Gemäß § 224 Abs 2 ZPO kann der Einzelrichter jede andere als im Abs 1 dieser Gesetzesstelle aufgezählte Rechtssache auf Antrag einer Partei wegen Dringlichkeit zur Ferialsache erklären. Nach § 224 Abs 2 zweiter Satz ZPO bezieht sich der Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, auf die schon laufenden, wenn er jedoch - wie hier - außerhalb der Gerichtsferien gefaßt wird, auf die nächstfolgenden Gerichtsferien, im konkreten Fall also auf die vom 15.7. bis 25.8.1995 dauernden Gerichtsferien. Gemäß § 225 Abs 2 ZPO haben die Gerichtsferien ua auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen keinen Einfluß; darunter fallen auch die Notfristen der diversen Rechtsmittel (GlUNF 7.648; MGA ZPO14 E 7 zu § 225; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 225; siehe auch JME 2.6.1914, JMVBl 1914/43, 342).Gemäß Paragraph 224, Absatz 2, ZPO kann der Einzelrichter jede andere als im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle aufgezählte Rechtssache auf Antrag einer Partei wegen Dringlichkeit zur Ferialsache erklären. Nach Paragraph 224, Absatz 2, zweiter Satz ZPO bezieht sich der Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, auf die schon laufenden, wenn er jedoch - wie hier - außerhalb der Gerichtsferien gefaßt wird, auf die nächstfolgenden Gerichtsferien, im konkreten Fall also auf die vom 15.7. bis 25.8.1995 dauernden Gerichtsferien. Gemäß Paragraph 225, Absatz 2, ZPO haben die Gerichtsferien ua auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen keinen Einfluß; darunter fallen auch die Notfristen der diversen Rechtsmittel (GlUNF 7.648; MGA ZPO14 E 7 zu Paragraph 225,; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 225,; siehe auch JME 2.6.1914, JMVBl 1914/43, 342).
Sowohl das Erstgericht (§ 468 Abs 1 zweiter Satz ZPO) als auch das Berufungsgericht (§ 471 Z 2 zweiter Fall, § 473 Abs 1, § 474 Abs 2 ZPO) haben den Umstand übersehen, daß es sich hier um eine Ferialsache kraft richterlichen Beschlusses handelte. Sie haben damit den Einfluß der Gerichtsferien auf die laufende Berufungsfrist unrichtig beurteilt, sodaß das Berufungsgericht statt eines in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Zurückweisungs- beschlusses über das somit verspätete Rechtsmittel eine Sacherledigung traf. Dessen Urteil war daher vom Obersten Gerichtshof als nichtig aufzuheben (JBl 1985, 630, SZ 41/113, 10 ObS 268/95; Gitschthaler aaO Rz 2). Mit Ablauf des letzten Tages der gesetzlichen Notfrist (14.9.1995) erwuchs das Ersturteil mangels (rechtzeitiger) Anfechtung in Rechtskraft. Die durch die Sachentscheidung des Berufungsgerichtes unterlaufene Nichtigkeit (Verstoß gegen die Rechtskraft des Ersturteils durch sachliche Entscheidung über die verspätete Berufung) war gemäß § 411 Abs 2 ZPO vom Revisionsgericht amtswegig aus Anlaß des nach der Verfahrensordnung zulässig erhobenen Rechtsmittels, wahrzunehmen, weil dem Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes stets erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (vgl 4 Ob 546/90, 3 Ob 101/95).Sowohl das Erstgericht (Paragraph 468, Absatz eins, zweiter Satz ZPO) als auch das Berufungsgericht (Paragraph 471, Ziffer 2, zweiter Fall, Paragraph 473, Absatz eins,, Paragraph 474, Absatz 2, ZPO) haben den Umstand übersehen, daß es sich hier um eine Ferialsache kraft richterlichen Beschlusses handelte. Sie haben damit den Einfluß der Gerichtsferien auf die laufende Berufungsfrist unrichtig beurteilt, sodaß das Berufungsgericht statt eines in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Zurückweisungs- beschlusses über das somit verspätete Rechtsmittel eine Sacherledigung traf. Dessen Urteil war daher vom Obersten Gerichtshof als nichtig aufzuheben (JBl 1985, 630, SZ 41/113, 10 ObS 268/95; Gitschthaler aaO Rz 2). Mit Ablauf des letzten Tages der gesetzlichen Notfrist (14.9.1995) erwuchs das Ersturteil mangels (rechtzeitiger) Anfechtung in Rechtskraft. Die durch die Sachentscheidung des Berufungsgerichtes unterlaufene Nichtigkeit (Verstoß gegen die Rechtskraft des Ersturteils durch sachliche Entscheidung über die verspätete Berufung) war gemäß Paragraph 411, Absatz 2, ZPO vom Revisionsgericht amtswegig aus Anlaß des nach der Verfahrensordnung zulässig erhobenen Rechtsmittels, wahrzunehmen, weil dem Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes stets erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt vergleiche 4 Ob 546/90, 3 Ob 101/95).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 51 Abs 2 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Verspätung des Rechtsmittels in ihrer Berufungsbeantwortung nicht hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Verspätung des Rechtsmittels in ihrer Berufungsbeantwortung nicht hingewiesen.