Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
1.) Zunächst ist vorauszuschicken, daß die klagende Partei nach dem maßgeblichen Akteninhalt nie ein Haupt- und zusätzlich ein gesondertes Eventualbegehren gestellt, sondern vielmehr ihr allein gestelltes Begehren auf Zahlung eines Pflegegeldes der Stufe 3 ab 1.7.1995 später in ein neues (gerichtet auf Pflegegeld der Stufe 2 samt Ausgleichszahlung ab 1.2.1995) "berichtigt" hat. Hiebei wurde auch ausdrücklich zugestanden, daß sie (aufgrund der zwischenzeitlich eingeholten Gutachten) nur Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 habe. Da jedoch die Abweisung des "Hauptbegehrens" bereits durch das Erstgericht von der klagenden Partei unbekämpft geblieben ist, kann es bei diesem einleitenden Hinweis verbleiben. Im Revisionsverfahren strittig ist einzig und allein die Frage, ob ihr zusätzlich zum ebenfalls unstrittigen Pflegegeld der Stufe 2 ab 1.3.1995 (ab welchem Datum sie Bezieherin der Witwenpension durch die beklagte Partei ist) auch eine Ausgleichszahlung nach § 44 BPGG gebührt oder nicht.1.) Zunächst ist vorauszuschicken, daß die klagende Partei nach dem maßgeblichen Akteninhalt nie ein Haupt- und zusätzlich ein gesondertes Eventualbegehren gestellt, sondern vielmehr ihr allein gestelltes Begehren auf Zahlung eines Pflegegeldes der Stufe 3 ab 1.7.1995 später in ein neues (gerichtet auf Pflegegeld der Stufe 2 samt Ausgleichszahlung ab 1.2.1995) "berichtigt" hat. Hiebei wurde auch ausdrücklich zugestanden, daß sie (aufgrund der zwischenzeitlich eingeholten Gutachten) nur Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 habe. Da jedoch die Abweisung des "Hauptbegehrens" bereits durch das Erstgericht von der klagenden Partei unbekämpft geblieben ist, kann es bei diesem einleitenden Hinweis verbleiben. Im Revisionsverfahren strittig ist einzig und allein die Frage, ob ihr zusätzlich zum ebenfalls unstrittigen Pflegegeld der Stufe 2 ab 1.3.1995 (ab welchem Datum sie Bezieherin der Witwenpension durch die beklagte Partei ist) auch eine Ausgleichszahlung nach Paragraph 44, BPGG gebührt oder nicht.
2.) a) Nach Art IX Abs 1 Z 1 des (für den Ausgleichszahlungsanspruch der Klägerin laut Bescheid des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 19.8.1993 bis zum 28.2.1995 maßgeblichen) oö PGG LGBl 1993/64 war Pflegegeldbeziehern von Amts wegen mit Bescheid der Landesregierung ein Ausgleich zu gewähren, wenn das Pflegegeld betragsmäßig geringer war als die pflegebezogene Geldleistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile) nach den bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (am 1.7.1993) geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen. Nach § 44 Abs 1 Z 1 des ebenfalls am 1.7.1993 in Kraft getretenen BPGG BGBl 1993/110 ist ab diesem Datum ein Ausgleich zu leisten, wenn das Pflegegeld gemäß § 38 oder § 40 leg cit betragsmäßig geringer ist als die bisherige pflegebezogene Geldleistung (ebenfalls einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile). Mit Rücksicht darauf, daß nach dem hierin zitierten § 38 Abs 1 BPGG unter diesen "(bisherigen) pflegebezogenen Geldleistungen" lediglich ein Hilflosenzuschuß, eine Hilflosenzulage oder ein Pflegegeld nach den im § 3 leg cit angeführten Normen zu verstehen ist, vertreten alle einschlägigen und sich mit dem neuen Pflegerecht befassenden österreichischen Autoren die einhellige Auffassung, daß ein Ausgleich nach dieser Bundesbestimmung nur dann gewährt werden dürfe, wenn die bisherige pflegegebezogene Geldleistung aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen zuerkannt war; die Gewährung eines Ausgleiches für eine entfallende landesgesetzliche Leistung ist hingegen auf der Grundlage des § 44 BPGG nicht zulässig (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 2 zu § 44; Fink, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes, SozSi 1993, 352 [371]; Pfeil, Bundespflegegeldgesetz, 290 