Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien sind wegen Fehlens von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Theaterkritik unter dem Gesichtspunkt des § 1330 ABGB zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin ist nicht berechtigt, das der beklagten Parteien berechtigt.Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien sind wegen Fehlens von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Theaterkritik unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1330, ABGB zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin ist nicht berechtigt, das der beklagten Parteien berechtigt.
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB. Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er nach § 1330 Abs 1 ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß § 1330 Abs 2 erster Satz ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährdet und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Beides sind Fälle deliktischer Haftung (SZ 64/36 = JBl 1991, 796 = ÖBl 1991, 161). § 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre der - natürlichen oder juristischen - Person, § 1330 Abs 2 ABGB auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf.Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB. Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, erster Satz ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährdet und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Beides sind Fälle deliktischer Haftung (SZ 64/36 = JBl 1991, 796 = ÖBl 1991, 161). Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB schützt die Ehre der - natürlichen oder juristischen - Person, Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf.
Tatsachen iS des § 1330 Abs 2 ABGB sind nach ständiger Rechtsprechung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbarem Inhalt (MR 1994, 198; MR 1994, 111; SZ 60/255 = ÖBl 1989, 80 uva; Reischauer in Rummel2, Rz 8 zu § 1330 ABGB; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 174; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 26 f). Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muß grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so daß das Verbreiten nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (MR 1994, 111; MR 1993, 14 mwN). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen (MR 1994, 111; ÖBl 1980, 130; SZ 60/255 uva). Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen (MR 1994, 198; MR 1994, 111; SZ 60/255 uva; Reischauer aaO Rz 10; Korn/Neumayer aaO 28). Sie werden von § 1330 Abs 2 ABGB nicht erfaßt, können aber als Ehrenbeleidigung gegen § 1330 Abs 1 ABGB verstoßen. Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an (MR 1995, 16; MR 1994, 168; MR 1992, 205Tatsachen iS des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind nach ständiger Rechtsprechung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbarem Inhalt (MR 1994, 198; MR 1994, 111; SZ 60/255 = ÖBl 1989, 80 uva; Reischauer in Rummel2, Rz 8 zu Paragraph 1330, ABGB; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 174; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 26 f). Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muß grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so daß das Verbreiten nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (MR 1994, 111; MR 1993, 14 mwN). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen (MR 1994, 111; ÖBl 1980, 130; SZ 60/255 uva). Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen (MR 1994, 198; MR 1994, 111; SZ 60/255 uva; Reischauer aaO Rz 10; Korn/Neumayer aaO 28). Sie werden von Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht erfaßt, können aber als Ehrenbeleidigung gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB verstoßen. Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an (MR 1995, 16; MR 1994, 168; MR 1992, 205
= ÖBl 1992, 213 ua). Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht
maßgeblich (MR 1994, 198; MR 1994, 111; EvBl 1993/134 = MR 1993, 17 =
ÖBl 1993, 84 ua), sondern eine Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier durchschnittlich verständigen Kunstinteressenten - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (vgl MR 1994, 244). Der Täter muß stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (MR 1994, 111; SZ 61/193). Auch wertende Äußerungen können nach der Rechtsprechung unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen, wenn sie als sogenannte "konkludente" Tatsachenbehauptungen auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, somit dem, eine rein subjektive Auffassung wiedergebenden Werturteil entnommen werden kann, daß es von bestimmten Tatsachen ausgeht (MR 1994, 198; MR 1994, 111; MR 1993, 14 uva; Reischauer aaO Rz 12; Koziol aaO 175; Korn/Neumayer aaO 27). Auch "Urteile", die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, sind objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefaßt werden. Daß das Verhalten eines Dritten auf Grund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt somit das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus (MR 1994, 111).ÖBl 1993, 84 ua), sondern eine Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier durchschnittlich verständigen Kunstinteressenten - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird vergleiche MR 1994, 244). Der Täter muß stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (MR 1994, 111; SZ 61/193). Auch wertende Äußerungen können nach der Rechtsprechung unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fallen, wenn sie als sogenannte "konkludente" Tatsachenbehauptungen auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, somit dem, eine rein subjektive Auffassung wiedergebenden Werturteil entnommen werden kann, daß es von bestimmten Tatsachen ausgeht (MR 1994, 198; MR 1994, 111; MR 1993, 14 uva; Reischauer aaO Rz 12; Koziol aaO 175; Korn/Neumayer aaO 27). Auch "Urteile", die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, sind objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefaßt werden. Daß das Verhalten eines Dritten auf Grund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt somit das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus (MR 1994, 111).
