Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist schon deshalb zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung der Wahrnehmung einer Nichtigkeit erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (RZ 1991/75; WoBl 1993, 33; 1 Ob 565/93; 5 Ob 533/94). Auf die vom Rekursgericht angestellten Überlegungen, daß die Zulässigkeit der Revision auch auf die Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zu gründen sei, in diesem Falle jedoch die erforderliche Bewertung des Streitgegenstandes an der Bestimmung des § 44 Abs 1 ASGG scheitere (vgl zu dieser Problematik Fink ASGG, 112), kommt es daher nicht an.Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist schon deshalb zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung der Wahrnehmung einer Nichtigkeit erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (RZ 1991/75; WoBl 1993, 33; 1 Ob 565/93; 5 Ob 533/94). Auf die vom Rekursgericht angestellten Überlegungen, daß die Zulässigkeit der Revision auch auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zu gründen sei, in diesem Falle jedoch die erforderliche Bewertung des Streitgegenstandes an der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, ASGG scheitere vergleiche zu dieser Problematik Fink ASGG, 112), kommt es daher nicht an.
Aus Anlaß des zulässigen Revisionsrekurses war die der Entscheidung zweiter Instanz anhaftende Nichtigkeit wahrzunehmen.
Es ist unstrittig, daß die Bestimmung des § 521a ZPO aufgrund der Verweisungsnorm des § 2 Abs 1 ASGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (14 Ob 172/86; EvBl 1988/112). Gemäß § 521a Abs 1 Z 3 ZPO ist dann, wenn sich der rechtzeitig erhobene Rekurs gegen einen Beschluß richtet, mit dem eine Klage nach Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolles dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (9 ObA 200/88; WoBl 1990, 52; 4 Ob 529/91; 8 Ob 514/93), daß im Falle der Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung durch das Gericht zweiter Instanz nach meritorischer Erledigung durch das Erstgericht § 519 Abs 1 Z 1 ZPO sinngemäß und folgerichtig auch § 521a Abs 1 Z 3 ZPO analog anzuwenden sei. Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist einer Klage gleichzuhalten. Er ist ein Sachdispositionsantrag, der den Streitgegenstand erweitert und über den sachlich durch Feststellungsurteil entschieden wird. Stellt ihn der Kläger ist er, verfahrensrechtlich betrachtet, eine nachträgliche Klagserweiterung durch ein zusätzliches Feststellungsbegehren, die auch ohne Zustimmung des Beklagten zulässig und nicht an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klagserweiterung gemäß § 235 ZPO gebunden ist. Stellt ihn der Beklagte, nähert sich die Aufgabe des Zwischenantrages auf Feststellung weitgehend einer Widerklage auf Feststellung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses. Es dürfen dem Zwischenantrag daher ebensowenig Prozeßhindernisse entgegenstehen wie einer Klage (4 Ob 529/91; Fasching LB2 Rdz 1076). Diese Besonderheit des Rechtsschutzbegehrens rechtfertigt in Fortführung der zitierten bisherigen Rechtsprechung die grundsätzliche Gleichsetzung des Zwischenantrages auf Feststellung mit der Klage, weshalb auch dann, wenn bereits das Erstgericht nach Eintritt der Streitanhängigkeit den Antrag zurückgewiesen hat, das Gericht zweiter Instanz über den dagegen erhobenen Rekurs nur nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 521a Abs 1 Z 3 ZPO entscheiden darf.Es ist unstrittig, daß die Bestimmung des Paragraph 521 a, ZPO aufgrund der Verweisungsnorm des Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (14 Ob 172/86; EvBl 1988/112). Gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist dann, wenn sich der rechtzeitig erhobene Rekurs gegen einen Beschluß richtet, mit dem eine Klage nach Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolles dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (9 ObA 200/88; WoBl 1990, 52; 4 Ob 529/91; 8 Ob 514/93), daß im Falle der Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung durch das Gericht zweiter Instanz nach meritorischer Erledigung durch das Erstgericht Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sinngemäß und folgerichtig auch Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO analog anzuwenden sei. Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist einer Klage gleichzuhalten. Er ist ein Sachdispositionsantrag, der den Streitgegenstand erweitert und über den sachlich durch Feststellungsurteil entschieden wird. Stellt ihn der Kläger ist er, verfahrensrechtlich betrachtet, eine nachträgliche Klagserweiterung durch ein zusätzliches Feststellungsbegehren, die auch ohne Zustimmung des Beklagten zulässig und nicht an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klagserweiterung gemäß Paragraph 235, ZPO gebunden ist. Stellt ihn der Beklagte, nähert sich die Aufgabe des Zwischenantrages auf Feststellung weitgehend einer Widerklage auf Feststellung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses. Es dürfen dem Zwischenantrag daher ebensowenig Prozeßhindernisse entgegenstehen wie einer Klage (4 Ob 529/91; Fasching LB2 Rdz 1076). Diese Besonderheit des Rechtsschutzbegehrens rechtfertigt in Fortführung der zitierten bisherigen Rechtsprechung die grundsätzliche Gleichsetzung des Zwischenantrages auf Feststellung mit der Klage, weshalb auch dann, wenn bereits das Erstgericht nach Eintritt der Streitanhängigkeit den Antrag zurückgewiesen hat, das Gericht zweiter Instanz über den dagegen erhobenen Rekurs nur nach Durchführung des Verfahrens gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO entscheiden darf.
Da das Rekursgericht zufolge anderer Rechtsansicht über den Rekurs entschieden hat, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Beantwortung des Rechtsmittels zu geben, hat es die Bestimmung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO über die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens verletzt und damit das rechtliche Gehör durch ungesetzlichen Vorgang im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen (RZ 1986/48; 1 Ob 681/86; RZ 1995/71). Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlaß des grundsätzlich zulässigen Rekurses die Nichtigkeit wahrgenommen; es bedurfte in diesem Verfahrensabschnitt daher nicht der Einholung einer Rekursbeantwortung.Da das Rekursgericht zufolge anderer Rechtsansicht über den Rekurs entschieden hat, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Beantwortung des Rechtsmittels zu geben, hat es die Bestimmung des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO über die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens verletzt und damit das rechtliche Gehör durch ungesetzlichen Vorgang im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO entzogen (RZ 1986/48; 1 Ob 681/86; RZ 1995/71). Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlaß des grundsätzlich zulässigen Rekurses die Nichtigkeit wahrgenommen; es bedurfte in diesem Verfahrensabschnitt daher nicht der Einholung einer Rekursbeantwortung.
Da nur die Entscheidung des Rekursgerichtes, nicht aber das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wurde, kommt § 51 ZPO nicht zur Anwendung (EvBl 1967/290; EvBl 1992/137; 9 ObA 5/92; 1 Ob 597/92). Die Kostenentscheidung war daher gemäß § 52 Abs 1 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten.Da nur die Entscheidung des Rekursgerichtes, nicht aber das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wurde, kommt Paragraph 51, ZPO nicht zur Anwendung (EvBl 1967/290; EvBl 1992/137; 9 ObA 5/92; 1 Ob 597/92). Die Kostenentscheidung war daher gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten.