Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß die Rechtskraft einer Entscheidung über den gleichen Gegenstand zwischen denselben Parteien ein Prozeßhindernis ist, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist und zur Zurückweisung der Klage führen muß. Die Nichtbeachtung dieser negativen Prozeßvoraussetzung bewirkt die Nichtigkeit der trotzdem gefällten Sachentscheidung und des vorangegangenen Verfahrens in der Hauptsache (Fasching, Komm.III, 8, 694 und IV 302; SZ 52/151). Die Identität des Anspruches liegt allerdings nur dann vor, wenn das neu gestellte Begehren sowohl inhaltlich dieselbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung fordert, wie sie bereits Gegenstand des rechtskräftigen Vorerkenntnisses war, als auch die zur Begründung des neuen Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sind, auf die sich auch die rechtskräftige Entscheidung gründet, sodaß sie auch zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben müssen. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auch auf später geltend gemachte Ansprüche, die das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellen. Die Einmaligkeitswirkung greift jedoch nur dort ein, wo es sich beim zweiten Begehren um die reine Negation des ersten handelt. Nur dann ist wegen voller Identität auch der streitigen Rechtsfolge die zweite Klage mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen (Fasching LB2 Rdz 1515 und 1517).Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß die Rechtskraft einer Entscheidung über den gleichen Gegenstand zwischen denselben Parteien ein Prozeßhindernis ist, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist und zur Zurückweisung der Klage führen muß. Die Nichtbeachtung dieser negativen Prozeßvoraussetzung bewirkt die Nichtigkeit der trotzdem gefällten Sachentscheidung und des vorangegangenen Verfahrens in der Hauptsache (Fasching, Komm.III, 8, 694 und römisch vier 302; SZ 52/151). Die Identität des Anspruches liegt allerdings nur dann vor, wenn das neu gestellte Begehren sowohl inhaltlich dieselbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung fordert, wie sie bereits Gegenstand des rechtskräftigen Vorerkenntnisses war, als auch die zur Begründung des neuen Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sind, auf die sich auch die rechtskräftige Entscheidung gründet, sodaß sie auch zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben müssen. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auch auf später geltend gemachte Ansprüche, die das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellen. Die Einmaligkeitswirkung greift jedoch nur dort ein, wo es sich beim zweiten Begehren um die reine Negation des ersten handelt. Nur dann ist wegen voller Identität auch der streitigen Rechtsfolge die zweite Klage mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen (Fasching LB2 Rdz 1515 und 1517).
Im vorliegenden Fall ist aber eine derartige Identität der Ansprüche nicht gegeben. Tatsächlich wird nämlich nicht das Gegenteil der Vorentscheidung begehrt, sondern soll lediglich die Wirkung des bereits ergangenen rechtskräftigen Urteiles beseitigt werden. Der Gegenstand der Vorentscheidung stellt sich in Wahrheit als Vorfrage für das nunmehr zu entscheidende Begehren dar. Diesem steht somit nicht das Wiederholungsverbot (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft entgegen, sondern deren Bindungswirkung, die sich darin äußert, daß das Gericht zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, dabei aber die rechtskräftige Entscheidung zugrundezulegen hat (1 Ob 576/92; RZ 1989/96; SZ 60/43; SZ 55/74; RZ 1977/49). Die Bindungswirkung hindert zwar nicht die Urteilsfällung über den neuen Anspruch, schließt jedoch die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruches über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhängendes Klagebegehren aus. Die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluß der Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, ist ausgeschlossen. Die Prozeßordnung sieht für derartige Fälle grundsätzlich die Wiederaufnahmsklage (§§ 530 ff ZPO) vor. Es ist nicht zulässig, den abgeurteilten Rechtsanspruch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen deshalb neuerlich geltend zu machen, weil der Tatbestand schon zur Zeit der ersten Entscheidung sich anders dargestellt hat als er vorgetragen oder vermittelt wurde (Fasching, Komm.III 720). Neues Vorbringen wäre durch die Rechtskraft nur dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozeßstoff des ersten Rechtsstreites nicht im Zusammenhang