Theaterkritik, die ja facettenreich ist und deren Spektrum von der Kurzrezension bis zum kulturphilosophischen Essay reicht, verbreitet regelmäßig keine Tatsachen iS des § 1330 Abs 2 ABGB. Wenn Schauspieler, Sänger oder Regisseure in einer Theaterkritik angegriffen werden, geht es regelmäßig um Werturteile. Aussagen über die Qualität einer darstellerischen Leistung oder einer Inszenierung sind Ausdruck der persönlichen Überzeugung des Kritikers. Ihre "Richtigkeit" ist in aller Regel nicht beweisbar (Eidenmüller, Der unliebsame Kritker: Theaterkritik und Schmähkritik in NJW 1991, 1439 ff). Dies erhellt ja schon daraus, daß nicht selten - wie gerichtsbekannt ist - über eine Aufführung ganz unterschiedliche Kritiken vorliegen. Polemik, Ironie und Satire sind die legitimen Ausdrucksformen der Theaterkritik, die von pointierter Verkürzung lebt. Im deutschen Rechtsbereich gilt bei vergleichbarer Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit eine ehrverletzende oder herabsetzende Äußerung im Rahmen einer Theaterkritik dann als rechtswidrig, wenn der Kritisierte beschimpft wird oder es sich um sogenannte diffamierende Schmähkritik handelt (Eidenmüller aaO 1440 mwN in FN 17; Thomas in Palandt BGB54, Rz 189 zu § 823 mwN), wenn als Ziel des Kritikers nicht die sachliche Auseinandersetzung mit einer Theateraufführung - auch Opern- oder Operettenaufführung - , sondern die vorsätzliche Kränkung des angegriffenen Künstlers im Vordergrund steht, wenn der Kritiker primär diffamieren will. Angesprochen ist damit die, oft nicht leicht feststellbare Willensrichtung des Kritikers. Der BGH vertrat in NJW 1974, 1762 die Auffassung, der Verzicht auf die Angabe von "Bezugspunkten" könne ein Anzeichen für die Diffamierungsabsicht des Kritikers sein. Die Kritik müsse erkennen lassen, welches sachliche Anliegen die Kritik verfolge und worauf sich die kritischen Äußerungen stützten. Wer etwa ein vernichtendes Werturteil über die fehlende schauspielerische oder sängerische Präsenz des Kritisierten abgibt, sei diesem eine knappe Begründung dafür schuldig. Fehle sie, könne er rechtswidrig iS eines Wertungsexzesses handeln. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, tatbildlich für § 111 StGB seien Wertungsexzesse, das heißt durch ein überzogenes Werturteil ehrverletzende Kritik, formale Ehrenbeleidigungen, bei denen sich die Ehrverletzung schon aus der Form der Äußerung ergibt, und solche abfällige Werturteile, die als völlig unverhältnismäßig überzogen anzusehen sind, jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lassen oder wegen des Fehlens eines entsprechenden Sachverhaltssubstrats jenseits sachlicher Kritik liegen (EvBl 1993/173 = MR 1993, 175 mit Anm von Kienapfel).Theaterkritik, die ja facettenreich ist und deren Spektrum von der Kurzrezension bis zum kulturphilosophischen Essay reicht, verbreitet regelmäßig keine Tatsachen iS des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Wenn Schauspieler, Sänger