Die Revision ist nicht berechtigt.
Zu Punkt I.):Zu Punkt römisch eins.):
Der Kläger hielt es trotz der von ihm zugestandenen „Kenntnis des im Revisionsverfahren geltenden Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels“ für erforderlich, zur Revisionsbeantwortung der beklagten Partei im Interesse einer zweckentsprechenden Verfolgung seiner Rechte in einem weiteren Schriftsatz „einige Klarstellungen vorzubringen“.
Nach ständiger Rechtsprechung und einem Teil der Lehre steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur ein Schriftsatz zu; die Rechtsprechung hält daran auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 fest. Unzulässig ist daher das Nachtragen weiterer Rechtsmittelgründe, wenn der ursprüngliche Rechtsmittelschriftsatz - wie im vorliegenden Fall die Revision des Klägers - keiner Verbesserung bedurfte (Gitschthaler in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 12 zu §§ 84 und 85; Kodek in Rechberger aaO Rz 12 und 13 vor § 461 je mwN). Diese dem Kläger bekannte, jedoch von ihm - ohne kritische Auseinandersetzung - nicht respektierte Rechtsprechung muß daher zur Zurückweisung seines im Revisionsverfahren eingebrachten Schriftsatzes vom 11.April 1995 führen.Nach ständiger Rechtsprechung und einem Teil der Lehre steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur ein Schriftsatz zu; die Rechtsprechung hält daran auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 fest. Unzulässig ist daher das Nachtragen weiterer Rechtsmittelgründe, wenn der ursprüngliche Rechtsmittelschriftsatz - wie im vorliegenden Fall die Revision des Klägers - keiner Verbesserung bedurfte (Gitschthaler in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 12 zu Paragraphen 84 und 85; Kodek in Rechberger aaO Rz 12 und 13 vor Paragraph 461, je mwN). Diese dem Kläger bekannte, jedoch von ihm - ohne kritische Auseinandersetzung - nicht respektierte Rechtsprechung muß daher zur Zurückweisung seines im Revisionsverfahren eingebrachten Schriftsatzes vom 11.April 1995 führen.
Zu Punkt II.):Zu Punkt römisch zwei.):
Die Revisionsausführungen erfordern zunächst eine Stellungnahme zur innerstaatlichen Wirksamkeit der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das ältere Schrifttum sprach den Urteilen des Gerichtshofs jede innerstaatliche Verbindlichkeit ab; deren Wirkungen seien auf die völkerrechtliche Ebene beschränkt (Polakiewicz, Die Verpflichtung der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [1993], 217 mwN). Das ist in dieser Stringenz nicht mehr herrschende Ansicht. Die Europäische Menschenrechtskonvention übertrug allerdings keine nationale Entscheidungskompetenz auf einen internationalen Spruchkörper. Den betroffenen Staaten soll es vielmehr überlassen bleiben, in welcher Weise die gegen sie ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte innerstaatlich umzusetzen sind. Diesen Urteilen kommt also keine innerstaatliche Rechtskraftwirkung in dem Sinn zu, daß sie rechtskräftigen innerstaatlichen Urteilen gleichgestellt wären und auf sie daher die im jeweiligen nationalen Recht an die Rechtskraft geknüpften prozessualen und materiellrechtlichen Folgen in vollem Umfang Anwendung fänden (Polakiewicz aaO 223 ff; in diesem Sinn auch: Frowein in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar Rz 3 und 4 zu Art 53). Das bedeutet aber nicht, daß die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die vom Beschwerdeführer verfolgten Ansprüche innerstaatlich wirkungslos wären. Zum Unterschied vom allgemeinen Völkerrecht ist unmittelbar Begünstigter der der durch die Konvention geschaffenen Verpflichtungen das in seinen Rechten verletzte Individuum (Polakiewicz aaO 226 ff). Daraus folgt, daß eine festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in allen ihren Ausprägungen - Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung - bindet (Polakiewicz aaO 227; Frowein in Frowein/Peukert aaO Rz 9 zu Art 1). Keine Staatsgewalt darf also - entgegen einer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bindend festgestellten Konventionsverletzung - die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen (Polakiewicz aaO 227 ff; Frowein in Frowein/Peukert aaO Rz 2 zu Art 53). Das führt aber noch nicht zur Wiedergutmachung des durch eine Konventionsverletzung einem Individuum zugefügten materiellen bzw immateriellen Schadens; eine solche kann vielmehr, wie sich aus den dargestellten Grundsätzen ergibt, nur nach Maßgabe der im nationalen Recht gebotenen Möglichkeiten erfolgen (Polakiewicz aaO 232; Frowein in Frowein/Peukert aaO Rz 4 zu Art 53; Weh, Die Straßburger Menschenrechtsjudikatur - Einfluß auf die Einbindung in das österreichische Rechtssystem [Vortragsbericht], ÖJZ 1994, 696 [697]). So sind auch die Ausführungen des erkennenden Senats in seiner zu diesem Thema letzten Entscheidung 1 Ob 10/93 (SZ 66/97) zu verstehen, ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entfalte „unmittelbare Wirkung nur auf völkerrechtlicher Ebene“ und könne „keine Bindungswirkung für österreichische Gerichtsentscheidungen äußern“, beziehen sie sich doch ganz eindeutig auf die Bestimmung des § 2 Abs 3 AHG, weil der Kläger jenes Verfahrens seinen Anspruch u.a. auch auf eine nach seinen Behauptungen fehlerhafte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stützte, die für ihn ebenso Anlaß einer - in diesem Punkt später teilweise erfolgreichen (ÖJZ 1994, 210) - Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte war. Wie sich aus dem Begründungszusammenhang ergibt, sollte damit nur klargestellt werden, daß § 2 Abs 3 AHG einen auf ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs gestützten Amtshaftungsanspruch selbst im Falle einer darauf bezogenen Verurteilung der Republik Österreich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausschließe. Die Bindung österreichischer Gerichte an ein Erkenntnis des Straßburger Gerichtshofs wurde also nicht an sich, sondern nur in Beziehung auf ein innerstaatliches Gesetzes verneint, das keinen auf eine höchstgerichtliche Entscheidung gestützten Amtshaftungsanspruch zuläßt; es fehlte eben insofern - im Sinne der obigen Ausführungen - an einer innerstaatlichen Möglichkeit zur Wiedergutmachung des allenfalls aus einer fehlerhaften höchstgerichtlichen Entscheidung entstandenen Schadens durch Gewährung eines Amtshaftungsanspruches. Auch das im vorliegenden Fall erhobene Klagebegehren könnte somit nur nach Maßgabe innerstaatlicher Normen, die sich als Grundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch heranziehen ließen, erfolgreich sein.Die Revisionsausführungen erfordern zunächst eine Stellungnahme zur innerstaatlichen Wirksamkeit der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das ältere Schrifttum sprach den Urteilen des Gerichtshofs jede innerstaatliche Verbindlichkeit ab; deren Wirkungen seien auf die völkerrechtliche Ebene beschränkt (Polakiewicz, Die Verpflichtung der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [1993], 217 mwN). Das ist in dieser Stringenz nicht mehr herrschende Ansicht. Die Europäische Menschenrechtskonvention übertrug allerdings keine nationale Entscheidungskompetenz auf einen internationalen Spruchkörper. Den betroffenen Staaten soll es vielmehr überlassen bleiben, in welcher