Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Die Rechtsrüge wird zusammenfassend dahin ausgeführt, daß der Mutterschaftsaustritt im Sinn des § 23 a Abs 3 AngG entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kein berechtigter vorzeitiger Austritt und auch kein solcher aus wichtigem Grund sei, sondern einen der Fälle darstelle, in denen die Dienstnehmerin das Arbeitsverhältnis "von sich aus" beendet. Die planwidrige Lücke in dem Ausnahmenkatalog sei durch Analogie zur Kündigung oder einvernehmlichen Lösung zu schließen und demgemäß ein Wochengeldanspruch der Klägerin zu verneinen.Die Rechtsrüge wird zusammenfassend dahin ausgeführt, daß der Mutterschaftsaustritt im Sinn des Paragraph 23, a Absatz 3, AngG entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kein berechtigter vorzeitiger Austritt und auch kein solcher aus wichtigem Grund sei, sondern einen der Fälle darstelle, in denen die Dienstnehmerin das Arbeitsverhältnis "von sich aus" beendet. Die planwidrige Lücke in dem Ausnahmenkatalog sei durch Analogie zur Kündigung oder einvernehmlichen Lösung zu schließen und demgemäß ein Wochengeldanspruch der Klägerin zu verneinen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Ausgehend von dem oben genannten Geburtstermin würde grundsätzlich der neuerliche Versicherungsfall der Mutterschaft der Klägerin innerhalb des Beginnes der 32.Woche nach dem Ende der Pflichtversicherung liegen, sodaß die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren sind, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt (§ 122 Abs 3 Satz 1 ASVG). Gemäß dem zweiten Satz der zitierten Bestimmung besteht ein Leistungsanspruch jedoch nicht, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses, einer Kündigung durch die Dienstnehmerin, eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes oder einer verschuldeten Entlassung der Dienstnehmerin geendet hat oder wenn sie aus einem dieser Gründe unmittelbar im Anschluß an einen Zeitraum des Bezuges eines Karenzurlaubsgeldes nach den Bestimmungen des AlVG ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat. In der Fassung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl 1990/408, war der hier maßgebende Tatbestand ursprünglich so formuliert, daß die Regelung des § 122 Abs 3 Satz 1 ASVG dann nicht gelten sollte, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Kündigung durch die Dienstnehmerin oder einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses geendet hat. Die derzeitige Fassung des Satzes 2 erfolgte durch die 50.ASVG-Novelle. Nach deren Gesetzesmaterialien (284 BlgNR 18.GP, 28 f, zitiert bei Teschner/Widlar ASVG 55.ErgLfg 736/1 Anm 14 zu § 122) habe es sich von der Vollzugspraxis her als erforderlich erwiesen, zur Vermeidung möglicher Zweifel die im zweiten Satz des § 122 Abs 3 ASVG zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers insofern zu präzisieren, als dieser nicht nur den Fall einer formellen "Kündigung" durch die Dienstnehmerin, sondern auch die anderen nunmehr angeführte Fälle im Auge gehabt habe, in denen eine Dienstnehmerin ihr Dienstverhältnis von sich aus beende oder (nach einem Karenzurlaub) nicht wieder aufnehme. Es zeigt sich also, daß der Fall des vorzeitigen Austrittes der Dienstnehmerin im Ausnahmetatbestand des Satzes 2 der zitierten Bestimmung in der Fassung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes ursprünglich überhaupt nicht berücksichtigt war. Auf Grund des ursprünglichen Gesetzeswortlautes waren daher jedenfalls Zweifel darüber angebracht, ob ein unberechtigter vorzeitiger Austritt der Dienstnehmerin unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren sei. Daß dieser Umstand zu Wertungswidersprüchen geführt hätte, wenn beispielsweise eine Dienstnehmerin bei Selbstkündigung auf Grund der insofern ausdrücklichen Regelung im Gesetz keinen Wochengeldanspruch gehabt hätte, umgekehrt aber einer Dienstnehmerin selbst bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt mangels Aufzählung dieser Beendigungsart ein