oder Regisseure in einer Theaterkritik angegriffen werden, geht es regelmäßig um Werturteile. Aussagen über die Qualität einer darstellerischen Leistung oder einer Inszenierung sind Ausdruck der persönlichen Überzeugung des Kritikers. Ihre "Richtigkeit" ist in aller Regel nicht beweisbar (Eidenmüller, Der unliebsame Kritker: Theaterkritik und Schmähkritik in NJW 1991, 1439 ff). Dies erhellt ja schon daraus, daß nicht selten - wie gerichtsbekannt ist - über eine Aufführung ganz unterschiedliche Kritiken vorliegen. Polemik, Ironie und Satire sind die legitimen Ausdrucksformen der Theaterkritik, die von pointierter Verkürzung lebt. Im deutschen Rechtsbereich gilt bei vergleichbarer Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit eine ehrverletzende oder herabsetzende Äußerung im Rahmen einer Theaterkritik dann als rechtswidrig, wenn der Kritisierte beschimpft wird oder es sich um sogenannte diffamierende Schmähkritik handelt (Eidenmüller aaO 1440 mwN in FN 17; Thomas in Palandt BGB54, Rz 189 zu Paragraph 823, mwN), wenn als Ziel des Kritikers nicht die sachliche Auseinandersetzung mit einer Theateraufführung - auch Opern- oder Operettenaufführung - , sondern die vorsätzliche Kränkung des angegriffenen Künstlers im Vordergrund steht, wenn der Kritiker primär diffamieren will. Angesprochen ist damit die, oft nicht leicht feststellbare Willensrichtung des Kritikers. Der BGH vertrat in NJW 1974, 1762 die Auffassung, der Verzicht auf die Angabe von "Bezugspunkten" könne ein Anzeichen für die Diffamierungsabsicht des Kritikers sein. Die Kritik müsse erkennen lassen, welches sachliche Anliegen die Kritik verfolge und worauf sich die kritischen Äußerungen stützten. Wer etwa ein vernichtendes Werturteil über die fehlende schauspielerische oder sängerische Präsenz des Kritisierten abgibt, sei diesem eine knappe Begründung dafür schuldig. Fehle sie, könne er rechtswidrig iS eines Wertungsexzesses handeln. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, tatbildlich für Paragraph 111, StGB seien Wertungsexzesse, das heißt durch ein überzogenes Werturteil ehrverletzende Kritik, formale Ehrenbeleidigungen, bei denen sich die Ehrverletzung schon aus der Form der Äußerung ergibt, und solche abfällige Werturteile, die als völlig unverhältnismäßig überzogen anzusehen sind, jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lassen oder wegen des Fehlens eines entsprechenden Sachverhaltssubstrats jenseits sachlicher Kritik liegen (EvBl 1993/173 = MR 1993, 175 mit Anmerkung von Kienapfel).
Nach Auffassung des erkennenden Senates darf sich der Theaterkritiker grundsätzlich auch scharfer und "übersteigerter" Ausdrücke, polemischer und überspitzter Kritik bedienen, darf aber den kritisierten Künstler weder beschimpfen noch in der Wertschätzung des angesprochenen Publikums unnötig herabsetzen. Was noch zulässige Theaterkritik ist, muß jeweils aufgrund der konkreten Fakten des Einzelfalls beurteilt werden.
