Die gegen dieses Urteil insoweit, als es auch den Verstoß gegen § 12 KSchG bejaht und die Urteilsveröffentlichung zugesprochen hat, erhobene Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - mit der Zulässigkeit einer entsprechenden Vertragsklausel noch nicht zu befassen hatte; sie ist aber nicht berechtigt.Die gegen dieses Urteil insoweit, als es auch den Verstoß gegen Paragraph 12, KSchG bejaht und die Urteilsveröffentlichung zugesprochen hat, erhobene Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - mit der Zulässigkeit einer entsprechenden Vertragsklausel noch nicht zu befassen hatte; sie ist aber nicht berechtigt.
Nach § 12 Abs 1 KSchG darf eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden.Nach Paragraph 12, Absatz eins, KSchG darf eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden.
Nach den Materialien (744 BlgNR 14. GP 32 f) sollte diese Bestimmung nicht die Verpfändung von Lohn- oder Gehaltsforderungen erfassen. Diese solle einerseits deshalb nicht unmöglich gemacht werden, weil eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Arbeitnehmers oft das einzige Sicherungsmittel sei, das er bei einer notwendigen Kreditaufnahme anbieten könne, weil sie also oft seine einzige Kreditbasis sei, und weil andererseits die (mit einer Sicherungszession verbundenen) Gefahren bei der Verpfändung einer Lohn- oder Gehaltsforderung nicht bestünden: Gläubiger der Lohn- oder Gehaltsforderung bleibe ja der Verbraucher als Dienstnehmer, dem Unternehmer stehe nur ein Sicherungsrecht hieran zu. Der Unternehmer könne auf die ihm verpfändete Forderung mit der Wirkung, daß der Dienstgeber an ihn zu zahlen habe, nur im Exekutionsweg greifen; die Exekution setze wieder einen Exekutionstitel voraus, den sich der Unternehmer in der Regel erst durch einen Prozeß gegen den Verbraucher beschaffen könne, sodaß also der Bestand der gesicherten Forderung zunächst vom Gericht geprüft werde.Nach den Materialien (744 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 32 f) sollte diese Bestimmung nicht die Verpfändung von Lohn- oder Gehaltsforderungen erfassen. Diese solle einerseits deshalb nicht unmöglich gemacht werden, weil eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Arbeitnehmers oft das einzige Sicherungsmittel sei, das er bei einer notwendigen Kreditaufnahme anbieten könne, weil sie also oft seine einzige Kreditbasis sei, und weil andererseits die (mit einer Sicherungszession verbundenen) Gefahren bei der Verpfändung einer Lohn- oder Gehaltsforderung nicht bestünden: Gläubiger der Lohn- oder Gehaltsforderung bleibe ja der Verbraucher als Dienstnehmer, dem Unternehmer stehe nur ein Sicherungsrecht hieran zu. Der Unternehmer könne auf die ihm verpfändete Forderung mit der Wirkung, daß der Dienstgeber an ihn zu zahlen habe, nur im Exekutionsweg greifen; die Exekution setze wieder einen Exekutionstitel voraus, den sich der Unternehmer in der Regel erst durch einen Prozeß gegen den Verbraucher beschaffen könne, sodaß also der Bestand der gesicherten Forderung zunächst vom Gericht geprüft werde.
