Die Rechtsmittelwerberin steht nach wie vor auf dem Standpunkt, die in dem von der klagenden Partei verwendeten Auftragsformular an versteckter Stelle angeordnete Klausel über die Vertragsverlängerung sei nicht Vertragsbestandteil geworden und sie benachteilige sie obendrein gröblich. Nur der erstere der beiden Einwände erweist sich bei richtiger Würdigung des Formblatts als berechtigt:
Die beklagte Partei begehrt damit die - der Inhaltskontrolle (gemäß § 879 Abs 3 ABGB) vorangehende (SZ56/62 ua; Welser in JBl 1979, 453) - Geltungskontrolle nach § 864a ABGB. Danach werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder - wie hier - in Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen. Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen diese Vorschrift, so gilt der Vertrag ohne sie (Rummel in Rummel, ABGB2 § 864a Rz 4 u 9). Als objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodaß er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht: Einer solchen Vertragsbestimmung muß somit eine Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt innewohnen (SZ 64/31; SZ 62/99; SZ 60/52 ua). Es kommt aber nicht nur auf deren Inhalt allein an, das Ungewöhnliche einer Klausel ergibt sich vielmehr vor allem aus deren Einordnung in das Gesamtgefüge des Texts: Die Vertragsbestimmung ist dort derart "versteckt" eingefügt, daß sie der Vertragspartner des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedigungen oder des Formblatts dort nicht vermutet, wo sie angeordnet ist, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (SZ 56/62 ua; Krejci in HBzKSchG, 112). Die Tragweite dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen im konkreten Fall indessen verkannt:Die beklagte Partei begehrt damit die - der Inhaltskontrolle (gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB) vorangehende (SZ56/62 ua; Welser in JBl 1979, 453) - Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB. Danach werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder - wie hier - in Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen. Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen diese Vorschrift, so gilt der Vertrag ohne sie (Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 864 a, Rz 4 u 9). Als objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodaß er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht: Einer solchen Vertragsbestimmung muß somit eine Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt innewohnen (SZ 64/31; SZ 62/99; SZ 60/52 ua). Es kommt aber nicht nur auf deren Inhalt allein an, das Ungewöhnliche einer Klausel ergibt sich vielmehr vor allem aus deren Einordnung in das Gesamtgefüge des Texts: Die Vertragsbestimmung ist dort derart "versteckt" eingefügt, daß sie der Vertragspartner des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedigungen oder des Formblatts dort nicht vermutet, wo sie angeordnet ist, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (SZ 56/62 ua; Krejci in HBzKSchG, 112). Die Tragweite dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen im konkreten Fall indessen verkannt:
Vorauszuschicken ist, daß die Vertragsdauer bei den der Unterfertigung des Auftragsformulars durch den Geschäftsführer der beklagten Partei vorangegangenen Vertragsgesprächen mit einem Jahr festgelegt wurde. Fraglos steht die Verlängerungsklausel in engstem inhaltlichen Zusammenhang mit der festgeschriebenen Vertragsdauer, wird dadurch doch das Vertragsverhältnis nicht einfach durch den Zeitablauf beendet, sondern seine Beendigung an eine Kündigung (bedingter Endtermin) gebunden. Der Vertragspartner konnte daher erwarten, daß allfällige Modifikationen - wie die Gestaltung des Vertragsendes als bedingter Endtermin - entweder in die Bestimmung über die Vertragsdauer ("Laufzeit") integriert oder ihr wenigstens unmittelbar angefügt sein würden; keinesfalls mußte er damit rechnen, daß die Verlängerungsklausel im Text an ganz anderer Stelle ohne jeden echten Auffälligkeitswert plaziert sein würde, zumal bei den Vertragsgesprächen ohnehin nur von einer einjährigen Vertragslaufzeit die Rede war. Daß diese Vertragsbestimmung erst nach den sechs verschieden lange Abschnitte umfassenden Preis- und Zahlungsbedingungen, die zudem durch übergroß geschriebene handschriftliche Eintragungen deutlich herausgehoben sind, in ohnedies schwer leserlichem Kleindruck (woran die im Gegensatz zu den sonstigen handgeschriebenen Eintragungen sehr klein geratene handschriftliche Korrektur der Kündigungsfrist nichts ändern kann!) folgen, verleiht ihr deshalb den Charakter einer geradezu lehrbuchhaften "versteckten Klausel", die der Vertragspartner an dieser Stelle nicht vermutet und dort nicht findet, wo er sie vermutet. Ihre Anordnung im Textgefüge - sie steht mit den unmittelbar vorangehenden Bestimmungen in keinem inhaltlichen Zusammenhang - kommt damit nachgerade einer Überrumpelung, wenn nicht gar einer Übertölpelung gleich.
