Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die beanstandeten Äußerungen entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (MR 1993, 101 mwN) nicht nach dem Zusammenhang beurteilt hat, in dem sie gemacht wurden, und weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage besteht, wie weit Kritik in einem "Schulenstreit" gehen darf; er ist auch teilweise berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber verweist darauf, daß die Äußerungen in einer einheitlichen Publikation gemacht wurden; sie seien daher in ihrem Gesamtzusammenhang rechtlich zu würdigen. Der Rundbrief enthalte keinerlei konkrete Sachinformation; die wenigen Zitate dienten lediglich als Aufhänger dafür, massivste Vorwürfe gegen den Kläger zu erheben. Würden die Äußerungen in ihrer Gesamtheit ausgelegt, dann zeige sich, daß sie eigenständige Tatsachenbehauptungen sind, die im übrigen Text keine volle Deckung finden.
Der Begriff der "Tatsachenbehauptung" ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen (SZ 61/193 uva). "Tatsache" ist jede objektiv überprüfbare Umstand (SZ 50/111 ua; s. auch Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1330 Rz 8); Werturteile hingegen sind rein subjektive Aussagen, die nicht objektiv überprüft werden können (ÖBl 1979, 76 ua). Läßt ein Werturteil auf eine Tatsache schließen, dann liegt eine konkludente Tatsachenbehauptung vor (MR 1990, 183 ua). Unwahre Tatsachenbehauptungen werden von § 1330 Abs 2 ABGB erfaßt; ihre Verbreitung verpflichtet (auch) zur Unterlassung, wenn sie den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden. Werturteile fallen nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB; sie können aber unter Umständen Ehrenbeleidigungen sein, wie auch Tatsachenbehauptungen zugleich Ehrenbeleidigungen sein können (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 10, 6 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Der Begriff der "Tatsachenbehauptung" ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen (SZ 61/193 uva). "Tatsache" ist jede objektiv überprüfbare Umstand (SZ 50/111 ua; s. auch Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1330, Rz 8); Werturteile hingegen sind rein subjektive Aussagen, die nicht objektiv überprüft werden können (ÖBl 1979, 76 ua). Läßt ein Werturteil auf eine Tatsache schließen, dann liegt eine konkludente Tatsachenbehauptung vor (MR 1990, 183 ua). Unwahre Tatsachenbehauptungen werden von Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erfaßt; ihre Verbreitung verpflichtet (auch) zur Unterlassung, wenn sie den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden. Werturteile fallen nicht unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB; sie können aber unter Umständen Ehrenbeleidigungen sein, wie auch Tatsachenbehauptungen zugleich Ehrenbeleidigungen sein können (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 10, 6 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
§ 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre der (natürlichen oder juristischen) Person, § 1330 Abs 2 ABGB ihren wirtschaftlichen Ruf. Ehre und wirtschaftlicher Ruf sind absolute Rechte (SZ 61/210, SZ 61/193 uva; s. Reischauer in Rummel, ABGB2, § 1330 Rz 1, 23 mwN); ihre Verletzung rechtfertigt eine verschuldensunabhängige Unterlassungsklage. Der Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden (SZ 61/193). Bei einem Eingriff in die Ehre, aber auch bei einem Eingriff in den wirtschaftlichen Ruf einer Person droht ein unwiederbringlicher Schaden, zu dessen Abwendung eine einstweilige Verfügung notwendig erscheint (§ 381 Z 2 EO), weil die Auswirkungen einer Ehrverletzung oder Rufschädigung kaum zu überblicken sind und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen lassen (Heller-Berger-Stix, Komm z Exekutionsordnung4, 2724; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 72; MR 1991, 18; MR 1988, 159; SZ 61/193 ua). Ein wegen einer Ehrverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann daher durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne daß es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf.Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB schützt die Ehre der (natürlichen oder juristischen) Person, Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ihren wirtschaftlichen Ruf. Ehre und wirtschaftlicher Ruf sind absolute Rechte (SZ 61/210, SZ 61/193 uva; s. Reischauer in Rummel, ABGB2, Paragraph 1330, Rz 1, 23 mwN); ihre Verletzung rechtfertigt eine verschuldensunabhängige Unterlassungsklage. Der Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden (SZ 61/193). Bei einem Eingriff in die Ehre, aber auch bei einem Eingriff in den wirtschaftlichen Ruf einer Person droht ein unwiederbringlicher Schaden, zu dessen Abwendung eine einstweilige Verfügung notwendig erscheint (Paragraph 381, Ziffer 2, EO), weil die Auswirkungen einer Ehrverletzung oder Rufschädigung kaum zu überblicken sind und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen lassen (Heller-Berger-Stix, Komm z Exekutionsordnung4, 2724; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 72; MR 1991, 18; MR 1988, 159; SZ 61/193 ua). Ein wegen einer Ehrverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann daher durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne daß es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf.
