Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, da - wie noch darzustellen sein wird - aus Anlaß des Rechtsmittels eine Nichtigkeit von Amtswegen wahrzunehmen ist und dieser Frage immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (1 Ob 565/93 mwN und mit ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 8 Ob 21, 22/91; 4 Ob 549/92; RZ 1994/45; 1 Ob 676/90; 4 Ob 539/90). Der Beklagte hat dadurch eindeutig als Organ eines Rechtsträgers gehandelt, daß er eine Dienstzuteilung verfügte. Die vom Kläger als ehrenrührig erachteten Ausführungen sind in der Begründung dieser hoheitlichen Maßnahme enthalten. Diese Ausführungen stehen in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit dem hoheitlichen Handeln des Beklagten (1 Ob 8/96; ecolex 1996, 98; JBl 1992, 532; 1 Ob 2/92; SZ 63/25; SZ 55/82). Der gesamte Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich zu beurteilen (1 Ob 2/94 mwN). Nach ständiger Judikatur sind dann, wenn eine Person im Sinne des § 1 AHG handelt, die auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützten Ansprüche des Geschädigten gegen das Organ ausgeschlossen (1 Ob 8/96; SZ 63/25; 9 ObA 228/93; SZ 47/120).Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, da - wie noch darzustellen sein wird - aus Anlaß des Rechtsmittels eine Nichtigkeit von Amtswegen wahrzunehmen ist und dieser Frage immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (1 Ob 565/93 mwN und mit ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 8 Ob 21, 22/91; 4 Ob 549/92; RZ 1994/45; 1 Ob 676/90; 4 Ob 539/90). Der Beklagte hat dadurch eindeutig als Organ eines Rechtsträgers gehandelt, daß er eine Dienstzuteilung verfügte. Die vom Kläger als ehrenrührig erachteten Ausführungen sind in der Begründung dieser hoheitlichen Maßnahme enthalten. Diese Ausführungen stehen in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit dem hoheitlichen Handeln des Beklagten (1 Ob 8/96; ecolex 1996, 98; JBl 1992, 532; 1 Ob 2/92; SZ 63/25; SZ 55/82). Der gesamte Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich zu beurteilen (1 Ob 2/94 mwN). Nach ständiger Judikatur sind dann, wenn eine Person im Sinne des Paragraph eins, AHG handelt, die auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützten Ansprüche des Geschädigten gegen das Organ ausgeschlossen (1 Ob 8/96; SZ 63/25; 9 ObA 228/93; SZ 47/120).
Handelte der Beklagte hoheitlich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß § 1 Abs 1 AHG zu verneinen, sondern ist gemäß § 9 Abs 5 AHG gegen ihn als Organ auch der Rechtsweg unzulässig (1 Ob 8/96; 1 Ob 49, 54/95). Ein Nichtigkeitsgrund wie die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist von den Rechtsmittelinstanzen aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen (1 Ob 49, 54/95 mwN). Das Klagebegehren ist mit Urteil nicht ab-, sondern die Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs beschlußweise zurückzuweisen (1 Ob 8/96; 1 Ob 49, 54/95). Demnach sind aber die das Klagebegehren abweisenden Urteile der Vorinstanzen und das diesen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben.Handelte der Beklagte hoheitlich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG zu verneinen, sondern ist gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG gegen ihn als Organ auch der Rechtsweg unzulässig (1 Ob 8/96; 1 Ob 49, 54/95). Ein Nichtigkeitsgrund wie die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist von den Rechtsmittelinstanzen aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen (1 Ob 49, 54/95 mwN). Das Klagebegehren ist mit Urteil nicht ab-, sondern die Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs beschlußweise zurückzuweisen (1 Ob 8/96; 1 Ob 49, 54/95). Demnach sind aber die das Klagebegehren abweisenden Urteile der Vorinstanzen und das diesen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 51 Abs 1 ZPO. Es ist dem Kläger als Verschulden anzulasten, daß er das Verfahren trotz eines bestehenden absoluten Prozeßhindernisses einleitete und fortsetzte, obwohl der geltend gemachte Anspruch bereits nach der Klagserzählung auf einen fehlerhaften Hoheitsakt gestützt war; der Kläger setzte das Verfahren, nachdem der Beklagte eingewendet hatte, das Urteilsbegehren werde aus einem schadensursächlichen Hoheitsakt abgeleitet, unbeirrt fort. In der Sache wies also der Beklagte darauf hin, daß den Klagsbehauptungen ein Sachverhalt zugrundeliege, auf den § 9 Abs 5 AHG Anwendung finden müsse. Es sind ihm somit seine durch das nichtige Verfahren entstandenen Kosten zuzusprechen. Auch in der Revisionsbeantwortung hat der Beklagte auf seine Organstellung neuerlich hingewiesen; auch die Kosten dieser Rechtsmittelgegenschrift sind ihm demnach zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 51, Absatz eins, ZPO. Es ist dem Kläger als Verschulden anzulasten, daß er das Verfahren trotz eines bestehenden absoluten Prozeßhindernisses einleitete und fortsetzte, obwohl der geltend gemachte Anspruch bereits nach der Klagserzählung auf einen fehlerhaften Hoheitsakt gestützt war; der Kläger setzte das Verfahren, nachdem der Beklagte eingewendet hatte, das Urteilsbegehren werde aus einem schadensursächlichen Hoheitsakt abgeleitet, unbeirrt fort. In der Sache wies also der Beklagte darauf hin, daß den Klagsbehauptungen ein Sachverhalt zugrundeliege, auf den Paragraph 9, Absatz 5, AHG Anwendung finden müsse. Es sind ihm somit seine durch das nichtige Verfahren entstandenen Kosten zuzusprechen. Auch in der Revisionsbeantwortung hat der Beklagte auf seine Organstellung neuerlich hingewiesen; auch die Kosten dieser Rechtsmittelgegenschrift sind ihm demnach zuzuerkennen.