Beide Revisionen sind zulässig, weil zu den in den Revisionen relevierten Rechtsfragen, insbesondere der Ansprüche von Vertragshändlern im Lichte des HVertrG 1993, der Gruppenfreistellungsverordnungen und der bezogenen kartellrechtlichen Bestimmungen wie auch zur Frage der Angemessenheit der von der beklagten Partei eingehaltenen vertraglichen Kündigungsfrist eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt; der Revision des Klägers kommt hingegen teilweise Berechtigung zu.
1. Zur Revision der Beklagten.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); soweit die Beklagte damit Feststellungsmängel geltend macht, wird darauf bei der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen sein.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); soweit die Beklagte damit Feststellungsmängel geltend macht, wird darauf bei der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen sein.
Die Beklagte wendet sich vor allem gegen die analoge Anwendung des § 25 HVG auf Vertragshändler. Aus den Materialien zum Handelsvertretergesetz 1993 (im folgenden: HVertrG) gehe hervor, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung anderer Typen von Umsatzmittlern in die Regelungen des neuen Gesetzes ausdrücklich abgelehnt habe. Damit liege aber eine "gewollte" (= planmäßige) Lücke iS des § 7 ABGB vor, so dass die Analogie unzulässig sei. Der Gesetzgeber habe damit diese Frage nicht mehr der Rechtsprechung überlassen können. Auch das Schweizer Bundesgericht lehne eine analoge Anwendung des Art 418 OR selbst auf vergleichbare Mandatsverhältnisse ab. Aus der Entscheidung des KOG vom 29.3.1993, Okt 2/93 (ÖBl 1993, 118 -M-Vertriebsbindung), gehe hervor, dass bei einer vertikalen Vertriebsbindung die gesellschaftsrechtlichen Elemente bei weitem überwiegen. Ekkenga habe 1992 (in der Zeitschrift Aktiengesellschaft 345) auf die unlösbaren Schwierigkeiten hingewiesen, zu denen die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts auf Vertragshändler führe, so dass - wenn überhaupt - nur eine Entschädigung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen in Betracht komme.Die Beklagte wendet sich vor allem gegen die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG auf Vertragshändler. Aus den Materialien zum Handelsvertretergesetz 1993 (im folgenden: HVertrG) gehe hervor, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung anderer Typen von Umsatzmittlern in die Regelungen des neuen Gesetzes ausdrücklich abgelehnt habe. Damit liege aber eine "gewollte" (= planmäßige) Lücke iS des Paragraph 7, ABGB vor, so dass die Analogie unzulässig sei. Der Gesetzgeber habe damit diese Frage nicht mehr der Rechtsprechung überlassen können. Auch das Schweizer Bundesgericht lehne eine analoge Anwendung des Artikel 418, OR selbst auf vergleichbare Mandatsverhältnisse ab. Aus der Entscheidung des KOG vom 29.3.1993, Okt 2/93 (ÖBl 1993, 118 -M-Vertriebsbindung), gehe hervor, dass bei einer vertikalen Vertriebsbindung die gesellschaftsrechtlichen Elemente bei weitem überwiegen. Ekkenga habe 1992 (in der Zeitschrift Aktiengesellschaft 345) auf die unlösbaren Schwierigkeiten hingewiesen, zu denen die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts auf Vertragshändler führe, so dass - wenn überhaupt - nur eine Entschädigung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen in Betracht komme.
Handelsspanne und Provision deckten sich auch dann, wenn sie zufällig ungefähr gleich hohe Prozentsätze ausmachten, nicht. Die reinen Vermittlungsagenten gebührende Spanne im Kfz-Handel sei wesentlich niedriger als die übliche Handelsspanne. Die Prozentsätze der Handelsspannen würden auch deshalb kein richtiges Bild geben, weil der Neuwagenverkauf sehr häufig mit der Hereinnahme über- oder unterbewerteter Eintauschfahrzeuge belastet sei.
Das EG-Kartellrecht differenziere klar und eindeutig zwischen Handelsvertretern und Eigenhändlern, was auch gegen die analoge Anwendung des § 25 HVG spreche. Die VO Nr 123/85 der Kommission vom 12.12.1984 (ABl Nr L 15/16) über die Anwendung von Art 85 Abs 3 EGV auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (im folgenden: GVO Kfz 1985) stelle in Art 5 Abs 2 Verträge unter anderem nur frei, wenn die Dauer der Vereinbarung mindestens 4 Jahre oder die Frist für die ordentliche Kündigung der auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarung für beide Vertragspartner mindestens ein Jahr betrage, es sei denn, der Lieferant habe kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Der Händler könne aus dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift nur das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses auf die in der VO genannte Dauer, oder die Verlängerung der Kündigungsfrist oder eine Entschädigung für die restliche Zeit ableiten, sie sich aber an den vertragstypischen, noch nicht amortisierten Aufwendungen des Vertragshändlers für den spezifischen Betrieb zu orientieren habe. Die Zuerkennung konkurrierender Ansprüche nach § 25 HVG und auf Schadenersatz führe aber zu einem Ungleichgewicht und einer Verzerrung der Wettbewerbslage.Das EG-Kartellrecht differenziere klar und eindeutig zwischen Handelsvertretern und Eigenhändlern, was auch gegen die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG spreche. Die VO Nr 123/85 der Kommission vom 12.12.1984 Amtsblatt , Nr L 15/16) über die Anwendung von Artikel 85, Absatz 3, EGV auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (im folgenden: GVO Kfz 1985) stelle in Artikel 5, Absatz 2, Verträge unter anderem nur frei, wenn die Dauer der Vereinbarung mindestens 4 Jahre oder die Frist für die ordentliche Kündigung der auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarung für beide Vertragspartner mindestens ein Jahr betrage, es sei denn, der Lieferant habe kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Der Händler könne aus dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift nur das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses auf die in der VO genannte Dauer, oder die Verlängerung der Kündigungsfrist oder eine Entschädigung für die restliche Zeit ableiten, sie sich aber an den vertragstypischen, noch nicht amortisierten Aufwendungen des Vertragshändlers für den spezifischen Betrieb zu orientieren habe. Die Zuerkennung konkurrierender Ansprüche nach Paragraph 25, HVG und auf Schadenersatz führe aber zu einem Ungleichgewicht und einer Verzerrung der Wettbewerbslage.
Der Vertragshändler habe beim Weiterverkauf völlige Gestaltungsfreiheit und könne schon deshalb nicht mit einem Handelsvertreter gleichgesetzt werden. Auch die nachvertragliche Treuepflicht des Handelsvertreters beweise die Unhaltbarkeit jeder Analogie zwischen Handelsvertretern und Eigenhändlern. Die für die Eingliederung der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Lieferanten als wesentlich angeführten Argumente seien nicht überzeugend. Das wechselseitige Konkurrenzverbot sei gesellschaftsvertragstypisch, aber absolut untypisch für Handelsvertreter; ein Gebietsschutz schließe den Ausgleichsanspruch in der Regel aus; die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Kundendaten bestehe nur aus zollrechtlichen Gründen, aus Gründen des Konsumentenschutzes und der Produktsicherheit, sowie aus zivilrechtlichen Gründen, um bei der Fremdfinanzierung des PKW-Kaufs den Eigentumsvorbehalt zu sichern. Kundenstock des Importeurs seien die Händler und nicht die Endverbraucher. Die Verpflichtung des Vertragshändlers, Garantiearbeiten an Markenfahrzeugen auch dann durchzuführen, wenn sie nicht bei ihm gekauft worden seien, sei von einem Handelsvertreter schon per definitionem nicht erfüllbar; die beiden Vertriebsformen seien auch wirtschaftlich nicht gleichwertig; Handelsvertreter seien meistens Mehrfirmenvertreter.