stünde. Die inhaltliche Bindung an die Entscheidung des Vorprozesses hat daher zur Folge, daß die Vorentscheidung unter Ausschluß der sachlichen Verhandlung und Prüfung ihres Gegenstandes dem neuerlichen Urteil über den nunmehr erhobenen Anspruch zugrundezulegen ist. Der Richter hat in einem solchen Fall von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohneweiteres seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen (Fasching, Komm.III 705; 14 Ob 87/86; SZ 52/151). Diese Bindungswirkung kann durch eine im materiellen Recht begründete selbständige Klage auf Beseitigung der durch die Erfüllung der urteilsmäßigen Leistungspflicht herbeigeführten Wirkungen unter Berufung auf einen Tatbestand des materiellen Rechts der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Begründetheit des Klagebegehrens entgegenstand, nicht durchbrochen werden, mag diese Klage auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes oder der Bereicherung gestützt werden (SZ 49/81; EvBl. 1971/332).Im vorliegenden Fall ist aber eine derartige Identität der Ansprüche nicht gegeben. Tatsächlich wird nämlich nicht das Gegenteil der Vorentscheidung begehrt, sondern soll lediglich die Wirkung des bereits ergangenen rechtskräftigen Urteiles beseitigt werden. Der Gegenstand der Vorentscheidung stellt sich in Wahrheit als Vorfrage für das nunmehr zu entscheidende Begehren dar. Diesem steht somit nicht das Wiederholungsverbot (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft entgegen, sondern deren Bindungswirkung, die sich darin äußert, daß das Gericht zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, dabei aber die rechtskräftige Entscheidung zugrundezulegen hat (1 Ob 576/92; RZ 1989/96; SZ 60/43; SZ 55/74; RZ 1977/49). Die Bindungswirkung hindert zwar nicht die Urteilsfällung über den neuen Anspruch, schließt jedoch die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruches über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhängendes Klagebegehren aus. Die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluß der Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, ist ausgeschlossen. Die Prozeßordnung sieht für derartige Fälle grundsätzlich die Wiederaufnahmsklage (Paragraphen 530, ff ZPO) vor. Es ist nicht zulässig, den abgeurteilten Rechtsanspruch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen deshalb neuerlich geltend zu machen, weil der Tatbestand schon zur Zeit der ersten Entscheidung sich anders dargestellt hat als er vorgetragen oder vermittelt wurde (Fasching, Komm.III 720). Neues Vorbringen wäre durch die Rechtskraft nur dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozeßstoff des ersten Rechtsstreites nicht im Zusammenhang stünde. Die inhaltliche Bindung an die Entscheidung des Vorprozesses hat daher zur Folge, daß die Vorentscheidung unter Ausschluß der sachlichen Verhandlung und Prüfung ihres Gegenstandes dem neuerlichen Urteil über den nunmehr erhobenen Anspruch zugrundezulegen ist. Der Richter hat in einem solchen Fall von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohneweiteres seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen (Fasching, Komm.III 705; 14 Ob 87/86; SZ 52/151). Diese Bindungswirkung kann durch eine im materiellen Recht begründete selbständige Klage auf Beseitigung der durch die Erfüllung der urteilsmäßigen Leistungspflicht herbeigeführten Wirkungen unter Berufung auf einen Tatbestand des materiellen Rechts der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Begründetheit des Klagebegehrens entgegenstand, nicht durchbrochen werden, mag diese Klage auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes oder der Bereicherung gestützt werden (SZ 49/81; EvBl. 1971/332).
Das Gericht zweiter Instanz hat mangels Anspruchsidentität zu Unrecht die Nichtigkeit des Verfahrens ausgesprochen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung der dargestellten Bindungswirkung sachlich über die Berufung der Beklagten zu entscheiden haben. Dem Obersten Gerichtshof ist eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt, da kein Fall des § 519 Abs.2 letzter Satz ZPO vorliegt.Das Gericht zweiter Instanz hat mangels Anspruchsidentität zu Unrecht die Nichtigkeit des Verfahrens ausgesprochen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung der dargestellten Bindungswirkung sachlich über die Berufung der Beklagten zu entscheiden haben. Dem Obersten Gerichtshof ist eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt, da kein Fall des Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO vorliegt.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.