Es ist daher zu prüfen, ob die beanstandeten Äußerungen ehrverletzend und/oder kreditschädigend im Sinne des § 1330 ABGB sind. Vorauszuschicken ist, daß eine juristische Person auch von jenen Äußerungen betroffen wird, die sich gegen ihre Organe richten, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können (JBl 1990, 660). Das trifft für alle hier beanstandeten Äußerungen zu, so daß die Einwendungen des Beklagten gegen die Aktivlegitimation des Klägers nicht berechtigt sind.Es ist daher zu prüfen, ob die beanstandeten Äußerungen ehrverletzend und/oder kreditschädigend im Sinne des Paragraph 1330, ABGB sind. Vorauszuschicken ist, daß eine juristische Person auch von jenen Äußerungen betroffen wird, die sich gegen ihre Organe richten, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können (JBl 1990, 660). Das trifft für alle hier beanstandeten Äußerungen zu, so daß die Einwendungen des Beklagten gegen die Aktivlegitimation des Klägers nicht berechtigt sind.
Der Rundbrief des Beklagten gibt Äußerungen von Mag.Josef B.S***** wieder, welche interpretiert und kritisiert werden. Diese Interpretationen können Werturteile sein; sie sind aber insoweit Tatsachenbehauptungen, als damit eine bestimmte Überzeugung unterstellt wird. Ob der andere diese Überzeugung hat, ist objektiv nachprüfbar. Sind kreditschädigende Tatsachenbehauptungen gleichzeitig ehrenrührig, so hat nicht der Angegriffene, sondern der Täter die Wahrheit zu beweisen (MR 1993, 101 mwN).
Der Beklagte verweist darauf, daß kritische Äußerungen über Fragen, die öffentliche Angelegenheiten betreffen, schon angesichts des Interesses an einer von Pluralismus und Toleranz geleiteten Fortentwicklung einer demokratischen Gesellschaft zulässig sind. Daran ist auch nicht zu zweifeln; Kritik muß jedoch immer sachbezogen sein. Von sachbezogener Kritik kann aber nur gesprochen werden, wenn das Werturteil den unbestrittenen oder bewiesenen Tatsachen entspricht, ermöglicht doch nur eine korrekte, den Tatsachen entsprechende Information dem Adressaten eine selbständige Beurteilung des Geschehens und der geäußerten Kritik (MR 1993, 101 mwN). Das muß auch für einen "Schulenstreit" gelten. Auch die Anhänger verschiedener (hier: Behindertentherapie)Schulen müssen in ihrer Kritik sachlich bleiben; sie dürfen nur tatsächliche Überzeugungen der gegnerischen Schule kritisieren und sich nicht das "Feindbild" durch bewußte Fehlinterpretationen und Unterstellungen erst schaffen, um es dann umso wirkungsvoller bekämpfen zu können. Werden aber die beanstandeten Äußerungen nach diesen Grundsätzen beurteilt, dann ergibt sich folgendes:
Im ersten Punkt des Begehrens beantragt der Kläger, dem Beklagten die Behauptung zu untersagen, der Kläger vertrete durch seinen Vorstand Mag.Josef B.S***** die Auffassung, geistig behinderte Menschen könnten ausschließlich positive Gefühle entwickeln, und es würden lediglich "problemlose Behinderte" im Orchester des Klägers aufgenommen.