Dem ist folgendes zu erwidern: Der Meinung der Beklagten, dass nach den Materialien zum HVertrG 1993 (RV BlgNR 578 18. GP 10) keine planwidrige Gesetzeslücke mehr vorliege, so dass der von der Rechtsprechung bisher gezogene Analogieschluss (schon allein deshalb) unzulässig sei, trifft nicht zu. Hat der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, so fehlt es freilich an einer Gesetzeslücke und daher an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 7). Ein solcher Befund liegt aber hier nicht vor, weil die Gesetzesverfasser in der Regierungsvorlage ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die Einbeziehung anderer Umsatzmittler, also vor allem Vertragshändler und Franchisenehmer in das neue Gesetz durch die (damit umzusetzende) EG-Richtlinie nicht geboten sei, weil die Gefahr unvollständiger Regelungen groß sei. "Es erscheine daher zweckmäßig, alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen der in Fluss befindlichen Rechtsprechung zu überlassen." Der Gesetzgeber hat also keine Norm erlassen, die ausdrücklich besagt, dass das HVertrG auf Vertragshändler und Franchisenehmer nicht angewendet werden dürfe. Die Meinung der Beklagten, dass der Gesetzgeber, da ihm die Lücke bewusst war, die Frage der Anwendung des § 24 HVertrG auf Vertragshändler keineswegs der Rechtsprechung überlassen durfte, weil dies Art 18 und 94 B-VG widerspreche, ist verfehlt. Der Gesetzgeber wollte das neue Gesetz auf die Umsetzung der EG-Richtlinie beschränken, aber die Rechtsstellung von Vertragshändlern nicht regeln. Die Gesetzesverfasser brachten in den Materialien lediglich zum Ausdruck, dass die Gerichte die Frage einer analogen Anwendung weiterhin nach den allgemeinen Regeln (§ 7 ABGB) zu beurteilen hätten.Dem ist folgendes zu erwidern: Der Meinung der Beklagten, dass nach den Materialien zum HVertrG 1993 Regierungsvorlage BlgNR 578 18. Gesetzgebungsperiode 10, ) keine planwidrige Gesetzeslücke mehr vorliege, so dass der von der Rechtsprechung bisher gezogene Analogieschluss (schon allein deshalb) unzulässig sei, trifft nicht zu. Hat der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, so fehlt es freilich an einer Gesetzeslücke und daher an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 7,). Ein solcher Befund liegt aber hier nicht vor, weil die Gesetzesverfasser in der Regierungsvorlage ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die Einbeziehung anderer Umsatzmittler, also vor allem Vertragshändler und Franchisenehmer in das neue Gesetz durch die (damit umzusetzende) EG-Richtlinie nicht geboten sei, weil die Gefahr unvollständiger Regelungen groß sei. "Es erscheine daher zweckmäßig, alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen der in Fluss befindlichen Rechtsprechung zu überlassen." Der Gesetzgeber hat also keine Norm erlassen, die ausdrücklich besagt, dass das HVertrG auf Vertragshändler und Franchisenehmer nicht angewendet werden dürfe. Die Meinung der Beklagten, dass der Gesetzgeber, da ihm die Lücke bewusst war, die Frage der Anwendung des Paragraph 24, HVertrG auf Vertragshändler keineswegs der Rechtsprechung überlassen durfte, weil dies Artikel 18 und 94 B-VG widerspreche, ist verfehlt. Der Gesetzgeber wollte das neue Gesetz auf die Umsetzung der EG-Richtlinie beschränken, aber die Rechtsstellung von Vertragshändlern nicht regeln. Die Gesetzesverfasser brachten in den Materialien lediglich zum Ausdruck, dass die Gerichte die Frage einer analogen Anwendung weiterhin nach den allgemeinen Regeln (Paragraph 7, ABGB) zu beurteilen hätten.
Außerdem bestimmt aber § 29 Abs 2 HVertrG ausdrücklich, dass das HVG (1921) erst mit 28.2.1993 außer Kraft tritt und auf bestehende Vertragsverhältnisse bis 31.12.1993 weiter anwendbar bleibt. Auf das am 31.12.1990 beendete Vertragshändlerverhältnis zwischen den Streitteilen wirken daher das neue Gesetz und die zu seiner Auslegung heranzuziehenden Erläuterungen gemäß § 5 ABGB nicht (unmittelbar) zurück. Wegen dieser klaren zeitlichen Abgrenzung bilden die Materialien zum neuen Gesetz keinen Grund, von der bisherigen Auslegung des § 25 HVG abzugehen. Bei der Auslegung einer Norm aufgrund eines in der Rechtsgemeinschaft bestehenden Wertungskonsenses soll es allerdings nur auf "gegenwärtige Verhältnisse" ankommen (vgl Bydlinski aaO Rz 26 zu § 6). Auch wenn man das zugrundelegt, ist daraus für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil die Materialien zum neuen Gesetz den bisherigen Wertungen keineswegs entgegenstehen, sondern alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen der in Fluss befindlichen Rechtsprechung überlassen, und die später in Kraft getretenen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts die herrschende Rechtsprechung eher stützen.Außerdem bestimmt aber Paragraph 29, Absatz 2, HVertrG ausdrücklich, dass das HVG (1921) erst mit 28.2.1993 außer Kraft tritt und auf bestehende Vertragsverhältnisse bis 31.12.1993 weiter anwendbar bleibt. Auf das am 31.12.1990 beendete Vertragshändlerverhältnis zwischen den Streitteilen wirken daher das neue Gesetz und die zu seiner Auslegung heranzuziehenden Erläuterungen gemäß Paragraph 5, ABGB nicht (unmittelbar) zurück. Wegen dieser klaren zeitlichen Abgrenzung bilden die Materialien zum neuen Gesetz keinen Grund, von der bisherigen Auslegung des Paragraph 25, HVG abzugehen. Bei der Auslegung einer Norm aufgrund eines in der Rechtsgemeinschaft bestehenden Wertungskonsenses soll es allerdings nur auf "gegenwärtige Verhältnisse" ankommen vergleiche Bydlinski aaO Rz 26 zu Paragraph 6,). Auch wenn man das zugrundelegt, ist daraus für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil die Materialien zum neuen Gesetz den bisherigen Wertungen keineswegs entgegenstehen, sondern alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen der in Fluss befindlichen Rechtsprechung überlassen, und die später in Kraft getretenen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts die herrschende Rechtsprechung eher stützen.
Wegen des Abstellens der Entscheidung auf den im zeitlichen Geltungsbereich des HVG liegenden Zeitpunkt der Kündigung und Auflösung des Vertragshändlervertrags ist aber eine unmittelbare Anwendung der von der Beklagten herangezogenen, in Österreich erst später wirksam gewordenen Vorschriften des europäischen Kartellrechts nicht möglich. Da es im vorliegenden Fall um die Wirkungen der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Händler- und Werkstättenverträge in Österreich geht, kann auch das von den Gemeinschaften im Kartellrecht praktizierte Wirkungsprinzip, nach dem auch schon vor dem Inkrafttreten des EWRA bzw des EG-Beitritts Verträge, auch wenn sie nur zwischen Angehörigen von Drittstaaten abgeschlossen wurden, in Bezug auf ihre Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nach EG-Recht beurteilt wurden (vgl dazu EuGH 27.9.1988 Slg 1988, 5193 - Zellstoff; Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3, 305 mwN FN 57; insb Wolfgang Schuhmacher, Urteilsanmerkung, WBl 1988, 430), zu keinem Ergebnis führen. Inlandswirkung konnten kartellrechtliche Vorschriften, wie etwa die GVO Kfz 1985 auf österreichische Händlerverträge erst nach dem Inkrafttreten des EWRA am 1.1.1994 erlangen (vgl Art 53 Abs 2 EWRA iVm Anh XIV B 4); eine solche Wirkung war aber davon abhängig, dass die betreffende Vereinbarung iS des Art 53 Abs 1 EWRA geeignet war, den Handel zwischen den Vertragsparteien (= EWR-Partnern) zu beeinträchtigen. Auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen mit reiner Inlandswirkung war die GVO Kfz 1985 erst mit der aufgrund des § 30 e KartG erlassenen Freistellungsverordnung für bestimmte Gruppen von vertikalen Vertriebsbindungen anzuwenden. Eine solche Verordnung wurde mit BGBl 1995/145 erlassen und mit der V BGBl 1995/868 auf die neue Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-Betrieb, nämlich die VO Nr 1475/95 vom 28.6.1995 über die Anwendbarkeit von Art 85 Abs 3 EGV auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarung über Kraftfahrzeuge (im folgenden: GVO Kfz 1995) umgestellt; mit den V BGBl 1995/145 und 868 hat der österreichische Normgeber die "autonome" mittelbare Anwendung von Gemeinschaftsrecht im innerstaatlichen Bereich, also für kartellrechtliche Sachverhalte, die nicht unter Art 85 EGV fallen, angeordnet.Wegen des Abstellens der Entscheidung auf den im zeitlichen Geltungsbereich des HVG liegenden Zeitpunkt der Kündigung und Auflösung des Vertragshändlervertrags ist aber eine unmittelbare Anwendung der von der Beklagten herangezogenen, in Österreich erst später wirksam gewordenen Vorschriften des europäischen Kartellrechts nicht möglich. Da es im vorliegenden Fall um die Wirkungen der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Händler- und Werkstättenverträge in Österreich geht, kann auch das von den Gemeinschaften im Kartellrecht praktizierte Wirkungsprinzip, nach dem auch schon vor dem Inkrafttreten des EWRA bzw des EG-Beitritts Verträge, auch wenn sie nur zwischen Angehörigen von Drittstaaten abgeschlossen wurden, in Bezug auf ihre Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nach EG-Recht beurteilt wurden vergleiche dazu EuGH 27.9.1988 Slg 1988, 5193 - Zellstoff; Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3, 305 mwN FN 57; insb Wolfgang Schuhmacher, Urteilsanmerkung, WBl 1988, 430), zu keinem Ergebnis führen. Inlandswirkung konnten kartellrechtliche Vorschriften, wie etwa die GVO Kfz 1985 auf österreichische Händlerverträge erst nach dem Inkrafttreten des EWRA am 1.1.1994 erlangen vergleiche Artikel 53, Absatz 2, EWRA in Verbindung mit Anh XIV B 4); eine solche Wirkung war aber davon abhängig, dass die betreffende Vereinbarung iS des Artikel 53, Absatz eins, EWRA geeignet war, den Handel zwischen den Vertragsparteien (= EWR-Partnern) zu beeinträchtigen. Auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen mit reiner Inlandswirkung war die GVO Kfz 1985 erst mit der aufgrund des Paragraph 30, e KartG erlassenen Freistellungsverordnung für bestimmte Gruppen von vertikalen Vertriebsbindungen anzuwenden. Eine solche Verordnung wurde mit BGBl 1995/145 erlassen und mit der römisch fünf BGBl 1995/868 auf die neue Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-Betrieb, nämlich die VO Nr 1475/95 vom 28.6.1995 über die Anwendbarkeit von Artikel 85, Absatz 3, EGV auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarung über Kraftfahrzeuge (im folgenden: GVO Kfz 1995) umgestellt; mit den V BGBl 1995/145 und 868 hat der österreichische Normgeber die "autonome" mittelbare Anwendung von Gemeinschaftsrecht im innerstaatlichen Bereich, also für kartellrechtliche Sachverhalte, die nicht unter Artikel 85, EGV fallen, angeordnet.
