Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nicht gefolgt werden kann zunächst der Ansicht des Klägers, seine Revision sei schon nach § 46 Abs 3 ASGG zulässig und der Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes hätte unterbleiben müssen. Das hier gegenständliche Klagebegehren auf Zahlung kapitalisierter Verzugszinsen betrifft nämlich keine wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen. Werden die in § 54 Abs 2 JN genannten Nebenansprüche selbständig geltend gemacht, dann sind sie der Wertberechnung zugrunde zu legen. Daher richtet sich in solchen Fällen der Streitwert nach der Höhe der selbständig eingeklagten Zinsen (Fasching, Komm.I 341 Anm 4; ZPR2 Rz 260). Die Revision ist aber nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung SSV-NF 4/131 betraf nicht eine vorenthaltene, bereits rechtskräftig zuerkannte Leistung; die Entscheidung SSV-NF 4/162 betraf wohl eine Pensionsnachzahlung, bezog sich aber in ihrer Begründung nur auf die frühere Entscheidung. Auch zu den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken wurde in diesen Entscheidungen nicht Stellung genommen.Nicht gefolgt werden kann zunächst der Ansicht des Klägers, seine Revision sei schon nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässig und der Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes hätte unterbleiben müssen. Das hier gegenständliche Klagebegehren auf Zahlung kapitalisierter Verzugszinsen betrifft nämlich keine wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen. Werden die in Paragraph 54, Absatz 2, JN genannten Nebenansprüche selbständig geltend gemacht, dann sind sie der Wertberechnung zugrunde zu legen. Daher richtet sich in solchen Fällen der Streitwert nach der Höhe der selbständig eingeklagten Zinsen (Fasching, Komm.I 341 Anmerkung 4; ZPR2 Rz 260). Die Revision ist aber nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung SSV-NF 4/131 betraf nicht eine vorenthaltene, bereits rechtskräftig zuerkannte Leistung; die Entscheidung SSV-NF 4/162 betraf wohl eine Pensionsnachzahlung, bezog sich aber in ihrer Begründung nur auf die frühere Entscheidung. Auch zu den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken wurde in diesen Entscheidungen nicht Stellung genommen.
In der Sache ist davon auszugehen, daß die Sozialversicherungsgesetze für den Anspruch auf Leistungen die Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen nicht vorsehen (SSV-NF 4/131 = DRdA 1991, 463 mwN). Hingegen bestimmt § 1333 ABGB, daß der Schaden, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Kapitals zugefügt hat, durch die von dem Gesetz bestimmten Zinsen vergütet wird. Diese Bestimmung gilt unmittelbar nur für Rechtsverhältnisse des Privatrechts (vgl § 1 ABGB) und könnte daher im Bereich des öffentlichen Rechts nur im Wege der Analogie angewendet werden. Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Bestimmung ist aber eine Rechtslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol-Welser, Grundriß9 I 24 f mwN bei FN 55 und 56).In der Sache ist davon auszugehen, daß die Sozialversicherungsgesetze für den Anspruch auf Leistungen die Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen nicht vorsehen (SSV-NF 4/131 = DRdA 1991, 463 mwN). Hingegen bestimmt Paragraph 1333, ABGB, daß der Schaden, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Kapitals zugefügt hat, durch die von dem Gesetz bestimmten Zinsen vergütet wird. Diese Bestimmung gilt unmittelbar nur für Rechtsverhältnisse des Privatrechts vergleiche Paragraph eins, ABGB) und könnte daher im Bereich des öffentlichen Rechts nur im Wege der Analogie angewendet werden. Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Bestimmung ist aber eine Rechtslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 24 f mwN bei FN 55 und 56).
Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis Slg 28/1919 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, die §§ 1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen seien auch bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, und daß unter diesen Voraussetzungen im Fall jedes, auch des objektiven Verzuges des Schuldners von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten seien (so etwa VfSlg 129/1922, 3909/1961, 5079/1965, 7571/1975, 8542/1979, 9498/1982, 10.498/1985 und 10.795/1986). Der Verfassungsgerichtshof hat sich allerdings mit der Frage der planwidrigen Unvollständigkeit (namentlich des hier anzuwendenden ASVG) nicht näher auseinandergesetzt, sondern gemeint, daß die "direkte oder analoge" Anwendung zivilrechtlicher Normen auf öffentliche Rechtsverhältnisse nicht absolut ausgeschlossen sei (so VfSlg 3909/1961) und daß etwa § 1334 ABGB in öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen "sinngemäß" anzuwenden sei (VfSlg 10.498/1985 uva). Der Oberste Gerichtshof hat hingegen eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes deshalb verneint, weil der Gesetzgeber im Sozialrecht mehrfach Leistungen vorgesehen habe, die dem Anspruchswerber für die Dauer eines Verfahrens zu gewähren seien, daß dazu Verzugszinsen aber nicht gehörten, obwohl in anderem Zusammenhang die Pflicht zur Zahlung solcher Zinsen festgelegt werde. Das Unterbleiben einer Regelung über die Zahlung von Verzugszinsen für Versicherungsleistungen (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG) entspreche dem Willen des Gesetzgebers, weshalb die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung des § 1333 ABGB nicht gegeben seien und für Leistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen Verzugszinsen nicht gebührten (SSV-NF 4/131 = DRdA 1991, 463).Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis Slg 28 aus 1919, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, die Paragraphen 1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen seien auch bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, und daß unter diesen Voraussetzungen im Fall jedes, auch des objektiven Verzuges des Schuldners von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten seien (so etwa VfSlg 129 aus 1922,, 3909 aus 1961,, 5079 aus 1965,, 7571 aus 1975,, 8542 aus 1979,, 9498 aus 1982,, 10.498 aus 1985, und 10.795 aus 1986,). Der Verfassungsgerichtshof hat sich allerdings mit der Frage der planwidrigen Unvollständigkeit (namentlich des hier anzuwendenden ASVG) nicht näher auseinandergesetzt, sondern gemeint, daß die "direkte oder analoge" Anwendung zivilrechtlicher Normen auf öffentliche Rechtsverhältnisse nicht absolut ausgeschlossen sei (so VfSlg 3909 aus 1961,) und daß etwa Paragraph 1334, ABGB in öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen "sinngemäß" anzuwenden sei (VfSlg 10.498 aus 1985, uva). Der Oberste Gerichtshof hat hingegen eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes deshalb verneint, weil der Gesetzgeber im Sozialrecht mehrfach Leistungen vorgesehen habe, die dem Anspruchswerber für die Dauer eines Verfahrens zu gewähren seien, daß dazu Verzugszinsen aber nicht gehörten, obwohl in anderem Zusammenhang die Pflicht zur Zahlung solcher Zinsen festgelegt werde. Das Unterbleiben einer Regelung über die Zahlung von Verzugszinsen für Versicherungsleistungen (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) entspreche dem Willen des Gesetzgebers, weshalb die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 1333, ABGB nicht gegeben seien und für Leistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen Verzugszinsen nicht gebührten (SSV-NF 4/131 = DRdA 1991, 463).
Ein weiteres Argument für die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich aus der Bestimmung des § 213 a Abs 2, 2.Satz ASVG idF der 49.Novelle, BGBl 1990/294, wonach dann, wenn die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Eintrittes des Versicherungsfalles zuerkannt wird, die maßgebliche Bemessungsgrundlage mit einem sich aus § 213 a Abs 3 ASVG idF des SRÄG 1990, BGBl 1990/741, ergebenden Faktor aufzuwerten ist. Damit will der Gesetzgeber offenkundig den durch die Inflation bewirkten Wertverlust dieser Sozialversicherungsleistung bei späterer Auszahlung wettmachen (Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG [1994], 134), und zwar anders als durch eine Verzinsung des Anspruches.Ein weiteres Argument für die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 213, a Absatz 2, 2 Punkt S, a, t, z, ASVG in der Fassung der 49.Novelle, BGBl 1990/294, wonach dann, wenn die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Eintrittes des Versicherungsfalles zuerkannt wird, die maßgebliche Bemessungsgrundlage mit einem sich aus Paragraph 213, a Absatz 3, ASVG in der Fassung des SRÄG 1990, BGBl 1990/741, ergebenden Faktor aufzuwerten ist. Damit will der Gesetzgeber offenkundig den durch die Inflation bewirkten Wertverlust dieser Sozialversicherungsleistung bei späterer Auszahlung wettmachen (Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG [1994], 134), und zwar anders als durch eine Verzinsung des Anspruches.