Gegen diese Erwägungen haben bereits Doralt/Koziol (Stellungnahme zum MinE 47 f) schwerwiegende Einwände vorgebracht und - zusammenfassend - dargelegt, die Sicherungszession sei nicht ganz so gefährlich und die Forderungsverpfändung nicht ganz so günstig wie die Materialien meinten. Auch Krejci (in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 12 KSchG) meint, daß die von den Materialien angenommenen Unterschiede zwischen Sicherungsabtretung und Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen des Verbrauchers mit guten Gründen angezweifelt werden dürfen. Die Sicherungszession gleiche überdies auch deshalb mehr der Forderungsverpfändung als einer Zession, weil die Zession im allgemeinen keiner äußerlich kundbaren Übertragungsart bedürfe, während für die Sicherungszession die Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizität verlangt werde. Die Ähnlichkeiten von Sicherungszession und Forderungsverpfändung entsprächen der prinzipiellen Funktionsgleichheit der beiden Institute. Krejci vertritt daher (aaO Rz 8) die Auffassung, daß Forderungsverpfändungen, welche aufgrund entsprechender Vereinbarungen in ihrer Wirkung der Sicherungszession weitgehend angeglichen werden, ebenso dem Verbot des § 12 KSchG unterfallen wie die Sicherungszession selbst. Das gelte vor allem für solche Forderungsverpfändungen, die infolge entsprechender Abreden den Vorstellungen der Materialien widersprechen, wonach der Gläubiger auf verpfändete Forderungen nur im Exekutionsweg und somit unter Erwirkung eines Exekutionstitels greifen könne.Gegen diese Erwägungen haben bereits Doralt/Koziol (Stellungnahme zum MinE 47 f) schwerwiegende Einwände vorgebracht und - zusammenfassend - dargelegt, die Sicherungszession sei nicht ganz so gefährlich und die Forderungsverpfändung nicht ganz so günstig wie die Materialien meinten. Auch Krejci (in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 12, KSchG) meint, daß die von den Materialien angenommenen Unterschiede zwischen Sicherungsabtretung und Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen des Verbrauchers mit guten Gründen angezweifelt werden dürfen. Die Sicherungszession gleiche überdies auch deshalb mehr der Forderungsverpfändung als einer Zession, weil die Zession im allgemeinen keiner äußerlich kundbaren Übertragungsart bedürfe, während für die Sicherungszession die Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizität verlangt werde. Die Ähnlichkeiten von Sicherungszession und Forderungsverpfändung entsprächen der prinzipiellen Funktionsgleichheit der beiden Institute. Krejci vertritt daher (aaO Rz 8) die Auffassung, daß Forderungsverpfändungen, welche aufgrund entsprechender Vereinbarungen in ihrer Wirkung der Sicherungszession weitgehend angeglichen werden, ebenso dem Verbot des Paragraph 12, KSchG unterfallen wie die Sicherungszession selbst. Das gelte vor allem für solche Forderungsverpfändungen, die infolge entsprechender Abreden den Vorstellungen der Materialien widersprechen, wonach der Gläubiger auf verpfändete Forderungen nur im Exekutionsweg und somit unter Erwirkung eines Exekutionstitels greifen könne.
Koziol (Analoge Anwendung des § 12 Abs 1 KSchG auf Gehaltsverpfändungen?, ÖBA 1994, 92 ff) kommt nach eingehender Analyse zum Ergebnis, daß zwar im Hinblick darauf, daß der Wortlaut des § 12 KSchG eindeutig auf Zessionen eingeschränkt ist und dies dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht, aus grundsätzlichen Erwägungen eine generelle analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Forderungsverpfändungen abzulehnen sei; möglich erscheine jedoch eine beschränkte Analogie: Nebenabreden, die dem Gläubiger schon im voraus die Befugnis zur außergerichtlichen Verwertung der Forderung ohne weitere Erklärung des Verbrauchers einräumten, seien unzulässig (aaO 95). Der Gesetzgeber habe zwar die Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen für unbedenklich gehalten, hiebei aber nur die gesetzliche Ausgestaltung des Pfandrechtes, die eine gerichtliche Verwertung vorsehe, im Auge gehabt und offenbar übersehen, daß die außergerichtliche Verwertung durch Vereinbarung ermöglicht werden könne. Insofern liege eine ungewollte Regelungslücke vor. Es erscheine daher zulässig, den für den Gesetzgeber entscheidenden Unterschied zwischen der gesetzlichen Ausgestaltung des Pfandrechts und der Sicherungszession möglichst aufrechtzuerhalten und die Verwirklichung des gesetzgeberischen Zieles dadurch abzusichern, daß auch bei der Forderungsverpfändung die