Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision des Klägers ist berechtigt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen handelt es sich bei dem von
den Streitteilen geschlossenen Vertrag um einen
Sachüberlassungsvertrag eigener Art in der Form des sogenannten
mittelbaren Finanzierungsleasings als Finanzierungsform (1 Ob 579/94
= EvBl 1995/109 = RdW 1995, 260; SZ 55/75 = JBl 1984, 37 = MietSlg
34.198; SZ 52/157 = MietSlg 31.165 mwN; Würth in Rummel2, § 1090 ABGB
Rz 27). Dabei veranlaßt der Leasingnehmer den Leasinggeber, der
wirtschaftlich die Rolle eines Kreditgebers ähnlich dem
Finanzierungsinstitut beim drittfinanzierten Kauf spielt, die
benötigte Sache vom Hersteller oder Händler käuflich zu erwerben und
ihn sodann als Leasingobjekt "mietweise" zu überlassen (EvBl
1995/109; BankArch 1992, 838; JBl 1988, 719 = BankArch 1989, 316 mit
Anm von Iro = MietSlg 40.106 ua; Koziol-Welser, Grundriß10 I 396).
Der klagende Leasingnehmer strebt mit seiner Rechtsgestaltungsklage die Aufhebung des Leasingvertrags als eines Dauerschuldverhältnisses an, weil ihm das Leasingobjekt nicht verschafft worden sei. Ungeachtet der Richtigkeit dieser Behauptung bestreitet die beklagte Leasinggeberin das Aufhebungsbegehren unter Hinweis auf die Vertragsklausel 4), wonach das Leasingobjekt und der Lieferant vom Leasingnehmer selbst ausgewählt worden seien, der Leasinggeber - unter anderem - für Pflichten des Lieferanten nicht hafte, der Leasinggeber dem Leasingnehmer alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der ... Erfüllung ... gegenüber dem Lieferanten abtrete und der Leasingnehmer darauf verzichte, (auch daraus) Ansprüche gegen den Leasinggeber geltend zu machen. Durch diese Klausel im Leasingvertrag war die Liefergefahr auf den Leasingnehmer überwälzt. Die entsprechende Klausel kann nur dann nicht - zum Nachteil des Leasingnehmers - wirkam werden und damit ein Hindernis gegen die vom Leasingnehmer angestrebte Vertragsaufhebung beseitigen, wenn sie entweder § 864a ABGB widerstreitet, worauf sich der Kläger nicht berufen hat, oder den zulässigen Rahmen des KSchG überschreitet, wozu gleichfalls sowohl Behauptungen als auch Feststellungen fehlen, oder nach § 879 Abs 3 ABGB den Leasingnehmer gröblich benachteiligt und daher nichtig ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeit einer Vereinbarung gemäß § 879 ABGB nur auf Einwendung, also nicht von Amt wegen, wahrzunehmen (BankArch 1990, 466 mit Anm von Jabornegg = WBl 1990, 55; SZ 60/35; EFSlg XIX/3 uva), wobei es genügt, ein entsprechendes Tatsachensubstrat vorzutragen. Ein solches liegt hier vor.Der klagende Leasingnehmer strebt mit seiner Rechtsgestaltungsklage die Aufhebung des Leasingvertrags als eines Dauerschuldverhältnisses an, weil ihm das Leasingobjekt nicht verschafft worden sei. Ungeachtet der Richtigkeit dieser Behauptung bestreitet die beklagte Leasinggeberin das Aufhebungsbegehren unter Hinweis auf die Vertragsklausel 4), wonach das Leasingobjekt und der Lieferant vom Leasingnehmer selbst ausgewählt worden seien, der Leasinggeber - unter anderem - für Pflichten des Lieferanten nicht hafte, der Leasinggeber dem Leasingnehmer alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der ... Erfüllung ... gegenüber dem Lieferanten abtrete und der Leasingnehmer darauf verzichte, (auch daraus) Ansprüche gegen den Leasinggeber geltend zu machen. Durch diese Klausel im Leasingvertrag war die Liefergefahr auf den Leasingnehmer überwälzt. Die entsprechende Klausel kann nur dann nicht - zum Nachteil des Leasingnehmers - wirkam werden und damit ein Hindernis gegen die vom Leasingnehmer angestrebte Vertragsaufhebung beseitigen, wenn sie entweder Paragraph 864 a, ABGB widerstreitet, worauf sich der Kläger nicht berufen hat, oder den zulässigen Rahmen des KSchG überschreitet, wozu gleichfalls sowohl Behauptungen als auch Feststellungen fehlen, oder nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB den Leasingnehmer gröblich benachteiligt und daher nichtig ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 879, ABGB nur auf Einwendung, also nicht von Amt wegen, wahrzunehmen (BankArch 1990, 466 mit Anmerkung von Jabornegg = WBl 1990, 55; SZ 60/35; EFSlg XIX/3 uva), wobei es genügt, ein entsprechendes Tatsachensubstrat vorzutragen. Ein solches liegt hier vor.
