Der Rekurs ist zwar zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Masseverwalterin meint, es könne durchaus zutreffend sein, daß der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 5 KO die Schließung einer "ungewollten Regelungslücke" in bezug auf Miet- und sonstige Nutzungsrechte an für den Gemeinschuldner unentbehrlichen Wohnräumen angestrebt habe, er habe aber in der Übergangsbestimmung eindeutig ausgesprochen, daß die Bestimmung nur auf Verfahren anzuwenden sei, die nach dem 31.12.1994 eingeleitet worden seien; hätte er anderes gewollt, hätte er dies ausdrücklich normiert. Überdies kämen als unentbehrlich zu behandelnde Wohnräume nur solche in Betracht, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses vom Gemeinschuldner bewohnt worden seien. Eine Änderung der Sachlage während der Dauer des Konkursverfahrens könne nicht zum Anlaß genommen werden, die Überlassung von Bestandteilen der Konkursmasse - so die Unterpachtrechte - in Anspruch zu nehmen, da es sonst jedem Gemeinschuldner freistünde, Differenzen mit seinen Familienmitgliedern vorzubringen, um eine Verwertung im Konkurs zu verhindern. Bestimmungen, die die Ausscheidung von Vermögensbestandteilen bzw die Überlassung ermöglichen sollen, seien nicht extensiv, sondern restriktiv auszulegen.Die Masseverwalterin meint, es könne durchaus zutreffend sein, daß der Gesetzgeber mit der Novellierung des Paragraph 5, KO die Schließung einer "ungewollten Regelungslücke" in bezug auf Miet- und sonstige Nutzungsrechte an für den Gemeinschuldner unentbehrlichen Wohnräumen angestrebt habe, er habe aber in der Übergangsbestimmung eindeutig ausgesprochen, daß die Bestimmung nur auf Verfahren anzuwenden sei, die nach dem 31.12.1994 eingeleitet worden seien; hätte er anderes gewollt, hätte er dies ausdrücklich normiert. Überdies kämen als unentbehrlich zu behandelnde Wohnräume nur solche in Betracht, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses vom Gemeinschuldner bewohnt worden seien. Eine Änderung der Sachlage während der Dauer des Konkursverfahrens könne nicht zum Anlaß genommen werden, die Überlassung von Bestandteilen der Konkursmasse - so die Unterpachtrechte - in Anspruch zu nehmen, da es sonst jedem Gemeinschuldner freistünde, Differenzen mit seinen Familienmitgliedern vorzubringen, um eine Verwertung im Konkurs zu verhindern. Bestimmungen, die die Ausscheidung von Vermögensbestandteilen bzw die Überlassung ermöglichen sollen, seien nicht extensiv, sondern restriktiv auszulegen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß es sich, wie die Revisionsrekurswerberin selbst zugesteht, bei der Anfügung des § 5 Abs 4 KO lediglich um die Schließung einer "ungewollten Gesetzeslücke" handelte.Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß es sich, wie die Revisionsrekurswerberin selbst zugesteht, bei der Anfügung des Paragraph 5, Absatz 4, KO lediglich um die Schließung einer "ungewollten Gesetzeslücke" handelte.
Zweck des § 5 Abs 3 KO war und ist, den Gemeinschuldner vor Obdachlosigkeit zu bewahren. Daher wurde auch vor der KO-Nov 1993 diese Bestimmung iVm § 42 Abs 4 MRG dahingehend erweiternd ausgelegt, daß eine für den Gemeinschuldner unentbehrliche, dem MRG unterliegende Mietwohnung nicht nur der Exekution entzogen war, sondern daß diese Wohnräume auch aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden konnten (SZ 52/144). Damit war aber dem Gemeinschuldner nicht in allen Fällen geholfen, nämlich dann nicht, wenn er nur über eine Wohnmöglichkeit anderer als mietrechtlicher (MRG) Art verfügte.Zweck des Paragraph 5, Absatz 3, KO war und ist, den Gemeinschuldner vor Obdachlosigkeit zu bewahren. Daher wurde auch vor der KO-Nov 1993 diese Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, MRG dahingehend erweiternd ausgelegt, daß eine für den Gemeinschuldner unentbehrliche, dem MRG unterliegende Mietwohnung nicht nur der Exekution entzogen war, sondern daß diese Wohnräume auch aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden konnten (SZ 52/144). Damit war aber dem Gemeinschuldner nicht in allen Fällen geholfen, nämlich dann nicht, wenn er nur über eine Wohnmöglichkeit anderer als mietrechtlicher (MRG) Art verfügte.