Vorwegvereinbarung einer außergerichtlichen Verwertung dem Verbot unterworfen werde. Dafür spreche auch, daß der Gesetzgeber davon ausgehe, daß derartige Vereinbarungen dem Verbot des § 12 Abs 1 KSchG unterliegen, daß er also selbst eine Regelungslücke annehme (aaO 94).Koziol (Analoge Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, KSchG auf Gehaltsverpfändungen?, ÖBA 1994, 92 ff) kommt nach eingehender Analyse zum Ergebnis, daß zwar im Hinblick darauf, daß der Wortlaut des Paragraph 12, KSchG eindeutig auf Zessionen eingeschränkt ist und dies dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht, aus grundsätzlichen Erwägungen eine generelle analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Forderungsverpfändungen abzulehnen sei; möglich erscheine jedoch eine beschränkte Analogie: Nebenabreden, die dem Gläubiger schon im voraus die Befugnis zur außergerichtlichen Verwertung der Forderung ohne weitere Erklärung des Verbrauchers einräumten, seien unzulässig (aaO 95). Der Gesetzgeber habe zwar die Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen für unbedenklich gehalten, hiebei aber nur die gesetzliche Ausgestaltung des Pfandrechtes, die eine gerichtliche Verwertung vorsehe, im Auge gehabt und offenbar übersehen, daß die außergerichtliche Verwertung durch Vereinbarung ermöglicht werden könne. Insofern liege eine ungewollte Regelungslücke vor. Es erscheine daher zulässig, den für den Gesetzgeber entscheidenden Unterschied zwischen der gesetzlichen Ausgestaltung des Pfandrechts und der Sicherungszession möglichst aufrechtzuerhalten und die Verwirklichung des gesetzgeberischen Zieles dadurch abzusichern, daß auch bei der Forderungsverpfändung die Vorwegvereinbarung einer außergerichtlichen Verwertung dem Verbot unterworfen werde. Dafür spreche auch, daß der Gesetzgeber davon ausgehe, daß derartige Vereinbarungen dem Verbot des Paragraph 12, Absatz eins, KSchG unterliegen, daß er also selbst eine Regelungslücke annehme (aaO 94).
Im Sinne dieser Erwägungen ging der Oberste Gerichtshof in der E ÖBA 1994, 807 = ecolex 1994, 385 davon aus, daß eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des § 12 Abs 1 KSchG unterliege, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredites und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte (dazu M.Mohr, Der Arbeitnehmer als Verbraucher, ecolex 1994, 415).Im Sinne dieser Erwägungen ging der Oberste Gerichtshof in der E ÖBA 1994, 807 = ecolex 1994, 385 davon aus, daß eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des Paragraph 12, Absatz eins, KSchG unterliege, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredites und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte (dazu M.Mohr, Der Arbeitnehmer als Verbraucher, ecolex 1994, 415).
Der erkennende Senat schließt sich den überzeugenden Darlegungen Koziols (aaO) an.
Das Verbot des § 12 Abs 1 KSchG gilt freilich dann nicht, wenn Lohn- oder Gehaltsansprüche zwar vor Fälligkeit der Unternehmerforderung, aber bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit abgetreten werden; in diesem Fall liegt eine Zession ab Fälligkeit vor (Krejci aaO Rz 4 und 11).Das Verbot des Paragraph 12, Absatz eins, KSchG gilt freilich dann nicht, wenn Lohn- oder Gehaltsansprüche zwar vor Fälligkeit der Unternehmerforderung, aber bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit abgetreten werden; in diesem Fall liegt eine Zession ab Fälligkeit vor (Krejci aaO Rz 4 und 11).
Die Beklagte meint nun, die beanstandete Verpfändungsvereinbarung verstoße (auch) deshalb nicht gegen § 12 Abs 1 KSchG, weil sie - für den Fall des Eintritts des Terminsverlustes - aufschiebend bedingt sei. Daß aber die Vereinbarung des Terminsverlustes den Bestimmungen des KSchG widerspreche, bleibe unangefochten. Die Erlassung des - mit dem ersten Verbot nicht verknüpften - Verbotes der Verpfändungsvereinbarung würde bedeuten, daß die Beklagte nicht einmal dann die aufschiebend bedingte Vereinbarung schließen könnte, wenn sie den Terminsverlust in Hinkunft in Einklang mit § 13 KSchG vereinbare. Dem kann nicht gefolgt werden:Die Beklagte meint nun, die beanstandete Verpfändungsvereinbarung verstoße (auch) deshalb nicht gegen Paragraph 12, Absatz eins, KSchG, weil sie - für den Fall des Eintritts des Terminsverlustes - aufschiebend bedingt sei. Daß aber die Vereinbarung des Terminsverlustes den Bestimmungen des KSchG widerspreche, bleibe unangefochten. Die Erlassung des - mit dem ersten Verbot nicht verknüpften - Verbotes der Verpfändungsvereinbarung würde bedeuten, daß die Beklagte nicht einmal dann die aufschiebend bedingte Vereinbarung schließen könnte, wenn sie den Terminsverlust in Hinkunft in Einklang mit Paragraph 13, KSchG vereinbare. Dem kann nicht gefolgt werden:
