Die Revision ist berechtigt.
Mit der Regelung der Abfertigung im BUAG und der Einrichtung einer Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) wurde den besonderen, für die Entstehung eines Abfertigungsanspruches nach dem ArbAbfG ungünstigen Verhältnissen in der Bauwirtschaft, wie oftmalige Arbeitsunterbrechungen und häufiger Wechsel des Arbeitgebers, Rechnung getragen. Die nach langen Verhandlungen auf Sozialpartnerebene erzielte Einigung ist eine Synthese zwischen der von der Gewerkschaft geforderten Anrechnung aller Branchenarbeitsverhältnisse zum Erwerb eines Abfertigungsanspruches und der von der Arbeitergeberseite hiebei verlangten möglichst weitgehenden Anpassung an die Grundsätze des ArbAbfG (s Martinek-Widorn, BUAG 51 ff). Für die ab 1.10.1987 zurückgelegten Beschäftigungszeiten ist eine gewisse Anpassung an die Grundsätze des ArbAbfG nur bei der Regelung der "Einstiegsvoraussetzung" nach § 13 b BUAG erfolgt, und zwar durch die (grundsätzliche) Beibehaltung der Mindestvoraussetzung einer dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit, wobei aber den besonderen Verhältnissen in der Bauwirtschaft dadurch Rechnung getragen wurde, daß die dreijährige ununterbrochene Beschäftigungszeit nach dem ArbAbfG durch ein dreijähriges Naheverhältnis zum selben Arbeitgeber (von Arbeitgeberseite als "Betriebstreueverhältnis" bezeichnet) ersetzt werden kann (s Martinek-Widorn aaO 151). Die vor dem 1.10.1987 zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind hingegen nach der Übergangsbestimmung des Art V Abs 4 BUAG nur dann heranzuziehen, wenn sie insgesamt bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, bei dem der Arbeitnehmer am 1.10.1987 in Beschäftigung stand, sofern die Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses die in den einschlägigen Kollektivverträgen festgesetzte Höchstdauer nicht überschritten. Damit wurde für die vor Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Beschäftigungszeiten eine der bisherigen Rechtslage entsprechende weitergehende Anpassung an das nur ununterbrochene Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber berücksichtigende ArbAbfG durch Festschreibung der Anrechungsvoraussetzung des Naheverhältnisses zum selben Arbeitgeber auf die gesamte anzurechnende Beschäftigungszeit vorgenommen; der Hinweis in dieser Übergangsbestimmung auf kollektivvertragliche Regelungen und das ArbAbfG dient nur der Klarstellung, daß die bis zum 30.9.1987 geltende Branchenregelung übernommen wird (s Martinek-Widorn aaO 308). Durch Art V Abs 8 BUAG wurden darüber hinaus auch noch in der betrieblichen Praxis übliche Betriebs- und Einzelvereinbarungen über die Ausdehnung der nach den Kollektivverträgen zulässigen Unterbrechungszeiten berücksichtigt, zur Vermeidung von Mißbräuchen allerdings nur mit der Beschränkung auf Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden (s Martinek-Widorn aaO 314 f). Über die nicht nur in der Baubranche, sondern auch in anderen Branchen durchaus übliche Arbeitsvertragsübernahme anläßlich der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens findet sich hingegen keine besondere Regelung.Mit der Regelung der Abfertigung im BUAG und der Einrichtung einer Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) wurde den besonderen, für die Entstehung eines Abfertigungsanspruches nach dem ArbAbfG ungünstigen Verhältnissen in der Bauwirtschaft, wie oftmalige Arbeitsunterbrechungen und häufiger Wechsel des Arbeitgebers, Rechnung getragen. Die nach langen Verhandlungen auf Sozialpartnerebene erzielte Einigung ist eine Synthese zwischen der von der Gewerkschaft geforderten Anrechnung aller Branchenarbeitsverhältnisse zum Erwerb eines Abfertigungsanspruches und der von der Arbeitergeberseite hiebei verlangten möglichst weitgehenden Anpassung an die Grundsätze des ArbAbfG (s Martinek-Widorn, BUAG 51 ff). Für die ab 1.10.1987 zurückgelegten Beschäftigungszeiten ist eine gewisse Anpassung an die Grundsätze des ArbAbfG nur bei der Regelung der "Einstiegsvoraussetzung" nach Paragraph 13, b BUAG erfolgt, und zwar durch die (grundsätzliche) Beibehaltung der Mindestvoraussetzung einer dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit, wobei aber den besonderen Verhältnissen in der Bauwirtschaft dadurch Rechnung getragen wurde, daß die dreijährige ununterbrochene Beschäftigungszeit nach dem ArbAbfG durch ein