Weise die gegen sie ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte innerstaatlich umzusetzen sind. Diesen Urteilen kommt also keine innerstaatliche Rechtskraftwirkung in dem Sinn zu, daß sie rechtskräftigen innerstaatlichen Urteilen gleichgestellt wären und auf sie daher die im jeweiligen nationalen Recht an die Rechtskraft geknüpften prozessualen und materiellrechtlichen Folgen in vollem Umfang Anwendung fänden (Polakiewicz aaO 223 ff; in diesem Sinn auch: Frowein in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar Rz 3 und 4 zu Artikel 53,). Das bedeutet aber nicht, daß die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die vom Beschwerdeführer verfolgten Ansprüche innerstaatlich wirkungslos wären. Zum Unterschied vom allgemeinen Völkerrecht ist unmittelbar Begünstigter der der durch die Konvention geschaffenen Verpflichtungen das in seinen Rechten verletzte Individuum (Polakiewicz aaO 226 ff). Daraus folgt, daß eine festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in allen ihren Ausprägungen - Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung - bindet (Polakiewicz aaO 227; Frowein in Frowein/Peukert aaO Rz 9 zu Artikel eins,). Keine Staatsgewalt darf also - entgegen einer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bindend festgestellten Konventionsverletzung - die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen (Polakiewicz aaO 227 ff; Frowein in Frowein/Peukert aaO Rz 2 zu Artikel 53,). Das führt aber noch nicht zur Wiedergutmachung des durch eine Konventionsverletzung einem Individuum zugefügten materiellen bzw immateriellen Schadens; eine solche kann vielmehr, wie sich aus den dargestellten Grundsätzen ergibt, nur nach Maßgabe der im nationalen Recht gebotenen Möglichkeiten erfolgen (Polakiewicz aaO 232; Frowein in Frowein/Peukert aaO Rz 4 zu Artikel 53,; Weh, Die Straßburger Menschenrechtsjudikatur - Einfluß auf die Einbindung in das österreichische Rechtssystem [Vortragsbericht], ÖJZ 1994, 696 [697]). So sind auch die Ausführungen des erkennenden Senats in seiner zu diesem Thema letzten Entscheidung 1 Ob 10/93 (SZ 66/97) zu verstehen, ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entfalte „unmittelbare Wirkung nur auf völkerrechtlicher Ebene“ und könne „keine Bindungswirkung für österreichische Gerichtsentscheidungen äußern“, beziehen sie sich doch ganz eindeutig auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, AHG, weil der Kläger jenes Verfahrens seinen Anspruch u.a. auch auf eine nach seinen Behauptungen fehlerhafte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stützte, die für ihn ebenso Anlaß einer - in diesem Punkt später teilweise erfolgreichen (ÖJZ 1994, 210) - Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte war. Wie sich aus dem Begründungszusammenhang ergibt, sollte damit nur klargestellt werden, daß Paragraph 2, Absatz 3, AHG einen auf ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs gestützten Amtshaftungsanspruch selbst im Falle einer darauf bezogenen Verurteilung der Republik Österreich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausschließe. Die Bindung österreichischer Gerichte an ein Erkenntnis des Straßburger Gerichtshofs wurde also nicht an sich, sondern nur in Beziehung auf ein innerstaatliches Gesetzes verneint, das keinen auf eine höchstgerichtliche Entscheidung gestützten Amtshaftungsanspruch zuläßt; es fehlte eben insofern - im Sinne der obigen Ausführungen - an einer innerstaatlichen Möglichkeit zur Wiedergutmachung des allenfalls aus einer fehlerhaften höchstgerichtlichen Entscheidung entstandenen Schadens durch Gewährung eines Amtshaftungsanspruches. Auch das im vorliegenden Fall erhobene Klagebegehren könnte somit nur nach Maßgabe innerstaatlicher Normen, die sich als Grundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch heranziehen ließen, erfolgreich sein.
Nach Ansicht der Revision gehört der „Ausgleich durch Schadenersatz“ zu den vom Staat vorzukehrenden Maßnahmen, um einen dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entsprechenden Rechtszustand herzustellen, weil Art 50 EMRK diesem nur den Zuspruch jenes Schadenersatzes erlaube, der „nicht innerstaatlich geltend gemacht werden“ könne. Wäre das richtig, stellte sich die Frage einer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gewährenden Entschädigung nie, wenn es in jedem Einzelfall - auch ohne eine besondere gesetzliche Grundlage - ohnehin Aufgabe des Staates wäre, volle Genugtuung für den durch konventionswidriges staatliches Verhalten entstandenen materiellen bzw immateriellen Schaden zu leisten. Berücksichtigt man allerdings den in der Revision schließlich unternommenen Versuch, dem Klagebegehren auf Leistung materiellen Schadenersatzes eine Stütze im positiven Recht durch Analogie zu verschaffen, so scheint ohnehin auch der Kläger von der oben dargestellten innerstaatlichen Wirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszugehen.Nach Ansicht der Revision gehört der „Ausgleich durch Schadenersatz“ zu den vom Staat vorzukehrenden Maßnahmen, um einen dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entsprechenden Rechtszustand herzustellen, weil Artikel 50, EMRK diesem nur den Zuspruch jenes Schadenersatzes erlaube, der „nicht innerstaatlich geltend gemacht werden“ könne. Wäre das richtig, stellte sich die Frage einer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gewährenden Entschädigung nie, wenn es in jedem Einzelfall - auch ohne eine besondere gesetzliche Grundlage - ohnehin Aufgabe des Staates wäre, volle Genugtuung für den durch konventionswidriges staatliches Verhalten entstandenen materiellen bzw immateriellen Schaden zu leisten. Berücksichtigt man allerdings den in der Revision schließlich unternommenen Versuch, dem Klagebegehren auf Leistung materiellen Schadenersatzes eine Stütze im positiven Recht durch Analogie zu verschaffen, so scheint ohnehin auch der Kläger von der oben dargestellten innerstaatlichen Wirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszugehen.
Art 5 Abs 5 EMRK ordnet an, daß jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Es handelt sich dabei - insoweit ist der Revision beizupflichten - um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der im Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleiteten Ersatzanspruch (Schragel, AHG2 Rz 4; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 35 f), der nach der Rechtsprechung im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist, kein Organverschulden voraussetzt und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfaßt (SZ 62/176; SZ 55/18; SZ 54/108; SZ 52/153; SZ 48/69).Artikel 5, Absatz 5, EMRK ordnet an, daß jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Es handelt sich dabei - insoweit ist der Revision beizupflichten - um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der im Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleiteten Ersatzanspruch (Schragel, AHG2 Rz 4; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 35 f), der nach der Rechtsprechung im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist, kein Organverschulden voraussetzt und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfaßt (SZ 62/176; SZ 55/18; SZ 54/108; SZ 52/153; SZ 48/69).