Eine Behauptung dieses Inhaltes ist dem Rundbrief nicht zu entnehmen. Dort wird nur eine Äußerung von Mag.Josef B.S***** in einem Interview wiedergegeben, wonach bei behinderten Musikern Probleme nicht auftreten, wie sie professionelle Musiker haben; behinderte Musiker seien über die Aufgabe und die Fähigkeit, echte Leistungen zu erbringen, so erfreut, daß kein Grund für solche Probleme der nichtbehinderten Musikerkollegen bestehe. Daran schließt sich die Interpretation, Mag.Josef B.S***** unterstelle damit, daß geistig behinderte Menschen ausschließlich positive Gefühle entwickeln könnten oder es bedeute, daß lediglich "problemlose Behinderte" in diesem Orchester aufgenommen werden. Es wird daher nicht behauptet, daß Mag.Josef B.S***** Behinderten nur positive Gefühle zuschreibe und nur "problemlose Behinderte" in das Orchester aufgenommen würden, sondern der vorangestellte Ausschnitt aus einem Interview wird so interpretiert, daß zwei, wie eindeutig erkennbar, nach Meinung der Verfasser mögliche Auslegungen nebeneinandergestellt, nicht aber, wie das Begehren vermuten läßt, beide Auslegungsvarianten dem Vorstandsmitglied des Klägers als Überzeugung unterstellt werden. Die in diesem Zusammenhang beanstandete Äußerung ist eine Wertung, die nicht ehrenrührig ist, sondern mit der eine Aussage von Mag.Josef B.S***** sachbezogen kritisiert wird.
Der zweite Punkt des Begehrens hat jene Ausführungen des Beklagten (und der übrigen Rundbriefverfasser) zum Gegenstand, die an das S*****-Zitat, die Musiker würden immer wieder ausgewechselt, anschließen. Die Rundbriefverfasser vertreten hier die Auffassung, daß so im entscheidenden Moment die braven, ausgeglichenen und frohen Vorzeigekrüppel ausgewechselt werden könnten; dahinter sähen sie eine politische Überzeugung, die gerade auch von der FPÖ vertreten werde; den nichtbehinderten Menschen solle nur eine "erträgliche und herzeigbare Dosis" an behinderten Menschen zugemutet werden.
Damit unterstellen die Artikelverfasser dem Kläger, in der Behindertentherapie auf Grund einer mit der Menschenwürde der Behinderten unvereinbaren politischen Überzeugung selektiv vorzugehen. Dieser Vorwurf geht über eine Interpretation des vorangestellten Zitates weit hinaus; er ist ehrenrührig, besagt er doch, daß die Behindertenarbeit nicht von der Achtung vor dem Behinderten und seinen Bedürfnissen, sondern von Rücksichten auf die nichtbehinderten Menschen bestimmt wird. Die Bescheinigung, daß der Kläger (sein Vorstandsmitglied) diese Überzeugung hat, hätte der Beklagte erbringen müssen; er hat ihn aber nicht erbracht. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, mit dieser Äußerung des Klägers nur sachbezogen kritisiert zu haben, bauen doch seine Ausführungen nicht auf feststehenden Tatsachen, sondern auf unbewiesenen Unterstellungen auf.
Im dritten Punkt des Begehrens beantragt der Kläger die Unterlassung der Behauptung, der Kläger versuche durch seinen Vorstand Mag. Josef B.S***** zu beweisen, daß nur professionelles Musizieren und öffentliches Auftreten als Therapie und Integration zu verstehen seien. Er sehe die Personen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, als nicht therapierbar an; dadurch werde ermöglicht, behindertenfeindliche Ansichten unter dem Deckmantel besonders fortschrittlicher Therapien gesellschaftsfähig zu machen.
Die unter diesem Punkt beanstandeten Ausführungen schließen an die Stellungnahme der Rundbriefverfasser an, daß es auch prinzipiell problematisch sei, die Möglichkeit einer Integration behinderter Menschen mit ihrer Leistungsfähigkeit in Verbindung zu bringen. Die Rundbriefverfasser zitieren Dr.Jörg Haider, den sie als Unterstützer des "No Problem Orchesters" bezeichnen; dieser hatte in einem Leserbrief die Auffassung vertreten, daß Behinderte eine für sie nicht selbstverständliche Leistung erbringen müßten, um integriert werden zu können.
Die sich darauf beziehenden Ausführungen der Rundbriefverfasser gehen über sachbezogene Kritik nicht hinaus: Es ist unstreitig, daß das Therapiekonzept des Klägers nur Behinderte erfaßt, die fähig sind, Musikinstrumente zu bedienen; daß Mag.Josef B.S***** ausschließlich seine Therapieform gelten lasse, ist eine Interpretation der Tätigkeit des Klägers und weder ehrenrührig noch kreditschädigend. Die abschließende Beurteilung, Mag.Josef S*****, ermögliche es mit solchen Thesen der FPÖ, ihre behindertenfeindlichen Ansichten allmählich unter dem Deckmantel besonders fortschrittlicher Therapien wieder gesellschaftsfähig zu machen, ist eine Wertung, die nicht objektiv überprüft werden kann; sie ist nicht ehrenrührig, weil ausdrücklich eingeräumt wird, daß dies ungewollt geschehe.