Abweichungen vom dispositiven Recht in Vertragsformblättern sind nach herrschender Auffassung dann als gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners iS des § 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen, wenn sich für eine solche Abweichung keine sachliche Rechtfertigung findet. Eine Vertragsbestimmung benachteiligt den Vertragspartner dann gröblich, wenn seine ihm vom nachgiebigen Recht zugedachte Rechtsposition in auffallendem Mißverhältnis zur vergleichbaren Rechtsstellung des anderen Teils steht. Dabei ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, vorzunehmen. Auf Grund der Ergebnisse einer solchen Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob die Abweichung von den am Durchschnittsfall orientierten Normen des dispositiven Rechts sachlich berechtigt ist (SZ 58/144, SZ 57/41, SZ 56/62 ua; vgl auch Jud in Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz, 526).Abweichungen vom dispositiven Recht in Vertragsformblättern sind nach herrschender Auffassung dann als gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners iS des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu beurteilen, wenn sich für eine solche Abweichung keine sachliche Rechtfertigung findet. Eine Vertragsbestimmung benachteiligt den Vertragspartner dann gröblich, wenn seine ihm vom nachgiebigen Recht zugedachte Rechtsposition in auffallendem Mißverhältnis zur vergleichbaren Rechtsstellung des anderen Teils steht. Dabei ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, vorzunehmen. Auf Grund der Ergebnisse einer solchen Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob die Abweichung von den am Durchschnittsfall orientierten Normen des dispositiven Rechts sachlich berechtigt ist (SZ 58/144, SZ 57/41, SZ 56/62 ua; vergleiche auch Jud in Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz, 526).
Beim Finanzierungsleasing gehört die Verschaffung des ordnungsgemäßen
Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt)Verpflichtung
des Leasinggebers im Austauschverhältnis zu den Leasingraten (EvBl
1995/109; RdW 1985, 371 = MietSlg 37.067 ua; Würth aaO; Krejci in
Egger-Krejci, Das Leasinggeschäft 14, 106, 107 mwN in FN 229; Jud aaO
526 f; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag4 Rz 404). Diese
Sachverschaffungspflicht ist unmittelbare Konsequenz der
Nutzungsverschaffungspflicht (Krejci aaO 107). Bereits in der
Entscheidung SZ 52/157 wurde ausgesprochen, gegen die guten Sitten
verstieße ein Finanzierungsleasingvertrag jedenfalls dann, wenn er
die Freizeichnung von der erstmaligen Verschaffungspflicht enthielte.
Nach der weiteren Entscheidung RdW 1985, 371 dürften Leistungsstörungen des Lieferverhältnisses nicht zu Lasten des Leasingnehmers gehen, weil man sonst allein auf die Finanzierungsfunktion des Leasing abstellen und die Pflicht zur Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit leugnen würde. Diese Pflicht sei eine "Kardinalpflicht" des Leasinggebers, weshalb er auch das damit verbundene Risiko tragen müsse. Die Unabdingbarkeit des Austauschverhältnisses zwischen der Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit einerseits und der Zahlung andererseits finde auch im KSchG seinen Ausdruck. Nach dessen Schutzzweck seien Klauseln unverbindlich, nach welchen dem Verbraucher das Leistungsverweigerungsrecht des § 1052 ABGB für den Fall genommen werde, daß der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringe. Der in dieser Kausel enthaltene Gedanke könne darüber als Konkretisierung des § 879 Abs 3 ABGB auf generelle Ungleichgewichtslagen zwischen Unternehmern übertragen werden. Sehe man aber die Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit als "Kardinalpflicht" des Leasinggebers an, dann habe der Leasinggeber auch die Sachgefahr in Ansehung des Leasingobjekts vor der Lieferung zu tragen. Bei der Pflicht, dem Leasingnehmer die Nutzung des Leasinggegenstands zu verschaffen, handle es sich um eine für das Leasinggeschäft wesentliche