Der Kläger meint nun, Art 5 Abs 5 EMRK sei, obwohl er sich (ausdrücklich) nur auf konventionswidrigen Freiheitsentzug beziehe, „im Sinne einer Gesamtanalogie“ auch auf seinen viele Jahre dauernden Kampf ums Recht in persönlicher Freiheit zu erstrecken. „Dreizehn Jahre ungerechtfertigte Suspendierung“, die für ihn und seine Familie „im hohen Maß diskriminierend“ gewirkt habe, nach wie vor in dieser Weise wirke und „mit einer Anzahl ..... flankierenden und geradezu knebelnden Begleitmaßnahmen“ wie Berufs- und Hausverbot und „Verwehrung eines im Kollektivvertrag seit 1922 genau geregelten Disziplinarverfahrens“ verbunden gewesen sei, müsse „den gleichen Stellenwert haben, wie etwa 8 bzw. 14 Tage ungerechtfertigte Untersuchungshaft“. Er habe sich im Zeitpunkt der Suspendierung auf dem Höhepunkt seiner Berufslaufbahn befunden; jene habe auch deshalb einen „derart massiven Eingriff“ in seine „Lebenssituation“ herbeigeführt, „daß dieser Vorgang einer Freiheitsentziehung jedenfalls gleichzusetzen“ sei. Der „Gleichheits- und Gleichbehandlungsgrundsatz“ erlaube nur eine solche Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention, „daß die vertragschließenden Parteien .... auch für den gegenständlichen Fall einen in Geld zu leistenden Ersatz durch die Vertragsstaaten vereinbaren wollten“.Der Kläger meint nun, Artikel 5, Absatz 5, EMRK sei, obwohl er sich (ausdrücklich) nur auf konventionswidrigen Freiheitsentzug beziehe, „im Sinne einer Gesamtanalogie“ auch auf seinen viele Jahre dauernden Kampf ums Recht in persönlicher Freiheit zu erstrecken. „Dreizehn Jahre ungerechtfertigte Suspendierung“, die für ihn und seine Familie „im hohen Maß diskriminierend“ gewirkt habe, nach wie vor in dieser Weise wirke und „mit einer Anzahl ..... flankierenden und geradezu knebelnden Begleitmaßnahmen“ wie Berufs- und Hausverbot und „Verwehrung eines im Kollektivvertrag seit 1922 genau geregelten Disziplinarverfahrens“ verbunden gewesen sei, müsse „den gleichen Stellenwert haben, wie etwa 8 bzw. 14 Tage ungerechtfertigte Untersuchungshaft“. Er habe sich im Zeitpunkt der Suspendierung auf dem Höhepunkt seiner Berufslaufbahn befunden; jene habe auch deshalb einen „derart massiven Eingriff“ in seine „Lebenssituation“ herbeigeführt, „daß dieser Vorgang einer Freiheitsentziehung jedenfalls gleichzusetzen“ sei. Der „Gleichheits- und Gleichbehandlungsgrundsatz“ erlaube nur eine solche Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention, „daß die vertragschließenden Parteien .... auch für den gegenständlichen Fall einen in Geld zu leistenden Ersatz durch die Vertragsstaaten vereinbaren wollten“.
Die Analogie stellt auch im Verfassungsrecht eine anerkannte Methode dar, die planwidrige Unvollständigkeit einer anzuwendende Rechtsvorschrift durch einen Ähnlichkeitsschluß des zur Rechtsanwendung berufenen Organs zu beseitigen; eine solche Unvollständigkeit liegt jedoch nur vor, wenn eine anzuwendende Rechtsvorschrift zwar vorhanden, aber in einer bestimmten Richtung nicht präzisiert (unvollständig) ist. Durch Analogie ist nicht eine beliebige, sondern nur eine im System liegende Lösung anzustreben. Eine unechte Lücke liegt dagegen vor, wenn man von einem bestimmten Standpunkt aus die konkrete Regelung eines Sachverhalts erwartet, eine solche aber fehlt (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 136).
Das Berufungsgericht erkannte richtig, daß ein rechtswidriger Freiheitsentzug als Beeinträchtigung eines fundamentalen Menschenrechts mit dem vom Kläger in persönlicher Freiheit geführten Kampf ums Recht nicht vergleichbar ist. Der Entzug der persönlichen Freiheit unterwirft den Verhafteten nicht nur einer strengen Anstaltsordnung, die jede auf eigenem freien Willen beruhende und zu vollziehende Lebensplanung - gerade auch in Angelegenheiten des Familienlebens - vollständig unterbindet, sondern ist gewöhnlich auch mit einem wesentlich intensiveren Unwerturteil durch die Gesellschaft als jenes verknüpft, das aufgrund einer ungerechtfertigten, im Zivilprozeß anfechtbaren und auch tatsächlich bekämpften Maßnahme eines Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer je hervorgerufen werden könnte. Art 5 Abs 5 EMRK läßt sich also nicht auf die vom Kläger angestrebte Art extensiv auslegen oder durch Analogie präzisieren.Das Berufungsgericht erkannte richtig, daß ein rechtswidriger Freiheitsentzug als Beeinträchtigung eines fundamentalen Menschenrechts mit dem vom Kläger in persönlicher Freiheit geführten Kampf ums Recht nicht vergleichbar ist. Der Entzug der persönlichen Freiheit unterwirft den Verhafteten nicht nur einer strengen Anstaltsordnung, die jede auf eigenem freien Willen beruhende und zu vollziehende Lebensplanung - gerade auch in Angelegenheiten des Familienlebens - vollständig unterbindet, sondern ist gewöhnlich auch mit einem wesentlich intensiveren Unwerturteil durch die Gesellschaft als jenes verknüpft, das aufgrund einer ungerechtfertigten, im Zivilprozeß anfechtbaren und auch tatsächlich bekämpften Maßnahme eines Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer je hervorgerufen werden könnte. Artikel 5, Absatz 5, EMRK läßt sich also nicht auf die vom Kläger angestrebte Art extensiv auslegen oder durch Analogie präzisieren.