f; ders,2.) a) Nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, des (für den Ausgleichszahlungsanspruch der Klägerin laut Bescheid des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 19.8.1993 bis zum 28.2.1995 maßgeblichen) oö PGG LGBl 1993/64 war Pflegegeldbeziehern von Amts wegen mit Bescheid der Landesregierung ein Ausgleich zu gewähren, wenn das Pflegegeld betragsmäßig geringer war als die pflegebezogene Geldleistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile) nach den bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (am 1.7.1993) geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen. Nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des ebenfalls am 1.7.1993 in Kraft getretenen BPGG BGBl 1993/110 ist ab diesem Datum ein Ausgleich zu leisten, wenn das Pflegegeld gemäß Paragraph 38, oder Paragraph 40, leg cit betragsmäßig geringer ist als die bisherige pflegebezogene Geldleistung (ebenfalls einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile). Mit Rücksicht darauf, daß nach dem hierin zitierten Paragraph 38, Absatz eins, BPGG unter diesen "(bisherigen) pflegebezogenen Geldleistungen" lediglich ein Hilflosenzuschuß, eine Hilflosenzulage oder ein Pflegegeld nach den im Paragraph 3, leg cit angeführten Normen zu verstehen ist, vertreten alle einschlägigen und sich mit dem neuen Pflegerecht befassenden österreichischen Autoren die einhellige Auffassung, daß ein Ausgleich nach dieser Bundesbestimmung nur dann gewährt werden dürfe, wenn die bisherige pflegegebezogene Geldleistung aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen zuerkannt war; die Gewährung eines Ausgleiches für eine entfallende landesgesetzliche Leistung ist hingegen auf der Grundlage des Paragraph 44, BPGG nicht zulässig (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 2 zu Paragraph 44,; Fink, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes, SozSi 1993, 352 [371]; Pfeil, Bundespflegegeldgesetz, 290 f; ders,
Die Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 433).
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erst jüngst (10 Ob S 2351/96z) - in einem das Übergangsrecht des Salzburger Pflegegeldgesetzes LGBl 1993/99 betreffenden Fall des Beziehers einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG - ausgesprochen, daß es (derzeit) keine Norm gibt, die pflegebezogene Leistungen nach Landesrecht (der dortige Kläger war Bezieher einer Landesblindenbeihilfe) auf Bundespflegegeld überleitet. Nicht einmal diese Lücke zum Hauptanspruch hat den Senat hiebei veranlaßt, daraus Verfassungsdifformitäten abzuleiten; gleiches hat umsomehr auch für den (bloßen) Annexanspruch der Ausgleichszahlung zu gelten.
Allerdings handelt es sich - insoweit kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden - um keine planwidrige Rechtslücke, welche im Auslegungswege geschlossen werden müßte. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte oder (mit anderen Worten) dort, wo das Gesetz - gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Daß eine Regelung bloß wünschenswert sei, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol/Welser I10 23 ff; Bydlinski in Rummel, ABGB II2 Rz 2 f zu § 7). Wenn das BPGG als Bundesgesetz keine Übergangsregelung hinsichtlich ausschließlich landesgesetzlich gewährter Vorleistungen anordnet, so ist die Regelung des Pflegegeldes deswegen noch nicht lückenhaft. Es ist vielmehr deutlich, daß der Bundesgesetzgeber einen solchen (auch kompetenzmäßig von seiner Gerenz schwerlich beeinflußbaren) Anspruch nicht gewähren wollte, indem er den vom Übergangsrecht begünstigten Personenkreis im § 38 Abs 1 BPGG abschließend umschrieben hat. Wurde aber von der Gesetzgebungsinstanz für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewußt nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und daher auch an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (Bydlinski, aaO). Im übrigen vermeint der Senat, daß sich die Klägerin auch