solcher Anspruch zugestanden wäre, liegt auf der Hand.Es war daher die erklärte Absicht des Gesetzgebers der 50.ASVG-Novelle, diesen Mißstand dadurch zu beseitigen, daß neben der Beendigungsart "Kündigung durch die Dienstnehmerin" auch die weitere einseitig von der Dienstnehmerin zu ergreifende Möglichkeit eines vorzeitigen Austrittes berücksichtigt wird. Diese Absicht des Gesetzgebers hat in dem Gesetzestext in der Form Eingang gefunden, daß in den Ausnahmetatbestand - abgesehen von der Beendigungsart der verschuldeten Entlassung - auch der unberechtigte vorzeitige Austritt der Dienstnehmerin aufgenommen wurde. Bei der Auslegung dieser Bestimmung kommt es daher nicht mehr ausschließlich darauf an, ob die Initiative zur Auflösung des Dienstverhältnisses von der Dienstnehmerin ausgegangen ist, sondern vielmehr auch darauf, ob für diese einseitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Dienstnehmerin ein rechtlich anerkannter Grund vorgelegen ist. Dies wurde vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt.Ausgehend von dem oben genannten Geburtstermin würde grundsätzlich der neuerliche Versicherungsfall der Mutterschaft der Klägerin innerhalb des Beginnes der 32.Woche nach dem Ende der Pflichtversicherung liegen, sodaß die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren sind, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt (Paragraph 122, Absatz 3, Satz 1 ASVG). Gemäß dem zweiten Satz der zitierten Bestimmung besteht ein Leistungsanspruch jedoch nicht, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses, einer Kündigung durch die Dienstnehmerin, eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes oder einer verschuldeten Entlassung der Dienstnehmerin geendet hat oder wenn sie aus einem dieser Gründe unmittelbar im Anschluß an einen Zeitraum des Bezuges eines Karenzurlaubsgeldes nach den Bestimmungen des AlVG ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat. In der Fassung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl 1990/408, war der hier maßgebende Tatbestand ursprünglich so formuliert, daß die Regelung des Paragraph 122, Absatz 3, Satz 1 ASVG dann nicht gelten sollte, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Kündigung durch die Dienstnehmerin oder einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses geendet hat. Die derzeitige Fassung des Satzes 2 erfolgte durch die 50.ASVG-Novelle. Nach deren Gesetzesmaterialien (284 BlgNR 18.GP, 28 f, zitiert bei Teschner/Widlar ASVG 55.ErgLfg 736/1 Anmerkung 14 zu Paragraph 122,) habe es sich von der Vollzugspraxis her als erforderlich erwiesen, zur Vermeidung möglicher Zweifel die im zweiten Satz des Paragraph 122, Absatz 3, ASVG zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers insofern zu präzisieren, als dieser nicht nur den Fall einer formellen "Kündigung" durch die Dienstnehmerin, sondern auch die anderen nunmehr angeführte Fälle im Auge gehabt habe, in denen eine Dienstnehmerin ihr Dienstverhältnis von sich aus beende oder (nach einem Karenzurlaub) nicht wieder aufnehme. Es zeigt sich also, daß der Fall des vorzeitigen Austrittes der Dienstnehmerin im Ausnahmetatbestand des Satzes 2 der zitierten Bestimmung in der Fassung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes ursprünglich überhaupt nicht berücksichtigt war. Auf Grund des ursprünglichen Gesetzeswortlautes waren daher jedenfalls Zweifel darüber angebracht, ob ein unberechtigter vorzeitiger Austritt der Dienstnehmerin unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren sei. Daß dieser Umstand zu Wertungswidersprüchen geführt hätte, wenn beispielsweise eine Dienstnehmerin bei Selbstkündigung auf Grund der insofern ausdrücklichen Regelung im Gesetz keinen Wochengeldanspruch gehabt hätte, umgekehrt aber einer Dienstnehmerin selbst bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt mangels Aufzählung dieser Beendigungsart ein solcher Anspruch zugestanden wäre, liegt auf der Hand.Es war daher die erklärte Absicht des Gesetzgebers der 