Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (stRsp: SZ 60/255 uva; Reischauer in Rummel, ABGB2, 746 § 1330 Rz 8; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 174). Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muß grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so daß das Verbreiten nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (MR 1993, 14 mwN). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen (ÖBl 1980, 130; SZ 60/255 uva). Tatsachen können auch "konkludent" behauptet werden; von einer solchen "konkludenten" Tatsachenbehauptung spricht man dann, wenn dem Urteil, das eine rein subjektive Auffassung wiedergibt, entnommen werden kann, daß es von bestimmten Tatsachen ausgeht (Koziol aaO 175; ÖBl 1980, 130; MR 1993, 14 uva). Daß das Verhalten eines Dritten auf Grund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt daher das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus (aM MR 1990, 184). Werturteile sind rein subjektive Aussagen, die einer objektiven Überprüfbarkeit entzogen sind (SZ 60/255 uva). Sie werden von § 1330 Abs 2 ABGB nicht erfaßt, können aber als Ehrenbeleidigung gegen § 1330 Abs 1 ABGB verstoßen.Tatsachen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (stRsp: SZ 60/255 uva; Reischauer in Rummel, ABGB2, 746 Paragraph 1330, Rz 8; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 174). Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muß grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so daß das Verbreiten nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (MR 1993, 14 mwN). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen (ÖBl 1980, 130; SZ 60/255 uva). Tatsachen können auch "konkludent" behauptet werden; von einer solchen "konkludenten" Tatsachenbehauptung spricht man dann, wenn dem Urteil, das eine rein subjektive Auffassung wiedergibt, entnommen werden kann, daß es von bestimmten Tatsachen ausgeht (Koziol aaO 175; ÖBl 1980, 130; MR 1993, 14 uva). Daß das Verhalten eines Dritten auf Grund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt daher das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus (aM MR 1990, 184). Werturteile sind rein subjektive Aussagen, die einer objektiven Überprüfbarkeit entzogen sind (SZ 60/255 uva). Sie werden von Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht erfaßt, können aber als Ehrenbeleidigung gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB verstoßen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an. Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgeblich (MR 1993, 17 mwN). Der Täter muß stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (s. SZ 61/193). Sachbezogene Kritik wird dann geübt, wenn das Werturteil den unbestrittenen oder bewiesenen Tatsachen entspricht. Nur eine korrekte, den Tatsachen entsprechende Information ermöglicht dem Adressaten eine selbständige Beurteilung des Geschehens und der geäußerten Kritik (MR 1993, 101 mwN).
§ 1330 Abs 2 ABGB erfaßt das Verbreiten kreditschädigender Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit der Verbreitende kannte oder kennen mußte. Die Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung trifft den Kläger. Ist aber die kreditschädigende Tatsachenbehauptung zugleich eine Ehrenbeleidigung, dann hat der Betroffene nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen; die Beweislast für die Richtigkeit der Behauptung trifft den Täter (stRsp EvBl 1991/24 uva; s. auch Reischauer aaO 749 § 1330 Rz 17).Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erfaßt das Verbreiten kreditschädigender Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit der Verbreitende kannte oder kennen mußte. Die Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung trifft den Kläger. Ist aber die kreditschädigende Tatsachenbehauptung zugleich eine Ehrenbeleidigung, dann hat der Betroffene nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen; die Beweislast für die Richtigkeit der Behauptung trifft den Täter (stRsp EvBl 1991/24 uva; s. auch Reischauer aaO 749 Paragraph 1330, Rz 17).