Gegenstand des vierten Punktes des Begehrens ist die Behauptung, die Kriterien des Klägers, die Leistungsfähigkeit als Eintrittsbedingung zur Integration und damit als Bedingung für die Anerkennung von Menschenrechten für die betroffenen behinderten Menschen zu sehen, seien besonders gefährlich und könnten als psychische Euthanasie begriffen werden. Der Begriff "psychische Euthanasie" findet sich in einem Zitat, das die Rundbriefverfasser wiedergeben. Bereits damit hat der Beklagte diese Äußerung verbreitet, weil darunter sowohl die Mitteilung eigener Überzeugung als auch die Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne daß sich der Äußernde mit ihr identifiziert, fällt (ÖBl 1991, 161 mwN). Die Aussage über die Gefährlichkeit der Kriterien des Klägers ist nicht als objektive Behauptung im Rundbrief enthalten, sondern als subjektive Überzeugung der Verfasser (" ... halten wir als besonders gefährlich"); sie ist daher eine Wertung, die nicht nach § 1330 Abs 2 ABGB, wohl aber nach § 1330 Abs 1 ABGB zu beurteilen ist. Durch den Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausführungen über neue Gedanken vom "lebensunwerten Leben" und die Euthanasie-Debatte sowie mit dem erwähnten Zitat, welches das Therapiekonzept des Klägers mit "psychischer Euthanasie" gleichsetzt, erhält die Wertung einen für den Kläger ehrenrührigen Charakter. Dem Kläger wird damit vorgeworfen, ein Therapiekonzept zu verfolgen, das die Menschenwürde des Behinderten nicht achtet, sondern an ihm "psychische Euthanasie" begeht. Dieser Begriff ist vielschichtig; er ist aber jedenfalls, wie auch immer er verstanden wird, extrem negativ besetzt; enthält er doch jedenfalls den Vorwurf, den Behinderten in Wirklichkeit nicht zu helfen, sondern einen entscheidenden Teil ihrer Persönlichkeit zu unterdrücken und damit absterben zu lassen. Die im vierten Punkt des Begehrens enthaltenen Äußerungen verstoßen daher gegen § 1330 Abs 1 ABGB.Gegenstand des vierten Punktes des Begehrens ist die Behauptung, die Kriterien des Klägers, die Leistungsfähigkeit als Eintrittsbedingung zur Integration und damit als Bedingung für die Anerkennung von Menschenrechten für die betroffenen behinderten Menschen zu sehen, seien besonders gefährlich und könnten als psychische Euthanasie begriffen werden. Der Begriff "psychische Euthanasie" findet sich in einem Zitat, das die Rundbriefverfasser wiedergeben. Bereits damit hat der Beklagte diese Äußerung verbreitet, weil darunter sowohl die Mitteilung eigener Überzeugung als auch die Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne daß sich der Äußernde mit ihr identifiziert, fällt (ÖBl 1991, 161 mwN). Die Aussage über die Gefährlichkeit der Kriterien des Klägers ist nicht als objektive Behauptung im Rundbrief enthalten, sondern als subjektive Überzeugung der Verfasser (" ... halten wir als besonders gefährlich"); sie ist daher eine Wertung, die nicht nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, wohl aber nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu beurteilen ist. Durch den Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausführungen über neue Gedanken vom "lebensunwerten Leben" und die Euthanasie-Debatte sowie mit dem erwähnten Zitat, welches das Therapiekonzept des Klägers mit "psychischer Euthanasie" gleichsetzt, erhält die Wertung einen für den Kläger ehrenrührigen Charakter. Dem Kläger wird damit vorgeworfen, ein Therapiekonzept zu verfolgen, das die Menschenwürde des Behinderten nicht achtet, sondern an ihm "psychische Euthanasie" begeht. Dieser Begriff ist vielschichtig; er ist aber jedenfalls, wie auch immer er verstanden wird, extrem negativ besetzt; enthält er doch jedenfalls den Vorwurf, den Behinderten in Wirklichkeit nicht zu helfen, sondern einen entscheidenden Teil ihrer Persönlichkeit zu unterdrücken und damit absterben zu lassen. Die im vierten Punkt des Begehrens enthaltenen Äußerungen verstoßen daher gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB.