Mag es sich bei der Verlängerungsklausel auch um eine nicht ungewöhnliche Vertragsbestimmung eines Dauerschuldverhältnisses handeln, mußte der Geschäftsführer der beklagten Partei mit ihr angesichts der abweichenden Vertragsgespräche, des geschilderten äußeren Erscheinungsbildes des ausgefüllten Auftragsformulars und der von der Laufzeitregelung dislozierten Anordnung der Klausel, durch die sie im Text "versteckt" wurde, doch nicht rechnen, selbst wenn in Rechnung gestellt wird, daß der Auftrag vom Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilt wurde und diesem die gebotene Sorgfalt unterstellt wird. Die Klausel ist so angeordnet und gestaltet, daß sie wohl nur ein argwöhnischer Besteller nicht übersehen hätte; zum Argwohn bestand für den Geschäftsführer der beklagten Partei indessen kein Anlaß.
Damit wäre an sich der mittels Auftragsformulars der klagenden Partei verfaßte Vertrag ohne diese Klausel zustandegekommen, doch hat die klagende Partei schon in erster Instanz behauptet, daß die Bestimmung über die Vertragsverlängerung eigens ausgehandelt worden sei (ON 3, S. 2). Die Vorinstanzen haben - von ihrer unrichtigen Rechtsansicht, daß es sich dabei um keine versteckte Klausel handle, ausgehend - Feststellungen darüber als entbehrlich angesehen, sodaß das Verfahren in dieser Richtung noch ergänzungsbedürftig ist.
Vorerst muß allerdings noch geprüft werden, ob die umstrittene Klausel nicht doch als die beklagte Partei im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend nichtig ist, wäre doch das Klagebegehren dann schon aus diesem Grunde abzuweisen. Führt die Geltungskontrolle (§ 864a ABGB) nicht zur Ausschaltung der beanstandeten Vertragsklausel, ist - wenn, wie hier, entsprechende Einwendungen erhoben wurden - nachzuprüfen, ob die Vertragsinhalt gewordene, im Vertragsformblatt enthaltene Klausel eine gröbliche Benachteiligung des anderen Vertragsteils mit sich bringt. Durch die im § 879 Abs 3 ABGB verankerte Generalklausel sollen unfaire Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern hintangehalten werden. In dort enthaltenen Nebenbestimmungen treffen nicht selten die objektive Unbilligkeit der Bestimmung infolge einseitiger Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleichs durch den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblätter zum Nachteil des Vertragspartners und die "verdünnte Willensfreiheit" zusammen, vermöge deren dieser Vertragsbestandteile zum Inhalt seiner Erklärung macht, die er in Wahrheit nicht will. Die Verschiebung ist umso eher unangemessen, desto stärker die Willensfreiheit des anderen Vertragsteils ausgehöhlt ist. Kann die Abweichung vom dispositiven Recht schon schlechthin eine gröbliche Benachteiligung des anderen Vertragsteils zur Folge haben, wenn sie jedweder sachlicher Rechtfertigung entbehrt, so ist eine solche Benachteiligung jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Mißverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Das Ergebnis einer solchen Interessenabwägung zeigt auf, ob die Klausel - noch - als sachlich gerechtfertigte Abweichung vom nachgiebigen Recht zu beurteilen ist; vor allem ist bei dieser Interessenabwägung der den vom Verwender damit verfolgten Interessen beizumessende Stellenwert mit den Belastungen, die damit für den Vertragspartner verbunden sein könnten, ins Verhältnis zu setzen (SZ 56/62 mwN uva).Vorerst muß allerdings noch geprüft werden, ob die umstrittene Klausel nicht doch als die beklagte Partei im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligend nichtig ist, wäre doch das Klagebegehren dann schon aus diesem Grunde abzuweisen. Führt die Geltungskontrolle (Paragraph 864 a, ABGB) nicht zur Ausschaltung der beanstandeten Vertragsklausel, ist - wenn, wie hier, entsprechende Einwendungen erhoben wurden - nachzuprüfen, ob die Vertragsinhalt gewordene, im Vertragsformblatt enthaltene Klausel eine gröbliche Benachteiligung des anderen Vertragsteils mit sich bringt. Durch die im Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerte Generalklausel sollen unfaire Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern hintangehalten werden. In dort enthaltenen Nebenbestimmungen treffen nicht selten die objektive Unbilligkeit der Bestimmung infolge einseitiger Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleichs durch den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblätter zum Nachteil des Vertragspartners und die "verdünnte Willensfreiheit" zusammen, vermöge deren dieser Vertragsbestandteile zum Inhalt seiner Erklärung macht, die er in Wahrheit nicht will. Die Verschiebung ist umso eher unangemessen, desto stärker die Willensfreiheit des anderen Vertragsteils ausgehöhlt ist. Kann die Abweichung vom dispositiven Recht schon schlechthin eine gröbliche Benachteiligung des anderen Vertragsteils zur Folge haben, wenn sie jedweder sachlicher Rechtfertigung entbehrt, so ist eine solche Benachteiligung jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Mißverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Das Ergebnis einer solchen Interessenabwägung zeigt auf, ob die Klausel - noch - als sachlich gerechtfertigte Abweichung vom nachgiebigen Recht zu beurteilen ist; vor allem ist bei dieser Interessenabwägung der den vom Verwender damit verfolgten Interessen beizumessende Stellenwert mit den Belastungen, die damit für den Vertragspartner verbunden sein könnten, ins Verhältnis zu setzen (SZ 56/62 mwN uva).