Richtig ist, dass das EG-Kartellrecht und auch das österreichische Kartellrecht Eigenhändler und Handelsvertreter kartellrechtlich unterschiedlich behandeln, weil der Handelsvertreter selbständige Hilfsfunktionen in wirtschaftlicher Einheit mit dem Unternehmer ausübt, in dessen Unternehmen er eingegliedert war und daher nicht als "selbständig bleibender Unternehmer" mit seinem Geschäftsherrn Kartellvereinbarungen schließt; Art 85 Abs 1 EGV ist nach der Bekanntmachung der Kommission vom 24.12.1962 über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern nicht anzuwenden. Diese Privilegierung gilt aber nicht für Handelsvertreter, deren Rechtsstellung sich funktionsmäßig und wirtschaftlich der eines Eigenhändlers nähert (Koppensteiner aaO 340). Die für das Kartellrecht maßgebenden Unterscheidungskriterien besagen aber nicht, dass nicht auch ein Eigenhändler in starker wirtschaftlicher und rechtlicher Abhängigkeit vom Lieferanten stehen kann; das Kartellrecht sagt grundsätzlich nichts darüber aus, welche zivilrechtlichen Folgen sich aus einer solchen Schutzbedürftigkeit ergeben. Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen nur, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 85 Abs 1 EGV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen durch einen generellen Akt für nicht anwendbar erklärt werden kann, weil die in Art 85 Abs 3 EGV definierten Vorteile der Wettbewerbsbeschränkung deren Nachteile überwiegen. Die Auflistung der Voraussetzungen, unter denen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung freigestellt wird, dient primär dem Schutz der Marktgegenseite, also der Aufrechterhaltung einer funktionierenden Wettbewerbsordnung. Dass die Kartellanten andere Vertragsbedingungen vereinbart haben, führt zwar, wenn keine Einzelfreistellung bewilligt wird, zur (kartellrechtlichen) Nichtigkeit des Vertrags (Art 85 Abs 2 EGV), besagt aber noch nicht, dass ein solcher Vertrag auch gegen die guten Sitten iS des § 879 ABGB verstößt, weil dies von anderen Kriterien, zB groben Äquivalenzstörungen, abhängt (vgl § 23 Z 2 KartG).Richtig ist, dass das EG-Kartellrecht und auch das österreichische Kartellrecht Eigenhändler und Handelsvertreter kartellrechtlich unterschiedlich behandeln, weil der Handelsvertreter selbständige Hilfsfunktionen in wirtschaftlicher Einheit mit dem Unternehmer ausübt, in dessen Unternehmen er eingegliedert war und daher nicht als "selbständig bleibender Unternehmer" mit seinem Geschäftsherrn Kartellvereinbarungen schließt; Artikel 85, Absatz eins, EGV ist nach der Bekanntmachung der Kommission vom 24.12.1962 über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern nicht anzuwenden. Diese Privilegierung gilt aber nicht für Handelsvertreter, deren Rechtsstellung sich funktionsmäßig und wirtschaftlich der eines Eigenhändlers nähert (Koppensteiner aaO 340). Die für das Kartellrecht maßgebenden Unterscheidungskriterien besagen aber nicht, dass nicht auch ein Eigenhändler in starker wirtschaftlicher und rechtlicher Abhängigkeit vom Lieferanten stehen kann; das Kartellrecht sagt grundsätzlich nichts darüber aus, welche zivilrechtlichen Folgen sich aus einer solchen Schutzbedürftigkeit ergeben. Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen nur, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Artikel 85, Absatz eins, EGV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen durch einen generellen Akt für nicht anwendbar erklärt werden kann, weil die in Artikel 85, Absatz 3, EGV definierten Vorteile der Wettbewerbsbeschränkung deren Nachteile überwiegen. Die Auflistung der Voraussetzungen, unter denen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung freigestellt wird, dient primär dem Schutz der Marktgegenseite, also der Aufrechterhaltung einer funktionierenden Wettbewerbsordnung. Dass die Kartellanten andere Vertragsbedingungen vereinbart haben, führt zwar, wenn keine Einzelfreistellung bewilligt wird, zur (kartellrechtlichen) Nichtigkeit des Vertrags (Artikel 85, Absatz 2, EGV), besagt aber noch nicht, dass ein solcher Vertrag auch gegen die guten Sitten iS des Paragraph 879, ABGB verstößt, weil dies von anderen Kriterien, zB groben Äquivalenzstörungen, abhängt vergleiche , Paragraph 23, Ziffer 2, KartG).
Der mit Art 5 Abs 2 Z 2 GVO Kfz 1995 durch Verlängerung der ordentlichen Mindestkündigungsfrist von einem auf zwei Jahre noch verbesserte Händlerschutz wird allerdings von der Lehre als "eher zivilrechtliche Regelung" angesehen, die "nur" dazu dient, drohende Einkommensverluste der Händler abzufangen (Ebenroth/Lange/Mersch, Die EG-Gruppenfreistellungsverordnung für Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge [1995] 81 f). Der Umstand, dass diese Frist verkürzt werden kann, wenn der Lieferant kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat, zeigt, dass das Gemeinschaftsrecht solche Regelungen als zulässig voraussetzt, sie auch positiv bewertet, ihre Einführung aber letztlich dem nationalen Gesetzgeber überlässt. Der wahlweise Schutz durch eine verlängerte Kündigungsfrist oder eine angemessene Entschädigung hängt aber nicht davon ab, dass die Rechtsstellung des Händlers der des Handelsvertreters gleichkommt, sondern davon, dass der Händler nach Art 4 Abs 1 GVO Kfz 1995 Verpflichtungen zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und Kundendienst übernommen hat. Diese Verpflichtungen waren schon in Art 4 Abs 1 GVO Kfz 1985 in ähnlicher Formulierung aufgelistet. Solche Strukturverbesserungspflichten wurden dem Kläger, wie noch näher auszuführen sein wird, in den Punkten 7. (Verkaufsplan), 8. (Verkaufsorganisation), 9. (Werbung), 11. (Kundendienst) und 12. (Ersatzteile) des Händlervertrags in einem weiten Umfang auferlegt.Der mit Artikel 5, Absatz 2, Ziffer 2, GVO Kfz 1995 durch Verlängerung der ordentlichen Mindestkündigungsfrist von einem auf zwei Jahre noch verbesserte Händlerschutz wird allerdings von der Lehre als "eher zivilrechtliche Regelung" angesehen, die "nur" dazu dient, drohende Einkommensverluste der Händler abzufangen (Ebenroth/Lange/Mersch, Die EG-Gruppenfreistellungsverordnung für Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge [1995] 81 f). Der Umstand, dass diese Frist verkürzt werden kann, wenn der Lieferant kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat, zeigt, dass das Gemeinschaftsrecht solche Regelungen als zulässig voraussetzt, sie auch positiv bewertet, ihre Einführung aber letztlich dem nationalen Gesetzgeber überlässt. Der wahlweise Schutz durch eine verlängerte Kündigungsfrist oder eine angemessene Entschädigung hängt aber nicht davon ab, dass die Rechtsstellung des Händlers der des Handelsvertreters gleichkommt, sondern davon, dass der Händler nach Artikel 4, Absatz eins, GVO Kfz 1995 Verpflichtungen zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und Kundendienst übernommen hat. Diese Verpflichtungen waren schon in Artikel 4, Absatz eins, GVO Kfz 1985 in ähnlicher Formulierung aufgelistet. Solche Strukturverbesserungspflichten wurden dem Kläger, wie noch näher auszuführen sein wird, in den Punkten 7. (Verkaufsplan), 8. (Verkaufsorganisation), 9. (Werbung), 11. (Kundendienst) und 12. (Ersatzteile) des Händlervertrags in einem weiten Umfang auferlegt.
Die im vorliegenden Fall noch nicht unmittelbar anwendbaren Händlerschutzbestimmungen der GVO Kfz 1985 und 1995 sprechen daher nicht gegen, sondern für eine analoge Anwendung des § 25 HVG auf Vertragshändler; soweit eine solche Analogie aus dem nationalen Recht allein zweifelhaft bliebe, könnte der gemeinschaftsrechtliche Händlerschutz durch die GVO Kfz 1985 und 1995 als Ausdruck der natürlichen Rechtsgrundsätze iS des § 7 ABGB berücksichtigt werden, verweist doch die Rechtsprechung bei schwierigen Auslegungsfragen nicht selten auf fremdes Recht (vgl Bydlinski aaO Rz 24 zu § 6).Die im vorliegenden Fall noch nicht unmittelbar anwendbaren Händlerschutzbestimmungen der GVO Kfz 1985 und 1995 sprechen daher nicht gegen, sondern für eine analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG auf Vertragshändler; soweit eine solche Analogie aus dem nationalen Recht allein zweifelhaft bliebe, könnte der gemeinschaftsrechtliche Händlerschutz durch die GVO Kfz 1985 und 1995 als Ausdruck der natürlichen Rechtsgrundsätze iS des Paragraph 7, ABGB berücksichtigt werden, verweist doch die Rechtsprechung bei schwierigen Auslegungsfragen nicht selten auf fremdes Recht vergleiche Bydlinski aaO Rz 24 zu Paragraph 6,).