Die beanstandete Vereinbarung über die Verpfändung und Überweisung von Arbeitseinkünften ist nicht so formuliert, daß sie erst mit der Fälligkeit der Forderung des Unternehmers wirksam würde. Sie ist vielmehr - zumal im Rahmen der Verbandsklage die Auslegung von Klauseln im "kundenfeindlichsten" Sinn zu geschehen hat (ecolex 1994, 537; SZ 68/79) - dahin zu verstehen, daß der Verbraucher seine Arbeits- und sonstigen Einkünfte unbedingt zur Sicherung der einzutreibenden Forderung verpfändet und schon jetzt unwiderruflich seine Zustimmung zur Überweisung erteilt. Daß die Beklagte nach der vorangegangenen Klausel hievon erst "dann" Gebrauch machen kann, wenn die Unternehmerforderung fällig geworden ist, liegt in der Natur der Sache, ist doch auch ein Sicherungszessionar erst dann zur Einziehung der ihm abgetretenen Forderung berechtigt, wenn seine durch die Zession besicherte Forderung fällig geworden ist. Er darf ja erst bei Zahlungsverzug des Sicherungszedenten die Forderung einziehen und sich aus dem Erlös befriedigen (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 1392). Wollte man daraus, daß der Unternehmer erst nach Eintritt des (auch erst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 KSchG herbeigeführten) Terminsverlustes von der Verpfändung und Überweisung Gebrauch machen dürfe, auf die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung schließen, dann bliebe für § 12 Abs 1 KSchG kein Anwendungsbereich.Die beanstandete Vereinbarung über die Verpfändung und Überweisung von Arbeitseinkünften ist nicht so formuliert, daß sie erst mit der Fälligkeit der Forderung des Unternehmers wirksam würde. Sie ist vielmehr - zumal im Rahmen der Verbandsklage die Auslegung von Klauseln im "kundenfeindlichsten" Sinn zu geschehen hat (ecolex 1994, 537; SZ 68/79) - dahin zu verstehen, daß der Verbraucher seine Arbeits- und sonstigen Einkünfte unbedingt zur Sicherung der einzutreibenden Forderung verpfändet und schon jetzt unwiderruflich seine Zustimmung zur Überweisung erteilt. Daß die Beklagte nach der vorangegangenen Klausel hievon erst "dann" Gebrauch machen kann, wenn die Unternehmerforderung fällig geworden ist, liegt in der Natur der Sache, ist doch auch ein Sicherungszessionar erst dann zur Einziehung der ihm abgetretenen Forderung berechtigt, wenn seine durch die Zession besicherte Forderung fällig geworden ist. Er darf ja erst bei Zahlungsverzug des Sicherungszedenten die Forderung einziehen und sich aus dem Erlös befriedigen (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1392,). Wollte man daraus, daß der Unternehmer erst nach Eintritt des (auch erst bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, KSchG herbeigeführten) Terminsverlustes von der Verpfändung und Überweisung Gebrauch machen dürfe, auf die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung schließen, dann bliebe für Paragraph 12, Absatz eins, KSchG kein Anwendungsbereich.
Nach dem Text des von der Beklagten vorgesehenen Ratenzahlungsabkommens soll dieses ein Anerkenntnis bedeuten, durch welches die ursprüngliche Schuld samt allen Rechten und Verbindlichkeiten untergeht und ein neuer Verpflichtungsgrund geschaffen wird. Damit ist aber auch klar, daß damit neue Fälligkeiten begründet werden. Es liegt somit nicht bloß eine "reine Stundung" vor, welche den objektiven Verzug nicht beseitigt (Reischauer in Rummel ABGB Rz 13 zu § 904). Entgegen der Meinung des Erstrichters und des Klägers braucht daher nicht auf die monatlichen Evidenzkosten von S 24 zurückgegriffen zu werden, um die Verbotswidrigkeit der beanstandeten Klausel zu begründen.Nach dem Text des von der Beklagten vorgesehenen Ratenzahlungsabkommens soll dieses ein Anerkenntnis bedeuten, durch welches die ursprüngliche Schuld samt allen Rechten und Verbindlichkeiten untergeht und ein neuer Verpflichtungsgrund geschaffen wird. Damit ist aber auch klar, daß damit neue Fälligkeiten begründet werden. Es liegt somit nicht bloß eine "reine Stundung" vor, welche den objektiven Verzug nicht beseitigt (Reischauer in Rummel ABGB Rz 13 zu Paragraph 904,). Entgegen der Meinung des Erstrichters und des Klägers braucht daher nicht auf die monatlichen Evidenzkosten von S 24 zurückgegriffen zu werden, um die Verbotswidrigkeit der beanstandeten Klausel zu begründen.
