Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, die das Rekursgericht - wie hier - als Durchlaufgericht eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels zurückwies (SZ 66/87; WoBl 1988, 120; SZ 58/186; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu § 528). Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Gerichts zweiter Instanz ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands, aber auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1ZPO abhängt.Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, die das Rekursgericht - wie hier - als Durchlaufgericht eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels zurückwies (SZ 66/87; WoBl 1988, 120; SZ 58/186; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu Paragraph 528,). Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Gerichts zweiter Instanz ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands, aber auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins Z, P, O, abhängt.
Im vorliegenden Fall ist für die Erledigung des Rechtsmittels der Beklagten der absolut wirkende und vom Gericht zweiter Instanz auch beachtete Rechtsmittelausschluß gemäß § 192 Abs 2 ZPO maßgeblich.Im vorliegenden Fall ist für die Erledigung des Rechtsmittels der Beklagten der absolut wirkende und vom Gericht zweiter Instanz auch beachtete Rechtsmittelausschluß gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO maßgeblich.
Es existiert keine gesetzliche Bestimmung, die hier eine Verfahrensunterbrechung zwingend vorschriebe. Eine solche vermag auch die Beklagte nicht aufzuzeigen. Sie meint lediglich, die in bestimmten Sondergesetzen zwingend angeordneteVerfahrensunterbrechung sei „wegen der völligen Gleichgelagertheit“ auch auf eine Klage gemäß § 61 GBG anzuwenden. Zweck der zwingenden Anordnung einer Verfahrensunterbrechung in sondergesetzlichen Regelungen sei nämlich die Vermeidung disharmonischer Entscheidungen und unwirtschaftlicher Verfahren. Ein Analogieschluß, wie ihn die Beklagte anstrebt, setzte eine planwidrige und daher ungewollte Gesetzeslücke voraus (NZ 1996, 347; SZ 55/51; SZ 49/45 uva). Eine derartige Lücke ist hier jedoch deshalb zu verneinen, weil der Verfahrensgesetzgeber jede Unterbrechung eines Zivilprozesses und deren Dauer in Ermangelung einer sondergesetzlichen Regelung, die ausdrücklich Gegenteiliges anordnet, nach den Bestimmungen der §§ 190 ff ZPO dem Ermessen des Gerichts anheimstellte. Träfe die Ansichtder Beklagten zu, müßte ein bestimmter Zivilprozeß immer unterbrochen werden, wenn über eine für die Entscheidung präjudizielle Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu erkennen ist, weil disharmonische Entscheidungen im aufgezeigten Sinne ohne Anordnung einer Verfahrensunterbrechung immer möglich sind. Dieses Risiko nahm der Gesetzgeber jedoch, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 190 ff ZPO ergibt, aus prozeßökonomischen Gründen in Kauf.Es existiert keine gesetzliche Bestimmung, die hier eine Verfahrensunterbrechung zwingend vorschriebe. Eine solche vermag auch die Beklagte nicht aufzuzeigen. Sie meint lediglich, die in bestimmten Sondergesetzen zwingend angeordneteVerfahrensunterbrechung sei „wegen der völligen Gleichgelagertheit“ auch auf eine Klage gemäß Paragraph 61, GBG anzuwenden. Zweck der zwingenden Anordnung einer Verfahrensunterbrechung in sondergesetzlichen Regelungen sei nämlich die Vermeidung disharmonischer Entscheidungen und unwirtschaftlicher Verfahren. Ein Analogieschluß, wie ihn die Beklagte anstrebt, setzte eine planwidrige und daher ungewollte Gesetzeslücke voraus (NZ 1996, 347; SZ 55/51; SZ 49/45 uva). Eine derartige Lücke ist hier jedoch deshalb zu verneinen, weil der Verfahrensgesetzgeber jede Unterbrechung eines Zivilprozesses und deren Dauer in Ermangelung einer sondergesetzlichen Regelung, die ausdrücklich Gegenteiliges anordnet, nach den Bestimmungen der Paragraphen 190, ff ZPO dem Ermessen des Gerichts anheimstellte. Träfe die Ansichtder Beklagten zu, müßte ein bestimmter Zivilprozeß immer unterbrochen werden, wenn über eine für die Entscheidung präjudizielle Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu erkennen ist, weil disharmonische Entscheidungen im aufgezeigten Sinne ohne Anordnung einer Verfahrensunterbrechung immer möglich sind. Dieses Risiko nahm der Gesetzgeber jedoch, wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 190, ff ZPO ergibt, aus prozeßökonomischen Gründen in Kauf.
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 40 ZPO und § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 40, ZPO und Paragraph 50, ZPO.