Zu beurteilen ist nun hier eine kritische Auseinandersetzung über die im Zusammenhang mit der Aufführung einer Operette gebotenen künstlerischen Leistungen einer eine Hauptrolle gebenden Sängerin anläßlich der Premiere. Die inkriminierte Äußerung des Zweitbeklagten muß als Einheit gesehen werden und ist in Übereinstimmung mit der zutreffenden Auffassung der zweiten Instanz in Ansehung der Äußerung "... (Klägerin) ist so gut wie nicht vorhanden: keine Stimme, kein Spiel, kein Ausdruck" als rein subjektives Werturteil des zweitbeklagten Kritikers zu beurteilen. Auf die Frage, ob der Klägerin insoweit der Wahrheitsbeweis überhaupt gelungen ist, kommt es damit ebensowenig an wie bei der weiteren Äußerung des zweitbeklagten Theaterkritikers, "Die Dame (gemeint die Klägerin) gehört an die Kasse eines Selbstbedienungsrestaurants, nicht aber ins Weiße Rößl", ist dieses doch gleichfalls nur ein Werturteil und enthält entgegen der Auffassung der zweiten Instanz nicht den Tatsachenkern, daß die Klägerin bei dieser Operettenpremiere - noch weniger generell, wie die zweite Instanz annimmt - als Sängerin und Darstellerin der "Rößlwirtin" ungeeignet sei, sondern führt das zuerst genannte Werturteil weiter, indem es dieses mit einem drastischen Ausdruck abschließt. Der durchschnittlich verständige Leser einer Premierenkritik wird diese Zusammenfassung keinesfalls als "Empfehlung" an die klagende Künstlerin auffassen, nunmehr Kassierin in einem Selbstbedienungsrestaurant zu werden, sondern als zusammenfassende bildliche Wertung der vorher genannten, konkreten kritischen Wertungen über den Gesamteindruck von der durch die Klägerin am Premierenabend zur Darstellung gebrachten Bühnenfigur:
Stimm-und Spieleinsatz sowie darstellende Ausdruckskraft der Darbietung der Bühnenfigur "Rößlwirtin" als Chefin eines gehobenen gastwirtschaftlichen Betriebes mit individueller Bedienung reiche eben - um im Metier zu bleiben - bestenfalls für eine Chargenrolle, eine Kassierin in einem Massenrestaurant.
Für die Anwendbarkeit des § 1330 Abs 1 ABGB ist zwar die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung nicht Voraussetzung (MR 1994, 244; MR 1992, 205; 6 Ob 1007/95 ua). Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtlicheFür die Anwendbarkeit des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist zwar die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung nicht Voraussetzung (MR 1994, 244; MR 1992, 205; 6 Ob 1007/95 ua). Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche
Ahndungsmöglichkeit besteht (EvBl 1993/160 = MR 1993, 57; SZ 64/182 =
JBl 1992, 326 = EvBl 1992/65 = ecolex 1992, 233 = ÖBl 1992, 51 uva,
zuletzt etwa 6 Ob 11/95; Harrer in Schwimann, Rz 2 zu § 1330 ABGB). Ob ein Ausdruck den Tatbestand nach § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt, ist aber aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, zu beurteilen (MR 1991, 146 mit Anm von Korn = ÖBl 1992, 47 = RdW 1991, 323).zuletzt etwa 6 Ob 11/95; Harrer in Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 1330, ABGB). Ob ein Ausdruck den Tatbestand nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB erfüllt, ist aber aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, zu beurteilen (MR 1991, 146 mit Anmerkung von Korn = ÖBl 1992, 47 = RdW 1991, 323).
Von diesen Grundsätzen der Rechtsprechung ausgehend, stellt die inkriminierte Kritik des Zweitbeklagten, auch der in die Gesamtkritik eingebettete drastische Abschluß (noch) keine Ehrenbeleidigung iS des § 1330 Abs 1 ABGB dar.Von diesen Grundsätzen der Rechtsprechung ausgehend, stellt die inkriminierte Kritik des Zweitbeklagten, auch der in die Gesamtkritik eingebettete drastische Abschluß (noch) keine Ehrenbeleidigung iS des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB dar.