Da - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Unterlassungsprozeß nach § 28 KSchG keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit zu nehmen ist und kein Raum für eine geltungserhaltende Reduktion besteht (EvBl 1987/107), ist die gesamte Klausel über die Verpfändung und Überweisung zu verbieten, obwohl nach dem oben Gesagten die Verpfändung für sich allein nicht in Widerspruch zu § 12 Abs 1 KSchG stünde.Da - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Unterlassungsprozeß nach Paragraph 28, KSchG keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit zu nehmen ist und kein Raum für eine geltungserhaltende Reduktion besteht (EvBl 1987/107), ist die gesamte Klausel über die Verpfändung und Überweisung zu verbieten, obwohl nach dem oben Gesagten die Verpfändung für sich allein nicht in Widerspruch zu Paragraph 12, Absatz eins, KSchG stünde.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§ 28 KSchG) ist demnach zu bejahen.Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Paragraph 28, KSchG) ist demnach zu bejahen.
Nach § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Rechtseinrichtung der Urteilsveröffentlichung beruht darauf, daß es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Die Urteilsveröffentlichung soll also vor allem das Publikum aufklären und damit dem Umsichgreifen einer aus dem Verstoß fließenden unrichtigen Meinung vorbauen (ÖBl 1993, 156 - Loctite uva; Jelinek, Die"Verbandsklage" (§§ 28 bis 30 KSchG), im HdBzKSchG 785 ff [843]). Völlig zutreffend hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, daß ein verstärktes Aufklärungsinteresse der beteiligten Verkehrskreise über die Unzulässigkeit der beanstandeten Klauseln besteht, weil die Beklagte in vielen Fällen in ganz Österreich auftritt und sich ihres Formblattes bedient. Da nach herrschender Auffassung auch eine gegen § 12 Abs 1 KSchG verstoßende Vereinbarung dennoch wirksam ist (Krejci aaO Rz 2 zu § 12 KSchG; Koziol aaO 95), dient es dem Anliegen des Klägers, das Publikum, unter welchem sich auch die von der Beklagten angesprochenen Schuldner befinden, über die Unzulässigkeit der ihnen vorgeschlagenen Vertragsbedingungen zu unterrichten.Nach Paragraph 30, Absatz eins, KSchG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Rechtseinrichtung der Urteilsveröffentlichung beruht darauf, daß es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Die Urteilsveröffentlichung soll also vor allem das Publikum aufklären und damit dem Umsichgreifen einer aus dem Verstoß fließenden unrichtigen Meinung vorbauen (ÖBl 1993, 156 - Loctite uva; Jelinek, Die"Verbandsklage" (Paragraphen 28 bis 30 KSchG), im HdBzKSchG 785 ff [843]). Völlig zutreffend hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, daß ein verstärktes Aufklärungsinteresse der beteiligten Verkehrskreise über die Unzulässigkeit der beanstandeten Klauseln besteht, weil die Beklagte in vielen Fällen in ganz Österreich auftritt und sich ihres Formblattes bedient. Da nach herrschender Auffassung auch eine gegen Paragraph 12, Absatz eins, KSchG verstoßende Vereinbarung dennoch wirksam ist (Krejci aaO Rz 2 zu Paragraph 12, KSchG; Koziol aaO 95), dient es dem Anliegen des Klägers, das Publikum, unter welchem sich auch die von der Beklagten angesprochenen Schuldner befinden, über die Unzulässigkeit der ihnen vorgeschlagenen Vertragsbedingungen zu unterrichten.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da nur noch eines der beiden Unterlassungsbegehren Gegenstand des Revisionsverfahrens war, betrug das Revisionsinteresse nur noch S 201.000 (S 150.000 für das verbliebene Unterlassungsbegehren und S 51.000 für das Veröffentlichungsbegehren).Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Da nur noch eines der beiden Unterlassungsbegehren Gegenstand des Revisionsverfahrens war, betrug das Revisionsinteresse nur noch S 201.000 (S 150.000 für das verbliebene Unterlassungsbegehren und S 51.000 für das Veröffentlichungsbegehren).