Auch die in der Revision herangezogenen einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften, die verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche gewähren (§ 11 Abs 1 ESTG [gemeint offenbar § 1 ff StEG], § 35 Abs 1 AtomHG [gemeint offenbar §§ 3 ff AtomHG], § 36 Abs 1 MedienG [gemeint offenbar § 39 MedienG], § 27 GUG, § 453a Z 6 ZPO § 37 FBG und „die einschlägigen Bestimmungen“ nach dem Impfschaden-, Polizeibefugnisentschädigungs- und Postgesetz), beziehen sich - wie schon das Berufungsgericht richtig hervorhob - nach ihrem Regelungszweck auf ganz bestimmte und eng umschriebene Tatbestände, sodaß der vom Kläger unternommene Versuch der Begründung einer Rechtsanalogie an der fehlenden Ähnlichkeit jener Regelungsinhalte mit einem allenfalls aus dem von ihm in persönlicher Freiheit geführten Kampf ums Recht entstandenen Schaden scheitern muß. Außer dem Kläger vertritt auch niemand die Ansicht, daß sich Art 5 Abs 5 EMRK oder die in der Revision herangezogenen einfachgesetzlichen Bestimmungen analog auf einen Fall wie den vorliegenden anwenden ließen. Gleiches gilt für das auf die Völkerrechtslage abstellende Argument, „daß die vertragschließenden Parteien der EMRK auch für den gegenständlichen Fall einen in Geld zu leistenden Ersatz durch die Vertragsstaaten vereinbaren wollten“. Der Kläger vermag keine einzige Stimme im Schrifttum zu nennen, die seiner Rechtsansicht eine Stütze böte. Auch Weh (aaO) betont, eine „Wiedergutmachung“ sei „innerstaatlich und autonom“ zu leisten, wenn dies die Gesetze gestatteten, und es sei „die direkte Umsetzung von Straßburger Urteilen dort, wo das Menschenrechtsproblem im Gesetz selbst liegt“ - das ist hier in Ansehung des § 8 Abs 2 IEinstG von Bedeutung -, mit der österreichischen Rechtsordnung „nur schwer vereinbar“.Auch die in der Revision herangezogenen einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften, die verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche gewähren (Paragraph 11, Absatz eins, ESTG [gemeint offenbar Paragraph eins, ff StEG], Paragraph 35, Absatz eins, AtomHG [gemeint offenbar Paragraphen 3, ff AtomHG], Paragraph 36, Absatz eins, MedienG [gemeint offenbar Paragraph 39, MedienG], Paragraph 27, GUG, Paragraph 453 a, Ziffer 6, ZPO Paragraph 37, FBG und „die einschlägigen Bestimmungen“ nach dem Impfschaden-, Polizeibefugnisentschädigungs- und Postgesetz), beziehen sich - wie schon das Berufungsgericht richtig hervorhob - nach ihrem Regelungszweck auf ganz bestimmte und eng umschriebene Tatbestände, sodaß der vom Kläger unternommene Versuch der Begründung einer Rechtsanalogie an der fehlenden Ähnlichkeit jener Regelungsinhalte mit einem allenfalls aus dem von ihm in persönlicher Freiheit geführten Kampf ums Recht entstandenen Schaden scheitern muß. Außer dem Kläger vertritt auch niemand die Ansicht, daß sich Artikel 5, Absatz 5, EMRK oder die in der Revision herangezogenen einfachgesetzlichen Bestimmungen analog auf einen Fall wie den vorliegenden anwenden ließen. Gleiches gilt für das auf die Völkerrechtslage abstellende Argument, „daß die vertragschließenden Parteien der EMRK auch für den gegenständlichen Fall einen in Geld zu leistenden Ersatz durch die Vertragsstaaten vereinbaren wollten“. Der Kläger vermag keine einzige Stimme im Schrifttum zu nennen, die seiner Rechtsansicht eine Stütze böte. Auch Weh (aaO) betont, eine „Wiedergutmachung“ sei „innerstaatlich und autonom“ zu leisten, wenn dies die Gesetze gestatteten, und es sei „die direkte Umsetzung von Straßburger Urteilen dort, wo das Menschenrechtsproblem im Gesetz selbst liegt“ - das ist hier in Ansehung des Paragraph 8, Absatz 2, IEinstG von Bedeutung -, mit der österreichischen Rechtsordnung „nur schwer vereinbar“.
Die Ansicht der Vorinstanzen, daß ein Amtshaftungsanspruch nicht auf einen konventionswidrigen Gesetzgebungsakt gestützt werden könne, bezeichnet die Revision als „in dieser allgemeinen Form nicht richtig“; sie vermag jedoch keine gesetzliche Bestimmung, aber auch keine in der Rechtslehre vertretene Auffassung zu nennen, die einem Amtshaftungsanspruch wegen einer Schädigung aus der Erlassung oder Aufrechterhaltung eines konventionswidrigen Gesetzes als taugliche Grundlage dienen könnten.
Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Erkenntnis vom 28.Juni 1990 ausdrücklich festhielt, war Prüfungsgegenstand nur jenes Verfahren, in dem der Kläger „die Rechtmäßigkeit seiner Suspendierung angefochten hatte“ (vgl Z 66 der Urteilsausfertigung). Anders als die Revision meint, bezieht sich also die festgestellte Konventionswidrigkeit nicht auch auf „die drei Kündigungsverfahren“. Soweit der Kläger Gegenteiliges aus der Zurückweisungsentscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 14.Jänner 1993 (Blg./AA) abzuleiten versucht, ist ihm nicht zu folgen: Einer solchen Zurückweisungsentscheidung kommt - unabhängig von ihrer Begründung - nicht der Rang eines Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu, das eine Konventionsverletzung mit der schon oben dargestellten innerstaatlichen Wirkung feststellt. Der Kläger läßt aber auch jenen Teil der Begründung der Kommission unbeachtet, der die Zurückweisung der Beschwerde auch deshalb geboten erscheinen ließ, weil alle Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis durch den am 31.Jänner 1991 geschlossenen Vergleich bereinigt wurden und die zurückgewiesene Beschwerde keine Gründe allgemeiner Natur betreffend Menschenrechte - wie in der Konvention definiert - berührte, die deren weitere Prüfung erforderlich gemacht hätte.Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Erkenntnis vom 28.Juni 1990 ausdrücklich festhielt, war Prüfungsgegenstand nur jenes Verfahren, in dem der Kläger „die Rechtmäßigkeit seiner Suspendierung angefochten hatte“ vergleiche , Ziffer 66, der Urteilsausfertigung). Anders als die Revision meint, bezieht sich also die festgestellte Konventionswidrigkeit nicht auch auf „die drei Kündigungsverfahren“. Soweit der Kläger Gegenteiliges aus der Zurückweisungsentscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 14.Jänner 1993 (Blg./AA) abzuleiten versucht, ist ihm nicht zu folgen: Einer solchen Zurückweisungsentscheidung kommt - unabhängig von ihrer Begründung - nicht der Rang eines Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu, das eine Konventionsverletzung mit der schon oben dargestellten innerstaatlichen Wirkung feststellt. Der Kläger läßt aber auch jenen Teil der Begründung der Kommission unbeachtet, der die Zurückweisung der Beschwerde auch deshalb geboten erscheinen ließ, weil alle Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis durch den am 31.Jänner 1991 geschlossenen Vergleich bereinigt wurden und die zurückgewiesene Beschwerde keine Gründe allgemeiner Natur betreffend Menschenrechte - wie in der Konvention definiert - berührte, die deren weitere Prüfung erforderlich gemacht hätte.
Wie der erkennende Senat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung 1 Ob 10/93 (SZ 66/97) aussprach, ist der in § 2 Abs 3 AHG angeordnete Haftungsausschluß verfassungskonform. Amtshaftungsansprüche sind allerdings nicht vollständig ausgeschlossen, wenn ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschied. Erkenntnisse eines Höchstgerichts decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nämlich nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Soweit einem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - nur im eingeschränkten Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden (SZ 59/93).Wie der erkennende Senat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung 1 Ob 10/93 (SZ 66/97) aussprach, ist der in Paragraph 2, Absatz 3, AHG angeordnete Haftungsausschluß verfassungskonform. Amtshaftungsansprüche sind allerdings nicht vollständig ausgeschlossen, wenn ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschied. Erkenntnisse eines Höchstgerichts decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nämlich nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Soweit einem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - nur im eingeschränkten Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden (SZ 59/93).
Nach Ansicht des Klägers wäre „das Suspendierungsverfahren losgelöst von den übrigen Verfahren zu entscheiden gewesen“. Auf diese Behauptung ließe sich ein Amtshaftungsanspruch wegen eines allenfalls durch eine Verfahrensverzögerung eingetretenen Schadens jedoch nur dann stützen, wenn der Oberste Gerichtshof - entsprechend der vorhin dargestellten Rechtslage - selbst nicht nachprüfend beurteilen hätte können, ob eine rechtswirksame Kündigung des Klägers als präjudizielle Vorfrage für das rechtliche Schicksal des Klagebegehrens auf Aufhebung der Suspendierung anzusehen sei. Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist daher der Gang jenes Verfahrens, in dem der Kläger die Aufhebung seiner Suspendierung anstrebte.