dreijähriges Naheverhältnis zum selben Arbeitgeber (von Arbeitgeberseite als "Betriebstreueverhältnis" bezeichnet) ersetzt werden kann (s Martinek-Widorn aaO 151). Die vor dem 1.10.1987 zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind hingegen nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 4, BUAG nur dann heranzuziehen, wenn sie insgesamt bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, bei dem der Arbeitnehmer am 1.10.1987 in Beschäftigung stand, sofern die Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses die in den einschlägigen Kollektivverträgen festgesetzte Höchstdauer nicht überschritten. Damit wurde für die vor Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Beschäftigungszeiten eine der bisherigen Rechtslage entsprechende weitergehende Anpassung an das nur ununterbrochene Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber berücksichtigende ArbAbfG durch Festschreibung der Anrechungsvoraussetzung des Naheverhältnisses zum selben Arbeitgeber auf die gesamte anzurechnende Beschäftigungszeit vorgenommen; der Hinweis in dieser Übergangsbestimmung auf kollektivvertragliche Regelungen und das ArbAbfG dient nur der Klarstellung, daß die bis zum 30.9.1987 geltende Branchenregelung übernommen wird (s Martinek-Widorn aaO 308). Durch Artikel römisch fünf, Absatz 8, BUAG wurden darüber hinaus auch noch in der betrieblichen Praxis übliche Betriebs- und Einzelvereinbarungen über die Ausdehnung der nach den Kollektivverträgen zulässigen Unterbrechungszeiten berücksichtigt, zur Vermeidung von Mißbräuchen allerdings nur mit der Beschränkung auf Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden (s Martinek-Widorn aaO 314 f). Über die nicht nur in der Baubranche, sondern auch in anderen Branchen durchaus übliche Arbeitsvertragsübernahme anläßlich der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens findet sich hingegen keine besondere Regelung.
Voraussetzung der analogen Anwendung einer gesetzlichen Regelung auf einen dort nicht aufgezählten Fall ist eine Gesetzeslücke. Eine Lücke im Rechtssinn ist gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist anzunehmen, wenn das Gesetz, gemessen an seiner Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Normgeber gewollten Beschränkung widerspricht. Bei der "logischen" oder "echten" Lücke erweisen sich ausdrücklich getroffene Bestimmungen als nicht anwendbar (siehe Bydlinski in Rummel, ABGB2 I § 7 Rz 2). Eine solche Lücke liegt hier vor, weil Art V Abs 8 BUAG zwar eine Regelung über die in der Baubranche übliche Ausdehnung der nach den Kollektivverträgen zulässigen Unterbrechungszeiten durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag trifft, nicht aber über die ganz generell übliche Arbeitsvertragsübernahme. Analogie ist geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung erfordert. Nur wenn vom Normgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewußt nicht angeordnet worden ist, fehlt es an der Gesetzeslücke und daher an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (siehe Arb 10.560 = SZ 59/177 = EvBl 1987/9 = DRdA 1987/19 [Cerny] mwH; SZ 60/172).Voraussetzung der analogen Anwendung einer gesetzlichen Regelung auf einen dort nicht aufgezählten Fall ist eine Gesetzeslücke. Eine Lücke im Rechtssinn ist gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist anzunehmen, wenn das Gesetz, gemessen an seiner Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Normgeber gewollten Beschränkung widerspricht. Bei der "logischen" oder "echten" Lücke erweisen sich ausdrücklich getroffene Bestimmungen als nicht anwendbar (siehe Bydlinski in Rummel, ABGB2 römisch eins Paragraph 7, Rz 2). Eine solche Lücke liegt hier vor, weil Artikel römisch fünf, Absatz 8, BUAG zwar eine Regelung über die in der Baubranche übliche Ausdehnung der nach den Kollektivverträgen zulässigen Unterbrechungszeiten durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag trifft, nicht aber über die ganz generell übliche Arbeitsvertragsübernahme. Analogie ist geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung erfordert. Nur wenn vom Normgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewußt nicht angeordnet worden ist, fehlt es an der Gesetzeslücke und daher an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (siehe Arb 10.560 = SZ 59/177 = EvBl 1987/9 = DRdA 1987/19 [Cerny] mwH; SZ 60/172).
Eine solche Lücke liegt hier vor, weil auch durch die nur mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers mögliche Arbeitsvertragsübernahme die Betriebstreue des Arbeitnehmers nicht berührt wird (auch Martinek-Widorn aaO 160; Marhold, Die Abfertigung der Bauarbeiter, in: Runggaldier, Abfertigungsrecht 367 ff [381]). Daß der Gesetzgeber diesen Fall nicht als regelungsbedürftig erachtet hat, ist wohl damit zu erklären, daß vor Inkrafttreten des BUAG die Abfertigung für die gesamte Beschäftigungszeit von dem Arbeitgeber geschuldet wurde, der sich durch die Arbeitsvertragsübernahme hiezu verpflichtet hatte. Mit der Schaffung der BUAK schuldet aber nun ein an der seinerzeitigen Vertragsübernahme nicht beteiligter Dritter die Abfertigung auch für die Vergangenheit. Da mit dieser Regelung die Arbeitgeber von den von ihnen nach dem ArbAbfG üblicherweise geschuldeten Anwartschaften entlastet werden sollten, müssen auch (aus der Sicht der Arbeitgeber) die Fälle der Arbeitsvertragsübernahme als einbezogen angesehen werden, die selbst bei Zugrundelegung nur des ArbAbfG zu einer Haftung des neuen Arbeitgebers für die gesamte Abfertigung geführt hätten. Ist es daher zu einer Übernahme des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der J***** GmbH durch die P***** AG gekommen, sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch die vom Kläger bei der J***** GmbH zurückgelegten Beschäftigungszeiten gemäß Art V Abs 4 BUAG für seinen Abfertigungsanspruch anzurechnen.Eine solche Lücke liegt hier vor, weil auch durch die nur mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers mögliche Arbeitsvertragsübernahme die Betriebstreue des Arbeitnehmers nicht berührt wird (auch Martinek-Widorn aaO 160; Marhold, Die Abfertigung der Bauarbeiter, in: Runggaldier, Abfertigungsrecht 367 ff [381]). Daß der Gesetzgeber diesen Fall nicht als regelungsbedürftig erachtet hat, ist wohl damit zu erklären, daß vor Inkrafttreten des BUAG die Abfertigung für die gesamte Beschäftigungszeit von dem Arbeitgeber geschuldet wurde, der sich durch die Arbeitsvertragsübernahme hiezu verpflichtet hatte. Mit der Schaffung der BUAK schuldet aber nun ein an der seinerzeitigen Vertragsübernahme nicht beteiligter Dritter die Abfertigung auch für die Vergangenheit. Da mit dieser Regelung die Arbeitgeber von den von ihnen nach dem ArbAbfG üblicherweise geschuldeten Anwartschaften entlastet werden sollten, müssen auch (aus der Sicht der Arbeitgeber) die Fälle der Arbeitsvertragsübernahme als einbezogen angesehen werden, die selbst bei Zugrundelegung nur des ArbAbfG zu einer Haftung des neuen Arbeitgebers für die gesamte Abfertigung geführt hätten. Ist es daher zu einer Übernahme des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der J***** GmbH durch die P***** AG gekommen, sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch die vom Kläger bei der J***** GmbH zurückgelegten Beschäftigungszeiten gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 4, BUAG für seinen Abfertigungsanspruch