Der im EG-Recht noch deutlicher als bisher normierte Händlerschutz spricht daher für die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung, die von der Lehre überwiegend gebilligt wird (s Krejci, Grundriß des Handelsrechts 403 mwN FN 21). Nach dieser Rechtsprechung ist die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf sog Vertragshändler dann gerechtfertigt, wenn die Beziehungen zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller (oder seinem Zwischenhändler) so gestaltet sind, wie es sonst zwischen Unternehmern und Handelsvertretern üblich ist (SZ 46/109 = JBl 1975, 34 [F.Bydlinski]; WBl 1991, 332). Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach § 25 HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. An diese Wertung hat auch die analoge Anwendung des § 25 HVG auf Vertragshändler anzuknüpfen (EvBl 1990/96 = RdW 1990, 286 = ecolex 1990, 222 = WBl 1990, 152 [Aicher]; WBl 1991, 332). Der Vertragshändler ist ein Kaufmann, der in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren derart eingegliedert ist, dass er es durch Vertrag mit dem Hersteller (bzw dessen Zwischenhändler) ständig übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragsware im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risken seiner Geschäftstätigkeit daran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen (Peter Ullmer, Der Vertragshändler 206; Griss/Reiterer in Straube, HBG2 Rz 6 zu § 383; Jabornegg, HVG 67; EvBl 1990/66 = RdW 1990, 284 = ecolex 1990, 22 = WBl 1990, 152; SZ 63/175 = EvBl 1991/76 = RdW 1991, 77 = ecolex 1991, 82 = WBl 1991, 67 [Jabornegg] mwN; WBl 1991, 332; s auch SZ 46/109). Wenngleich sich die Rechtsstellung des Vertragshändlers von der des Handelsvertreters insofern deutlich unterscheidet, als jener die Handelstätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet (vgl Jabornegg aaO 68), weist der Händlervertrag doch auch Dienstleistungselemente auf, welche ihn dem Agenturverhältnis ähnlich erscheinen lassen. Der Vertragshändler muss derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat (BGHZ 93, 29, 59 mwN; EvBl 1991/76 = RdW 1991, 77 = ecolex 1991, 82 = WBl 1991, 67 [Jabornegg]). Dem steht es gleich, wenn es dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen (EvBl 1991/76 = RdW 1991, 77 = ecolex 1991, 82 = WBl 1991, 67 [Jabornegg] mwN). Entgegen Jabornegg (HVG 69) ist es auch nicht erforderlich, dass der Vertragshändler eine arbeitnehmerähnliche Stellung innehat (WBl 1991, 332), zumal der Ausgleichsanspruch auch jenen Handelsvertretern zusteht, die keine arbeitnehmerähnliche Stellung haben (ÖBl 1991, 76 = RdW 1991, 77 = ecolex 1991, 82 = WBl 1991, 67 [Jabornegg]). Nach den Materialien zum Stammgesetz hatte zwar § 25 HVG lediglich den Zweck, eine missbräuchliche Ausbeutung der Tätigkeit des kundenzuführenden Handelsvertreters zu verhindern, doch ging schon die ursprüngliche Fassung über dieses Ziel hinaus (Jabornegg, HVG 484). Entscheidend ist das Schutzbedürfnis des Vertragshändlers, das gegenüber der Marktmacht internationaler Automobilkonzerne auch dann zu bejahen ist, wenn der Vertragshändler selbst ein größeres Unternehmen hat. Auch in diesem analogen Anwendungsbereich dient daher § 25 HVG dem Schutz des typischerweise schwächeren Vertragspartners (vgl Liebscher, Die analoge Anwendung des § 25 HVG auf Franchiseverträge, WBl 1992, 105 [107]).Der im EG-Recht noch deutlicher als bisher normierte Händlerschutz spricht daher für die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung, die von der Lehre überwiegend gebilligt wird (s Krejci, Grundriß des Handelsrechts 403 mwN FN 21). Nach dieser Rechtsprechung ist die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf sog Vertragshändler dann gerechtfertigt, wenn die Beziehungen zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller (oder seinem Zwischenhändler) so gestaltet sind, wie es sonst zwischen Unternehmern und Handelsvertretern üblich ist (SZ 46/109 = JBl 1975, 34 [F.Bydlinski]; WBl 1991, 332). Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach Paragraph 25, HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. An diese Wertung hat auch die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG auf Vertragshändler anzuknüpfen (EvBl 1990/96 = RdW 1990, 286 = ecolex 1990, 222 = WBl 1990, 152 [Aicher]; WBl 1991, 332). Der Vertragshändler ist ein Kaufmann, der in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren derart eingegliedert ist, dass er es durch Vertrag mit dem Hersteller (bzw dessen Zwischenhändler) ständig übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragsware im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risken seiner Geschäftstätigkeit daran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen (Peter Ullmer, Der Vertragshändler 206; Griss/Reiterer in Straube, HBG2 Rz 6 zu Paragraph 383,; Jabornegg, HVG 67; EvBl 1990/66 = RdW 1990, 284 = ecolex 1990, 22 = WBl 1990, 152; SZ 63/175 = EvBl 1991/76 = RdW 1991, 77 = ecolex 1991, 82 = WBl 1991, 67 [Jabornegg] mwN; WBl 1991, 332; s auch SZ 46/109). Wenngleich sich die Rechtsstellung des Vertragshändlers von der des Handelsvertreters insofern deutlich unterscheidet, als jener die Handelstätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet vergleiche Jabornegg aaO 68), weist der Händlervertrag doch auch Dienstleistungselemente auf, welche ihn dem Agenturverhältnis ähnlich erscheinen lassen. Der Vertragshändler muss derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat (BGHZ 93, 29, 59 mwN; EvBl 1991/76 = RdW 1991, 77 = ecolex 1991, 82 = WBl 1991, 67 [Jabornegg]). Dem steht es gleich, wenn es dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen (EvBl 1991/76 = RdW 1991, 77 = ecolex 1991, 82 = WBl 1991, 67 [Jabornegg] mwN). Entgegen Jabornegg (HVG 69) ist es auch nicht erforderlich, dass der Vertragshändler eine arbeitnehmerähnliche Stellung innehat (WBl 1991, 332), zumal der Ausgleichsanspruch auch jenen Handelsvertretern zusteht, die keine arbeitnehmerähnliche Stellung haben (ÖBl 1991, 76 = RdW 1991, 77 = ecolex 1991, 82 = WBl 1991, 67 [Jabornegg]). Nach den Materialien zum Stammgesetz hatte zwar Paragraph 25, HVG lediglich den Zweck, eine missbräuchliche Ausbeutung der Tätigkeit des kundenzuführenden Handelsvertreters zu verhindern, doch ging schon die ursprüngliche Fassung über dieses Ziel hinaus (Jabornegg, HVG 484). Entscheidend ist das Schutzbedürfnis des Vertragshändlers, das gegenüber der Marktmacht internationaler Automobilkonzerne auch dann zu bejahen ist, wenn der Vertragshändler selbst ein größeres Unternehmen hat. Auch in diesem analogen Anwendungsbereich dient daher Paragraph 25, HVG dem Schutz des typischerweise schwächeren Vertragspartners vergleiche Liebscher, Die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG auf Franchiseverträge, WBl 1992, 105 [107]).
