Der gegen letzteren Beschluß erhobene Rekurs des Beklagten ist zwar zulässig, weil das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies (vgl SZ 66/87; SZ 58/186; WoBl 1988/72 und zuletzt 1 Ob 2416/96t). Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.Der gegen letzteren Beschluß erhobene Rekurs des Beklagten ist zwar zulässig, weil das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies vergleiche SZ 66/87; SZ 58/186; WoBl 1988/72 und zuletzt 1 Ob 2416/96t). Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Nach dem unmißverständlichen Wortlaut des § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen (Verbindung, Trennung, Einschränkung der Verhandlung auf bestimmte Streitpunkte, Unterbrechung), soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Verweigerung der Unterbrechung ist nur ausnahmsweise in jenen Fällen anfechtbar, in denen das Gericht über die Vorfrage nicht selbst entscheiden darf, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung einer anderen Behörde unterbrechen muß (vgl die bereits vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidungen, etwa EvBl 1996/12; 1 Ob 768/80 uva).Nach dem unmißverständlichen Wortlaut des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO können die nach Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen (Verbindung, Trennung, Einschränkung der Verhandlung auf bestimmte Streitpunkte, Unterbrechung), soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Verweigerung der Unterbrechung ist nur ausnahmsweise in jenen Fällen anfechtbar, in denen das Gericht über die Vorfrage nicht selbst entscheiden darf, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung einer anderen Behörde unterbrechen muß vergleiche die bereits vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidungen, etwa EvBl 1996/12; 1 Ob 768/80 uva).
Die Beklagte räumt in ihrem Rekurs selbst ein, daß eine zwingende Unterbrechung bei Verfahren betreffend Löschungsklagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Sie meint aber, die in bestimmten Sondergesetzen zwingend angeordnete Verfahrensunterbrechung sei wegen gleichgelagerten Sachverhaltes auch auf eine Klage gemäß § 61 GBG anzuwenden. Zweck der zwingenden Anordnung einer Verfahrensunterbrechung in sondergesetzlichen Regelungen sei nämlich die Vermeidung disharmonischer Entscheidungen und unwirtschaftlicher Verfahren.Die Beklagte räumt in ihrem Rekurs selbst ein, daß eine zwingende Unterbrechung bei Verfahren betreffend Löschungsklagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Sie meint aber, die in bestimmten Sondergesetzen zwingend angeordnete Verfahrensunterbrechung sei wegen gleichgelagerten Sachverhaltes auch auf eine Klage gemäß Paragraph 61, GBG anzuwenden. Zweck der zwingenden Anordnung einer Verfahrensunterbrechung in sondergesetzlichen Regelungen sei nämlich die Vermeidung disharmonischer Entscheidungen und unwirtschaftlicher Verfahren.
Ein Analogieschluß, wie ihn die Beklagte anstrebt, setzt eine planwidrige und daher ungewollte Gesetzeslücke voraus (NZ 1996, 347; SZ 55/51; SZ 49/45 ua). Eine derartige Lücke ist hier jedoch deshalb zu verneinen, weil der Verfahrensgesetzgeber jede Unterbrechung eines Zivilprozesses und deren Dauer in Ermangelung einer sondergesetzlichen Regelung, die ausdrücklich Gegenteiliges anordnet, nach den Bestimmungen der §§ 190 ff ZPO dem Ermessen des Gerichtes anheimstellt. Träfe die Ansicht der Beklagten zu, müßte ein bestimmter Zivilprozeß immer unterbrochen werden, wenn über eine für die Entscheidung präjudizielle Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu erkennen ist, weil disharmonische Entscheidungen im aufgezeigten Sinn ohne Anordnung einer Verfahrensunterbrechung immer möglich sind. Dieses Risiko nahm der Gesetzgeber jedoch, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 190 ff ZPO ergibt, aus prozeßökonomischen Gründen in Kauf (1 Ob 2416/96t).Ein Analogieschluß, wie ihn die Beklagte anstrebt, setzt eine planwidrige und daher ungewollte Gesetzeslücke voraus (NZ 1996, 347; SZ 55/51; SZ 49/45 ua). Eine derartige Lücke ist hier jedoch deshalb zu verneinen, weil der Verfahrensgesetzgeber jede Unterbrechung eines Zivilprozesses und deren Dauer in Ermangelung einer sondergesetzlichen Regelung, die ausdrücklich Gegenteiliges anordnet, nach den Bestimmungen der Paragraphen 190, ff ZPO dem Ermessen des Gerichtes anheimstellt. Träfe die Ansicht der Beklagten zu, müßte ein bestimmter Zivilprozeß immer unterbrochen werden, wenn über eine für die Entscheidung präjudizielle Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu erkennen ist, weil disharmonische Entscheidungen im aufgezeigten Sinn ohne Anordnung einer Verfahrensunterbrechung immer möglich sind. Dieses Risiko nahm der Gesetzgeber jedoch, wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 190, ff ZPO ergibt, aus prozeßökonomischen Gründen in Kauf (1 Ob 2416/96t).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.