Die Revision ist - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung - zulässig, weil zu der Frage der Betroffenheit einer gesamtösterreichischen politischen Partei durch eine Rufschädigung, welche auf regionalen Vorgängen (in einem Bundesland) beruht, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Zutreffend rügt die Beklagte, daß - entgegen den diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes - Antragsteller im Entgegnungsverfahren mehrere (ihr angehörende) Abgeordnete zum Kärntner Landtag waren und das Inserat vom 16.12.1990 (Primärmitteilung) nicht von der Klägerin, sondern von der Kärntner Landesorganisation der Klägerin in Auftrag gegeben wurde. An die Stelle dieser aktenwidrigen Feststellungen kann der Oberste Gerichtshof - was bereits bei der eingangs wiedergegebenen Tatsachengrundlage berücksichtigt wurde - die durch den Akteninhalt (Urkunden) gedeckten Feststellungen setzen (Fasching, LB2 Rz 1915).
In ihrer Rechtsrüge stellt die Beklagte die Annahme der Betroffenheit der Klägerin durch die beanstandete Äußerung in Abrede; weiters wendet sie sich gegen die Zurechnung des Inhaltes der Anzeige vom 8.3.1991 als Tatsachenverbreitung durch sie und die Beurteilung der beanstandeten Äußerung als rechtswidrige, unrichtige Tatsachenbehauptung. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden:
Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er gemäß § 1330 Abs 1 ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Nach § 1330 Abs 2 Satz 1 ABGB gilt dies auch dann, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Aus §§ 16, 1330 ABGB und §§ 111 ff StGB ergibt sich, daß sowohl das Recht auf Ehre als auch das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes - welcher im Kredit, im Erwerb und im Fortkommen des Betroffenen zum Ausdruck kommt (SZ 56/124 ua) - zu den absolut geschützten Rechtsgütern gehören. Dieser Schutz ist umfassend und nicht bloß auf die strafgesetzlichen Tatbestände bzw die konkretisierenden Bestimmungen des § 1330 ABGB beschränkt (MR 1991, 235 mwN). Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkrete Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht (ecolex 1992, 233 mwN). Dem Verletzten steht daher zum Schutz gegen Ehrenbeleidigungen und zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufes bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 ABGB für den Widerruf und dessen Veröffentlichung ein - verschuldensunabhängiger - Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/124; SZ 61/193; MR 1988, 159; MR 1989, 15; MR 1991, 235; ÖBl 1992, 140 ua).Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er gemäß Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Nach Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 1 ABGB gilt dies auch dann, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Aus Paragraphen 16, 1330, ABGB und Paragraphen 111, ff StGB ergibt sich, daß sowohl das Recht auf Ehre als auch das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes - welcher im Kredit, im Erwerb und im Fortkommen des Betroffenen zum Ausdruck kommt (SZ 56/124 ua) - zu den absolut geschützten Rechtsgütern gehören. Dieser Schutz ist umfassend und nicht bloß auf die strafgesetzlichen Tatbestände bzw die konkretisierenden Bestimmungen des Paragraph 1330, ABGB beschränkt (MR 1991, 235 mwN). Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkrete Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht (ecolex 1992, 233 mwN). Dem Verletzten steht daher zum Schutz gegen Ehrenbeleidigungen und zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufes bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr auch ohne die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB für den Widerruf und dessen Veröffentlichung ein - verschuldensunabhängiger - Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/124; SZ 61/193; MR 1988, 159; MR 1989, 15; MR 1991, 235; ÖBl 1992, 140 ua).
Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (ÖBl 1990, 256; ÖBl 1992, 140; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 26). Eine Tatsachenbehauptung in diesem Sinn enthält aber die Äußerung, daß jemand vom Gericht zur Wahrheit gezwungen und verhalten worden sei, seine unwahren Behauptungen zurückzunehmen; ein erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnenes, die rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergebendes, einer objektiven Überprüfung nicht zugängliches Werturteil liegt darin nicht.Tatsachen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (ÖBl 1990, 256; ÖBl 1992, 140; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 26). Eine Tatsachenbehauptung in diesem Sinn enthält aber die Äußerung, daß jemand vom Gericht zur Wahrheit gezwungen und verhalten worden sei, seine unwahren Behauptungen zurückzunehmen; ein erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnenes, die rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergebendes, einer objektiven Überprüfung nicht zugängliches Werturteil liegt darin nicht.