Bei der vor dem 1.1.1995 bestehenden Gesetzeslücke handelt es sich somit um eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, deren Schließung - vom Zweck der sonst in diesem Zusammenhang bestehenden Regelungen her gesehen - geboten ist (für alle Koziol-Welser Grundriß I10 24 ff mwN; SZ 59/167 und 196; 61/206 uva):
Ein Grundprinzip der Konkursordnung ist, daß dem Gemeinschuldner das Notwendigste zum Leben und Wohnen zu überlassen ist. So ist ihm von dem, was er durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, das zu überlassen, was zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist (§ 5 Abs 1 KO). Selbst wenn er nichts hat, was ihm nach § 5 Abs 1 KO überlassen werden könnte, und er auch nicht imstande ist, etwas durch eigene Tätigkeit zu verdienen, darf ihn der Masseverwalter nicht "verhungern" lassen, sondern hat ihm und seiner Familie mit Zustimmung des Gläubigerausschusses das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist (Abs 2). Ebenso sind ihm die unentbehrlichen Wohnräume im eigenen Haus oder eine für seine Wohnbedürfnisse unentbehrliche Eigentumswohnung zu überlassen (Abs 3). Daraus folgt, daß dem Gemeinschuldner auch vor der KO-Nov 1993, wenn er nicht über unentbehrliche Wohnräume der genannten Art, wohl aber über solche anderer Art, zB eine Genossenschaftswohnung oder ein nicht dem MRG unterliegendes Miet- oder Pachtobjekt verfügte, eben diese, soweit notwendig, zur freien Verfügung überlassen werden mußten.Ein Grundprinzip der Konkursordnung ist, daß dem Gemeinschuldner das Notwendigste zum Leben und Wohnen zu überlassen ist. So ist ihm von dem, was er durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, das zu überlassen, was zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist (Paragraph 5, Absatz eins, KO). Selbst wenn er nichts hat, was ihm nach Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassen werden könnte, und er auch nicht imstande ist, etwas durch eigene Tätigkeit zu verdienen, darf ihn der Masseverwalter nicht "verhungern" lassen, sondern hat ihm und seiner Familie mit Zustimmung des Gläubigerausschusses das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist (Absatz 2,). Ebenso sind ihm die unentbehrlichen Wohnräume im eigenen Haus oder eine für seine Wohnbedürfnisse unentbehrliche Eigentumswohnung zu überlassen (Absatz 3,). Daraus folgt, daß dem Gemeinschuldner auch vor der KO-Nov 1993, wenn er nicht über unentbehrliche Wohnräume der genannten Art, wohl aber über solche anderer Art, zB eine Genossenschaftswohnung oder ein nicht dem MRG unterliegendes Miet- oder Pachtobjekt verfügte, eben diese, soweit notwendig, zur freien Verfügung überlassen werden mußten.
Daraus, daß der Gesetzgeber diese Lücke nun explizit durch Anfügung eines Abs 4 an § 5 KO gefüllt hat (RV 1218 Blg 18. GP zu Art 1 Z 1), aber diese explizite Regelung erst für Konkursverfahren schuf, die nach dem 31.12.1994 eingeleitet worden sind, kann nicht geschlossen werden, daß er damit die gebotene analoge Anwendung der aus § 5 KO iVm § 42 Abs 4 MRG gewonnenen Grundsätze ausschließen wollte. Bis zur Anwendbarkeit des § 5 Abs 4 KO ist somit die bis dahin bestehende Gesetzeslücke nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zu füllen. Es können daher dem Gemeinschuldner, auch wenn das Konkursverfahren bereits vor dem 1.1.1995 eröffnet worden ist, unentbehrliche Wohnräume anderer Art überlassen werden.Daraus, daß der Gesetzgeber diese Lücke nun explizit durch Anfügung eines Absatz 4, an Paragraph 5, KO gefüllt hat Regierungsvorlage 1218 Blg 18. Gesetzgebungsperiode zu Artikel eins, Ziffer eins,), aber diese explizite Regelung erst für Konkursverfahren schuf, die nach dem 31.12.1994 eingeleitet worden sind, kann nicht geschlossen werden, daß er damit die gebotene analoge Anwendung der aus Paragraph 5, KO in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, MRG gewonnenen Grundsätze ausschließen wollte. Bis zur Anwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 4, KO ist somit die bis dahin bestehende Gesetzeslücke nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zu füllen. Es können daher dem Gemeinschuldner, auch wenn das Konkursverfahren bereits vor dem 1.1.1995 eröffnet worden ist, unentbehrliche Wohnräume anderer Art überlassen werden.
Darauf, daß diese Wohnräume erst nach der Konkurseröffnung für den Gemeinschuldner unentbehrlich geworden sind, kann es unter den oben aufgezeigten übergeordneten Gesichtspunkten der Sicherung seiner existenz-notwendigen Bedürfnisse nicht ankommen. Solche Wohnräume können ihm auch dann überlassen werden, wenn er zur Zeit der Konkurseröffnung noch über eine andere Wohnmöglichkeit verfügt hatte. Das ergibt sich schon daraus, daß anderenfalls einem Gemeinschuldner, der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über mehrere Wohnmöglichkeiten verfügt und diese abwechselnd benutzt hat, keinerlei Wohnräume überlassen werden dürften. Dies gilt erst recht dann, wenn diese andere Wohnmöglichkeit nur eine prekaristisch eingeräumte war. Selbstverständlich ist vor der Überlassung streng zu prüfen, ob der Bedarf wirklich gegeben ist; Differenzen mit Familienangehörigen dürfen nicht nur vorgeschützt werden, um eine Verwertung im Konkursverfahren zu verhindern; ein solches "Vorschützen" liegt hier aber nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. Da dem Gemeinschuldner eine Wohnmöglichkeit zu überlassen ist, sofern diese für ihn unentbehrlich ist, muß dies auch für eine solche Wohnmöglichkeit gelten, deren ganzjährige Benützung erst nach Konkurseröffnung - hier durch Änderung der Rechtslage - zulässig wurde, mag es sich auch immer noch nur um eine "Notunterkunft" handeln.
Der angefochtene Beschluß ist daher zu bestätigen; dem Gemeinschuldner sind die Nutzungsrechte an der strittigen Kleingartenparzelle zur freien Verfügung zu überlassen, da eine gesonderte Verwertung der Gartenparzelle, auf dem sich die Schrebergartenhütte befindet, schon aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.