Aktiv legitimiert ist sowohl bei Ansprüchen nach § 1330 Abs 1 ABGB als auch bei Ansprüchen nach § 1330 Abs 2 ABGB derjenige, der von den ehrenrührigen (kreditschädigenden) Behauptungen betroffen ist. Das kann auch eine juristische Person sein, weil auch juristische Personen sowohl einen wirtschaftlichen Ruf haben als auch passiv beleidigungsfähig sind (MR 1990, 57; ÖBl 1992, 140; s. auch MR 1993, 14). Eine Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes einer juristischen Person kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die über eine physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können (JBl 1990, 660; Reischauer aaO 746 § 1330 Rz 7). Das gleiche gilt bei ehrenrührigen Behauptungen; auch hier ist die juristische Person als Betroffene aktiv legitimiert, wenn der oben erwähnte Zusammenhang besteht und die Behauptungen daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können.Aktiv legitimiert ist sowohl bei Ansprüchen nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB als auch bei Ansprüchen nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB derjenige, der von den ehrenrührigen (kreditschädigenden) Behauptungen betroffen ist. Das kann auch eine juristische Person sein, weil auch juristische Personen sowohl einen wirtschaftlichen Ruf haben als auch passiv beleidigungsfähig sind (MR 1990, 57; ÖBl 1992, 140; s. auch MR 1993, 14). Eine Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes einer juristischen Person kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die über eine physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können (JBl 1990, 660; Reischauer aaO 746 Paragraph 1330, Rz 7). Das gleiche gilt bei ehrenrührigen Behauptungen; auch hier ist die juristische Person als Betroffene aktiv legitimiert, wenn der oben erwähnte Zusammenhang besteht und die Behauptungen daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können.
Der Unterlassungsanspruch steht sowohl bei Angriffen auf den wirtschaftlichen Ruf einer Person als auch bei Angriffen auf die Ehre bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auch dann zu, wenn den Täter kein Verschulden trifft (SZ 56/124; SZ 61/193 uva). Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, der Beklagte werde weitere Verletzungshandlungen begehen (ÖBl 1972, 20 uva). Dabei kommt es vor allem auf die Willensrichtung des Täters an, für welche insbesondere sein Verhalten während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann (SZ 45/14; SZ 56/124 uva). Wer seine Handlung im Prozeß verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet, gibt in der Regel schon dadurch zu erkennen, daß es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (stRsp ÖBl 1982, 24 uva).
Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch setzt ein Anspruch auf Widerruf einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung voraus, daß den Täter ein Verschulden trifft (Reischauer aaO 751 § 1330 Rz 22). Das Recht auf Widerruf und der Unterlassungsanspruch stehen nebeneinander zu (SZ 50/111 ua); beim Widerruf, nicht aber beim Unterlassungsgebot, kann auch die Veröffentlichung begehrt werden (WBl 1988, 99); die Veröffentlichung des Widerrufs hat in gleich wirksamen Form zu erfolgen wie die Tatsachenbehauptung selbst (SZ 50/111).Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch setzt ein Anspruch auf Widerruf einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung voraus, daß den Täter ein Verschulden trifft (Reischauer aaO 751 Paragraph 1330, Rz 22). Das Recht auf Widerruf und der Unterlassungsanspruch stehen nebeneinander zu (SZ 50/111 ua); beim Widerruf, nicht aber beim Unterlassungsgebot, kann auch die Veröffentlichung begehrt werden (WBl 1988, 99); die Veröffentlichung des Widerrufs hat in gleich wirksamen Form zu erfolgen wie die Tatsachenbehauptung selbst (SZ 50/111).
Sowohl die Ehre als auch der wirtschaftliche Ruf einer Person ist ein absolutes Recht. Nicht jede Beeinträchtigung eines absoluten Rechts ist rechtswidrig; die Rechtswidrigkeit kann vielmehr nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden (SZ 56/124 mwN;
s. auch Reischauer aaO 745 § 1330 Rz 7 a; SZ 51/146; SZ 61/210 uva). Stets müssen dem Interesse am gefährdeten Gut auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden; eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer untragbaren Einschränkung der Interessen anderer und auch jener der Allgemeinheit führen (SZ 56/124 mwN).s. auch Reischauer aaO 745 Paragraph 1330, Rz 7 a; SZ 51/146; SZ 61/210 uva). Stets müssen dem Interesse am gefährdeten Gut auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden; eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer untragbaren Einschränkung der Interessen anderer und auch jener der Allgemeinheit führen (SZ 56/124 mwN).
Der Beklagte hat einen von Gerhard D***** verfaßten und von der Klägerin veröffentlichten Artikel als "Nazijournalismus" bezeichnet. Dieser Vorwurf stand demnach mit dem Betrieb des Unternehmens der Klägerin in unmittelbarem Zusammenhang, so daß die Klägerin - unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Wertung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt - als davon (Mit)betroffene aktiv legitimiert ist.