In dem das Klagebegehren abweisenden Urteil vom 9.Dezember 1982 führte bereits das Gericht erster Instanz aus, das Kernproblem des Rechtsstreits liege in der Prüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Klägers; nur im Falle ihrer Unwirksamkeit könne „die Leistungsklage auf Aufhebung der Suspendierung für die Rechtslage der Parteien noch von Bedeutung sein“. Da die Rechtskraft des die Zustimmung zur Kündigung erteilenden Bescheides des Landesinvalidenausschusses nach ständiger Rechtsprechung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung sei, sei jene des Klägers rechtswirksam am 14.Juli 1981 zum 31.März 1982 erfolgt, weshalb dem Klagebegehren „mangels Rechtsschutzinteresses“ ein Erfolg zu versagen gewesen sei. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit seinem Urteil vom 11.Mai 1983 und ging gleichfalls davon aus, daß es dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse fehle, „weil sein Dienstvertrag wirksam gekündigt“ sei. Der Oberste Gerichtshof ging zwar mit dem im Revisionsverfahren gefaßten Beschluß vom 23.Oktober 1984 von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, daß ein gemäß § 8 Abs 2 IEinstG ergangener Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses im Zeitpunkt der Kündigung als Voraussetzung für deren Wirksamkeit noch nicht rechtskräftig sein müsse, er sprach aber schon in dieser Entscheidung aus, das auf die Aufhebung der Suspendierung vom Dienst gerichtete Klagebegehren könne, fehle es an einer rechtswirksamen Kündigung des Dienstverhältnisses, „nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß es dem Kläger am erforderlichen Rechtsschutzinteresse“ mangle. Nur weil der Oberste Gerichtshof eine rechtswirksame Kündigung verneinte, trug er den Vorinstanzen auf, zu prüfen, „ob sich der Kläger der ihm von der Beklagten konkret vorgeworfenen Verstöße tatsächlich schuldig gemacht und damit Handlungen begangen“ habe, die gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag „seine vorläufige Enthebung vom Dienst notwendig erscheinen lassen könnten“. Die im dritten Rechtsgang vom Gericht erster Instanz mit Urteil vom 30.Jänner 1985 erlassene Klagestattgebung wurde vom Berufungsgericht nicht bestätigt. Es vertrat nämlich in seiner das Klagebegehren abweisenden Abänderungsentscheidung vom 31.Juli 1985 die Ansicht, der Kläger hätte wegen seiner rechtswirksamen Kündigung zum 31.März 1982 ein Recht auf Weiterbeschäftigung durch Aufhebung seiner Suspendierung nur mehr bis zu diesem Zeitpunkt geltend machen können. Er habe bis zur Kündigung auch alle Zahlungen erhalten, die ihm im Falle seiner Weiterbeschäftigung zugestanden wären. Es mangle ihm somit an einem Rechtsschutzinteresse, was zur Klageabweisung führen habe müssen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung; er sprach in seinem Urteil vom 15.Juli 1986 aus, „dem auf Aufhebung der Suspendierung gerichteten Urteilsantrag“ könne nicht mehr stattgegeben werden; er sei „vielmehr vom Berufungsgericht zutreffend mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen worden“, sei doch davon auszugehen, daß „das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die rechtswirksame Kündigung der beklagten Partei vom 14.Juli 1981 mit 31.März 1982 beendet worden“ sei.In dem das Klagebegehren abweisenden Urteil vom 9.Dezember 1982 führte bereits das Gericht erster Instanz aus, das Kernproblem des Rechtsstreits liege in der Prüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Klägers; nur im Falle ihrer Unwirksamkeit könne „die Leistungsklage auf Aufhebung der Suspendierung für die Rechtslage der Parteien noch von Bedeutung sein“. Da die Rechtskraft des die Zustimmung zur Kündigung erteilenden Bescheides des Landesinvalidenausschusses nach ständiger Rechtsprechung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung sei, sei jene des Klägers rechtswirksam am 14.Juli 1981 zum 31.März 1982 erfolgt, weshalb dem Klagebegehren „mangels Rechtsschutzinteresses“ ein Erfolg zu versagen gewesen sei. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit seinem Urteil vom 11.Mai 1983 und ging gleichfalls davon aus, daß es dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse fehle, „weil sein Dienstvertrag wirksam gekündigt“ sei. Der Oberste Gerichtshof ging zwar mit dem im Revisionsverfahren gefaßten Beschluß vom 23.Oktober 1984 von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, daß ein gemäß Paragraph 8, Absatz 2, IEinstG ergangener Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses im Zeitpunkt der Kündigung als Voraussetzung für deren Wirksamkeit noch nicht rechtskräftig sein müsse, er sprach aber schon in dieser Entscheidung aus, das auf die Aufhebung der Suspendierung vom Dienst gerichtete Klagebegehren könne, fehle es an einer rechtswirksamen Kündigung des Dienstverhältnisses, „nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß es dem Kläger am erforderlichen Rechtsschutzinteresse“ mangle. Nur weil der Oberste Gerichtshof eine rechtswirksame Kündigung verneinte, trug er den Vorinstanzen auf, zu prüfen, „ob sich der Kläger der ihm von der Beklagten konkret vorgeworfenen Verstöße tatsächlich schuldig gemacht und damit Handlungen begangen“ habe, die gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag „seine vorläufige Enthebung vom Dienst notwendig erscheinen lassen könnten“. Die im dritten Rechtsgang vom Gericht erster Instanz mit Urteil vom 30.Jänner 1985 erlassene Klagestattgebung wurde vom Berufungsgericht nicht bestätigt. Es vertrat nämlich in seiner das Klagebegehren abweisenden Abänderungsentscheidung vom 31.Juli 1985 die Ansicht, der Kläger hätte wegen seiner rechtswirksamen Kündigung zum 31.März 1982 ein Recht auf Weiterbeschäftigung durch Aufhebung seiner Suspendierung nur mehr bis zu diesem Zeitpunkt geltend machen können. Er habe bis zur Kündigung auch alle Zahlungen erhalten, die ihm im Falle seiner Weiterbeschäftigung zugestanden wären. Es mangle ihm somit an einem Rechtsschutzinteresse, was zur Klageabweisung führen habe müssen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung; er sprach in seinem Urteil vom 15.Juli 1986 aus, „dem auf Aufhebung der Suspendierung gerichteten Urteilsantrag“ könne nicht mehr stattgegeben werden; er sei „vielmehr vom Berufungsgericht zutreffend mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen worden“, sei doch davon auszugehen, daß „das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die rechtswirksame Kündigung der beklagten Partei vom 14.Juli 1981 mit 31.März 1982 beendet worden“ sei.
Der Oberste Gerichtshof ging also bei der nachprüfenden Kontrolle der von den Vorinstanzen gefällten Entscheidungen immer davon aus, daß die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Klägers für den Erfolg des Begehrens, seine Suspendierung aufzuheben, präjudiziell sei.
In dem auf die Suspendierung des Klägers bezogenen Verfahren kam es aber - beurteilt man den gesamten Prozeßverlauf in seinen einzelnen Verfahrensschritten - aus zwei Gründen zu der durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Erkenntnis vom 28.Juni 1990 als Konventionsverletzung festgestellten Verfahrensverzögerung: Zum einen ging der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.Oktober 1984 von seiner bisherigen Rechtsprechung (Arb 6569) ab, die rechtswirksame Kündigung des Dienstverhältnisses eines Invaliden setze nicht voraus, daß die vom Invalidenausschuß erteilte Zustimmung bereits rechtskräftig sei; zum anderen wurde das rechtliche Schicksal des Begehrens, die Suspendierung des Klägers aufzuheben, von der Rechtswirksamkeit seiner durch den Dienstgeber ausgesprochenen Kündigung abhängig gemacht.
Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als konventionswidrig festgestellte Verfahrensverzögerung hatte also ihre Ursache allein in Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofs. Es wäre auch nach Wiederaufnahme des auf die Suspendierung bezogenen Verfahrens nicht dessen Unterbrechung bis zum Abschluß des die Kündigung vom 21.Dezember 1984 betreffenden Verfahrens erfolgt, hätte der Oberste Gerichtshof im wiederaufgenommenen Verfahren nicht schon vorher ausgesprochen gehabt, daß dem Kläger nach Rechtswirksamkeit seiner Kündigung kein Rechtsschutzinteresse mehr zuzubilligen sei, die Aufhebung seiner Suspendierung zu begehren. Insoweit kann also die Amtshaftungsklage schon gemäß § 2 Abs 3 AHG nicht erfolgreich sein. Die Revision erkennt das in Wahrheit auch selbst, führt sie doch im Zusammenhang mit Unterbrechungsbeschlüssen des Gerichtes zweiter Instanz vom 19.November 1987 und 23.September 1988 aus, selbst im Falle der Zulässigkeit von Rechtsmitteln „wären diese Rekurse vom Obersten Gerichtshof abgewiesen worden“, weil dieser den „Ausgang der Kündigungsverfahren für die Entscheidung im Suspendierungsverfahren“ als präjudiziell angesehen habe.Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als konventionswidrig festgestellte Verfahrensverzögerung hatte also ihre Ursache allein in Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofs. Es wäre auch nach Wiederaufnahme des auf die Suspendierung bezogenen Verfahrens nicht dessen Unterbrechung bis zum Abschluß des die Kündigung vom 21.Dezember 1984 betreffenden Verfahrens erfolgt, hätte der Oberste Gerichtshof im wiederaufgenommenen Verfahren nicht schon vorher ausgesprochen gehabt, daß dem Kläger nach Rechtswirksamkeit seiner Kündigung kein Rechtsschutzinteresse mehr zuzubilligen sei, die Aufhebung seiner Suspendierung zu begehren. Insoweit kann also die Amtshaftungsklage schon gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AHG nicht erfolgreich sein. Die Revision erkennt das in Wahrheit auch selbst, führt sie doch im Zusammenhang mit Unterbrechungsbeschlüssen des Gerichtes zweiter Instanz vom 19.November 1987 und 23.September 1988 aus, selbst im Falle der Zulässigkeit von Rechtsmitteln „wären diese Rekurse vom Obersten Gerichtshof abgewiesen worden“, weil dieser den „Ausgang der Kündigungsverfahren für die Entscheidung im Suspendierungsverfahren“ als präjudiziell angesehen habe.
Die dem Amtshaftungsbegehren zugrunde gelegte konventionswidrige Verfahrensverzögerung beruht also nicht auf einer unvertretbaren Anwendung des Prozeßrechts durch die Gerichte erster und zweiter Instanz, sondern auf einer durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckten Vorgangsweise. Verzögerungsschäden sind aber aus dem Titel der Amtshaftung nur insoweit ersatzfähig, als sie durch eine unvertretbare Anwendung des Verfahrensrechts verursacht wurden (SZ 62/98). Daher ist die vom Kläger bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichtes auch gar nicht entscheidungswesentlich, die Gerichte hätten die Fortführung des die Aufhebung der Suspendierung betreffenden Verfahrens trotz der durch eine rechtswirksame Kündigung erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses als Schikane im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB angesehen. Es bedarf aber auch keiner Erörterung der Revisionsausführungen zum Begriff „Rechtsschutzinteresse“: Gerade auch der Oberste Gerichtshof hat in dem wegen Aufhebung der Suspendierung geführten Verfahren ausgesprochen, die Klageabweisung sei deshalb zutreffend, weil es dem Kläger infolge der Rechtswirksamkeit seiner Kündigung an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es wäre daher müßig, sich mit der Behauptung des Klägers auseinanderzusetzen, jene Rechtsansicht sei unvertretbar. Selbst wenn man dies bejahte, müßte nämlich der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch an § 2 Abs 3 AHG scheitern.Die dem Amtshaftungsbegehren zugrunde gelegte konventionswidrige Verfahrensverzögerung beruht also nicht auf einer unvertretbaren Anwendung des Prozeßrechts durch die Gerichte erster und zweiter Instanz, sondern auf einer durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckten Vorgangsweise. Verzögerungsschäden sind aber aus dem Titel der Amtshaftung nur insoweit ersatzfähig, als sie durch eine unvertretbare Anwendung des Verfahrensrechts verursacht wurden (SZ 62/98). Daher ist die vom Kläger bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichtes auch gar nicht entscheidungswesentlich, die Gerichte hätten die Fortführung des die Aufhebung der Suspendierung betreffenden Verfahrens trotz der durch eine rechtswirksame Kündigung erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses als Schikane im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB angesehen. Es bedarf aber auch keiner Erörterung der Revisionsausführungen zum Begriff „Rechtsschutzinteresse“: Gerade auch der Oberste Gerichtshof hat in dem wegen Aufhebung der Suspendierung geführten Verfahren ausgesprochen, die Klageabweisung sei deshalb zutreffend, weil es dem Kläger infolge der Rechtswirksamkeit seiner Kündigung an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es wäre daher müßig, sich mit der Behauptung des Klägers auseinanderzusetzen, jene Rechtsansicht sei unvertretbar. Selbst wenn man dies bejahte, müßte nämlich der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch an Paragraph 2, Absatz 3, AHG scheitern.
Gemäß Art 89 Abs 2 B-VG hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Bei einer solchen Antragstellung handeln Gerichte in Vollziehung der Gesetze. Unterläßt ein Gericht zweiter Instanz infolge unrichtiger Lösung der verfassungsrechtlichen Vorfrage die auf Aufhebung eines verfassungswidrigen Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof gerichtete Antragstellung, können daraus, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, grundsätzlich Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden (SZ 64/128). Anders als die Revision meint, bildet das im vorliegenden Fall aber keine Stütze für das Amtshaftungsbegehren des Klägers.Gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Bei einer solchen Antragstellung handeln Gerichte in Vollziehung der Gesetze. Unterläßt ein Gericht zweiter Instanz infolge unrichtiger Lösung der verfassungsrechtlichen Vorfrage die auf Aufhebung eines verfassungswidrigen Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof gerichtete Antragstellung, können daraus, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, grundsätzlich Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden (SZ 64/128). Anders als die Revision meint, bildet das im vorliegenden Fall aber keine Stütze für das Amtshaftungsbegehren des Klägers.