und unabdingbare Verpflichtung des Leasinggebers. Entgegenstehende Vereinbarungen verstießen gegen § 879 ABGB. In gleicher Weise wurden in der Entscheidung SZ 58/144 Bestimmungen in Vertragsformblättern über Finanzierungsleasingverträge, nach denen der Leasinggeber alle Leasingraten unter Aufrechterhaltung des Vertrages fälligstellen und gleichzeitig dem Leasingnehmer die Nutzung des Leasinggegenstands entziehen kann, als den Leasingnehmer gröblich benachteiligend und daher nichtig beurteilt.Nach der weiteren Entscheidung RdW 1985, 371 dürften Leistungsstörungen des Lieferverhältnisses nicht zu Lasten des Leasingnehmers gehen, weil man sonst allein auf die Finanzierungsfunktion des Leasing abstellen und die Pflicht zur Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit leugnen würde. Diese Pflicht sei eine "Kardinalpflicht" des Leasinggebers, weshalb er auch das damit verbundene Risiko tragen müsse. Die Unabdingbarkeit des Austauschverhältnisses zwischen der Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit einerseits und der Zahlung andererseits finde auch im KSchG seinen Ausdruck. Nach dessen Schutzzweck seien Klauseln unverbindlich, nach welchen dem Verbraucher das Leistungsverweigerungsrecht des Paragraph 1052, ABGB für den Fall genommen werde, daß der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringe. Der in dieser Kausel enthaltene Gedanke könne darüber als Konkretisierung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB auf generelle Ungleichgewichtslagen zwischen Unternehmern übertragen werden. Sehe man aber die Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit als "Kardinalpflicht" des Leasinggebers an, dann habe der Leasinggeber auch die Sachgefahr in Ansehung des Leasingobjekts vor der Lieferung zu tragen. Bei der Pflicht, dem Leasingnehmer die Nutzung des Leasinggegenstands zu verschaffen, handle es sich um eine für das Leasinggeschäft wesentliche und unabdingbare Verpflichtung des Leasinggebers. Entgegenstehende Vereinbarungen verstießen gegen Paragraph 879, ABGB. In gleicher Weise wurden in der Entscheidung SZ 58/144 Bestimmungen in Vertragsformblättern über Finanzierungsleasingverträge, nach denen der Leasinggeber alle Leasingraten unter Aufrechterhaltung des Vertrages fälligstellen und gleichzeitig dem Leasingnehmer die Nutzung des Leasinggegenstands entziehen kann, als den Leasingnehmer gröblich benachteiligend und daher nichtig beurteilt.
In Fortführung der Gedanken dieser Entscheidungen ist eine Vertragsklausel in einem Mobilien-Leasingvertrag unter Unternehmern über die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer auch dann als gröblich benachteiligend anzusehen, wenn der Leasinggeber seine Käuferrechte auf Lieferung dem Leasingnehmer abtritt. Denn die Hauptpflicht des Leasinggebers auf Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit darf nicht durch Gefahrtragungs- und sonstige Freizeichnungsklauseln ausgehöhlt werden (Krejci aaO 112 mwN in FN 236; vgl auch Graf von Westphalen aaO Rz 408 f mwN). Für den Leasingnehmer ist bei der notwendigen Interessenabwägung die - zufolge Abtretung geschaffene - rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs des Käufers (und Leasinggebers) allein kein ausreichendes Äquivalent für die Verpflichtung zur Leistung der Leasingraten. Weder die Tatsache, daß wirtschaftlicher Zweck die Finanzierung einer Investition ist, noch der Umstand, daß der Leasingnehmer das Leasingobjekt und seinen Lieferanten (Verkäufer) selbst auswählt, kann die Überwälzung dieser Hauptleistungspflicht des Leasinggebers rechtfertigen. Damit würde man allein auf die Finanzierungsfunktion des Leasings abstellen, wovon offenbar die beklagte Partei ausgeht, und die Pflicht zur Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit leugnen (Krejci aaO 113 f; Jud aaO 526 f mwN in FN 63 f). Überdies ist gerade durch die unmittelbare Erfüllung dieser dem Leasinggeber obliegenden Verpflichtung durch den Lieferanten dieser dessen