Begründung:
Mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 16.5.1995, 2 Nc 139/95 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von DM 16.301,82 für die Monate Oktober 1992 bis Dezember 1994 und laufend fällig werdender Unterhaltsbeträge von monatlich DM 1.310,10 ab 1.1.1995 sowohl die Fahrnis- als auch die Gehaltsexekution gemäß § 294a EO bewilligt.Mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 16.5.1995, 2 Nc 139/95 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von DM 16.301,82 für die Monate Oktober 1992 bis Dezember 1994 und laufend fällig werdender Unterhaltsbeträge von monatlich DM 1.310,10 ab 1.1.1995 sowohl die Fahrnis- als auch die Gehaltsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO bewilligt.
Am 29.9.1995 langte zu (nunmehr) 2 Cg 223/95h des Landesgerichtes Salzburg eine Oppositionsklage des Verpflichteten ein, mit der er den Ausspruch begehrt, daß der Anspruch der betreibenden Partei hinsichtlich der Unterhaltsrückstände 05/94 bis 08/95 im Betrag von S 123.048,11 erloschen sei.
Zugleich stellte der Verpflichtete einen Aufschiebungsantrag im Umfang des Klagebegehrens, mit welchem er einen weiteren Aufschiebungsantrag hinsichtlich der Unterhaltsrückstände von 10/92 bis 04/94 aufgrund einer beim Amtsgericht Ahrensburg behängenden Vollstreckungsgegenklage zu 8 F 259/94 verband. Schließlich begehrte der Verpflichtete noch die Aufschiebung der Exekution hinsichtlich der Rückstände von 05/94 bis 08/95 und der zukünftig ab 1.9.1995 fällig werdenden Unterhaltsbeiträge bis zur rechtskräftigen Erledigung einer zu 8 F 101/95 beim Amtsgericht Ahrensburg eingebrachten Herabsetzungsklage auf monatlich DM 750,--.
Mit seinem Beschluß ON 8 vom 5.10.1995 bewilligte das Erstgericht die Aufschiebung des rückständigen Unterhalts vom Oktober 1992 bis Dezember 1994 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Landesgericht Salzburg eingebrachte Oppositionsklage, und zwar hinsichtlich der Fahrnisexekution gegen Erlag einer Sicherheit von S 140.000,-- und hinsichtlich der Forderungsexekution gegen Erlag einer solchen von S 500,--. Das Mehrbegehren, die Exekution hinsichtlich des gesamten laufenden Unterhaltes aufzuschieben, wies es ab.
Über Rekurs der Betreibenden wies das Rekursgericht (ON 14) den Antrag auf Aufschiebung der Forderungsexekution zur Gänze ab, dagegen hob es die erstgerichtliche Entscheidung im Umfang der Aufschiebung der Fahrnisexekution gegen Erlag einer Sicherheit S 140.000,-- auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Beschlußfassung nach Verfahrensergänzung auf.
Mit Antrag vom 29.1.1996 (ON 13) begehrte der Verpflichtete erneut die Aufschiebung der gesamten Exekution aufgrund der drei genannten Zivilprozesse.
Mit seinem Beschluß vom 3.5.1996 (ON 22) schob nun das Erstgericht (unter anderem) mit dem Punkt 2. das Exekutionsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 2 Cg 223/95 des Landesgerichtes Salzburg auf, und zwar die bewilligte Fahrnisexekution a) soweit sie zur Hereinbringung eines monatlich DM 965,-- übersteigenden Unterhaltsbetrages bewilligt wurde [ohne Auflegung einer Sicherheitsleistung] und b) soweit sie zur Hereinbringung der von Punkt a) nicht erfaßten Forderung bewilligt wurde, sofern eine Sicherheit von S 40.500,-- bei Gericht erlegt werde.
Das Mehrbegehren wies es ab.
Wie sich aus der Begründung ergibt, betrifft die Abweisung des Mehrbegehrens die Aufschiebung der Forderungsexekution, für die es an einer Gefährdungsbescheinigung fehle.