50.ASVG-Novelle, diesen Mißstand dadurch zu beseitigen, daß neben der Beendigungsart "Kündigung durch die Dienstnehmerin" auch die weitere einseitig von der Dienstnehmerin zu ergreifende Möglichkeit eines vorzeitigen Austrittes berücksichtigt wird. Diese Absicht des Gesetzgebers hat in dem Gesetzestext in der Form Eingang gefunden, daß in den Ausnahmetatbestand - abgesehen von der Beendigungsart der verschuldeten Entlassung - auch der unberechtigte vorzeitige Austritt der Dienstnehmerin aufgenommen wurde. Bei der Auslegung dieser Bestimmung kommt es daher nicht mehr ausschließlich darauf an, ob die Initiative zur Auflösung des Dienstverhältnisses von der Dienstnehmerin ausgegangen ist, sondern vielmehr auch darauf, ob für diese einseitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Dienstnehmerin ein rechtlich anerkannter Grund vorgelegen ist. Dies wurde vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt.
Der sogenannte Mutterschaftsaustritt nach § 23 a Abs 3 AngG stellt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung weder einen vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund im Sinne der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie (§§ 1162 ABGB, 26 AngG, 82 a GewO 1859), noch eine Selbstkündigung durch die Dienstnehmerin dar, sondern er ist vielmehr als vorzeitiger Auflösungsgrund besonderer Art zu qualifizieren, der entgegen der allgemeinen Regel, daß die Geltendmachung wichtiger Beendigungsgründe mit Dauercharakter zeitlich nicht beschränkt ist, nur innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgen kann. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung nicht nur den Abfertigungsanspruch der aus dem Dienstverhältnis ausscheidenden Mutter wahren, sondern ihr darüber hinaus auch erleichtern, bei ihrem Kind zu bleiben, ohne nach der Lösungserklärung für Zeiten einer außerhalb der Schutzfrist liegenden Kündigungsfrist zu Dienstleistungen verpflichtet zu sein. Dieser zweite Regelungsgrund hat auch dann Bedeutung, wenn die Mutter noch keinen Abfertigungsanspruch erworben hat, sodaß die Mutter auch in jenen Fällen vorzeitig austreten kann, in denen ihr mangels fünfjähriger Dienstzeit noch kein Abfertigungsanspruch zusteht. Für die Geltendmachung des Mutterschaftsaustrittes spielt es auch keine Rolle, ob der Mutter im Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist; auch eine Mutter, die ihr Kind gar nicht selbst pflegt, kann nach § 23 a Abs 3 AngG austreten (SZ 58/31 = Arb 10.411 = RdW 1985, 310 = ZAS 1985, 183 [Andexlinger] = DRdA 1986, 318 [M.Schwarz] mwN; Martinek-Schwarz Ang7 520; vgl auch Schrank, Mutterschaftsaustritt, RdW 1985, 14). Die Regelung des Mutterschaftsaustrittes sollte es Dienstnehmerinnen ermöglichen, das Dienstverhältnis zugunsten ihrer Familie aufzugeben, ohne hiedurch auf die gerade in diesen Fällen meist sehr wertvolle Hilfe der Abfertigung verzichten zu müssen (RV 134 BlgNR 12.GP, 2; ähnlich JA 520 BlgNR 12.GP, 1; SZ 58/31).Der sogenannte Mutterschaftsaustritt nach Paragraph 23, a Absatz 3, AngG stellt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung weder einen vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund im Sinne der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie (Paragraphen 1162, ABGB, 26 AngG, 82 a GewO 1859), noch eine Selbstkündigung durch die Dienstnehmerin dar, sondern er ist vielmehr als vorzeitiger Auflösungsgrund besonderer Art zu qualifizieren, der entgegen der allgemeinen Regel, daß die Geltendmachung wichtiger Beendigungsgründe mit Dauercharakter zeitlich nicht beschränkt ist, nur innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgen kann. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung nicht nur den Abfertigungsanspruch der aus dem Dienstverhältnis ausscheidenden Mutter wahren, sondern ihr darüber hinaus auch erleichtern, bei ihrem Kind zu bleiben, ohne nach der Lösungserklärung für Zeiten einer außerhalb der Schutzfrist liegenden Kündigungsfrist zu Dienstleistungen verpflichtet zu sein. Dieser zweite Regelungsgrund hat auch dann Bedeutung, wenn die Mutter noch keinen Abfertigungsanspruch erworben hat, sodaß die Mutter auch in jenen Fällen vorzeitig austreten kann, in denen ihr mangels fünfjähriger Dienstzeit noch kein Abfertigungsanspruch zusteht. Für die Geltendmachung des Mutterschaftsaustrittes spielt es auch keine Rolle, ob der Mutter im Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist; auch eine Mutter, die ihr Kind gar nicht selbst pflegt, kann nach Paragraph 23, a Absatz 3, AngG austreten (SZ 58/31 = Arb 10.411 = RdW 1985, 310 = ZAS 1985, 183 [Andexlinger] = DRdA 1986, 318 [M.Schwarz] mwN; Martinek-Schwarz Ang7 520; vergleiche auch Schrank, Mutterschaftsaustritt, RdW 1985, 14). Die Regelung des Mutterschaftsaustrittes sollte es Dienstnehmerinnen ermöglichen, das Dienstverhältnis zugunsten ihrer Familie aufzugeben, ohne hiedurch auf die gerade in diesen Fällen meist sehr wertvolle Hilfe der Abfertigung verzichten zu müssen Regierungsvorlage 134 BlgNR 12.GP, 2; ähnlich JA 520 BlgNR 12.GP, 1; SZ 58/31).
Wenngleich nun der besondere Mutterschaftsaustritt keinen vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund im Sinne der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie darstellt, so handelt es sich doch unzweifelhaft um einen berechtigten vorzeitigen Austritt, das heißt um einen Austritt, der gesetzlich anerkannt ist, dessen Besonderheit in der Beschränkung des Abfertigungsrechtes liegt, der aber als solcher von der Existenz des Abfertigungsanspruchs unabhängig ist (so M.Schwarz aaO 321, die in diesem Austritt sogar - unzutreffend - einen solchen aus einem wichtigen Grund erblickt). Ist die Klägerin aber gemäß einer gesetzlichen Möglichkeit (§ 23 a Abs 3 AngG), also berechtigt vorzeitig ausgetreten, dann kann sie nicht unter den wiederholt zitierten Ausnahmenkatalog fallen, wo ausdrücklich der unberechtigte vorzeitige Austritt als eine der Beendigungsarten genannt ist, durch den eine Dienstnehmerin aus der Schutzfristregelung herausfällt. Der Oberste Gerichtshof findet keinen Anlaß zur Annahme, daß der Gesetzgeber der 50.ASVG-Novelle den Begriff des unberechtigten vorzeitigen Austrittes in einer vom arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch abweichende Deutung verwenden wollte, oder daß ihm die rechtliche Existenz des Mutterschaftsaustrittes nach § 23 a Abs 3 AngG unbekannt geblieben wäre und er die Aufzählung dieses Austrittes im Ausnahmenkatalog vergessen hätte (ähnlich Enzlberger, DRdA 1994, 185; zweifelnd Weiß, DRdA 1994, 79). Auch die bereits zitierten Gesetzesmaterialien bieten dazu keinen Anlaß, weil die dortigen Ausführungen, der Gesetzgeber habe Fälle im Auge gehabt, in denen eine Dienstnehmerin ihr Dienstverhältnis "von sich aus" beendet, viel zu unbestimmt sind, als daß daraus in die eine oder andere Richtung Schlüsse gezogen werden könnten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wollte der Gesetzgeber der Dienstnehmerin die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch dann zukommen lassen, wenn sie das Dienstverhältnis zwar von sich aus vorzeitig beendet hat, aber diese Auflösung rechtmäßig, das heißt berechtigt, erfolgt ist; umgekehrt wollte er diese Leistung nicht zukommen lassen, wenn zwar das Dienstverhältnis vom Dienstgeber vorzeitig aufgelöst wurde, die Dienstnehmerin an der vorzeitigen Auflösung jedoch ein Verschulden trifft. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist es auch nicht widersinnig, bei einer Selbstkündigung der Dienstnehmerin oder einer einvernehmlichen Auflösung einen Leistungsanspruch nach § 122 Abs 3 ASVG auszuschließen, diesen aber im Falle eines Mutterschaftsaustrittes zuzugestehen, obwohl dieser nur einen reduzierten Abfertigungsanspruch gewährt. Während die Kündigung eines Dienstverhältnisses den Lohnanspruch für die Zeit der Kündigungsfrist aufrecht bestehen läßt, (ob eine Kündigung aus dem ausdrücklichen Grund der Mutterschaft einem vorzeitigen Austritt gemäß § 23 a Abs 3 AngG gleichzuhalten wäre, braucht hier nicht beantwortet zu