Nach dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag war der Kläger straff in die Verkaufsorganisation der Beklagten eingegliedert. Er war iS der Art 4 Abs 1 und 5 Abs 2 GVO Kfz 1985 und 1995 "zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und Kundendienst" in mannigfacher Weise verpflichtet: Er hatte ua im Vertragsgebiet geeignete Verkaufs- und Ausstellungsräume, sowie eine nach modernen Erfordernissen ausgestattete Werkstätte und einen der Größe seines Vertragsgebietes entsprechenden Bestand an Lager- und Vorführwagen zu unterhalten (Pkt 8.1 Beil B; vgl Art 4 Abs 1 Z 1 lit a und Z 5 GVO Kfz); seine Verkaufsorgane musste er an den vom Importeur veranstalteten oder empfohlenen Verkaufsseminaren und Schulungen teilnehmen lassen (Pkt 8.4; vgl Art 4 Abs 1 Z 1 lit b GVO Kfz); die Werbung für M*****-Erzeugnisse hatte er mit dem Importeur abzustimmen, hiebei die dementsprechenden Richtlinien zu beachten und in seinem Gebiet auf seine Kosten Werbung betreiben (Pkt 9.1; 9.2; vgl Art 4 Abs 1 Z 1 lit c GVO Kfz); den Kundendienst musste er nach den Richtlinien des Importeurs leisten (Pkt 11; vgl Art 4 Abs 1 Z 1 lit d und Z 6 GVO Kfz); schließlich musste er ein dem Bedarf von mindestens 2 Monaten deckendes Ersatzteillager halten (Pkt 12; vgl Art 4 Abs 1 Z 1 lit e GVO Kfz) und sich bemühen, den Verkaufsplan, in dem ein jährlicher Mindestabsatz festgelegt war, zu erfüllen (Pkt 7.; vgl Art 4 Abs 1 Z 2 GVO Kfz); den Mitarbeitern des Importeurs/Herstellers hatte er den Zutritt zu den Geschäftsräumen innerhalb der normalen Geschäftszeiten zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Pkt 13.1), Erfolgsberichte auszuarbeiten und diese dem Importeur zu übermitteln (Pkt 13.2). Mit Ausnahme des Vertriebs von A*****-Fahrzeugen war dem Kläger auch ein Konkurrenzverbot auferlegt (Pkt 6.1 und 6.2). Aus diesen Pflichten ergibt sich deutlich, dass der Kläger ähnlich dem Handelsvertreter, in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert war und - soweit es sich nicht um spezifische Dienstleistungsaufgaben eines Kfz-Betriebs handelte - Aufgaben zu erfüllen hatte, die sonst von Handelsvertretern wahrgenommen werden. Seine Berichtspflicht und insb die Pflicht, die Kundendaten, aus welchen Gründen auch immer, bekanntzugeben, hatten zur Folge, dass es der Beklagten möglich war, den von ihrem Vertragspartner erworbenen Kundenstamm nach der Auflösung des Vertrags (über andere Vertragshändler) weiterhin zu nutzen.Nach dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag war der Kläger straff in die Verkaufsorganisation der Beklagten eingegliedert. Er war iS der Artikel 4, Absatz eins und 5 Absatz 2, GVO Kfz 1985 und 1995 "zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und Kundendienst" in mannigfacher Weise verpflichtet: Er hatte ua im Vertragsgebiet geeignete Verkaufs- und Ausstellungsräume, sowie eine nach modernen Erfordernissen ausgestattete Werkstätte und einen der Größe seines Vertragsgebietes entsprechenden Bestand an Lager- und Vorführwagen zu unterhalten (Pkt 8.1 Beil B; vergleiche Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 5, GVO Kfz); seine Verkaufsorgane musste er an den vom Importeur veranstalteten oder empfohlenen Verkaufsseminaren und Schulungen teilnehmen lassen (Pkt 8.4; vergleiche Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GVO Kfz); die Werbung für M*****-Erzeugnisse hatte er mit dem Importeur abzustimmen, hiebei die dementsprechenden Richtlinien zu beachten und in seinem Gebiet auf seine Kosten Werbung betreiben (Pkt 9.1; 9.2; vergleiche Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GVO Kfz); den Kundendienst musste er nach den Richtlinien des Importeurs leisten (Pkt 11; vergleiche Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 6, GVO Kfz); schließlich musste er ein dem Bedarf von mindestens 2 Monaten deckendes Ersatzteillager halten (Pkt 12; vergleiche Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GVO Kfz) und sich bemühen, den Verkaufsplan, in dem ein jährlicher Mindestabsatz festgelegt war, zu erfüllen (Pkt 7.; vergleiche Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 2, GVO Kfz); den Mitarbeitern des Importeurs/Herstellers hatte er den Zutritt zu den Geschäftsräumen innerhalb der normalen Geschäftszeiten zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Pkt 13.1), Erfolgsberichte auszuarbeiten und diese dem Importeur zu übermitteln (Pkt 13.2). Mit Ausnahme des Vertriebs von A*****-Fahrzeugen war dem Kläger auch ein Konkurrenzverbot auferlegt (Pkt 6.1 und 6.2). Aus diesen Pflichten ergibt sich deutlich, dass der Kläger ähnlich dem Handelsvertreter, in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert war und - soweit es sich nicht um spezifische Dienstleistungsaufgaben eines Kfz-Betriebs handelte - Aufgaben zu erfüllen hatte, die sonst von Handelsvertretern wahrgenommen werden. Seine Berichtspflicht und insb die Pflicht, die Kundendaten, aus welchen Gründen auch immer, bekanntzugeben, hatten zur Folge, dass es der Beklagten möglich war, den von ihrem Vertragspartner erworbenen Kundenstamm nach der Auflösung des Vertrags (über andere Vertragshändler) weiterhin zu nutzen.
Die nachvertragliche Treuepflicht des Handelsvertreters (JBl 1992, 451 = ecolex 1992, 317) spricht nicht gegen eine analoge Anwendung des § 25 HVG auf Vertragshändler. Auch vom Handelsvertreter kann eine umfassende Interessenwahrung nach Vertragsende nicht schlechthin verlangt werden. In der zitierten Entscheidung wurde nur ausgesprochen, dass es dem Handelsvertreter verwehrt ist, auf Kunden einzuwirken, die mit dem Geschäftsherrn geschlossenen Verträge wieder aufzulösen, auch wenn damit kein Vertragsbruch durch den Kunden verbunden ist. Beim Abschluss neuer Geschäfte ist nach der Auflösung des Rechtsverhältnisses zum Geschäftsherrn weder der Handelsvertreter noch der Vertragshändler beschränkt; dies folgt für ersteren schon aus der weiten Fassung des § 26 HVG.Die nachvertragliche Treuepflicht des Handelsvertreters (JBl 1992, 451 = ecolex 1992, 317) spricht nicht gegen eine analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG auf Vertragshändler. Auch vom Handelsvertreter kann eine umfassende Interessenwahrung nach Vertragsende nicht schlechthin verlangt werden. In der zitierten Entscheidung wurde nur ausgesprochen, dass es dem Handelsvertreter verwehrt ist, auf Kunden einzuwirken, die mit dem Geschäftsherrn geschlossenen Verträge wieder aufzulösen, auch wenn damit kein Vertragsbruch durch den Kunden verbunden ist. Beim Abschluss neuer Geschäfte ist nach der Auflösung des Rechtsverhältnisses zum Geschäftsherrn weder der Handelsvertreter noch der Vertragshändler beschränkt; dies folgt für ersteren schon aus der weiten Fassung des Paragraph 26, HVG.
Die Beklagte kritisiert schließlich die Bemessungsmethode für die Vergütung und will daraus, dass nur der Handelsvertreter, nicht aber der Vertragshändler eine Provision bezieht, § 25 HVG die Vergütung aber aufgrund der Höhe der Provision bemisst, ableiten, dass § 25 HVG auf den Vertragshändler überhaupt nicht analog angewendet werden dürfe. Wenn aber davon auszugehen ist, dass dem Vertragshändler wegen der Ähnlichkeit seiner Gesamtsituation mit einem Handelsvertreter eine besondere Vergütung gebührt, durch die die dem Geschäftsherrn aus der zugeführten Kundschaft verbliebenen Vorteile abgegolten werden sollen, so darf die Analogie nicht daran scheitern, dass sich die Höhe der Vergütung des Vertragshändlers nicht aus einer einfachen Provisionsberechnung ermitteln lässt. Provision und Handelsspanne sind natürlich nicht gleichzusetzen. Da die Entschädigung den Zweck hat, den Handelsvertreter (bzw Eigenhändler) für den Verdienstentgang, der ihm durch die Beendigung des Vertrags entsteht, nur dann (und so weit) zu entschädigen, als dem Geschäftsherrn aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertrags fortbestehen (ähnlich auch § 24 Abs 1 Z 2 und 3 HVertrG), muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne (die ja üblicherweise in prozentuellen Abschlägen des vom Hersteller mit dem Importeur ermittelten Bruttoverkaufspreis besteht) auch bereits die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft.Die Beklagte kritisiert schließlich die Bemessungsmethode für die Vergütung und will daraus, dass nur der Handelsvertreter, nicht aber der Vertragshändler eine Provision bezieht, Paragraph 25, HVG die Vergütung aber aufgrund der Höhe der Provision bemisst, ableiten, dass Paragraph 25, HVG auf den Vertragshändler überhaupt nicht analog angewendet werden dürfe. Wenn aber davon auszugehen ist, dass dem Vertragshändler wegen der Ähnlichkeit seiner Gesamtsituation mit einem Handelsvertreter eine besondere Vergütung gebührt, durch die die dem Geschäftsherrn aus der zugeführten Kundschaft verbliebenen Vorteile abgegolten werden sollen, so darf die Analogie nicht daran scheitern, dass sich die Höhe der Vergütung des Vertragshändlers nicht aus einer einfachen Provisionsberechnung ermitteln lässt. Provision und Handelsspanne sind natürlich nicht gleichzusetzen. Da die Entschädigung den Zweck hat, den Handelsvertreter (bzw Eigenhändler) für den Verdienstentgang, der ihm durch die Beendigung des Vertrags entsteht, nur dann (und so weit) zu entschädigen, als dem Geschäftsherrn aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertrags fortbestehen (ähnlich auch Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 HVertrG), muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne (die ja üblicherweise in prozentuellen Abschlägen des vom Hersteller mit dem Importeur ermittelten Bruttoverkaufspreis besteht) auch bereits die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft.
In aller Regel wird daher nur eine Bemessung gemäß § 273 ZPO möglich sein, die auf solche schwer wägbaren Faktoren Rücksicht nimmt. Diese Umstände hat der Erstrichter, der zwar zunächst von der Handelsspanne und der "Aliquotierungs-(Verminderungs-)regel" des § 25 Abs 3 HVG ausgegangen ist, in seinen anschließenden Erwägungen durch entsprechende Kürzungen ohnehin ausreichend berücksichtigt.In aller Regel wird daher nur eine Bemessung gemäß Paragraph 273, ZPO möglich sein, die auf solche schwer wägbaren Faktoren Rücksicht nimmt. Diese Umstände hat der Erstrichter, der zwar zunächst von der Handelsspanne und der "Aliquotierungs-(Verminderungs-)regel" des Paragraph 25, Absatz 3, HVG ausgegangen ist, in seinen anschließenden Erwägungen durch entsprechende Kürzungen ohnehin ausreichend berücksichtigt.
Zu der selbständigen Rechtsfrage, ob der Kläger der Beklagten durch schuldbares Verhalten begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, sowie zur eingewendeten Gegenforderung nimmt die Revisionswerberin nicht mehr Stellung. Ebenso wird die Frage des Anspruches auf 5 % Zinsen aus dem zugesprochenen Betrag sowie der damit in Zusammenhang stehenden Begehren in der Revision nicht releviert.
