57/194 uva). Hiefür läßt sich aber kein ausreichender Anhaltspunkt finden. Die Anhebung der Wartezeit von 180 auf 240 Versicherungsmonate greift nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs auch nicht unangemessen in den Vertrauensschutz ein, weshalb keine Veranlassung besteht, beim Verfassungsgerichtshof eine Gesetzesprüfung des Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 zu beantragen. Gerade mit Rücksicht auf die für Langzeitarbeitslose bestehende Möglichkeit, in Form der Notstandshilfe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, widerspricht die dargestellte Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit auch nicht dem Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei Änderung von Ansprüchen aus der Sozialversicherung.
Ausgehend von der geltenden Rechtslage besteht aber kein Zweifel daran, daß die Klägerin die Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit nach § 236 Abs 1 Z 2 lit c ASVG nicht erfüllt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die weitere Frage, ob sie innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (§ 253 a Abs 1 Z 3 ASVG). Zu den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes ist nicht weiter Stellung zu nehmen.Ausgehend von der geltenden Rechtslage besteht aber kein Zweifel daran, daß die Klägerin die Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG nicht erfüllt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die weitere Frage, ob sie innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (Paragraph 253, a Absatz eins, Ziffer 3, ASVG). Zu den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes ist nicht weiter Stellung zu nehmen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.