Erfüllungsgehilfe (Krejci aaO 112, 219; Würth aaO; Graf von Westphalen aaO Rz 297, 404), sodaß die unterlassene Lieferung des Lieferanten den Leasinggeber trifft. Die Ausklammerung dieser Zurechnung ist mangels Verschaffung einer dem Gebrauchsrecht nur halbwegs entsprechenden anderen Rechtsposition des Leasingnehmers als unzulässige, den anderen Vertragsteil iS des § 879 Abs 3 ABGB grob benachteiligende Freizeichnung des Leasinggebers zu beurteilen.In Fortführung der Gedanken dieser Entscheidungen ist eine Vertragsklausel in einem Mobilien-Leasingvertrag unter Unternehmern über die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer auch dann als gröblich benachteiligend anzusehen, wenn der Leasinggeber seine Käuferrechte auf Lieferung dem Leasingnehmer abtritt. Denn die Hauptpflicht des Leasinggebers auf Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit darf nicht durch Gefahrtragungs- und sonstige Freizeichnungsklauseln ausgehöhlt werden (Krejci aaO 112 mwN in FN 236; vergleiche auch Graf von Westphalen aaO Rz 408 f mwN). Für den Leasingnehmer ist bei der notwendigen Interessenabwägung die - zufolge Abtretung geschaffene - rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs des Käufers (und Leasinggebers) allein kein ausreichendes Äquivalent für die Verpflichtung zur Leistung der Leasingraten. Weder die Tatsache, daß wirtschaftlicher Zweck die Finanzierung einer Investition ist, noch der Umstand, daß der Leasingnehmer das Leasingobjekt und seinen Lieferanten (Verkäufer) selbst auswählt, kann die Überwälzung dieser Hauptleistungspflicht des Leasinggebers rechtfertigen. Damit würde man allein auf die Finanzierungsfunktion des Leasings abstellen, wovon offenbar die beklagte Partei ausgeht, und die Pflicht zur Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit leugnen (Krejci aaO 113 f; Jud aaO 526 f mwN in FN 63 f). Überdies ist gerade durch die unmittelbare Erfüllung dieser dem Leasinggeber obliegenden Verpflichtung durch den Lieferanten dieser dessen Erfüllungsgehilfe (Krejci aaO 112, 219; Würth aaO; Graf von Westphalen aaO Rz 297, 404), sodaß die unterlassene Lieferung des Lieferanten den Leasinggeber trifft. Die Ausklammerung dieser Zurechnung ist mangels Verschaffung einer dem Gebrauchsrecht nur halbwegs entsprechenden anderen Rechtsposition des Leasingnehmers als unzulässige, den anderen Vertragsteil iS des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB grob benachteiligende Freizeichnung des Leasinggebers zu beurteilen.
Ein vorwerfbares Fehlverhalten des klagenden Leasingnehmers bei der Auswahl des Lieferanten und des Leasingobjekts oder nachgerade eine Vereitlung der korrekten Lieferung durch den Leasingnehmer als Gläubiger des Lieferanspruchs hat die insoweit beweisbelastete beklagte Partei nicht behauptet, sodaß auf die Frage nach der ausnahmsweisen Rechtfertigung solcher Klauseln bei vorwerfbarem Fehlverhalten des Leasingnehmers (vgl dazu Krejci aaO 114 ff, 116; Würth aaO) nicht eingegangen werden muß. Festzuhalten bleibt, daß sich die beklagte Leasinggeberin zur Anbahnung des Vertrags über die Finanzierung eines Leasinggeschäfts des Geschäftsführers der Lieferantin als Hilfsperson bediente und sich daher dessen Verhalten (Weiterreichung der Übernahmebestätigung an die beklagte Partei trotz Kenntnis, daß das Leasingobjekt nicht an den Kläger übergeben worden war) zurechnen lassen muß (SZ 58/183 = BankArch 1986, 356; SZ 55/75 ua). Die Unterfertigung der wahrheitswidrigen Übernahmebestätigung durch den klagenden Leasingnehmer (vgl dazu Bydlinski in Klang2 IV/2 442 ff; Aicher in Rummel2, § 1063 ABGB Rz 22, beide zum drittfinanzierten Kauf; Graf von Westphalen aaO Rz 324) und seine ausdrücklichen Ermächtigung zur Auszahlung des Kaufpreises durch die beklagte Partei an den Lieferanten (vgl dazu Bydlinski aaO 446) schneidet hingegen nicht das Recht des Leasingnehmers auf die Hauptleistung aus dem Leasingvertrag ab.Ein vorwerfbares Fehlverhalten des klagenden Leasingnehmers bei