2. Zur Revision des Klägers.
Der Kläger macht geltend, dass die Vorinstanzen bei der Bemessung der Entschädigung zu Unrecht das Ersatzteil-(Zubehör-) und Werkstättengeschäft nicht berücksichtigt hätten. Der Kläger sei auch in diesem Geschäftsbereich durch die einschlägigen Bestimmungen des Händler- und Werkstättenvertrags in starker Abhängigkeit von der Absatzorganisation gestanden; er sei nach dem Gesamtkonzept des Vertrags auch in diesem Sektor verpflichtet gewesen, für die Beklagte Kunden zu gewinnen. Für die Bemessung der Entschädigung sei auch die qualitative Vertiefung der Geschäftsbeziehung maßgebend. Neuwagenkauf und Ersatzteilgeschäft seien ohne einander nicht denkbar.
Bei der Bemessung der Entschädigung sei grundsätzlich vom gesetzlichen Höchstbetrag auszugehen. Minderungsfaktoren seien im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei der Kundenstock für den Kläger sehr wohl verloren. Ein Abzug von 50 % für die sog "Sogwirkung der Marke" sei nicht gerechtfertigt, da auch markentreue Kunden zunächst einmal geworben werden müssten. Im konkreten Fall habe der Kläger sehr maßgebend zum Aufbau des Marktes in K***** beigetragen.
Die im Händler- und Werkstättenvertrag vorgesehene Kündigungsfrist von 3 Monaten sei gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig, weil sie den Kläger gröblich benachteilige; sie werde den legitimen Interessen der Händler, die für den Importeur unter hohem Kapitaleinsatz große Leistungen zur Betriebsförderung erbringen müssten, nicht gerecht; die Kündigungsfrist müsse den Händlern eine längerfristige gesicherte Erwerbsquelle gewährleisten und es ihnen ermöglichen, sich auf die Beendigung des Vertrags rechtzeitig einstellen zu können. Art 5 Abs 2 Z 5 GVO Kfz 1985 verlange eine Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr. Schließlich wäre die Sittenwidrigkeit aus kartellrechtlichen Aspekten zu berücksichtigen gewesen. Es hätte daher eine Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr zugrunde gelegt werden müssen.Die im Händler- und Werkstättenvertrag vorgesehene Kündigungsfrist von 3 Monaten sei gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig, weil sie den Kläger gröblich benachteilige; sie werde den legitimen Interessen der Händler, die für den Importeur unter hohem Kapitaleinsatz große Leistungen zur Betriebsförderung erbringen müssten, nicht gerecht; die Kündigungsfrist müsse den Händlern eine längerfristige gesicherte Erwerbsquelle gewährleisten und es ihnen ermöglichen, sich auf die Beendigung des Vertrags rechtzeitig einstellen zu können. Artikel 5, Absatz 2, Ziffer 5, GVO Kfz 1985 verlange eine Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr. Schließlich wäre die Sittenwidrigkeit aus kartellrechtlichen Aspekten zu berücksichtigen gewesen. Es hätte daher eine Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr zugrunde gelegt werden müssen.
Diese Ausführungen sind teilweise berechtigt. Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Eine Zeugenaussage vermag gänzlich fehlendes Vorbringen (hier: zu den bereits in der Klage angesprochenen höheren Kreditzinsen) nicht zu ersetzen.Diese Ausführungen sind teilweise berechtigt. Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Eine Zeugenaussage vermag gänzlich fehlendes Vorbringen (hier: zu den bereits in der Klage angesprochenen höheren Kreditzinsen) nicht zu ersetzen.
Wie bei der Behandlung der Revision der Beklagten ausgeführt wurde, liegt der entscheidende Aspekt für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog § 25 HVG (jetzt: § 24 HVertrG) darin, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne, sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt ist. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang verlangt, dass bei der Bemessung vom gesetzlichen Höchstausmaß, also einer Jahresprovision bzw dem aliquoten Anteil hievon auszugehen gewesen sei, ist auf die Ausführungen zur Revision der Beklagten zu verweisen, wonach diese Berechnungsart nur bei unmittelbarer Anwendung des § 25 HVG auf Handelsvertreter in Betracht kommt. Die in SZ 63/175 = EvBl 1991/76 = RdW 1991, 77 = ecolex 1991, 82 = WBl 1991, 67 [Jabornegg] unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH (zB WM 1982, 1125 = NJW 1982, 2819) dazu vertretene Auffassung, dass selbst bei Bejahung der Markentreue der Autokäufer die Kunden zunächst einmal hätten geworben werden müssen, besagt nicht, dass bei der Beurteilung der Frage, welche verbleibenden Vorteile der Vertragshändler dem Hersteller (Zwischenhändler) verschafft hat, neben der Kundenzuführung durch den Vertragshändler die "Sogwirkung der Marke" außer acht gelassen werden müsse. Dazu hat sich schon der Erstrichter mit einigen möglichen Fallvarianten auseinandergesetzt und ist dann mangels genauer prozentueller Feststellbarkeit der den Vertragspartnern zuzurechnenden Anteile am Aufbau des Kundenstocks mit einer Bemessung nach § 273 ZPO vorgegangen, deren Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden ist.Wie bei der Behandlung der Revision der Beklagten ausgeführt wurde, liegt der entscheidende Aspekt für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog Paragraph 25, HVG (jetzt: Paragraph 24, HVertrG) darin, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne, sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt ist. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang verlangt, dass bei der Bemessung vom gesetzlichen Höchstausmaß, also einer Jahresprovision bzw dem aliquoten Anteil hievon auszugehen gewesen sei, ist auf die Ausführungen zur Revision der Beklagten zu verweisen, wonach diese Berechnungsart nur bei unmittelbarer Anwendung des Paragraph 25, HVG auf Handelsvertreter in Betracht kommt. Die in SZ 63/175 = EvBl 1991/76 = RdW 1991, 77 = ecolex 1991, 82 = WBl 1991, 67 [Jabornegg] unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH (zB WM 1982, 1125 = NJW 1982, 2819) dazu vertretene Auffassung, dass selbst bei Bejahung der Markentreue der Autokäufer die Kunden zunächst einmal hätten geworben werden müssen, besagt nicht, dass bei der Beurteilung der Frage, welche verbleibenden Vorteile der Vertragshändler dem Hersteller (Zwischenhändler) verschafft hat, neben der Kundenzuführung durch den Vertragshändler die "Sogwirkung der Marke" außer acht gelassen werden müsse. Dazu hat sich schon der Erstrichter mit einigen möglichen Fallvarianten auseinandergesetzt und ist dann mangels genauer prozentueller Feststellbarkeit der den Vertragspartnern zuzurechnenden Anteile am Aufbau des Kundenstocks mit einer Bemessung nach Paragraph 273, ZPO vorgegangen, deren Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden ist.
Mit Recht wendet sich aber der Kläger gegen die Auffassung, dass bei der Bemessung der Entschädigung das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft (soweit letzteres mit Bestandteilen betrieben wurde, die vom Hersteller bzw vom Zwischenhändler bezogen wurden) außer Betracht zu bleiben habe. Es darf als bekannt angenommen werden, dass die Kfz-Hersteller aus dem Ersatzteilgeschäft beträchtliche Erträge lukrieren und den Vertragshändlern die Verpflichtung, nur Original-Ersatzteile zu verwenden, nicht ausschließlich zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der in den Vertragswerkstätten betreuten Fahrzeuge, sondern auch zur Sicherung dieser zusätzlichen Erträge überbinden. Rein statistisch gesehen entfällt auf jedes (zusätzliche) neue Fahrzeug einer bestimmten Marke, das durch die Tätigkeit eines Vertragshändlers verkauft werden konnte, während seiner gesamten Nutzungsdauer ein bestimmter Anteil an Ersatzteilen und markengebundenem Zubehör. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auch auf diese Umsätze Bedacht zu nehmen. Da sie sich aus den bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen nicht ergeben und auch nicht gesagt werden kann, dass der genauen Ermittlung dieser Daten erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen, die eine Bemessung ausschließlich nach § 273 ZPO rechtfertigen würden, muss die angefochtene Entscheidung insoweit aufgehoben werden.Mit Recht wendet sich aber der Kläger gegen die Auffassung, dass bei der Bemessung der Entschädigung das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft (soweit letzteres mit Bestandteilen betrieben wurde, die vom Hersteller bzw vom Zwischenhändler bezogen wurden) außer Betracht zu bleiben habe. Es darf als bekannt angenommen werden, dass die Kfz-Hersteller aus dem Ersatzteilgeschäft beträchtliche Erträge lukrieren und den Vertragshändlern die Verpflichtung, nur Original-Ersatzteile zu verwenden, nicht ausschließlich zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der in den Vertragswerkstätten betreuten Fahrzeuge, sondern auch zur Sicherung dieser zusätzlichen Erträge überbinden. Rein statistisch gesehen entfällt auf jedes (zusätzliche) neue Fahrzeug einer bestimmten Marke, das durch die Tätigkeit eines Vertragshändlers verkauft werden konnte, während seiner gesamten Nutzungsdauer ein bestimmter Anteil an Ersatzteilen und markengebundenem Zubehör. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auch auf diese Umsätze Bedacht zu nehmen. Da sie sich aus den bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen nicht ergeben und auch nicht gesagt werden kann, dass der genauen Ermittlung dieser Daten erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen, die eine Bemessung ausschließlich nach Paragraph 273, ZPO rechtfertigen würden, muss die angefochtene Entscheidung insoweit aufgehoben werden.