nicht auf § 44 BPGG mit Erfolg berufen kann, weil es sich hiebei um eine ausschließlich das übergangsrechtliche Problem eines Minderbezuges zum Datum und damit "aufgrund des Inkrafttretens" (§ 44 Abs 1 letzter Halbsatz leg cit) am 1.7.1993 regelnde Bestimmung handelt, die schon nach ihrem Wortlaut auf spätere Anlaßfälle, die keine Übergangsfälle sind, nicht erweiterbar ist. Auch aus dieser Überlegung heraus verbietet sich damit der vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Lückenschluß.Allerdings handelt es sich - insoweit kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden - um keine planwidrige Rechtslücke, welche im Auslegungswege geschlossen werden müßte. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte oder (mit anderen Worten) dort, wo das Gesetz - gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Daß eine Regelung bloß wünschenswert sei, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol/Welser I10 23 ff; Bydlinski in Rummel, ABGB II2 Rz 2 f zu Paragraph 7,). Wenn das BPGG als Bundesgesetz keine Übergangsregelung hinsichtlich ausschließlich landesgesetzlich gewährter Vorleistungen anordnet, so ist die Regelung des Pflegegeldes deswegen noch nicht lückenhaft. Es ist vielmehr deutlich, daß der Bundesgesetzgeber einen solchen (auch kompetenzmäßig von seiner Gerenz schwerlich beeinflußbaren) Anspruch nicht gewähren wollte, indem er den vom Übergangsrecht begünstigten Personenkreis im Paragraph 38, Absatz eins, BPGG abschließend umschrieben hat. Wurde aber von der Gesetzgebungsinstanz für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewußt nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und daher auch an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (Bydlinski, aaO). Im übrigen vermeint der Senat, daß sich die Klägerin auch nicht auf Paragraph 44, BPGG mit Erfolg berufen kann, weil es sich hiebei um eine ausschließlich das übergangsrechtliche Problem eines Minderbezuges zum Datum und damit "aufgrund des Inkrafttretens" (Paragraph 44, Absatz eins, letzter Halbsatz leg cit) am 1.7.1993 regelnde Bestimmung handelt, die schon nach ihrem Wortlaut auf spätere Anlaßfälle, die keine Übergangsfälle sind, nicht erweiterbar ist. Auch aus dieser Überlegung heraus verbietet sich damit der vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Lückenschluß.
Daß eine derartige Einschränkung der Anspruchsberechtigung letztlich auch nicht - wie vom Berufungsgericht ebenfalls argumentiert - gegen verfassungsrechtliche Bedenken stößt, wird noch im folgenden (P. 2. und 3.) näher auszuführen sein.
b.) Da die Klägerin (seit dem Bezug ihrer Witwenpension nach den §§ 127, 136 BSVG) nicht mehr zum Personenkreis nach § 3 Abs 1 oö PGG (Z 5), sondern nach § 3 Abs 1 Z 1 lit d BPGG zählt, richten sich somit ihre Anspruchsvoraussetzungen (auf Ausgleichszahlung) ausschließlich nach diesem Bundesgesetz und nicht (mehr) nach Art IX des bereits mehrfach zitierten Landesgesetzes. Ein Versicherter hat jedoch einen Rechtsanspruch nur auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen (VfGH Slg 3670; Holoubek, Der verfassungsrechtliche Schutz von Aktiv- und Ruhebezügen von Beamten vor Kürzungen durch den Gesetzgeber, ZAS 1994, 5 [6]).b.) Da die Klägerin (seit dem Bezug ihrer Witwenpension nach den Paragraphen 127, 136, BSVG) nicht mehr zum Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz eins, oö PGG (Ziffer 5,), sondern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, BPGG zählt, richten sich somit ihre Anspruchsvoraussetzungen (auf Ausgleichszahlung) ausschließlich nach diesem Bundesgesetz und nicht (mehr) nach Artikel römisch neun, des bereits mehrfach zitierten Landesgesetzes. Ein Versicherter hat jedoch einen Rechtsanspruch nur auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen (VfGH Slg 3670; Holoubek, Der verfassungsrechtliche Schutz von Aktiv- und Ruhebezügen von Beamten vor Kürzungen durch den Gesetzgeber, ZAS 1994, 5 [6]).
