Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Rechtskraft einer
Entscheidung über den gleichen Gegenstand zwischen denselben Parteien
ein Prozeßhindernis ist, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts
wegen wahrgenommen und zur Zurückweisung der Klage führen muß. Die
Nichtbeachtung dieser negativen Prozeßvoraussetzung bewirkt die
Nichtigkeit der trotzdem gefällten Sachentscheidung und des
vorangegangenen Verfahrens in der Hauptsache. Die Identität des
Anspruches liegt allerdings nur dann vor, wenn das neu gestellte
Begehren sowohl inhaltlich dieselbe Leistung, Feststellung oder
Rechtsgestaltung fordert, wie sie bereits Gegenstand des
rechtskräftigen Vorerkenntnisses war, als auch die zur Begründung des
neuen Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben
sind, auf die sich auch die rechtskräftige Entscheidung gründet, so
daß sie auch zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge
haben müssen. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auch auf
später geltend gemachte Ansprüche, die das begriffliche Gegenteil des
rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellen. Die
Einmaligkeitswirkung greift jedoch nur dort ein, wo es sich beim
zweiten Begehren um die reine Negation des ersten handelt: Nur dann
ist wegen voller Identität auch der streitigen Rechtsfolge die zweite
Klage mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen (Fasching ZPR2 Rz
1515 und 1517; Rechberger/Simotta ZPR4 Rz 697; 1 Ob 527/94 = RdW
1995, 386; 3 Ob 512/95; 1 Ob 545/95 = SZ 68/103 = JBl 1996, 463; 7 Ob
597/95 ua). Sind dagegen die Rechtsfolgebegehren miteinander nur
deshalb unvereinbar, weil durch die Vorentscheidung die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint
wurden, dann liegt keine Identität der Begehren vor, sondern ein
Sonderfall der Präjudizialität. Das Gericht muß zwar über die zweite
Klage mit Sachurteil entscheiden, dabei aber die rechtskräftige
Entscheidung im Sinne einer Bindungswirkung zugrundelegen (Fasching
aaO Rz 1517; Rechberger/Simotta aaO Rz 698; 1 Ob 574/95; 1 Ob 40/95;
4 Ob 581/95 ua).
Im vorliegenden Fall ist eine Identität der Ansprüche nicht gegeben:
Tatsächlich wird nämlich nicht das Gegenteil der Vorentscheidung
begehrt, sondern es soll lediglich die Wirkung des bereits ergangenen
rechtskräftigen Urteils beseitigt werden. Der Gegenstand der
Vorentscheidung stellt sich in Wahrheit als Vorfrage für das nunmehr
zu entscheidende Begehren dar. Diesem steht somit nicht das
Wiederholungsverbot der materiellen Rechtskraft entgegen, sondern
deren Bindungswirkung, die sich darin äußert, daß das Gericht zwar
über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, dabei
aber die rechtskräftige Entscheidung zugrundezulegen hat (1 Ob
527/94; 1 Ob 576/92; RZ 1989/96, SZ 60/43; SZ 55/74; RZ 1977/49 ua).
Diese Bindungswirkung hindert zwar nicht die Urteilsfällung über den neuen Anspruch, schließt jedoch die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruches über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhängendes Klagebegehren aus. Die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluß der Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, ist dabei ausgeschlossen. Neues Vorbringen wäre durch die Rechtskraft nur dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozeßstoff des ersten Rechtsstreites nicht im Zusammenhang stünde. Die inhaltliche Bindung an die Entscheidung des Vorprozesses hat daher zur Folge, daß die Vorentscheidung unter Ausschluß der sachlichen Verhandlung und Prüfung ihres Gegenstandes dem neuerlichen Urteil über den nunmehr erhobenen Anspruch zugrundezulegen ist. Der Richter hat in einem solchen Fall von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres einer neuen Entscheidung zugrundezulegen. Diese Bindungswirkung kann durch eine im materiellen Recht begründete selbständige Klage auf Beseitigung der durch die Erfüllung der urteilsmäßigen Leistungspflicht herbeigeführten Wirkungen unter Berufung auf einen Tatbestand des materiellen Rechts, der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Begründetheit des Klagebegehrens entgegenstand, nicht durchbrochen werden, mag diese Klage auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes oder der Bereicherung gestützt werden (SZ 49/81; EvBl 1971/332; 1 Ob 527/94).
Wie im außerordentlichen Revisionsrekurs zutreffend dargelegt wird, haben die Vorinstanzen zu Unrecht Identität der Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens mit dem Vorprozeß angenommen. Der dortige Streitgegenstand bestand in der Geltendmachung einer Wechselforderung gegen Bürgen, deren Inanspruchnahme letztlich vom Obersten Gerichtshof (8 Ob 1016/95) nicht als sittenwidrig erkannt wurde, da die dort klagende Bank ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Bürgen jedenfalls nicht verletzt habe. Mit der vorliegenden Klage werden hingegen angebliche Schadenersatzansprüche der Kläger gegen die Bank geltend gemacht, die nicht Gegenstand des Vorverfahrens waren und über die auch in dem rechtskräftigen Urteil nicht abgesprochen wurde. Schon im erstinstanzlichen Urteil des Vorprozesses wurde ausgeführt, der Bürge könne Schadenersatzansprüche klageweise geltend machen oder - was im damaligen Fall allerdings unterblieben sei - der Klage des Gläubigers einredeweise entgegensetzen. Hier ist nicht zu beurteilen, ob dem Klagebegehren ein Erfolg beschieden sein kann. Die Bindungswirkung äußert sich nämlich nur darin, daß das Gericht der zweiten Entscheidung die rechtskräftige erste Entscheidung zugrundezulegen hat, sie ändert aber nichts daran, daß über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen ist (3 Ob 512/95; 1 Ob 527/94; 1 Ob 576/92; EF 70.550; SZ 60/43; SZ 55/74; RZ 1977/49 ua).
In Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die sachliche Entscheidung über das Klagebegehren aufzutragen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.