Die außerordentliche Revision der Kläger ist zulässig, weil - wie noch darzustellen sein wird - aus Anlaß dieses Rechtsmittels eine Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist und dieser Frage immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (1 Ob 2093/96t, RZ 1994, 138/45 mwN ua).
Die gegenständliche Rechtssache wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 2.Juli 1996 zur Ferialsache erklärt. Bereits dem Protokoll über die mündliche Streitverhandlung vom 25.Juni 1996 ist zu entnehmen, daß die Parteien unter der Voraussetzung, daß "noch im Juli verhandelt wird", keinen Einwand gegen die Erklärung der Sache zur Ferialsache erhoben haben. Die Tagsatzung zur fortgesetzten mündlichen Streitverhandlung wurde daraufhin für den 17.Juli 1996 anberaumt. Der Beschluß auf Erklärung der Sache zur Ferialsache wurde den Parteien auf der Ladung zu dieser Tagsatzung bekanntgegeben, was nach herrschender Rechtsprechung (4 Ob 502/96, 3 Ob 624/79, SZ 39/221, SZ 36/7, JBl 1956, 319) und Lehre (Fasching, Kommentar II 1024; zweifelnd Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 224) zulässig und wirksam ist. Der am 2.Juli 1996, also außerhalb der erst am 15.Juli beginnenden Gerichtsferien gefaßte Ausspruch, durch den die Sache zur Ferialsache erklärt wurde, bezog sich nach § 224 Abs 2 ZPO auf die nächstfolgenden Gerichtsferien (15.Juli bis 25.August 1996). Das Urteil erster Instanz wurde dem Klagevertreter während der Gerichtsferien zugestllt; diese hatten aber auf die Rechtsmittelfrist keinen Einfluß (§ 225 Abs 2 ZPO).Die gegenständliche Rechtssache wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 2.Juli 1996 zur Ferialsache erklärt. Bereits dem Protokoll über die mündliche Streitverhandlung vom 25.Juni 1996 ist zu entnehmen, daß die Parteien unter der Voraussetzung, daß "noch im Juli verhandelt wird", keinen Einwand gegen die Erklärung der Sache zur Ferialsache erhoben haben. Die Tagsatzung zur fortgesetzten mündlichen Streitverhandlung wurde daraufhin für den 17.Juli 1996 anberaumt. Der Beschluß auf Erklärung der Sache zur Ferialsache wurde den Parteien auf der Ladung zu dieser Tagsatzung bekanntgegeben, was nach herrschender Rechtsprechung (4 Ob 502/96, 3 Ob 624/79, SZ 39/221, SZ 36/7, JBl 1956, 319) und Lehre (Fasching, Kommentar römisch zwei 1024; zweifelnd Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 224,) zulässig und wirksam ist. Der am 2.Juli 1996, also außerhalb der erst am 15.Juli beginnenden Gerichtsferien gefaßte Ausspruch, durch den die Sache zur Ferialsache erklärt wurde, bezog sich nach Paragraph 224, Absatz 2, ZPO auf die nächstfolgenden Gerichtsferien (15.Juli bis 25.August 1996). Das Urteil erster Instanz wurde dem Klagevertreter während der Gerichtsferien zugestllt; diese hatten aber auf die Rechtsmittelfrist keinen Einfluß (Paragraph 225, Absatz 2, ZPO).
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß es sich um eine Ferialsache kraft richterlichen Beschlusses handelte und die erst am 23. September 1996 zur Post gegebene Berufung wegen Ablaufes der hierfür offenstehenden Frist verspätet war. Es hat anstelle eines Zurückweisungsbeschlusses eine Sacherledigung getroffen und damit gegen die Rechtskraft des Ersturteils verstoßen, die mit Ablauf des letzten Tages der gesetzlichen Notfrist am 26.August 1996 eingetreten war. Das Urteil und das diesem vorangegangen Verfahren der zweiten Instanz leiden daher an einer Nichtigkeit, die vom Obersten Gerichtshof nach § 411 Abs 2 ZPO aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist (10 Ob 2215/96z, 1 Ob 2093/96t, 1 Ob 49, 54/95, JBl 1985, 630 ua). Die verspätete Berufung war demzufolge zurückzuweisen.Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß es sich um eine Ferialsache kraft richterlichen Beschlusses handelte und die erst am 23. September 1996 zur Post gegebene Berufung wegen Ablaufes der hierfür offenstehenden Frist verspätet war. Es hat anstelle eines Zurückweisungsbeschlusses eine Sacherledigung getroffen und damit gegen die Rechtskraft des Ersturteils verstoßen, die mit Ablauf des letzten Tages der gesetzlichen Notfrist am 26.August 1996 eingetreten war. Das Urteil und das diesem vorangegangen Verfahren der zweiten Instanz leiden daher an einer Nichtigkeit, die vom Obersten Gerichtshof nach Paragraph 411, Absatz 2, ZPO aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist (10 Ob 2215/96z, 1 Ob 2093/96t, 1 Ob 49, 54/95, JBl 1985, 630 ua). Die verspätete Berufung war demzufolge zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 2 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Verspätung der Berufung nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Verspätung der Berufung nicht hingewiesen.