Selbst wenn man aber diese Zusammenfassung der Kritik des Zweitbeklagten an der Klägerin als einer Verspottung iS des § 115 Abs 1 zweiter Fall StGB nahekommend und als zivilrechtliche Ehrenbeleidigung werten wollte, wäre damit für die Klägerin nichts gewonnen: Jeder Unterlassungsanspruch setzt nämlich die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus (MR 1994, 198; ÖBl 1991, 23 = WBl 1990, 382 ua). Sowohl die Ehre als auch der wirtschaftliche Ruf einer Person sind absolute Rechte (MR 1993, 221; SZ 64/36 mwN uva). Nicht jede Beeinträchtigung eines absoluten Rechts ist rechtswidrig, wenn auch in der Handlung selbst ein gewisses Indiz für die Rechtswidrigkeit liegt. Die Rechtswidrigkeit kann vielmehr nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden (MR 1994, 111; SZ 64/36; SZ 61/210 = EvBl 1989/47 = MR 1989, 15 = GRURInt 1990, 236 uva;Selbst wenn man aber diese Zusammenfassung der Kritik des Zweitbeklagten an der Klägerin als einer Verspottung iS des Paragraph 115, Absatz eins, zweiter Fall StGB nahekommend und als zivilrechtliche Ehrenbeleidigung werten wollte, wäre damit für die Klägerin nichts gewonnen: Jeder Unterlassungsanspruch setzt nämlich die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus (MR 1994, 198; ÖBl 1991, 23 = WBl 1990, 382 ua). Sowohl die Ehre als auch der wirtschaftliche Ruf einer Person sind absolute Rechte (MR 1993, 221; SZ 64/36 mwN uva). Nicht jede Beeinträchtigung eines absoluten Rechts ist rechtswidrig, wenn auch in der Handlung selbst ein gewisses Indiz für die Rechtswidrigkeit liegt. Die Rechtswidrigkeit kann vielmehr nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden (MR 1994, 111; SZ 64/36; SZ 61/210 = EvBl 1989/47 = MR 1989, 15 = GRURInt 1990, 236 uva;
Reischauer aaO Rz 7a; Korn/Neumayer aaO 59 f mwN). Stets müssen den Interessen am gefährdeten Gut auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (SZ 64/36 ua;
Korn/Neumayer aaO 60 mw). Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer untragbaren Einschränkung der Interessen anderer und auch jener der Allgemeinheit führen (MR 1994, 111; SZ 56/124 = EvBl 1984/60 = ÖBl 1984, 18 mwN). Dies gilt auch für die Abgrenzung zwischen übler Nachrede und Ehrenbeleidigung einerseits und zulässiger Kritik bzw Werturteil andererseits (EvBl 1993/160; MR 1991, 146). Bei dieser Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesse an (SZ 61/210; Korn-Neumayer aaO 60), aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung (vgl Thomas aaO).Korn/Neumayer aaO 60 mw). Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer untragbaren Einschränkung der Interessen anderer und auch jener der Allgemeinheit führen (MR 1994, 111; SZ 56/124 = EvBl 1984/60 = ÖBl 1984, 18 mwN). Dies gilt auch für die Abgrenzung zwischen übler Nachrede und Ehrenbeleidigung einerseits und zulässiger Kritik bzw Werturteil andererseits (EvBl 1993/160; MR 1991, 146). Bei dieser Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesse an (SZ 61/210; Korn-Neumayer aaO 60), aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung vergleiche Thomas aaO).
Auf Freiheit der Kunst bei künstlerischem Schaffen, Vermittlung der
Kunst sowie deren Lehre (Art 17a StGG 1867) als allgemeiner, bei der
Interessenabwägung mitzuberücksichtigender Rechtfertigungsgrund
könnten sich die Beklagten hier entgegen der Rechtsauffassung in
ihrer Revisionsbeantwortung freilich nicht mit Erfolg berufen. Fehlt
es doch in aller Regel am Wesentlichen der künstlerischen Betätigung,
der freien schöpferischen Gestaltung, weil Bericht und Wertung im
Vordergrund stehen. Soweit der Theaterkritiker literarische
Stilmittel verwendet, geschieht dies zur Verdeutlichung seines
Standpunktes. Sie sind ihm nicht Zweck. Die Kunstkritik ist deshalb
in aller Regel nicht Kunst (vgl NJW 1993, 1462; Eidenmüller aaO
1440). Auch im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte - etwa
durch Einkleidung der Rezension in eine eigenständige künstlerische
Form, etwa eine Satire - dafür vor, daß die Kunstkritik des
Zweitbeklagten selbst Kunst wäre. Die Grundsätze der Rechtsprechung
(JBl 1992, 246 = EvBl 1992/50 = MR 1992, 19 = ÖBl 1992, 49 = RdW
1992, 174 = ecolex 1992, 163 mwN) zu Karikatur oder Satire als
Kunstformen sind daher hier unanwendbar.