Anders verhält es sich mit den Werkstättenleistungen, die dem Kläger infolge der Kündigung entgangen sind; sie kommen auch nicht der Beklagten, sondern nur anderen Werkstätten zugute, soweit nicht der Kläger solche Arbeiten gemäß Pkt 18.4 und 18.5 des Händlervertrags ohnehin noch durchzuführen hat oder Kunden solche Leistungen beim Kläger im Rahmen seiner "freien Werkstätte" in Anspruch nehmen. Dass für die Förderung des Rufs einer Marke auch die Betreuungs- und Serviceleistungen des Vertragshändlers bei der Entscheidung über den Kauf eines Neuwagens nicht völlig bedeutungslos sind (SZ 63/195 = EvBl 1991/76 = RdW 1991, 77 = ecolex 1991, 82 = WBl 1991, 67 [Jabornegg] unter Berufung auf BGH WM 1982, 1125 = NJW 1982, 2819) wirkt sich nur auf die Förderung des Unternehmenswertes des Herstellers bzw Zwischenhändlers als solchen, nicht aber auf die Einbeziehung der Werkstättenleistungen in die Bemessung aus.
Jene Schadenersatzansprüche, die der Kläger darauf gestützt hat, dass die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nichtig sei, haben die Vorinstanzen mit der Begründung abgelehnt, dass auch § 19 HVG eine solche Frist festsetze und eine Anwendung ausländischer (oder gemeinschaftsrechtlicher) Normen im Hinblick auf die im wesentlichen auf innerstaatliche Gebiete beschränkte Vertragsgestaltung nicht in Frage komme und frühere gesetzliche Vorschriften nicht nach der Absicht, die der Gesetzgeber mit späteren Novellierungen verfolgt habe, interpretiert werden dürften.Jene Schadenersatzansprüche, die der Kläger darauf gestützt hat, dass die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nichtig sei, haben die Vorinstanzen mit der Begründung abgelehnt, dass auch Paragraph 19, HVG eine solche Frist festsetze und eine Anwendung ausländischer (oder gemeinschaftsrechtlicher) Normen im Hinblick auf die im wesentlichen auf innerstaatliche Gebiete beschränkte Vertragsgestaltung nicht in Frage komme und frühere gesetzliche Vorschriften nicht nach der Absicht, die der Gesetzgeber mit späteren Novellierungen verfolgt habe, interpretiert werden dürften.
Dazu hat der Senat erwogen: Gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern - wie sie hier unzweifelhaft vorlagen (s Beil B und C) - enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Die wichtigste Fallgruppe sind Verschlechterungen der Rechtsposition des Vertragspartners des Verwenders solcher AGB (oder Formblätter) durch Abweichungen vom dispositiven Recht. Bei der Prüfung, ob eine gröbliche Abweichung vorliegt, ist nach den Maßstäben des § 879 Abs 1 ABGB zu prüfen, ob sich die betreffende Vertragsklausel am positiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs orientiert (JBl 1982, 652). Eine gröbliche Benachteiligung kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung finden lässt (JBl 1983, 534 [F.Bydlinski] = EvBl 1982, 652; EvBl 1984/110; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 240 zu § 879; ders, HBzKSchG; Rz 88 zu § 879 Abs 3 ABGB). Mit gröblichen Benachteiligungen können auch solche im Vergleich zu den Rechtspositionen des anderen Partners gemeint sein. Bei der Angemessenheitskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (JBl 1983, 534; EvBl 1984/110; WBl 1989, 252; Krejci in Rummel aaO).Dazu hat der Senat erwogen: Gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern - wie sie hier unzweifelhaft vorlagen (s Beil B und C) - enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Die wichtigste Fallgruppe sind Verschlechterungen der Rechtsposition des Vertragspartners des Verwenders solcher AGB (oder Formblätter) durch Abweichungen vom dispositiven Recht. Bei der Prüfung, ob eine gröbliche Abweichung vorliegt, ist nach den Maßstäben des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zu prüfen, ob sich die betreffende Vertragsklausel am positiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs orientiert (JBl 1982, 652). Eine gröbliche Benachteiligung kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung finden lässt (JBl 1983, 534 [F.Bydlinski] = EvBl 1982, 652; EvBl 1984/110; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 240 zu Paragraph 879,; ders, HBzKSchG; Rz 88 zu Paragraph 879, Absatz 3, ABGB). Mit gröblichen Benachteiligungen können auch solche im Vergleich zu den Rechtspositionen des anderen Partners gemeint sein. Bei der Angemessenheitskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (JBl 1983, 534; EvBl 1984/110; WBl 1989, 252; Krejci in Rummel aaO).
Dass das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ausreichende Merkmale für die analoge Anwendung des Entschädigungsanspruchs nach § 25 HVG auf den beteiligten Vertragshändler erkennen lässt, bewirkt noch nicht, dass auch andere Bestimmungen des HVG, die den Kläger nicht begünstigen (nach der im Arbeitsrecht öfter abgelehnten sog "Rosinentheorie"), ebenfalls angewendet werden müssten. § 19 Abs 2 HVG, der bestimmt hat, dass ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Handelsvertretervertrag von jedem Teil mit Ablauf eines Kalenderviertels nach vorgängiger 6-wöchiger Kündigungsfrist gelöst werden kann und dass die Kündigungsfrist drei Monate beträgt, wenn das Vertragsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, liefert keinen tauglichen Maßstab für die Annahme, dass mangels Abweichens von dispositivem Recht (§ 19 Abs 2 HVG ist nicht zwingend [Jabornegg, HVG 442]) jede gröbliche Benachteiligung eines Vertragshändlers auszuschließen ist. Der typische Handelsvertreter ist in diesem Belang mit dem typischen Vertragshändler im Kfz-Sektor nicht zu vergleichen, weil jener in der Regel keine oder nur geringe Investitionen vornehmen muss. Wie der Revisionswerber zutreffend ausführt, wird der Vertragshändler primär im Vertriebsinteresse des Herstellers tätig und hat sowohl in seinen Verkauf als auch in den regelmäßig angeschlossenen Werkstättenbetrieb hohe Summen zu investieren, um Vertrieb und Service den Interessen des Importeurs anzupassen. Solche Investitionen hat auch der Kläger in großem Umfang vorgenommen; dazu kommt aber noch, dass der Kläger aufgrund des Händlervertrags einen der Größe seines Vertragsgebietes entsprechenden Bestand an Lager- und Vorführwagen unterhalten musste und sein Lager an M*****-Ersatzteilen und -Zubehör einzurichten hatte, dessen Sortiment und Umfang dem durchschnittlichen Bedarf von mindestens 2 Monaten entsprechen musste. Für den Fall der Vertragsauflösung verpflichtete sich aber die Beklagte nur, Ersatzteile, die im letzten Vertragsjahr angeschafft worden waren, zu 90 % des Einstandspreises, und solche, die innerhalb des vorletzten Vertragsjahres angeschafft worden waren, zu 60 % zurückzunehmen, während sie ältere Ersatzteile überhaupt nicht zurücknahm. Der Abbau eines solchen Lagers im Kündigungsfall erfordert daher eine zeitgerechte Planung (dass die Parteien über diesen Streitpunkt einen Teilvergleich erzielt haben, ist für die Frage der Angemessenheit der Kündigungsfrist ohne Relevanz).Dass das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ausreichende Merkmale für die analoge Anwendung des Entschädigungsanspruchs nach Paragraph 25, HVG auf den beteiligten Vertragshändler erkennen lässt, bewirkt noch nicht, dass auch andere Bestimmungen des HVG, die den Kläger nicht begünstigen (nach der im Arbeitsrecht öfter abgelehnten sog "Rosinentheorie"), ebenfalls angewendet werden müssten. Paragraph 19, Absatz 2, HVG, der bestimmt hat, dass ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Handelsvertretervertrag von jedem Teil mit Ablauf eines Kalenderviertels nach vorgängiger 6-wöchiger Kündigungsfrist gelöst werden kann und dass die Kündigungsfrist drei Monate beträgt, wenn das Vertragsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, liefert keinen tauglichen Maßstab für die Annahme, dass mangels Abweichens von dispositivem Recht (Paragraph 19, Absatz 2, HVG ist nicht zwingend [Jabornegg, HVG 442]) jede gröbliche Benachteiligung eines Vertragshändlers auszuschließen ist. Der typische Handelsvertreter ist in diesem Belang mit dem typischen Vertragshändler im Kfz-Sektor nicht zu vergleichen, weil jener in der Regel keine oder nur geringe Investitionen vornehmen muss. Wie der Revisionswerber zutreffend ausführt, wird der Vertragshändler primär im Vertriebsinteresse des Herstellers tätig und hat sowohl in seinen Verkauf als auch in den regelmäßig angeschlossenen Werkstättenbetrieb hohe Summen zu investieren, um Vertrieb und Service den Interessen des Importeurs anzupassen. Solche Investitionen hat auch der Kläger in großem Umfang vorgenommen; dazu kommt aber noch, dass der Kläger aufgrund des Händlervertrags einen der Größe seines Vertragsgebietes entsprechenden Bestand an Lager- und Vorführwagen unterhalten musste und sein Lager an M*****-Ersatzteilen und -Zubehör einzurichten hatte, dessen Sortiment und Umfang dem durchschnittlichen Bedarf von mindestens 2 Monaten entsprechen musste. Für den Fall der Vertragsauflösung verpflichtete sich aber die Beklagte nur, Ersatzteile, die im letzten Vertragsjahr angeschafft worden waren, zu 90 % des Einstandspreises, und solche, die innerhalb des vorletzten Vertragsjahres angeschafft worden waren, zu 60 % zurückzunehmen, während sie ältere Ersatzteile überhaupt nicht zurücknahm. Der Abbau eines solchen Lagers im Kündigungsfall erfordert daher eine zeitgerechte Planung (dass die Parteien über diesen Streitpunkt einen Teilvergleich erzielt haben, ist für die Frage der Angemessenheit der Kündigungsfrist ohne Relevanz).