2.) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hegt der Senat - wie bereits hingewiesen - gegen die sich aus dieser klaren Gesetzeslage ergebende Konsequenz einer Beendigung der landesgesetzlich bezogenen Ausgleichszahlung auch keine verfassungsmäßigen, näherhin gleichheitswidrigen Bedenken. Zwar trifft es zu, daß durch die Übergangsregelungen (im Bundes- wie Landesrecht auch der übrigen Bundesländer) "auf wohlerworbene Rechte Bedacht genommen" und "keine Schlechterstellung der pflegebedürftigen Personen" herbeigeführt werden sollte (RV 776 BlgNR 18. GP, 32; Fink, aaO; Gruber/Pallinger, aaO Rz 1; Pfeil, Pflegevorsorge 208 - welche Autoren im übrigen allesamt von der Verfassungskonformität dieser Regelungen ausgehen). Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich bereits mehrfach ausgesprochen, daß keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (Slg 11.309, 11.665 mwN; Günther, Verfassung und Sozialversicherung, 117), sodaß es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum eines Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu ändern, dies allerdings mit der Einschränkung, daß sie sachlich begründbar sein muß (Slg 11.665). Bei der Beurteilung einer solchen Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen: daß sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, muß hiebei grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Slg 7891, 8767, 8942, 11.665, B 1224/94 25.9.1995 9 ObA 2182/96i;2.) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hegt der Senat - wie bereits hingewiesen - gegen die sich aus dieser klaren Gesetzeslage ergebende Konsequenz einer Beendigung der landesgesetzlich bezogenen Ausgleichszahlung auch keine verfassungsmäßigen, näherhin gleichheitswidrigen Bedenken. Zwar trifft es zu, daß durch die Übergangsregelungen (im Bundes- wie Landesrecht auch der übrigen Bundesländer) "auf wohlerworbene Rechte Bedacht genommen" und "keine Schlechterstellung der pflegebedürftigen Personen" herbeigeführt werden sollte Regierungsvorlage 776 BlgNR 18. GP, 32; Fink, aaO; Gruber/Pallinger, aaO Rz 1; Pfeil, Pflegevorsorge 208 - welche Autoren im übrigen allesamt von der Verfassungskonformität dieser Regelungen ausgehen). Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich bereits mehrfach ausgesprochen, daß keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (Slg 11.309, 11.665 mwN; Günther, Verfassung und Sozialversicherung, 117), sodaß es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum eines Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu ändern, dies allerdings mit der Einschränkung, daß sie sachlich begründbar sein muß (Slg 11.665). Bei der Beurteilung einer solchen Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen: daß sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, muß hiebei grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Slg 7891, 8767, 8942, 11.665, B 1224/94 25.9.1995 9 ObA 2182/96i;
Walter/Mayer, Grundriß des öster. Bundesverfassungsrechts8, Rz 1350;
Holoubek, aaO 10). Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird; nicht jede allfällige Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits die Unsachlichkeit derselben bewirken (Slg 13.659). Da - für den vorliegenden Fall von Bedeutung - Bundes- und Landesgesetzgeber (schon aus dem in Art 2 B-VG abzuleitenden Bundesstaatsprinzip) untereinander unterschiedliche Regelungen schaffen dürfen (Walter/Mayer, aaO Rz 1353 mwN), ist es auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Bundes- und Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Regelungsbereich - zwar die gleiche Rechtsmaterie betreffend und dem gleichen rechtspolitischen Ziel einer möglichst umfassenden, bundesweiten Pflegevorsorge (Art 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, BGBl 1993/866) verpflichtet - übergangsrechtlich jeweils nur Leistungen ihrer eigenen Hoheitsbereiche "auffangen" wollten, ohne gleichzeitig Leistungen des jeweils anderen miteinzubeziehen. Eine derartige Differenzierung ist auch weder verfassungsgesetzlich vorgegeben noch sachlich unbegründet.Holoubek, aaO 10). Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird; nicht jede allfällige Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits die Unsachlichkeit derselben bewirken (Slg 13.659). Da - für den vorliegenden Fall von Bedeutung - Bundes- und Landesgesetzgeber (schon aus dem in Artikel 2, B-VG abzuleitenden Bundesstaatsprinzip) untereinander unterschiedliche Regelungen schaffen dürfen (Walter/Mayer, aaO Rz 1353 mwN), ist es auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Bundes- und Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Regelungsbereich - zwar die gleiche Rechtsmaterie betreffend und dem gleichen rechtspolitischen Ziel einer möglichst umfassenden, bundesweiten Pflegevorsorge (Artikel eins, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, BGBl 1993/866) verpflichtet - übergangsrechtlich jeweils nur Leistungen ihrer eigenen Hoheitsbereiche "auffangen" wollten, ohne gleichzeitig Leistungen des jeweils anderen miteinzubeziehen. Eine derartige Differenzierung ist auch weder verfassungsgesetzlich vorgegeben noch sachlich unbegründet.