Die Beklagten könnten sich aber auf das gemäß Art 10 Abs 1 MRK, Art 13 Abs 1 StGG 1867 jedermann verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht, Meinungen einschließlich Wertungen und Stellungnahmen (Kritik) an Leistungen, Entscheidungen und Erklärungen anderer, wie etwa an wissenschaftlichen Arbeiten, Gerichtsurteilen, künstlerischen Werken - wie hier - oder literarischen Werken frei zu äußern, berufen. Da die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet und eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes einzelnen ist, gilt die Äußerung der Meinungsfreiheit auch für solche Aussagen, die als verletzend, schockierend oder irritierend empfunden werden; das verlangen der Pluralismus, die Toleranz und Großzügigkeit, ohne die keine demokratische Gesellschaft existieren kann (EGMR, MR 1986, H 4, 11 ua; MR 1994, 162; MR 1991, 171 mwN). Ob sich der sachlich Kritisierte irritiert oder verletzt fühlt, ist unmaßgeblich. Im Lichte der jedermann garantierten Meinungsfreiheit kann das Recht zur kritischen Bewertung von Tatsachen auch nicht allein jenen vorbehalten bleiben, die mit hinlänglicher Fachkompetenz ausgestattet sind: Die Meinung eines Außenseiters, Querdenkers oder Dilettanten ist ebenso zu respektieren wie die eines Experten (EvBl 1993/173) oder auch eines Kunstkritikers, mag er sich auch nur - rein subjektiv - für einen solchen zu halten. Nach Art 10 Abs 2 MRK kann die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch Gesetz (nur) zur Wahrung bestimmter wichtiger Rechtsgüter - darunter auch zum Schutz des guten Rufs oder der Rechte anderer - so weit beschränkt werden, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist. Ein solcher Gesetzesvorbehalt ist dann konventions- und somit verfassungskonform, wenn er kumulativ allen drei Bedingungen der Gesetzesvorbehalte entspricht, der Eingriff also erstens gesetzlich vorgesehen ist, zweitens einen zulässigen Zweck verfolgt und drittens in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (MR 1994, 244 mwN ua). Daß die Ehre desjenigen desjenigen, der von einer Verspottung betroffen wird, leiden kann, liegt auf der Hand; sein Schutz ist deshalb ohne Zweifel notwendig (vgl MR 1994, 244). Die Meinungsfreiheit gilt zwar nur für wertende Äußerungen und bedeutet weder einen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen (MR 1994, 244) noch für kritische Wertungen, die in persönliche Beleidigungen oder Verunglimpfung ausarten (Hager-Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf-und Medienrecht2, 10). Im Rahmen einer Theaterkritik, die sich an eine Sängerin richtet, die selbst an die Öffentlichkeit getreten ist, wobei wohl daher die Grenzen zulässiger Kritik weiter gesteckt sein müssen, kann aber die hier gemachte Gesamtäußerung des Zweitbeklagten auch unter dem im Freiheitsbegriff inkludierten Mißbrauchsverbot doch noch als legitime Äußerung einer Theaterkritik, bei der es im allgemeinen nicht zuletzt auch auf eine guten Pointe ankommt, wegen erkannt werden. Die beklagten Parteien könnten sich daher hier auf ihr Recht der freien Meinungsäußerung berufen.Die Beklagten könnten sich aber auf das gemäß Artikel 10, Absatz eins, MRK, Artikel 13, Absatz eins, StGG 1867 jedermann verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht, Meinungen einschließlich Wertungen und Stellungnahmen (Kritik) an Leistungen, Entscheidungen und Erklärungen anderer, wie etwa an wissenschaftlichen Arbeiten, Gerichtsurteilen, künstlerischen Werken - wie hier - oder literarischen Werken frei zu äußern, berufen. Da die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet und eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes einzelnen ist, gilt die Äußerung der Meinungsfreiheit auch für solche Aussagen, die als verletzend, schockierend oder irritierend empfunden werden; das verlangen der Pluralismus, die Toleranz und Großzügigkeit, ohne die keine demokratische Gesellschaft existieren kann (EGMR, MR 1986, H 4, 11 ua; MR 1994, 162; MR 1991, 171 mwN). Ob sich der sachlich Kritisierte irritiert oder verletzt fühlt, ist unmaßgeblich. Im Lichte der jedermann garantierten Meinungsfreiheit kann das Recht zur kritischen Bewertung von Tatsachen auch nicht allein jenen vorbehalten bleiben, die mit hinlänglicher Fachkompetenz ausgestattet sind: Die Meinung eines Außenseiters, Querdenkers oder Dilettanten ist ebenso zu respektieren wie die eines Experten (EvBl 1993/173) oder auch eines Kunstkritikers, mag er sich auch nur - rein subjektiv - für einen solchen zu halten. Nach Artikel 10, Absatz 2, MRK kann die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch Gesetz (nur) zur Wahrung bestimmter wichtiger Rechtsgüter - darunter auch zum Schutz des guten Rufs oder der Rechte anderer - so weit beschränkt werden, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist. Ein solcher Gesetzesvorbehalt ist dann konventions- und somit verfassungskonform, wenn er kumulativ allen drei Bedingungen der Gesetzesvorbehalte entspricht, der Eingriff also erstens gesetzlich vorgesehen ist, zweitens einen zulässigen Zweck verfolgt und drittens in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (MR 1994, 244 mwN ua). Daß die Ehre desjenigen desjenigen, der von einer Verspottung betroffen wird, leiden kann, liegt auf der Hand; sein Schutz ist deshalb ohne Zweifel notwendig vergleiche MR 1994, 244). Die Meinungsfreiheit gilt zwar nur für wertende Äußerungen und bedeutet weder einen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen (MR 1994, 244) noch für kritische Wertungen, die in persönliche Beleidigungen oder Verunglimpfung ausarten (Hager-Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf-und Medienrecht2, 10). Im Rahmen einer Theaterkritik, die sich an eine Sängerin richtet, die selbst an die Öffentlichkeit getreten ist, wobei wohl daher die Grenzen zulässiger Kritik weiter gesteckt sein müssen, kann aber die hier gemachte Gesamtäußerung des Zweitbeklagten auch unter dem im Freiheitsbegriff inkludierten Mißbrauchsverbot doch noch als legitime Äußerung einer Theaterkritik, bei der es im allgemeinen nicht zuletzt auch auf eine guten Pointe ankommt, wegen erkannt werden. Die beklagten Parteien könnten sich daher hier auf ihr Recht der freien Meinungsäußerung berufen.
Es muß daher auch das von der Rechtsprechung - bei Wiederholungsgefahr - bejahte, verschuldensunabhängige Unterlassungsbegehren (MR 1995, 16; MR 1994, 198 mwN; EvBl 1991/61 = MR 1991, 20 ua: Reischauer aaO Rz 23 ; Harrer aaO Rz 32; Korn/Neumayer aaO 73). gänzlich abgewiesen werden.
Der außerordentlichen Revision der Klägerin ist daher nicht, der der beklagten Parteien hingegen Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 41 ZPO, in Ansehung des Rechtsmittelverfahrens iVm § 50 ZPO. Der Streitwert für die Berufung der beklagten Parteien beträgt, wovon sie noch im Berufungsschriftsatz selbst ausgehen, 250.000 S und nicht, wovon sie irrtümlich im Kostenverzeichnis ON 33 AS 141 ausgehen, 500.000 S.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 41, ZPO, in Ansehung des Rechtsmittelverfahrens in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Der Streitwert für die Berufung der beklagten Parteien beträgt, wovon sie noch im Berufungsschriftsatz selbst ausgehen, 250.000 S und nicht, wovon sie irrtümlich im Kostenverzeichnis ON 33 AS 141 ausgehen, 500.000 S.