Die beanstandete Äußerung ist in einer Pressekonferenz gefallen, deren Gegenstand die den Beklagten diffamierende Berichterstattung der Klägerin war. Der Beklagte hat dabei die Frage einer Journalistin, wie er die ganze Angelegenheit empfinde, mit "Das ist Nazijournalismus" beantwortet. Für die anwesenden Journalisten bestand damit kein Zweifel, daß sich die Äußerung ausschließlich auf den Artikel der "Steirerkrone" bezog und der Beklagte damit die Berichterstattung der Klägerin im konkreten Fall (negativ) beurteilte. In dem Zusammenhang, in dem sie gemacht wurde, war die beanstandete Äußerung somit ein Werturteil, welches von den Zuhörern nicht als richtig oder falsch beurteilt, sondern nur subjektiv angenommen oder abgelehnt werden konnte (s. Anm Korn zu MR 1991, 146). Für eine Überprüfung der Richtigkeit fehlt aber auch jeder Anhaltspunkt, welchen der möglichen Bedeutungsinhalte des Begriffes "Nazijournalismus" der Beklagte nach dem Verständnis der Zuhörer seiner Kritik zugrunde gelegt hat, was eine Beurteielung als "konkludente Tatsachenbehauptung" ausschließt (s. SZ 60/255 zur Qualifikation der Äußerung "Ich habe eingesehen, daß man aus der FPÖ keine liberale Partei machen kann" als Werturteil). Als Werturteil ist aber die beanstandete Äußerung nicht § 1330 Abs 2, sondern § 1330 Abs 1 ABGB zu unterstellen. Nach dieser Bestimmung steht neben dem Unterlassungsanspruch nur ein Anspruch auf Schadenersatz, nicht aber auch ein Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung zu.Die beanstandete Äußerung ist in einer Pressekonferenz gefallen, deren Gegenstand die den Beklagten diffamierende Berichterstattung der Klägerin war. Der Beklagte hat dabei die Frage einer Journalistin, wie er die ganze Angelegenheit empfinde, mit "Das ist Nazijournalismus" beantwortet. Für die anwesenden Journalisten bestand damit kein Zweifel, daß sich die Äußerung ausschließlich auf den Artikel der "Steirerkrone" bezog und der Beklagte damit die Berichterstattung der Klägerin im konkreten Fall (negativ) beurteilte. In dem Zusammenhang, in dem sie gemacht wurde, war die beanstandete Äußerung somit ein Werturteil, welches von den Zuhörern nicht als richtig oder falsch beurteilt, sondern nur subjektiv angenommen oder abgelehnt werden konnte (s. Anmerkung Korn zu MR 1991, 146). Für eine Überprüfung der Richtigkeit fehlt aber auch jeder Anhaltspunkt, welchen der möglichen Bedeutungsinhalte des Begriffes "Nazijournalismus" der Beklagte nach dem Verständnis der Zuhörer seiner Kritik zugrunde gelegt hat, was eine Beurteielung als "konkludente Tatsachenbehauptung" ausschließt (s. SZ 60/255 zur Qualifikation der Äußerung "Ich habe eingesehen, daß man aus der FPÖ keine liberale Partei machen kann" als Werturteil). Als Werturteil ist aber die beanstandete Äußerung nicht Paragraph 1330, Absatz 2,, sondern Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu unterstellen. Nach dieser Bestimmung steht neben dem Unterlassungsanspruch nur ein Anspruch auf Schadenersatz, nicht aber auch ein Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung zu.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben: Der Beklagte hat allein schon durch sein Verhalten im Prozeß zu erkennen gegeben, daß er seine Einstellung nicht geändert hat; er behauptet weiterhin, den beanstandeten Artikel zu Recht als "Nazijournalismus" bezeichnet zu haben.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist allerdings nur dann begründet, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, daß ihre Interessen nicht geringer als die des Beklagten zu bewerten sind. Der Klägerin muß ein Interesse zugebilligt werden, nicht mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht zu werden; der Vorwurf, "Nazijournalismus" zu betreiben, bringt sie in die Nähe eines strafbaren Verhaltens (s. § 3 VG). Der Beklagte hat mit der beanstandeten Äußerung auf einen von der Klägerin veröffentlichten Artikel reagiert, in welchem ihm unterstellt wurde, an Aids und damit an einer ansteckenden Krankheit erkrankt zu sein, die in weiten Teilen der Bevölkerung Angst und Ablehnung hervorruft. Seine Entrüstung über die diffamierende Berichterstattung mag verständlich erscheinen; sie kann