Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt ein Zimmereiunternehmen und lieferte dem Zweitbeklagten einen Selbstbausatz für ein Blockhaus, für dessen Errichtung die Klägerin einen Fachmann beistellte. Wegen verschiedener Mängel des Werkes beauftragte der Zweitbeklagte den Erstbeklagten zur Erstattung eines Privatgutachtens. Der Erstbeklagte bezeichnete in seinem Gutachten das gelieferte Holz als so minderwertig, daß die Lieferung "aufgrund des verzeichneten Preises einer lukrativen Abfallverwertung (Brennholzverwertung) gleich" komme. Dem Erstbeklagten war vom Zweitbeklagten mitgeteilt worden, daß das Gutachten benötigt werde, wenn irgendein Streit entstehe. In einem vom Zweitbeklagten beantragten Beweissicherungsverfahren wurde dem gerichtlich bestellten Sachverständigen das Privatgutachten des Erstbeklagten zur Verfügung gestellt.
Der Zweitbeklagte strebte eine Behandlung seines Streites mit der Klägerin durch die Redaktion der Sendung "Argumente" des ORF an und gewährte einem Redakteur des ORF Einsicht in das Privatgutachten. Nachdem er an die Redaktion der Sendung "Help" verwiesen worden war, stellte der Zweitbeklagte auch dieser Redaktion des ORF das Privatgutachten zur Verfügung und ersuchte um Hilfestellung. Vom ORF wurde der Fall nicht aufgegriffen.
Mit der am 20.11.1990 beim Handelsgericht Wien zu 37 Cg 633/90 eingebrachten Klage machte der Zweitbeklagte hinsichtlich des von der Klägerin gelieferten Blockhauses Mängelbehebungskosten von S 160.000,-- und eine Preisminderung von S 260.000,-- geltend. In diesem Verfahren wurde das Privatgutachten des Erstbeklagten als Beweismittel verwendet.
Für das Blockhaus hatte die Klägerin 11 Stück Balken mit einer Länge von nur je 30 cm geliefert. Die Verwendung derartiger Balken war technisch bedingt. Die beim Blockhausbau verwendeten kurzen Balkenstücke waren qualitativ nicht minderwertig. Die mit Ästen und Harzgallen behafteten Balkenstücke waren nicht mangelhaft. Auch vorhandene Rindeneinschlüsse stellten keinen Mangel dar. Die Klägerin hatte einwandfrei gesundes, mangelfreies Bauholz geliefert. Auch das anbotswidrig, nicht kerngetrennte Holz war von der Holzqualität her einwandfrei. Das in etwa 750 Balken gelieferte Holz entsprach der Qualitätsklasse II (gutes Bauholz).Für das Blockhaus hatte die Klägerin 11 Stück Balken mit einer Länge von nur je 30 cm geliefert. Die Verwendung derartiger Balken war technisch bedingt. Die beim Blockhausbau verwendeten kurzen Balkenstücke waren qualitativ nicht minderwertig. Die mit Ästen und Harzgallen behafteten Balkenstücke waren nicht mangelhaft. Auch vorhandene Rindeneinschlüsse stellten keinen Mangel dar. Die Klägerin hatte einwandfrei gesundes, mangelfreies Bauholz geliefert. Auch das anbotswidrig, nicht kerngetrennte Holz war von der Holzqualität her einwandfrei. Das in etwa 750 Balken gelieferte Holz entsprach der Qualitätsklasse römisch zwei (gutes Bauholz).
Mit der am 11.2.1991 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, den Erstbeklagten schuldig zu erkennen, die Behauptung, das von der Klägerin dem Zweitbeklagten gelieferte Holzmaterial sei minderwertig und komme aufgrund des verrechneten Preises einer lukrativen Abfallverwertung (Brennholzverwertung) gleich, gegenüber dem Zweitbeklagten zu widerrufen sowie den Zweitbeklagten schuldig zu erkennen, die angeführte Behauptung (deren Verbreitung) zu unterlassen.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage gegen beide Beklagten ab. Hinsichtlich des Erstbeklagten wurde die Abweisung der Klage infolge Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Klägerin mit dem Beschluß des erkennenden Senates vom 9.2.1995, 6 Ob 1038/94, rechtskräftig.