In der Lehre wird unterschieden, ob Verzögerungen in der Leistungsfeststellung oder nur in der Flüssigmachung der Leistung aufgetreten sind (Schrammel in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 176 f):
Habe der Sozialversicherungsträger rechtzeitig einen Bescheid über eine Geldleistung erlassen und komme es nur zu Verzögerungen in der Flüssigmachung der Leistung, so ergebe sich ein Verzugszinsenanspruch von selbst. Die Auszahlungstermine seien im Gesetz genau festgelegt. Ein Bescheid über die Verzugszinsenforderung sei in diesem Fall nicht mehr zu erlassen; damit komme eine Klage vor den Sozialgerichten nicht in Frage, da das Bescheidrecht wesentliche Klagsvoraussetzung sei. Komme es hingegen zu Verzögerungen in der Leistungsfeststellung (Überprüfung des Anspruches, Bemessung der Leistung), bedürfe die Frage des Verzuges einer bescheidmäßigen Erledigung, da der Eintritt der Fälligkeit nicht von vornherein feststehe. Wenngleich die Sozialversicherungsgesetze über Verzugszinsen keine Regelung enthielten, seien im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs auch im sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis Verzugszinsen zu leisten.
Auch diese Ausführungen nehmen zur Frage des Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht Stellung und sind daher nicht geeignet, den erkennenden Senat zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung zu veranlassen, selbst wenn man davon ausgeht, daß es im vorliegenden Fall nicht zu einer Verzögerung in der Flüssigmachung der Leistung, sondern zu Verzögerungen in der "Leistungsfeststellung" (Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches im Sinne des § 367 Abs 2 ASVG) gekommen sei. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, daß sich die Beklagte zunächst auf die Ruhensbestimmung des § 94 ASVG stützen konnte und an diese Bestimmung auch bis zu deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof gebunden war. Dieser Fall ist daher durchaus dem der Entscheidung SSV-NF 4/162 zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar, in dem der dortige Kläger unter dem Titel der Aufrechnung einbehaltene Pensionszahlungen nachgezahlt erhielt, nachdem der Oberste Gerichtshof die Aufrechnung von Geldleistungen des Versicherungsträgers mit Beitragsschulden gegenüber dem Bürgen für nicht zulässig erkannt hatte; auch in diesem Fall wurde das im ASVG nicht begründete Begehren auf Verzugszinsen abgewiesen. Übrigens wurden vom arbeitsrechtlichen Senat des Obersten Gerichtshofs die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 1333 ABGB auch im Bereich des IESG verneint, weil auch diesem Gesetz eine planwidrige Unvollständigkeit hinsichtlich der Ansprüche auf Verzugszinsen nicht entnommen werden konnte (9 Ob S 18/92 = WBl 1993, 123 = RdW 1993, 250 = ARD 4451/19/93).Auch diese Ausführungen nehmen zur Frage des Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht Stellung und sind daher nicht geeignet, den erkennenden Senat zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung zu veranlassen, selbst wenn man davon ausgeht, daß es im vorliegenden Fall nicht zu einer Verzögerung in der Flüssigmachung der Leistung, sondern zu Verzögerungen in der "Leistungsfeststellung" (Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches im Sinne des Paragraph 367, Absatz 2, ASVG) gekommen sei. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, daß sich die Beklagte zunächst auf die Ruhensbestimmung des Paragraph 94, ASVG stützen konnte und an diese Bestimmung auch bis zu deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof gebunden war. Dieser Fall ist daher durchaus dem der Entscheidung SSV-NF 4/162 zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar, in dem der dortige Kläger unter dem Titel der Aufrechnung einbehaltene Pensionszahlungen nachgezahlt erhielt, nachdem der Oberste Gerichtshof die Aufrechnung von Geldleistungen des Versicherungsträgers mit Beitragsschulden gegenüber dem Bürgen für nicht zulässig erkannt hatte; auch in diesem Fall wurde das im ASVG nicht begründete Begehren auf Verzugszinsen abgewiesen. Übrigens wurden vom arbeitsrechtlichen Senat des Obersten Gerichtshofs die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Paragraph 1333, ABGB auch im Bereich des IESG verneint, weil auch diesem Gesetz eine planwidrige Unvollständigkeit hinsichtlich der Ansprüche auf Verzugszinsen nicht entnommen werden konnte (9 Ob S 18/92 = WBl 1993, 123 = RdW 1993, 250 = ARD 4451/19/93).