3.) Der Senat erachtet es schließlich auch nicht als Verletzung des Gleichheitssatzes, daß diese Änderungen der Rechtslage allenfalls plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen (hier speziell der Klägerin) eingegriffen hätten (vgl Slg 12.568). Gerade in "dynamischen Rechtsgebieten" wie dem in immer kürzeren Abständen Novellen unterworfenen Sozialrecht ist nur das Vertrauen auf die "großen Linien" zu schützen (Thienel, Vertrauensschutz und Verfassungsrecht, 26), und sind daher Eingriffe des Gesetzgebers in sozialversicherungsrechtliche Positionen ua etwa auch aus dem Ziel der Entlastung der Budgethaushalte auch vom Verfassungsgerichtshof durchaus anerkannt (Holoubek, aaO 9 mwN; zum budgetären Mehraufwand im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegegeldes siehe Vorblatt zur RV 776 BlgNR 18. GP, 20).3.) Der Senat erachtet es schließlich auch nicht als Verletzung des Gleichheitssatzes, daß diese Änderungen der Rechtslage allenfalls plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen (hier speziell der Klägerin) eingegriffen hätten vergleiche Slg 12.568). Gerade in "dynamischen Rechtsgebieten" wie dem in immer kürzeren Abständen Novellen unterworfenen Sozialrecht ist nur das Vertrauen auf die "großen Linien" zu schützen (Thienel, Vertrauensschutz und Verfassungsrecht, 26), und sind daher Eingriffe des Gesetzgebers in sozialversicherungsrechtliche Positionen ua etwa auch aus dem Ziel der Entlastung der Budgethaushalte auch vom Verfassungsgerichtshof durchaus anerkannt (Holoubek, aaO 9 mwN; zum budgetären Mehraufwand im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegegeldes siehe Vorblatt zur Regierungsvorlage 776 BlgNR 18. GP, 20).
4.) Aufgrund aller dieser Erwägungen vermag der Senat die ausschließlich aus verfassungsrechtlichen Überlegungen angestellten Erwägungen des Berufungsgerichtes, welche dieses zum Zuspruch der Ausgleichszahlung veranlaßt haben, nicht zu teilen. Die Gewährung eines Ausgleiches für die entfallene landesgesetzliche Leistung ist daher weder auf der Grundlage des allein maßgeblichen § 44 BPGG noch einer sonstigen Bestimmung dieses allein maßgeblichen Bundesgesetzes zulässig.4.) Aufgrund aller dieser Erwägungen vermag der Senat die ausschließlich aus verfassungsrechtlichen Überlegungen angestellten Erwägungen des Berufungsgerichtes, welche dieses zum Zuspruch der Ausgleichszahlung veranlaßt haben, nicht zu teilen. Die Gewährung eines Ausgleiches für die entfallene landesgesetzliche Leistung ist daher weder auf der Grundlage des allein maßgeblichen Paragraph 44, BPGG noch einer sonstigen Bestimmung dieses allein maßgeblichen Bundesgesetzes zulässig.
Der Revision war daher insoweit Folge zu geben. Allerdings konnte das zur Gänze klagsabweisliche Ersturteil spruchmäßig deshalb nicht wiederhergestellt werden, weil die Leistung, die dem außer Kraft getretenen Beschluß entspricht, vom Gericht neuerlich zuzuerkennen ist (§ 71 Abs 1 ASGG).Der Revision war daher insoweit Folge zu geben. Allerdings konnte das zur Gänze klagsabweisliche Ersturteil spruchmäßig deshalb nicht wiederhergestellt werden, weil die Leistung, die dem außer Kraft getretenen Beschluß entspricht, vom Gericht neuerlich zuzuerkennen ist (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG).
Eine Kostenentscheidung entfiel, da die Klägerin sich mangels Erstattung einer Revisionsbeantwortung am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat und in den Verfahrenerster und zweiter Instanz ebenfalls keine Kosten verzeichnete.