der Auswahl des Lieferanten und des Leasingobjekts oder nachgerade eine Vereitlung der korrekten Lieferung durch den Leasingnehmer als Gläubiger des Lieferanspruchs hat die insoweit beweisbelastete beklagte Partei nicht behauptet, sodaß auf die Frage nach der ausnahmsweisen Rechtfertigung solcher Klauseln bei vorwerfbarem Fehlverhalten des Leasingnehmers vergleiche dazu Krejci aaO 114 ff, 116; Würth aaO) nicht eingegangen werden muß. Festzuhalten bleibt, daß sich die beklagte Leasinggeberin zur Anbahnung des Vertrags über die Finanzierung eines Leasinggeschäfts des Geschäftsführers der Lieferantin als Hilfsperson bediente und sich daher dessen Verhalten (Weiterreichung der Übernahmebestätigung an die beklagte Partei trotz Kenntnis, daß das Leasingobjekt nicht an den Kläger übergeben worden war) zurechnen lassen muß (SZ 58/183 = BankArch 1986, 356; SZ 55/75 ua). Die Unterfertigung der wahrheitswidrigen Übernahmebestätigung durch den klagenden Leasingnehmer vergleiche dazu Bydlinski in Klang2 IV/2 442 ff; Aicher in Rummel2, Paragraph 1063, ABGB Rz 22, beide zum drittfinanzierten Kauf; Graf von Westphalen aaO Rz 324) und seine ausdrücklichen Ermächtigung zur Auszahlung des Kaufpreises durch die beklagte Partei an den Lieferanten vergleiche dazu Bydlinski aaO 446) schneidet hingegen nicht das Recht des Leasingnehmers auf die Hauptleistung aus dem Leasingvertrag ab.
Daß es von Lehre und Rechtsprechung als zulässig erachtet wird, Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts, somit nach - wenngleich nicht mangelfreier - Erfüllung des Kaufvertrags auszuschließen, jedenfalls, wenn dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt wird, die dem Leasinggeber gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungansprüche geltend zu machen (zuletzt EvBl 1995/109 mwN; Koziol-Welser aaO 397 mwN in FN 219), bedeutet dazu keinen Wertungswiderspruch, weil nach herrschender Auffassung beim Finanzierungsleasing die Sachgefahr des erst einmal gelieferten Leasingobjekts und die Instandhaltungspflicht auf den Leasingnehmer überwälzt werden darf, sofern er wenigstens jene Rechte hat, die einem Käufer zukommen (SZ 53/128 = JBl 1982, 647 = EvBl 1981/53 = MietSlg XXXII/31; SZ 52/71 ua; Würth aaO mwN; Binder in Schwimann, § 1090 ABGB Rz 98 f mwN). Nicht nur beim gewöhnlichen Kauf, sondern auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt trägt die mit einem zufälligen Sachuntergang verbundenen Gefahren ab Übergabe des Kaufgegenstands der Vorbehaltskäufer und nicht der Verkäufer (Krejci aaO 182 mwN).Daß es von Lehre und Rechtsprechung als zulässig erachtet wird, Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts, somit nach - wenngleich nicht mangelfreier - Erfüllung des Kaufvertrags auszuschließen, jedenfalls, wenn dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt wird, die dem Leasinggeber gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungansprüche geltend zu machen (zuletzt EvBl 1995/109 mwN; Koziol-Welser aaO 397 mwN in FN 219), bedeutet dazu keinen Wertungswiderspruch, weil nach herrschender Auffassung beim Finanzierungsleasing die Sachgefahr des erst einmal gelieferten Leasingobjekts und die Instandhaltungspflicht auf den Leasingnehmer überwälzt werden darf, sofern er wenigstens jene Rechte hat, die einem Käufer zukommen (SZ 53/128 = JBl 1982, 647 = EvBl 1981/53 = MietSlg XXXII/31; SZ 52/71 ua; Würth aaO mwN; Binder in Schwimann, Paragraph 1090, ABGB Rz 98 f mwN). Nicht nur beim gewöhnlichen Kauf, sondern auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt trägt die mit einem zufälligen Sachuntergang verbundenen Gefahren ab Übergabe des Kaufgegenstands der Vorbehaltskäufer und nicht der Verkäufer (Krejci aaO 182 mwN).
Demnach ist der Revision Folge zu geben und die klagsabweisenden Urteile der Vorinstanzen sind im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, ohne daß es auf die behaupteten Feststellungsmängel ankäme.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.