aber die Anschuldigung, daß die Klägerin einen Journalismus betreibe, der einem strafbaren Verhalten zumindest nahekommt, nicht rechtfertigen, zumal ja dem Beklagten die Möglichkeit offengestanden wäre, gegen die Klägerin eine Klage nach § 1330 ABGB einzubringen. Ein Abwägen der beiderseitigen Interessen läßt jedenfalls kein Überwiegen der Interessen des Beklagten erkennen. Auch das Recht der freien Meinungsäußerung kann einen so schwerwiegenden Angriff auf die Ehre, wie ihn der Beklagte durch den Vorwurf des "Nazijournalismus" zu verantworten hat, nicht rechtfertigen. Aus denselben Erwägungen kann auch nicht von zulässiger politischer Kritik gesprochen werden, wenngleich es auch, wie der Beklagte zutreffend ausführt, ihre Aufgabe ist, aufzurütteln, zu provozieren und zu schockieren.Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist allerdings nur dann begründet, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, daß ihre Interessen nicht geringer als die des Beklagten zu bewerten sind. Der Klägerin muß ein Interesse zugebilligt werden, nicht mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht zu werden; der Vorwurf, "Nazijournalismus" zu betreiben, bringt sie in die Nähe eines strafbaren Verhaltens (s. Paragraph 3, VG). Der Beklagte hat mit der beanstandeten Äußerung auf einen von der Klägerin veröffentlichten Artikel reagiert, in welchem ihm unterstellt wurde, an Aids und damit an einer ansteckenden Krankheit erkrankt zu sein, die in weiten Teilen der Bevölkerung Angst und Ablehnung hervorruft. Seine Entrüstung über die diffamierende Berichterstattung mag verständlich erscheinen; sie kann aber die Anschuldigung, daß die Klägerin einen Journalismus betreibe, der einem strafbaren Verhalten zumindest nahekommt, nicht rechtfertigen, zumal ja dem Beklagten die Möglichkeit offengestanden wäre, gegen die Klägerin eine Klage nach Paragraph 1330, ABGB einzubringen. Ein Abwägen der beiderseitigen Interessen läßt jedenfalls kein Überwiegen der Interessen des Beklagten erkennen. Auch das Recht der freien Meinungsäußerung kann einen so schwerwiegenden Angriff auf die Ehre, wie ihn der Beklagte durch den Vorwurf des "Nazijournalismus" zu verantworten hat, nicht rechtfertigen. Aus denselben Erwägungen kann auch nicht von zulässiger politischer Kritik gesprochen werden, wenngleich es auch, wie der Beklagte zutreffend ausführt, ihre Aufgabe ist, aufzurütteln, zu provozieren und zu schockieren.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher begründet.
Nicht berechtigt ist der Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung, weil - wie oben dargelegt - ein solcher Anspruch nur zusteht, wenn eine kreditschädigende Tatsachenbehauptung iS des § 1330 Abs 2 ABGB vorliegt. Da aber "Nazijournalismus" in dem Zusammenhang, in dem der Beklagte die Äußerung gemacht hat, als Werturteil aufzufassen ist, war auch der Spruch entsprechend zu fassen; die auf die unrichtige rechtliche Qualifikation durch die Klägerin zurückgehende Bezeichnung von "Nazijournalismus" als "unwahre Tatsachenbehauptung" hatte zu entfallen.Nicht berechtigt ist der Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung, weil - wie oben dargelegt - ein solcher Anspruch nur zusteht, wenn eine kreditschädigende Tatsachenbehauptung iS des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB vorliegt. Da aber "Nazijournalismus" in dem Zusammenhang, in dem der Beklagte die Äußerung gemacht hat, als Werturteil aufzufassen ist, war auch der Spruch entsprechend zu fassen; die auf die unrichtige rechtliche Qualifikation durch die Klägerin zurückgehende Bezeichnung von "Nazijournalismus" als "unwahre Tatsachenbehauptung" hatte zu entfallen.
Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revision war somit Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Die Klägerin ist mit 3/5 durchgedrungen, mit 2/5 ist sie unterlegen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von 1/5 ihrer Kosten und 3/5 ihrer Barauslagen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO. Die Klägerin ist mit 3/5 durchgedrungen, mit 2/5 ist sie unterlegen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von 1/5 ihrer Kosten und 3/5 ihrer Barauslagen.