Zu Recht haben die Vorinstanzen, nimmt man diese Interessenabwägung vor, in der umstrittenen Vertragsklausel keine deren Nichtigkeit nach sich ziehende gröbliche Benachteiligung erblickt. Ganz abgesehen davon, daß diese Klausel - auch wenn darin nur die klagende Partei als jener Vertragsteil genannt ist, der die Kündigung zugehen muß, - nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung durchaus auch als zweiseitig gelesen werden könnte, läge auch bei anderer Auffassung in der unterschiedlichen Lösungsmöglichkeit keine gröbliche Benachteiligung der beklagten Partei, wäre es doch auch dann deren freier Willensbestimmung anheimgestellt gewesen, sich nach Ablauf der vereinbarten Dauer vom Vertragsverhältnis zu lösen, ohne daß die klagende Partei dem hätte entgegentreten können. Der bedingte Endtermin entbehrt auch - aus der Sicht der klagenden Partei - nicht jeder sachlichen Rechtfertigung, kann doch der Vertragsteil, der die charakteristische Vertragsleistung zu erbringen hat, schon vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit und damit noch rechtzeitig die erforderlichen weiteren Dispositionen treffen, vor allem etwa auch die notwendigen Aufträge an andere Unternehmer erteilen, die diese später möglicherweise wegen Kapazitätserschöpfung oder aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht mehr rechtzeitig entgegennehmen könnten, wenn nicht gekündigt wurde. Mag die Klausel somit den anderen Vertragsteil auch belasten, weil er jedenfalls die Kündigungsfrist evident halten muß, so ist der darin gelegene Nachteil für einen ohnehin zur Buchführung verpflichteten Unternehmer doch noch nicht von jenem Gewicht, an das der Gesetzgeber die zivilrechtlich weitreichenden Folgen der Nichtigkeitssanktion knüpft.
Demnach wird das Erstgericht entsprechende Feststellungen über die Behauptung, daß die Klausel besonders ausgehandelt worden sei, zu treffen und danach neuerlich zu entscheiden haben, ob die Klausel gemäß § 864a ABGB auszuschalten ist. Wäre dies zu bejahen, wäre das Vertragsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Jahresfrist beendet worden, sodaß der klagenden Partei der begehrte, auf das Folgejahr entfallende Klagsvertrag nicht zustünde; das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, daß die beklagte Partei das gesamte, auf die Dauer eines Jahres entfallende Entgelt einschließlich aller Kosten und Abgaben entrichtet hat (Ersturteil, S. 6).Demnach wird das Erstgericht entsprechende Feststellungen über die Behauptung, daß die Klausel besonders ausgehandelt worden sei, zu treffen und danach neuerlich zu entscheiden haben, ob die Klausel gemäß Paragraph 864 a, ABGB auszuschalten ist. Wäre dies zu bejahen, wäre das Vertragsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Jahresfrist beendet worden, sodaß der klagenden Partei der begehrte, auf das Folgejahr entfallende Klagsvertrag nicht zustünde; das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, daß die beklagte Partei das gesamte, auf die Dauer eines Jahres entfallende Entgelt einschließlich aller Kosten und Abgaben entrichtet hat (Ersturteil, S. 6).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.