Gegen diese Entscheidung erhob der Verpflichtete Rekurs, mit dem er unter anderem deren Abänderung dahin begehrte, daß auch die bewilligte Forderungsexekution bis zur Rechtskraft auch des Verfahrens vor dem Landesgericht Salzburg hinsichtlich eines DM 965,-- übersteigenden Unterhaltsbetrages bzw zur Hereinbringung dieses Rückstandes aufgeschoben werde und das gesamte Exekutionsverfahren, soweit es zur Hereinbringung des Unterhalts von DM 730,-- jeweils für die Monate März 1995 bis Mai 1996 bewilligt wurde. Hilfsweise stellte der Verpflichtete auch einen Aufhebungsantrag.
Zur Begründung wird ausgeführt, daß das Erstgericht unter anderem eine Zahlung von 15 mal DM 730,-- nicht berücksichtigt habe. Insofern hätte sowohl Fahrnis- als auch Forderungsexekution ohne Auferlegung einer Sicherheit bzw mit Auferlegung einer geringeren Sicherheit aufgeschoben werden müssen. Außerdem wandte sich der Verpflichtete gegen die Annahme einer mangelnden Gefahrenbescheinigung.
Vor Erledigung dieses Rechtsmittels durch das Rekursgericht stellte das Erstgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluß vom 19.8.1996 (ON 31) das Fahrnisexekutionsverfahren zur Hereinbringung des "laufenden Unterhalts" ein, weil diese Exekutionsart hiefür unzulässig sei.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht (soweit für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof noch von Bedeutung) dem Rekurs gegen Punkt 2. der erstinstanzlichen Entscheidung (betreffend Aufschiebung aufgrund der Oppositionsklage vor dem Landesgericht Salzburg) Folge, hob diesen Punkt als nichtig auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (Punkt II. der Rekursentscheidung).Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht (soweit für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof noch von Bedeutung) dem Rekurs gegen Punkt 2. der erstinstanzlichen Entscheidung (betreffend Aufschiebung aufgrund der Oppositionsklage vor dem Landesgericht Salzburg) Folge, hob diesen Punkt als nichtig auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (Punkt römisch zwei. der Rekursentscheidung).
In der Begründung führte das Rekursgericht aus, daß der angefochtene Beschluß, insbesondere im Zusammenhang mit dem teilweisen Einstellungsbeschluß ON 31, rechnerisch und betragsmäßig nicht nachvollziehbar sei. Es könne auch nicht beurteilen, inwieweit eine zu beachtende Teilrechtskraft vorliegen könnte. Aus dem Beschluß gehe nicht hervor, welche Beträge das Erstgericht als fällige Unterhaltsbeträge betrachte, weil hiefür nach der Aktenlage verschiedene Zeitpunkte und Beträge in Frage kämen. Maßgeblich könnten die im Exekutionsantrag als rückständig angeführten Beträge von DM 16.301,82 sein, allenfalls aber auch zusätzlich die bis zur Entscheidung über den Exekutionsantrag fällig gewordenen weiteren Monatsbeträge oder aber auch alle bis zur Entscheidung vom 3.5.1996 fällig gewordenen. Es sei daher nicht feststellbar, welchen "monatlich DM 965,-- übersteigenden" Unterhaltsbetrag das Erstgericht gemeint habe. Auch im Einstellungsbeschluß ON 31 seien die Beträge nicht angegeben, auf welche damit eingeschränkt werde hätte sollen. Daher leide der angefochtene Beschluß an einem Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO.In der Begründung führte das Rekursgericht aus, daß der angefochtene Beschluß, insbesondere im Zusammenhang mit dem teilweisen Einstellungsbeschluß ON 31, rechnerisch und betragsmäßig nicht nachvollziehbar sei. Es könne auch nicht beurteilen, inwieweit eine zu beachtende Teilrechtskraft vorliegen könnte. Aus dem Beschluß gehe nicht hervor, welche Beträge das Erstgericht als fällige Unterhaltsbeträge betrachte, weil hiefür nach der Aktenlage verschiedene Zeitpunkte und Beträge in Frage kämen. Maßgeblich könnten die im Exekutionsantrag als rückständig