werden), treten die Rechtsfolgen einer einvernehmlichen Auflösung im allgemeinen unabhängig davon ein, von wem die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung ausgegangen ist und aus welchen Motiven sich die Parteien mit einer solchen Lösung einverstanden erklärt haben. Da der Arbeitnehmerin in dem im § 23 a Abs 3 AngG genannten Zeitraum aus Anlaß ihrer Mutterschaft ohnedies ein vorzeitiges Auflösungsrecht zusteht, kann eine unsachliche Benachteiligung nicht darin gesehen werden, daß sie bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich von den Schutzfristbestimmungen ausgeschlossen bleibt, da sie das Dienstverhältnis auch außerhalb des im § 23 a Abs 3 AngG genannten Zeitraumes einvernehmlich auflösen kann und bei einer einvernehmlichen Auflösung grundsätzlich nicht zu prüfen ist, welche Motive dafür maßgebend waren. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich gerade durch die Gestaltung des Mutterschaftsaustrittes als vorzeitigen Auflösungsgrund besonderer Art von einer oft nur schwer oder gar nicht möglichen Klärung der Frage absehen, aus welchem Motiv die Arbeitnehmerin ihr Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst hat.Wenngleich nun der besondere Mutterschaftsaustritt keinen vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund im Sinne der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie darstellt, so handelt es sich doch unzweifelhaft um einen berechtigten vorzeitigen Austritt, das heißt um einen Austritt, der gesetzlich anerkannt ist, dessen Besonderheit in der Beschränkung des Abfertigungsrechtes liegt, der aber als solcher von der Existenz des Abfertigungsanspruchs unabhängig ist (so M.Schwarz aaO 321, die in diesem Austritt sogar - unzutreffend - einen solchen aus einem wichtigen Grund erblickt). Ist die Klägerin aber gemäß einer gesetzlichen Möglichkeit (Paragraph 23, a Absatz 3, AngG), also berechtigt vorzeitig ausgetreten, dann kann sie nicht unter den wiederholt zitierten Ausnahmenkatalog fallen, wo ausdrücklich der unberechtigte vorzeitige Austritt als eine der Beendigungsarten genannt ist, durch den eine Dienstnehmerin aus der Schutzfristregelung herausfällt. Der Oberste Gerichtshof findet keinen Anlaß zur Annahme, daß der Gesetzgeber der 50.ASVG-Novelle den Begriff des unberechtigten vorzeitigen Austrittes in einer vom arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch abweichende Deutung verwenden wollte, oder daß ihm die rechtliche Existenz des Mutterschaftsaustrittes nach Paragraph 23, a Absatz 3, AngG unbekannt geblieben wäre und er die Aufzählung dieses Austrittes im Ausnahmenkatalog vergessen hätte (ähnlich Enzlberger, DRdA 1994, 185; zweifelnd Weiß, DRdA 1994, 79). Auch die bereits zitierten Gesetzesmaterialien bieten dazu keinen Anlaß, weil die dortigen Ausführungen, der Gesetzgeber habe Fälle im Auge gehabt, in denen eine Dienstnehmerin ihr Dienstverhältnis "von sich aus" beendet, viel zu unbestimmt sind, als daß daraus in die eine oder andere Richtung Schlüsse gezogen werden könnten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wollte der Gesetzgeber der Dienstnehmerin die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch dann zukommen lassen, wenn sie das Dienstverhältnis zwar von sich aus vorzeitig beendet hat, aber diese Auflösung rechtmäßig, das heißt berechtigt, erfolgt ist; umgekehrt wollte er diese Leistung nicht zukommen lassen, wenn zwar das Dienstverhältnis vom Dienstgeber vorzeitig aufgelöst wurde, die Dienstnehmerin an der vorzeitigen Auflösung jedoch ein Verschulden trifft. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist es auch nicht widersinnig, bei einer Selbstkündigung der Dienstnehmerin oder einer einvernehmlichen Auflösung einen Leistungsanspruch nach Paragraph 122, Absatz 3, ASVG auszuschließen, diesen aber im Falle eines Mutterschaftsaustrittes zuzugestehen, obwohl dieser nur einen reduzierten Abfertigungsanspruch gewährt. Während die Kündigung eines Dienstverhältnisses den Lohnanspruch für die Zeit der Kündigungsfrist aufrecht bestehen läßt, (ob eine Kündigung aus dem ausdrücklichen Grund der Mutterschaft einem vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 23, a Absatz 3, AngG gleichzuhalten wäre, braucht hier nicht beantwortet zu werden), treten die Rechtsfolgen einer einvernehmlichen Auflösung im allgemeinen unabhängig davon ein, von wem die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung ausgegangen ist und aus welchen Motiven sich die Parteien mit einer solchen Lösung einverstanden erklärt haben. Da der Arbeitnehmerin in dem im Paragraph 23, a Absatz 3, AngG genannten Zeitraum aus Anlaß ihrer Mutterschaft ohnedies ein vorzeitiges Auflösungsrecht zusteht, kann eine unsachliche Benachteiligung nicht darin gesehen werden, daß sie bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich von den Schutzfristbestimmungen ausgeschlossen bleibt, da sie das Dienstverhältnis auch außerhalb des im Paragraph 23, a Absatz 3, AngG genannten Zeitraumes einvernehmlich auflösen kann und bei einer einvernehmlichen Auflösung grundsätzlich nicht zu prüfen ist, welche Motive dafür maßgebend waren. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich gerade durch die Gestaltung des Mutterschaftsaustrittes als vorzeitigen Auflösungsgrund besonderer Art von einer oft nur schwer oder gar nicht möglichen Klärung der Frage absehen, aus welchem Motiv die Arbeitnehmerin ihr Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst hat.
Die bisherigen Ausführungen zeigen bereits, daß - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - eine durch Analogie zu schließende Rechtslücke nicht vorliegt. Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt also die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol/Welser, Grundriß9 I 24 mwN bei FN 55). Im vorliegenden Fall ist zwar der Mutterschaftsaustritt nach § 23 a Abs 3 AngG im § 122 Abs 3 ASVG nicht ausdrücklich genannt, doch ist die hier anstehende Rechtsfrage eindeutig beantwortet: Da nur ein unberechtigter vorzeitiger Austritt anspruchsverhindernd ist, die Klägerin aber berechtigt ausgetreten ist, liegt ein Ausschließungsgrund für die Gewährung des Wochengeldes nicht vor (ebenso Enzlberger, DRdA 1994, 186; im Ergebnis zustimmend auch Weiß aaO, der aufzeigt, daß der Schutzzweck der Norm des § 122 Abs 3 ASVG im Sinne einer "sozialen Rechtsanwendung" ganz allgemein zu einem äußerst vorsichtigen Umgang mit Analogien zu Lasten der Sozialversicherten zwinge).Die bisherigen Ausführungen zeigen bereits, daß - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - eine durch Analogie zu schließende Rechtslücke nicht vorliegt. Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt also die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol/Welser, Grundriß9 römisch eins 24 mwN bei FN 55). Im vorliegenden Fall ist zwar der Mutterschaftsaustritt nach Paragraph 23, a Absatz 3, AngG im Paragraph 122, Absatz 3, ASVG nicht ausdrücklich genannt, doch ist die hier anstehende Rechtsfrage eindeutig beantwortet: Da nur ein unberechtigter vorzeitiger Austritt anspruchsverhindernd ist, die Klägerin aber berechtigt ausgetreten ist, liegt ein Ausschließungsgrund für die Gewährung des Wochengeldes nicht vor (ebenso Enzlberger, DRdA 1994, 186; im Ergebnis zustimmend auch Weiß aaO, der aufzeigt, daß der Schutzzweck der Norm des Paragraph 122, Absatz 3, ASVG im Sinne einer "sozialen Rechtsanwendung" ganz allgemein zu einem äußerst vorsichtigen Umgang mit Analogien zu Lasten der Sozialversicherten zwinge).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG. Darnach trifft einen Versicherten grundsätzlich keine Kostenersatzpflicht, schon gar nicht für ein erfolgloses Rechtsmittel des Versicherungsträgers (vgl SSV-NF 4/141; Kuderna ASGG 413 Erl 9 zu § 77).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, ASGG. Darnach trifft einen Versicherten grundsätzlich keine Kostenersatzpflicht, schon gar nicht für ein erfolgloses Rechtsmittel des Versicherungsträgers vergleiche SSV-NF 4/141; Kuderna ASGG 413 Erl 9 zu Paragraph 77,).