Der fünfte Punkt des Begehrens betrifft die Äußerung über die mangelnde Offenlegung der finanziellen und geschäftlichen Bedingungen der Konzerte sowie der Einnahmen aus den Patentrechten und den Lizenzen. Diese Behauptungen sind Tatsachenbehauptungen, welche aber nicht ehrenrührig sind: Wenn jemand seine finanziellen Verhältnisse nicht offenlegt, handelt er im Regelfall weder besonders verwerflich, noch setzt er ein Verhalten, dessen Vorwurf als kränkend oder schmähend empfunden werden müßte.
Die Unrichtigkeit der beanstandeten Äußerungen hätte daher der Kläger bescheinigen müssen; er hat dies aber nicht getan.
In Punkt 6 seines Antrages begehrt der Kläger das Verbot der Äußerung, die behinderten Musiker erhielten für ihre Auftritte keine angemessene Gage. Auch diese Behauptung ist eine Tatsachenbehauptung; sie ist aber, im Gegensatz zu der von Punkt 5 des Antrages erfaßten Behauptung, ehrenrührig. Der Vorwurf, (Arbeits)-Leistungen nicht angemessen zu entlohnen, enthält den Vorwurf der Ausbeutung. Das gilt umso mehr, wenn er sich, wie hier, auf die Leistungen behinderter Menschen bezieht. Als ehrenrührige Tatsachenbehauptung ist die Äußerung sowohl Abs 1 als auch Abs 2 des § 1330 ABGB zu unterstellen. Daraus folgt, daß die Beweislast für die Wahrheit der Behauptungen den Beklagten trifft (MR 1993, 101 mwN). Der Beklagte hat dazu vorgebracht, daß die behinderten Musiker des Klägers weniger als professionelle Bandmitglieder erhielten. Daß daraus noch nicht die Unangemessenheit dieser Gagen folgt, bedarf keiner weiteren Begründung. Ob aber die Gagen angemessen sind, ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, im übrigen eine Sachverständigenfrage, die im Provisorialverfahren nicht geklärt werden kann.In Punkt 6 seines Antrages begehrt der Kläger das Verbot der Äußerung, die behinderten Musiker erhielten für ihre Auftritte keine angemessene Gage. Auch diese Behauptung ist eine Tatsachenbehauptung; sie ist aber, im Gegensatz zu der von Punkt 5 des Antrages erfaßten Behauptung, ehrenrührig. Der Vorwurf, (Arbeits)-Leistungen nicht angemessen zu entlohnen, enthält den Vorwurf der Ausbeutung. Das gilt umso mehr, wenn er sich, wie hier, auf die Leistungen behinderter Menschen bezieht. Als ehrenrührige Tatsachenbehauptung ist die Äußerung sowohl Absatz eins, als auch Absatz 2, des Paragraph 1330, ABGB zu unterstellen. Daraus folgt, daß die Beweislast für die Wahrheit der Behauptungen den Beklagten trifft (MR 1993, 101 mwN). Der Beklagte hat dazu vorgebracht, daß die behinderten Musiker des Klägers weniger als professionelle Bandmitglieder erhielten. Daß daraus noch nicht die Unangemessenheit dieser Gagen folgt, bedarf keiner weiteren Begründung. Ob aber die Gagen angemessen sind, ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, im übrigen eine Sachverständigenfrage, die im Provisorialverfahren nicht geklärt werden kann.
Dem Rekurs war somit teilweise Folge zu geben, ohne daß auf die im Revisionsrekursverfahren vorgelegten Urkunden des Klägers Bedacht genommen werden konnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 402, 78 EO; §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger ist mit drei von sechs Punkten seines Antrages durchgedrungen; dabei waren die einzelnen Punkte - mangels anderer Anhaltspunkte - gleich zu bewerten.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 402, 78, EO; Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger ist mit drei von sechs Punkten seines Antrages durchgedrungen; dabei waren die einzelnen Punkte - mangels anderer Anhaltspunkte - gleich zu bewerten.