Begründung:
Die klagenden Parteien begehrten von der beklagten Gemeinde die Unterlassung des ihr laut Kauf- und Wegregelungsvertrages vom 20.12.1989 eingeräumten Gehrechtes über das Grundstück der klagenden Parteien durch Gemeingebrauch, hilfsweise die Feststellung, daß das Gehrecht nicht zum Gemeingebrauch durch öffentlichen Fußgängerverkehr berechtige, insbesondere auch nicht nach Erklärung des Weges durch Verordnung zum Gemeindeweg.
Die beklagte Gemeinde habe das Gehrecht widerrechtlich durch Widmung zum Gemeindeweg erweitert.
Die beklagte Gemeinde erhob in der Tagsatzung vom 2.4.1993 vor Streiteinlassung die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges, der sachlichen Unzuständigkeit sowie der Streitanhängigkeit.
Das Erstgericht wies diese Einreden ab (ON 5).
Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der beklagten Partei, ohne daß dieser den klagenden Parteien zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zugestellt worden war, gab das Rekursgericht Folge, indem es den Beschluß und das diesem vorausgegangene Verfahren als nichtig aufhob und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückwies, wobei es ausprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 8).
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien aus den Gründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Rekursverfahren für nichtig zu erklären, den angefochtenen Beschluß aufzuheben bzw abzuändern und die Einwendung der Unzulässigkeit des Rechtsweges abzuweisen.
In der der beklagten Partei freigestellten Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zum geltendgemachten Nichtigkeitsgrund nicht Stellung genommen und im übrigen beantragt, die Rekursentscheidung zu bestätigen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.