anzurechnen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist auch dann, wenn die P***** AG nicht das gesamte Unternehmen der J***** GesmbH, sondern nur die Einrichtung der übernommenen Baustellen erwarb und sie ausdrücklich nur zugesagt hat, die auf den Baustellen eingesetzten Arbeiter zu den geltenden Stundenlöhnen zu übernehmen und ihnen das anteilige Weihnachtsgeld für die im laufenden Jahr bei der J***** GmbH zurückgelegte Arbeitszeit auszuzahlen, eine Arbeitsvertragsübernahme anzunehmen, da die P***** AG nur Vorbehalte bezüglich der Angleichung an die Benefizien, die sie den bei ihr bereits jahrelang beschäftigten Arbeitnehmern gewährte - wie Heiratsgeld, Sterbegeld, Geburtenbeihilfe und Stammarbeiterzulage - Vorbehalte gemacht hat. Im übrigen war im Hinblick auf die Regelungen des damals geltenden BArbUG 1957 eine Vereinbarung über Urlaubsansprüche oder Urlaubsgeld ebensowenig erforderlich wie eine Vereinbarung über den erst mit dem ArbAbfG BGBl 1979/107 geschaffenen gesetzlichen Abfertigungsanspruch für Arbeiter. Auch die erste kollektivvertragliche Abfertigungsregelung wurde erst mit Kollektivvertrag vom 24.3.1972 geschaffen (s Marhold aaO 367; Teicht,
Das Abfertigungsrecht des Bauarbeiters 3). Der Kläger, der seine bisherige Tätigkeit für den neuen Arbeitgeber am bisherigen Arbeitsplatz fortsetzte, von diesem das bisherige Entgelt und auch noch das gesamte, teilweise durch die Tätigkeit beim früheren Arbeitgeber erworbene Weihnachtsgeld erhielt, konnte das Verhalten der P***** AG nur dahin verstehen, daß sie sein Arbeitsverhältnis mit der J***** GmbH übernehmen, ihm aber die zusätzlichen, den Stammarbeitern der P***** AG gewährten Benefizien erst nach einer gewissen Beschäftigungszeit gewähren wollte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Übergang des Unternehmens samt Belegschaft und der Übernahme der bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse nur ein Sonderfall der auch ohne Unternehmensübernahme möglichen rechtsgeschäftlichen Übernahme von Arbeitsverhältnissen ist. Setzt der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber ein Verhalten, das sich mit Überlegung aller Umstände nicht anders als ein Anbot zur Übernahme des Arbeitsvertrages zu den bisherigen Bedingungen deuten läßt, und nimmt der Arbeitnehmer dieses Anbot ohne Abwicklung seines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber schlüssig durch Fortsetzung seiner Tätigkeit für den neuen Arbeitgeber an, ist in diesem Zeitpunkt eine rechtsgeschäftliche Arbeitsvertragsübernahme wirksam zustande gekommen, sofern der neue Arbeitgeber sich nicht sofort gegen die Übernahme der beim Vorgänger erworbenen Anwartschaften verwahrt (s SZ 62/109 = Arb 10.788 mwN; Arb 10.900 = DRdA 1991/40 [R.Geist] = ecolex 1991, 193 mwN; WBl 1992, 231).
Da der Kläger gegen die beklagte Partei daher Anspruch auf Einbeziehung der bei der J***** GmbH zurückgelegten Zeiten in die Berechnung der Abfertigung hat, war der Revision im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.