Die Umstellung einer Vertragswerkstätte auf die Betreuung einer anderen Automarke ist neuerlich mit entsprechenden Investitionen verbunden, da marktspezifische Werkzeuge und Geräte angeschafft werden müssen und das Personal entsprechend umgeschult werden muss.
Der Vertragshändler hat daher ein außerordentlich hohes Interesse daran, dass die Kündigungsfristen so bemessen sind, dass er sich auf die neue Lage einstellen kann, also insbesondere innerhalb dieser Frist einen anderen Partner finden und den Bestand an Fahrzeugen und Ersatzteilen des bisherigen Partners bestmöglich verbrauchen und verwerten und den Betrieb schließlich auf den neuen Partner ausrichten kann. Aus diesem Grund hat schon Art 2 Abs 2 Z 2 GVO Kfz 1985 die kartellrechtliche Freistellung bei unbefristeten Verträgen davon abhängig gemacht, dass die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr beträgt. Dass diese Norm auch dem "Händlerschutz" dient, wurde bereits oben erörtert. Das mit der Beendigung eines Händlervertrages verbundene Kapitalrisiko ist durchaus mit jenem eines Pächters eines forstwirtschaftlichen Betriebs bzw eines landwirtschaftlichen oder sonstigen Betriebs zu vergleichen, für die das Gesetz mangels eines besonderen Übereinkommens der Vertragspartner eine Frist von einem Jahr bzw sechs Monaten und jährliche bzw halbjährliche Kündigungstermine vorsieht (§ 560 Abs 1 Z 2 lit a - c ZPO). Auch nach § 21 Abs 1 HVertrG 1993 hätte die Kündigungsfrist des Klägers immerhin sechs Monate betragen. Die GVO Kfz 1995 hat die in der Vorgängerregelung mit einem Jahr bemessene Frist sogar auf zwei Jahre erhöht.Der Vertragshändler hat daher ein außerordentlich hohes Interesse daran, dass die Kündigungsfristen so bemessen sind, dass er sich auf die neue Lage einstellen kann, also insbesondere innerhalb dieser Frist einen anderen Partner finden und den Bestand an Fahrzeugen und Ersatzteilen des bisherigen Partners bestmöglich verbrauchen und verwerten und den Betrieb schließlich auf den neuen Partner ausrichten kann. Aus diesem Grund hat schon Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 2, GVO Kfz 1985 die kartellrechtliche Freistellung bei unbefristeten Verträgen davon abhängig gemacht, dass die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr beträgt. Dass diese Norm auch dem "Händlerschutz" dient, wurde bereits oben erörtert. Das mit der Beendigung eines Händlervertrages verbundene Kapitalrisiko ist durchaus mit jenem eines Pächters eines forstwirtschaftlichen Betriebs bzw eines landwirtschaftlichen oder sonstigen Betriebs zu vergleichen, für die das Gesetz mangels eines besonderen Übereinkommens der Vertragspartner eine Frist von einem Jahr bzw sechs Monaten und jährliche bzw halbjährliche Kündigungstermine vorsieht (Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, - c ZPO). Auch nach Paragraph 21, Absatz eins, HVertrG 1993 hätte die Kündigungsfrist des Klägers immerhin sechs Monate betragen. Die GVO Kfz 1995 hat die in der Vorgängerregelung mit einem Jahr bemessene Frist sogar auf zwei Jahre erhöht.
Die einjährige Kündigungsfrist nach Art 5 Abs 2 Z 2 GVO Kfz 1985 gilt allerdings nicht, wenn der Lieferant kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Eine gröbliche Benachteiligung des Klägers wird aber auch durch eine solche Wahlmöglichkeit der GVO Kfz 1985 nicht ausgeglichen, weil die mit der Entschädigung in analoger Anwendung des § 25 HVG abgegoltenen Nachteile nur die dem Kfz-Hersteller (Zwischenhändler) vermittelten weiterwirkenden Vorteile und den künftigen Entgang des Händlers ausgleichen, nicht aber zusätzliche Nachteile aus einer gröblich benachteiligenden Kündigungsfrist kompensieren sollen. Das zeigt sehr deutlich die Neufassung der Wahlmöglichkeit durch die GVO Kfz 1995, nach der die Frist für die ordentliche Kündigung einer auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarung für beide Vertragspartner mindestens zwei Jahre beträgt und sich auch dann, wenn der Lieferant kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat, nur auf mindestens ein Jahr verkürzt.Die einjährige Kündigungsfrist nach Artikel 5, Absatz 2, Ziffer 2, GVO Kfz 1985 gilt allerdings nicht, wenn der Lieferant kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Eine gröbliche Benachteiligung des Klägers wird aber auch durch eine solche Wahlmöglichkeit der GVO Kfz 1985 nicht ausgeglichen, weil die mit der Entschädigung in analoger Anwendung des Paragraph 25, HVG abgegoltenen Nachteile nur die dem Kfz-Hersteller (Zwischenhändler) vermittelten weiterwirkenden Vorteile und den künftigen Entgang des Händlers ausgleichen, nicht aber zusätzliche Nachteile aus einer gröblich benachteiligenden Kündigungsfrist kompensieren sollen. Das zeigt sehr deutlich die Neufassung der Wahlmöglichkeit durch die GVO Kfz 1995, nach der die Frist für die ordentliche Kündigung einer auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarung für beide Vertragspartner mindestens zwei Jahre beträgt und sich auch dann, wenn der Lieferant kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat, nur auf mindestens ein Jahr verkürzt.
Da beide Fassungen dieser Händlerschutzbestimmung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht in Kraft waren, scheidet eine analoge Anwendung dieser Normen ebenso aus, wie eine Anwendung des § 21 Abs 1 HVertrG 1993, der auch für Handelsagenten mit mehr als fünfjähriger Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vorsieht.Da beide Fassungen dieser Händlerschutzbestimmung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht in Kraft waren, scheidet eine analoge Anwendung dieser Normen ebenso aus, wie eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, HVertrG 1993, der auch für Handelsagenten mit mehr als fünfjähriger Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vorsieht.
Da aber der Rechtsfall mit Hilfe von Analogieschlüssen nicht zu lösen ist, ist die Entscheidung nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen zu treffen (§ 7 ABGB). Eine Entscheidung nach diesen Rechtsgrundsätzen erlaubt aber auch die Einbeziehung von Wertungen, die sich aus Normen ergeben, die außerhalb des für den Rechtsfall maßgebenden zeitlichen Geltungsbereichs liegen. Der Senat berücksichtigt daher bei der Lösung des vorliegenden Rechtsfalls die sachlich nächstliegende Vorschrift des § 5 Abs 2 Z 2 GVO Kfz 1985, die immerhin zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrags bereits in den damaligen EG-Staaten geltendes Recht war und in ausgewogener Weise dieselben Interessen wie im vorliegenden Fall schützen soll. Auch für das deutsche Recht wird angenommen, dass eine formularmäßige Kündigungsfrist selbst von einem Jahr noch nicht angemessen sei (siehe auch die von Schwytz, in "Betriebsberater" 1997, 2385 ff [2386] zitierte deutsche Literatur). Im vorliegenden Fall erscheint daher zwar keine zweijährige Frist angemessen, weil die Prüfung des Vorliegens gröblicher Benachteiligung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist, wohl aber eine Frist von einem Jahr: Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ist daher nichtig.Da aber der Rechtsfall mit Hilfe von Analogieschlüssen nicht zu lösen ist, ist die Entscheidung nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen zu treffen (Paragraph 7, ABGB). Eine Entscheidung nach diesen Rechtsgrundsätzen erlaubt aber auch die Einbeziehung von Wertungen, die sich aus Normen ergeben, die außerhalb des für den Rechtsfall maßgebenden zeitlichen Geltungsbereichs liegen. Der Senat berücksichtigt daher bei der Lösung des vorliegenden Rechtsfalls die sachlich nächstliegende Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, GVO Kfz 1985, die immerhin zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrags bereits in den damaligen EG-Staaten geltendes Recht war und in ausgewogener Weise dieselben Interessen wie im vorliegenden Fall schützen soll. Auch für das deutsche Recht wird angenommen, dass eine formularmäßige Kündigungsfrist selbst von einem Jahr noch nicht angemessen sei (siehe auch die von Schwytz, in "Betriebsberater" 1997, 2385 ff [2386] zitierte deutsche Literatur). Im vorliegenden Fall erscheint daher zwar keine zweijährige Frist angemessen, weil die Prüfung des Vorliegens gröblicher Benachteiligung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist, wohl aber eine Frist von einem Jahr: Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ist daher nichtig.
Dem Kläger gebührt daher Ersatz für jene Nachteile, die er nicht erlitten hätte, wenn die Beklagte den Händler- und Werkstättenvertrag nicht zum 31.12.1990 aufgekündigt hätte. Der Kläger hat diese Schäden beziffert und zum Teil auch konkretisiert. Da die Vorinstanzen dazu keine Feststellungen getroffen haben, war die Entscheidung auch in diesem Umfang aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Teilurteils auf § 392 ZPO hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens, bezüglich des aufhebenden Teiles auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Teilurteils auf Paragraph 392, ZPO hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens, bezüglich des aufhebenden Teiles auf Paragraph 52, ZPO.