Der erkennende Senat hat auch bereits auf die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen: Dort wurde erst mit der Einführung des § 44 SGB I eine alte sozialpolitische Forderung erfüllt, die davon ausging, daß Ansprüche auf Sozialleistungen Rechtsansprüche seien und daher - ebenso wie im bürgerlichen Recht - die Nachteile verspäteter Zahlung ausgeglichen werden müßten (SSV-NF 6/148 unter Hinweis auf Hauck-Haines, Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil K § 44 SGB I Rz 1). Das frühere Recht hatte eine Regelung der Verzinsung von Sozialleistungen nicht enthalten. In der Rechtsprechung war umstritten, ob die Vorschriften des BGB über Verzugs- und Prozeßzinsen im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar seien; das Bundessozialgericht hatte dies abgelehnt (Hauck-Haines aaO Rz 2).Der erkennende Senat hat auch bereits auf die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen: Dort wurde erst mit der Einführung des Paragraph 44, SGB römisch eins eine alte sozialpolitische Forderung erfüllt, die davon ausging, daß Ansprüche auf Sozialleistungen Rechtsansprüche seien und daher - ebenso wie im bürgerlichen Recht - die Nachteile verspäteter Zahlung ausgeglichen werden müßten (SSV-NF 6/148 unter Hinweis auf Hauck-Haines, Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil K Paragraph 44, SGB römisch eins Rz 1). Das frühere Recht hatte eine Regelung der Verzinsung von Sozialleistungen nicht enthalten. In der Rechtsprechung war umstritten, ob die Vorschriften des BGB über Verzugs- und Prozeßzinsen im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar seien; das Bundessozialgericht hatte dies abgelehnt (Hauck-Haines aaO Rz 2).
Da der erkennende Senat auch nicht die Meinung des Revisionswerbers teilt, eine Verneinung der Analogie würde zumindest dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, führt auch eine verfassungskonforme Auslegung nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Daß der Gesetzgeber etwa in § 59 ASVG die Entrichtung von Verzugszinsen für rückständige Beitragszahlungen vorsieht, nicht aber bei Säumigkeit mit der Erbringung von Sozialversicherungsleistungen, ist nicht willkürlich, sondern offenbar darin begründet, daß die Aufbringung der Mittel der Sozialversicherung (Abschnitt V des ersten Teiles des ASVG) mit der Erbringung von Versicherungsleistungen in keinem Sachzusammenhang steht, wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Es besteht aber auch keine Möglichkeit, irgendeine hier anzuwendende Bestimmung des Sozialrechtes, die für den vorliegenden Rechtsstreit präjudiziell wäre, in einem Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Die Anregung des Revisionswerbers, der Oberste Gerichtshof möge einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Überprüfung "sämtlicher Bestimmungen des ASVG, die einer analogen Anwendung des § 1333 ABGB entgegenstehen", stellen, ist deshalb nicht zielführend, weil der Gesetzgeber nach Auffassung des Senates den Anspruch auf Verzugszinsen für Versicherungsleistungen bewußt nicht einräumen wollte, deshalb eine diesbezügliche Norm nicht vorsah und andere Bestimmungen des ASVG nicht präjudiziell sind. Einem sozialpolitischen Bedürfnis auf Verzinsung von Versicherungsleistungen nach dem ASVG könnte daher nur der Gesetzgeber entsprechen, wie dies etwa in der Bundesrepublik Deutschland geschehen ist.Da der erkennende Senat auch nicht die Meinung des Revisionswerbers teilt, eine Verneinung der Analogie würde zumindest dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, führt auch eine verfassungskonforme Auslegung nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Daß der Gesetzgeber etwa in Paragraph 59, ASVG die Entrichtung von Verzugszinsen für rückständige Beitragszahlungen vorsieht, nicht aber bei Säumigkeit mit der Erbringung von Sozialversicherungsleistungen, ist nicht willkürlich, sondern offenbar darin begründet, daß die Aufbringung der Mittel der Sozialversicherung (Abschnitt römisch fünf des ersten Teiles des ASVG) mit der Erbringung von Versicherungsleistungen in keinem Sachzusammenhang steht, wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Es besteht aber auch keine Möglichkeit, irgendeine hier anzuwendende Bestimmung des Sozialrechtes, die für den vorliegenden Rechtsstreit präjudiziell wäre, in einem Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Die Anregung des Revisionswerbers, der Oberste Gerichtshof möge einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Überprüfung "sämtlicher Bestimmungen des ASVG, die einer analogen Anwendung des Paragraph 1333, ABGB entgegenstehen", stellen, ist deshalb nicht zielführend, weil der Gesetzgeber nach Auffassung des Senates den Anspruch auf Verzugszinsen für Versicherungsleistungen bewußt nicht einräumen wollte, deshalb eine diesbezügliche Norm nicht vorsah und andere Bestimmungen des ASVG nicht präjudiziell sind. Einem sozialpolitischen Bedürfnis auf Verzinsung von Versicherungsleistungen nach dem ASVG könnte daher nur der Gesetzgeber entsprechen, wie dies etwa in der Bundesrepublik Deutschland geschehen ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte seiner Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 6/61 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte seiner Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 6/61 ua).