Im Verfahren 13 Cga 75/89 (dritter Kündigungsprozeß) wies das Gericht erster Instanz das Begehren auf Feststellung ab, es sei das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis ungeachtet der mit Schreiben der klagenden Partei vom 21.Dezember 1984 ausgesprochenen Kündigung über den 30.Juni 1985 hinaus nach wie vor rechtswirksam. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 10.Oktober 1989 und vertrat u.a. die Ansicht, § 8 IEinstG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Aus Anlaß der Revision des Klägers hob der Oberste Gerichtshof sodann mit Beschluß vom 14.März 1990 die Urteile der Gerichte erster und zweiter Instanz sowie das diesen Urteilen vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen entschiedener Rechtssache unter Verweisung auf die rechtskräftigen Entscheidungen in den Verfahren 13 Cga 4/87 und 13 Cga 118/88 zurück. Im dritten Kündigungsprozeß war also die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs 2 IEinstG (jetzt § 8 Abs 2 BEinstG) nicht entscheidungswesentlich. Im übrigen war die in allen drei Kündigungsprozessen unterlassene Anfechtung des § 8 Abs 2 IEinstG (später § 8 Abs 2 BEinstG) gar nicht kausal für einen aus dem Titel der Amtshaftung ersatzfähigen Schaden. Wäre nämlich die bezeichnete Gesetzesstelle als Ergebnis einer erfolgreichen Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden, hätte sie für den Kläger auch keine Schutzfunktion mehr entfalten können; sein Dienstverhältnis wäre dann ohne ein verwaltungsbehördliches Zustimmungsverfahren kündbar gewesen. Daß sich aber allein aus der Verfassungswidrigkeit eines einfachen Gesetzes kein Amtshaftungsanspruch ableiten läßt, wurde schon oben ausgeführt.Im Verfahren 13 Cga 75/89 (dritter Kündigungsprozeß) wies das Gericht erster Instanz das Begehren auf Feststellung ab, es sei das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis ungeachtet der mit Schreiben der klagenden Partei vom 21.Dezember 1984 ausgesprochenen Kündigung über den 30.Juni 1985 hinaus nach wie vor rechtswirksam. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 10.Oktober 1989 und vertrat u.a. die Ansicht, Paragraph 8, IEinstG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Aus Anlaß der Revision des Klägers hob der Oberste Gerichtshof sodann mit Beschluß vom 14.März 1990 die Urteile der Gerichte erster und zweiter Instanz sowie das diesen Urteilen vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen entschiedener Rechtssache unter Verweisung auf die rechtskräftigen Entscheidungen in den Verfahren 13 Cga 4/87 und 13 Cga 118/88 zurück. Im dritten Kündigungsprozeß war also die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 8, Absatz 2, IEinstG (jetzt Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG) nicht entscheidungswesentlich. Im übrigen war die in allen drei Kündigungsprozessen unterlassene Anfechtung des Paragraph 8, Absatz 2, IEinstG (später Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG) gar nicht kausal für einen aus dem Titel der Amtshaftung ersatzfähigen Schaden. Wäre nämlich die bezeichnete Gesetzesstelle als Ergebnis einer erfolgreichen Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden, hätte sie für den Kläger auch keine Schutzfunktion mehr entfalten können; sein Dienstverhältnis wäre dann ohne ein verwaltungsbehördliches Zustimmungsverfahren kündbar gewesen. Daß sich aber allein aus der Verfassungswidrigkeit eines einfachen Gesetzes kein Amtshaftungsanspruch ableiten läßt, wurde schon oben ausgeführt.
Soweit die Revision ausführt, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im dritten Kündigungsprozeß sei „in völliger Verkennung des Wesens der Rechtskraft und unter Bruch der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung“ ergangen, „daß gestützt auf geänderte Anspruchsgründe eine neue Klage jederzeit eingebracht ... und ihr nicht der Einwand der entschiedenen Rechtssache entgegengehalten werden“ könne, ist ohne weitere Auseinandersetzung auf § 2 Abs 3 AHG zu verweisen.Soweit die Revision ausführt, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im dritten Kündigungsprozeß sei „in völliger Verkennung des Wesens der Rechtskraft und unter Bruch der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung“ ergangen, „daß gestützt auf geänderte Anspruchsgründe eine neue Klage jederzeit eingebracht ... und ihr nicht der Einwand der entschiedenen Rechtssache entgegengehalten werden“ könne, ist ohne weitere Auseinandersetzung auf Paragraph 2, Absatz 3, AHG zu verweisen.
Dem Kläger ist aber auch nicht darin zu folgen, der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch sei wegen „Mangelhaftigkeiten des Verwaltungsverfahrens“, das die Zustimmung zur Kündigung zum Gegenstand hatte, berechtigt.
Der Vorwurf des Klägers, die belangte Behörde habe „eine nachträglich konstruierte Erklärung im nachhinein in den Akt des Verwaltungsgerichtshofes hineinmanipuliert“, war im Verfahren erster Instanz nicht erweislich. Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, wann das Schreiben der seinerzeitigen Dienstgeberin des Klägers vom 2.Jänner 1985, das keinen Eingangsvermerk des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung trägt, bei der Behörde einlangte (Ersturteil S 21 f). Es erübrigt sich also auf jenen Teil der Revision einzugehen, der erkennen läßt, daß der Kläger nicht bereit ist, die vom Erstgericht getroffene und im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Negativfeststellung zur Kenntnis zu nehmen. Unrichtig ist, daß im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof „die Anfechtungsmöglichkeiten betreffend Mangelhaftigkeiten und Sachverhaltsfeststellung infolge der Bestimmung des § 22 VwGG eingeschränkt“ gewesen seien. § 22 VwGG hat keinen Bezug zu dem in der Revision aufgegriffenen Thema; in dieser Gesetzesstelle wird geregelt, daß in Angelegenheiten der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister und in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten kann. Es lassen aber auch die weiteren Revisionsausführungen erkennen, daß der Kläger die Anfechtungsmöglichkeiten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verkennt. Es ist zwar richtig, daß der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs 1 VwGG „den angefochtenen Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts“ zu überprüfen hat und dadurch eine Bindung des Gerichtshofs an die Sachverhaltsannahme der Behörde verfügt ist, diese Bindung besteht jedoch nur insoweit, als die Behörde den Sachverhalt in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren feststellte (Walter/Mayer aaO Rz 1016; Mayer, Kurzkommentar zum österreichischen Bundes-Verfassungsrecht 557). Der Verwaltungsgerichtshof behandelt selbst eine den Denkgesetzen widersprechende und daher unschlüssige Beweiswürdigung als Verfahrensfehler (Walter/Mayer aaO Rz 1017). Natürlich gehören auch behauptete Aktenwidrigkeiten zu jenen Beschwerdepunkten, die einer inhaltlichen Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegen. All das wird gerade auch durch das Erkenntnis vom 9.März 1983, Zl 81/01/0298-12, deutlich, mit dem die Beschwerde des Klägers als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision versucht nun durch die Behauptungen,Der Vorwurf des Klägers, die belangte Behörde habe „eine nachträglich konstruierte Erklärung im nachhinein in den Akt des Verwaltungsgerichtshofes hineinmanipuliert“, war im Verfahren erster Instanz nicht erweislich. Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, wann das Schreiben der seinerzeitigen Dienstgeberin des Klägers vom 2.Jänner 1985, das keinen Eingangsvermerk des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung trägt, bei der Behörde einlangte (Ersturteil S 21 f). Es erübrigt sich also auf jenen Teil der Revision einzugehen, der erkennen läßt, daß der Kläger nicht bereit ist, die vom Erstgericht getroffene und im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Negativfeststellung zur Kenntnis zu nehmen. Unrichtig ist, daß im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof „die Anfechtungsmöglichkeiten betreffend Mangelhaftigkeiten und Sachverhaltsfeststellung infolge der Bestimmung des Paragraph 22, VwGG eingeschränkt“ gewesen seien. Paragraph 22, VwGG hat keinen Bezug zu dem in der Revision aufgegriffenen Thema; in dieser Gesetzesstelle wird geregelt, daß in Angelegenheiten der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister und in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten kann. Es lassen aber auch die weiteren Revisionsausführungen erkennen, daß der Kläger die Anfechtungsmöglichkeiten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verkennt. Es ist zwar richtig, daß der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG „den angefochtenen Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts“ zu überprüfen hat und dadurch eine Bindung des Gerichtshofs an die Sachverhaltsannahme der Behörde verfügt ist, diese Bindung besteht jedoch nur insoweit, als die Behörde den Sachverhalt in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren feststellte (Walter/Mayer aaO Rz 1016; Mayer, Kurzkommentar zum österreichischen Bundes-Verfassungsrecht 557). Der Verwaltungsgerichtshof behandelt selbst eine den Denkgesetzen widersprechende und daher unschlüssige Beweiswürdigung als Verfahrensfehler (Walter/Mayer aaO Rz 1017). Natürlich gehören auch behauptete Aktenwidrigkeiten zu jenen Beschwerdepunkten, die einer inhaltlichen Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegen. All das wird gerade auch durch das Erkenntnis vom 9.März 1983, Zl 81/01/0298-12, deutlich, mit dem die Beschwerde des Klägers als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision versucht nun durch die Behauptungen,
1. die Begründung eines Bescheides der Spruchbehörde zweiter Instanz enthalte verschiedene Ungenauigkeiten,
2. die Spruchbehörde zweiter Instanz habe vom Kläger erstattetes Vorbringen unbeachtet gelassen,
3. den Kläger habe eine besondere - ebenso außer acht gelassene - berufliche Tüchtigkeit und Loyalität gegenüber seinem Dienstgeber ausgezeichnet,
den Eindruck zu erwecken, das Verwaltungsverfahren sei mit solchen wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet, die einem Amtshaftungsanspruch als ausreichende Grundlage dienen können. Mit dieser Argumentation verkennt der Kläger nach wie vor, was für die im Verwaltungsverfahren erteilte Zustimmung zur Kündigung ausschlaggebend war. Zu verweisen ist auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.März 1993. Danach war nicht entscheidungswesentlich, aus welchen Gründen es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien des Dienstvertrages gekommen war, wer diese verschuldet und welche Leistungen der Kläger für seinen Dienstgeber in der Vergangenheit erbracht hatte, maßgebend war vielmehr allein die Tatsache einer größeren Anzahl von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien des Dienstverhältnisses. Allein das und - wie der Verwaltungsgerichtshof formulierte - „nicht daß der Beschwerdeführer vor Gericht seine Rechte verfolgt hat, wurde von der belangten Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu Recht zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet“. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im übrigen unmißverständlich aus, daß es „keineswegs ... Aufgabe der belangten Behörde“ war, „in allen anhängigen gerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Klagen berechtigt waren oder nicht“. Die Entscheidung dieser Fragen war „nicht Gegenstand oder auch nur Vorfrage für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde“. Die durch zahlreiche Rechtsstreitigkeiten eingetretene Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und seiner Dienstgeberin war also allein für das durch die Verwaltungsbehörde in den gesetzlichen Grenzen geübte Ermessen ausschlaggebend. Wie aus dem nachprüfenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs folgt, haften dem Verwaltungsverfahren - entgegen den Revisionsbehauptungen - überhaupt keine wesentlichen Mängel an. Das Verwaltungsverfahren wurde also im Rahmen des nur zu klärenden Themas gar nicht rechtswidrig geführt. Schon deshalb scheidet ein Amtshaftungsanspruch aus; ein solcher wäre überdies - wie bereits dargelegt - nur im Falle einer unvertretbar rechtswidrigen Führung des Verwaltungsverfahrens möglich. Wegen der durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgten nachprüfenden Kontrolle ist neuerlich auch auf § 2 Abs 3 AHG zu verweisen.den Eindruck zu erwecken, das Verwaltungsverfahren sei mit solchen wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet, die einem Amtshaftungsanspruch als ausreichende Grundlage dienen können. Mit dieser Argumentation verkennt der Kläger nach wie vor, was für die im Verwaltungsverfahren erteilte Zustimmung zur Kündigung ausschlaggebend war. Zu verweisen ist auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.März 1993. Danach war nicht entscheidungswesentlich, aus welchen Gründen es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien des Dienstvertrages gekommen war, wer diese verschuldet und welche Leistungen der Kläger für seinen Dienstgeber in der Vergangenheit erbracht hatte, maßgebend war vielmehr allein die Tatsache einer größeren Anzahl von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien des Dienstverhältnisses. Allein das und - wie der Verwaltungsgerichtshof formulierte - „nicht daß der Beschwerdeführer vor Gericht seine Rechte verfolgt hat, wurde von der belangten Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu Recht zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet“. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im übrigen unmißverständlich aus, daß es „keineswegs ... Aufgabe der belangten Behörde“ war, „in allen anhängigen gerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Klagen berechtigt waren oder nicht“. Die Entscheidung dieser Fragen war „nicht Gegenstand oder auch nur Vorfrage für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde“. Die durch zahlreiche Rechtsstreitigkeiten eingetretene Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und seiner Dienstgeberin war also allein für das durch die Verwaltungsbehörde in den gesetzlichen Grenzen geübte Ermessen ausschlaggebend. Wie aus dem nachprüfenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs folgt, haften dem Verwaltungsverfahren - entgegen den Revisionsbehauptungen - überhaupt keine wesentlichen Mängel an. Das Verwaltungsverfahren wurde also im Rahmen des nur zu klärenden Themas gar nicht rechtswidrig geführt. Schon deshalb scheidet ein Amtshaftungsanspruch aus; ein solcher wäre überdies - wie bereits dargelegt - nur im Falle einer unvertretbar rechtswidrigen Führung des Verwaltungsverfahrens möglich. Wegen der durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgten nachprüfenden Kontrolle ist neuerlich auch auf Paragraph 2, Absatz 3, AHG zu verweisen.
Soweit die Revision die für eine konventionsgemäße Nachprüfung des von der Verwaltungsbehörde geübten Ermessens fehlende „Tribunal-Qualität“ des Verwaltungsgerichtshofs hervorhebt, ist für den Kläger nichts zu gewinnen, weil damit Gesetzgebungsmängel angesprochen werden, die einen Amtshaftungsanspruch nicht begründen können. Gleiches gilt für die der Verwaltungsbehörde gemäß § 8 Abs 2 IEinstG ermöglichte Ermessensentscheidung.Soweit die Revision die für eine konventionsgemäße Nachprüfung des von der Verwaltungsbehörde geübten Ermessens fehlende „Tribunal-Qualität“ des Verwaltungsgerichtshofs hervorhebt, ist für den Kläger nichts zu gewinnen, weil damit Gesetzgebungsmängel angesprochen werden, die einen Amtshaftungsanspruch nicht begründen können. Gleiches gilt für die der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, IEinstG ermöglichte Ermessensentscheidung.
Für den Amtshaftungsanspruch nicht von Bedeutung ist das in den Punkten 5.7. und 5.8. der Revision behandelte zweite Verwaltungsverfahren auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Klägers. Für die Entscheidung in den auf die Kündigung bezogenen Gerichtsverfahren war nämlich nur das von der Verwaltungsbehörde im ersten Zustimmungsverfahren erzielte Ergebnis maßgebend.
Das Berufungsverfahren leidet - entgegen den Revisionsbehauptungen - an keinem wesentlichen Mangel; es liegt auch die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsverfahren leidet - entgegen den Revisionsbehauptungen - an keinem wesentlichen Mangel; es liegt auch die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.