angeführten Beträge von DM 16.301,82 sein, allenfalls aber auch zusätzlich die bis zur Entscheidung über den Exekutionsantrag fällig gewordenen weiteren Monatsbeträge oder aber auch alle bis zur Entscheidung vom 3.5.1996 fällig gewordenen. Es sei daher nicht feststellbar, welchen "monatlich DM 965,-- übersteigenden" Unterhaltsbetrag das Erstgericht gemeint habe. Auch im Einstellungsbeschluß ON 31 seien die Beträge nicht angegeben, auf welche damit eingeschränkt werde hätte sollen. Daher leide der angefochtene Beschluß an einem Nichtigkeitsgrund im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO zugelassen werde. Zu den in der Rekursentscheidung behandelten Fragen der Prozeßvertretung materiell berechtigter minderjähriger Kinder, zur Passivlegitimation bei der Oppositionsklage und zur Frage, ob bei der Bescheinigung der Gefährdung des Verpflichteten auf die unzureichenden Vermögensverhältnisse der formell betreibenden Mutter oder der materiell aus der Exekution begünstigten Kinder abzustellen sei, sei keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bekannt.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zugelassen werde. Zu den in der Rekursentscheidung behandelten Fragen der Prozeßvertretung materiell berechtigter minderjähriger Kinder, zur Passivlegitimation bei der Oppositionsklage und zur Frage, ob bei der Bescheinigung der Gefährdung des Verpflichteten auf die unzureichenden Vermögensverhältnisse der formell betreibenden Mutter oder der materiell aus der Exekution begünstigten Kinder abzustellen sei, sei keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bekannt.
Diesen Beschluß bekämpft die verpflichtete Partei mit ihrem rechtzeitigen, auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionsrekurs (richtig: Rekurs nach § 527 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO). Damit strebt der Verpflichtete die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin an, daß seinem Rekurs im Sinne seines Hauptantrages im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß Folge gegeben werde. Hilfsweise wird begehrt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Exekutionssache zur neuerlichen Beschlußfassung nach Verfahrensergänzung an das Rekursgericht zurückzuverweisen, allenfalls auch an das Gericht erster Instanz. Zur Begründung legt der Verpflichtete lediglich dar, daß seiner Auffassung nach die Mutter in Österreich nicht berechtigt sei, im eigenen Namen die Unterhaltsansprüche ihrer Kinder zu betreiben, sodaß mangels Antragslegitimation bereits der Exekutionsantrag abgewiesen hätte werden müssen. Als Minus hätte zumindest dem Aufschiebungsantrag des Verpflichteten stattgegeben werden müssen.Diesen Beschluß bekämpft die verpflichtete Partei mit ihrem rechtzeitigen, auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionsrekurs (richtig: Rekurs nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO). Damit strebt der Verpflichtete die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin an, daß seinem Rekurs im Sinne seines Hauptantrages im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß Folge gegeben werde. Hilfsweise wird begehrt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Exekutionssache zur neuerlichen Beschlußfassung nach Verfahrensergänzung an das Rekursgericht zurückzuverweisen, allenfalls auch an das Gericht erster Instanz. Zur Begründung legt der Verpflichtete lediglich dar, daß seiner Auffassung nach die Mutter in Österreich nicht berechtigt sei, im eigenen Namen die Unterhaltsansprüche ihrer Kinder zu betreiben, sodaß mangels Antragslegitimation bereits der Exekutionsantrag abgewiesen hätte werden müssen. Als Minus hätte zumindest dem Aufschiebungsantrag des Verpflichteten stattgegeben werden müssen.
Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.