Zum Unterlassungsanspruch gegen den Zweitbeklagten brachte die Klägerin in erster Instanz vor, daß die Behauptungen des Erstbeklagten unwahr und rufschädigend seien. Der Zweitbeklagte habe die Tatsachenbehauptungen des Erstbeklagten weiterverbreitet, insbesondere auch in einem Gerichtsverfahren (S.6 der Klage ON 1).
Der Zweitbeklagte bestritt das Vorbringen der Klägerin, beantragte die Abweisung der Klage und brachte im wesentlichen vor, daß das gelieferte Holz zahlreiche und wesentliche Mängel aufgewiesen hätte. Deshalb habe der Zweitbeklagte ein Gutachten beim Erstbeklagten eingeholt. Auf dieses Gutachten des Erstbeklagten könne sich der Zweitbeklagte zumindest solange stützen, bis der Klägerin der Gegenbeweis gelungen sei. Es sei unrichtig, daß der Zweitbeklagte die "ORF-Konsumentenredaktion" zur Veröffentlichung irgendwelcher Behauptungen veranlaßt habe. Eine Wiederholungsgefahr sei deswegen nicht gegeben, weil das inkriminierte Gutachten ausschließlich im Gerichtsverfahren vorgelegt worden sei. Das Unterlassungsbegehren sei zumindest solange nicht gerechtfertigt, als die Richtigkeit des Gutachtens nicht widerlegt sei (ON 4).
Die Abweisung der gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klage begründete das Erstgericht rechtlich im wesentlichen dahin, daß eine Haftung nach § 1330 Abs 2 ABGB nur für unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht aber für unrichtige Werturteile bestehe. Bei der bekämpften Äußerung im Privatgutachten des Erstbeklagten handle es sich um Werturteile. Der Befund des Erstbeklagten sei richtig, die daraus gezogenen Schlüsse seien aber falsch. Deshalb sei auch die Klage gegen den Zweitbeklagten abzuweisen gewesen, weil der Kredit, Erwerb oder das Fortkommen der Klägerin nicht durch die richtigen Tatsachenbehauptungen nicht in rechtswidriger Weise gefährdet werden könnten. Der Klägerin sei auch der Nachweis eines Verschuldens des Zweitbeklagten nicht gelungen. Ein Unterlassungsanspruch stehe überdies auch deshalb nicht zu, weil das Vorbringen der Beklagten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozeß gedient habe.Die Abweisung der gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klage begründete das Erstgericht rechtlich im wesentlichen dahin, daß eine Haftung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nur für unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht aber für unrichtige Werturteile bestehe. Bei der bekämpften Äußerung im Privatgutachten des Erstbeklagten handle es sich um Werturteile. Der Befund des Erstbeklagten sei richtig, die daraus gezogenen Schlüsse seien aber falsch. Deshalb sei auch die Klage gegen den Zweitbeklagten abzuweisen gewesen, weil der Kredit, Erwerb oder das Fortkommen der Klägerin nicht durch die richtigen Tatsachenbehauptungen nicht in rechtswidriger Weise gefährdet werden könnten. Der Klägerin sei auch der Nachweis eines Verschuldens des Zweitbeklagten nicht gelungen. Ein Unterlassungsanspruch stehe überdies auch deshalb nicht zu, weil das Vorbringen der Beklagten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozeß gedient habe.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht statt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch nur bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr bejaht werden könne. Der Zweitbeklagte habe sich zulässigerweise an die Kundendienststellen des ORF gewandt. Er habe nur "drastisch" auf seine Situation hinweisen wollen. Daß das Privatgutachten des Erstbeklagten unrichtig gewesen sei, habe der Zweitbeklagte nicht wissen können. Von der Unrichtigkeit habe er erst im Verlaufe des Rechtsstreits Kenntnis erlangt. Anhaltspunkte dafür, daß der Zweitbeklagte nach Kenntnis der Unrichtigkeit des Privatgutachtens die unrichtigen Äußerungen weiterverbreiten werde, lägen nicht vor. Mangels Wiederholungsgefahr sei daher das Unterlassungsbegehren gegen den Zweitbeklagten abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der Klage stattgegeben werde.
Mit der ihm freigestellten Revisionsbeanwortung beantragt der Zweitbeklagte, der Revision der Klägerin nicht stattzugeben.