Die im Zusammenhang mit der Erwirkung der Entgegnung vom 6.3.1991 verbreitete Behauptung ist aber auch unwahr. Im gerichtlichen Verfahren wegen eines Veröffentlichungsbegehrens (§ 12 MedienG), dem vom Medieninhaber nicht entsprochen wurde (§ 14 MedienG), findet eine Prüfung jener Tatsachen, denen der Betroffene mit einer Entgegnung entgegengetreten ist (Primärmitteilung), überhaupt nicht statt. Die Frage wird im Verfahren nur mittelbar geprüft, wenn der Antragsgegner gemäß § 15 Abs 4 MedienG einwendet, daß die Entgegnung ihrem Inhalt nach unwahr sei. Auch diese Prüfung unterbleibt aber, wenn die dazu angebotenen Beweise entweder nicht innerhalb der für eine Entscheidung gesetzten Frist (§ 15 Abs 3 MedienG) aufgenommen werden können oder nicht ausreichen, als erwiesen anzunehmen, daß die Entgegnung zur Gänze oder zum Teil unwahr ist. Dieser Umstand steht einer Entscheidung auf vollständige oder teilweise Veröffentlichung nicht entgegen, unbeschadet der nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens (§ 16 Abs 1 MedienG). Zum fortgesetzten Verfahren kann es auf Antrag des Antragsgegners ua dann kommen, wenn auf Veröffentlichung der Entgegnung erkannt wurde, ohne daß im befristeten Hauptverfahren die Unwahrheit der Entgegnung bewiesen werden konnte (Hartmann-Rieder, Handkommentar zum MedienG 123). Im vorliegenden Fall wurde die Unwahrheit der Entgegnung im befristeten Hauptverfahren nicht bewiesen; die Klägerin hat auch nicht behauptet, nachträglich die Fortsetzung des Verfahrens beantragt zu haben.Die im Zusammenhang mit der Erwirkung der Entgegnung vom 6.3.1991 verbreitete Behauptung ist aber auch unwahr. Im gerichtlichen Verfahren wegen eines Veröffentlichungsbegehrens (Paragraph 12, MedienG), dem vom Medieninhaber nicht entsprochen wurde (Paragraph 14, MedienG), findet eine Prüfung jener Tatsachen, denen der Betroffene mit einer Entgegnung entgegengetreten ist (Primärmitteilung), überhaupt nicht statt. Die Frage wird im Verfahren nur mittelbar geprüft, wenn der Antragsgegner gemäß Paragraph 15, Absatz 4, MedienG einwendet, daß die Entgegnung ihrem Inhalt nach unwahr sei. Auch diese Prüfung unterbleibt aber, wenn die dazu angebotenen Beweise entweder nicht innerhalb der für eine Entscheidung gesetzten Frist (Paragraph 15, Absatz 3, MedienG) aufgenommen werden können oder nicht ausreichen, als erwiesen anzunehmen, daß die Entgegnung zur Gänze oder zum Teil unwahr ist. Dieser Umstand steht einer Entscheidung auf vollständige oder teilweise Veröffentlichung nicht entgegen, unbeschadet der nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens (Paragraph 16, Absatz eins, MedienG). Zum fortgesetzten Verfahren kann es auf Antrag des Antragsgegners ua dann kommen, wenn auf Veröffentlichung der Entgegnung erkannt wurde, ohne daß im befristeten Hauptverfahren die Unwahrheit der Entgegnung bewiesen werden konnte (Hartmann-Rieder, Handkommentar zum MedienG 123). Im vorliegenden Fall wurde die Unwahrheit der Entgegnung im befristeten Hauptverfahren nicht bewiesen; die Klägerin hat auch nicht behauptet, nachträglich die Fortsetzung des Verfahrens beantragt zu haben.
Anspruchsberechtigt nach § 1330 ABGB ist der Betroffene, also jene Person, in deren rechtlich geschützte Sphäre durch eine Äußerung eingedrungen wurde. Auch juristische Personen sind nach einhelliger Auffassung in Lehre und Rechtsprechnung durch § 1330 Abs 2 ABGB, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber auch durch § 1330 Abs 1 ABGB geschützt (MR 1991, 146; ecolex 1992, 233; ÖBl 1992, 140).Anspruchsberechtigt nach Paragraph 1330, ABGB ist der Betroffene, also jene Person, in deren rechtlich geschützte Sphäre durch eine Äußerung eingedrungen wurde. Auch juristische Personen sind nach einhelliger Auffassung in Lehre und Rechtsprechnung durch Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber auch durch Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB geschützt (MR 1991, 146; ecolex 1992, 233; ÖBl 1992, 140).
Zu Unrecht meint die Beklagte, daß die beanstandete Äußerung keinen hinreichenden Bezug zur Person der Klägerin habe. Zwar trifft es zu, daß Ausgangspunkt der Auseinandersetzungen die Beschlußfassung über den Gebarungsvorschlag für das Jahr 1991 im Kärntner Landtag vom 5.12.1990 war, wobei die Kärntner SPÖ überstimmt wurde. Auch hat die Kärntner SPÖ das Inserat vom 16.12.1990 einschalten lassen, welches von FPÖ-Abgeordneten zum Kärntner Landtag zum Gegenstand des Entgegnungsverfahrens gemacht wurde. Sämtliche von der beanstandeten Äußerung erfaßten Vorgänge betrafen somit zunächst nur die Kärntner Organisationen der genannten politischen Parteien. Die beanstandete Äußerung aber, in der allgemein von der "SPÖ" und den "Sozialisten" die Rede ist, wird ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums ungeachtet der Bezugnahme auf diese Vorgänge in Kärnten auch auf die gesamtösterreichische Partei bezogen haben. Dazu kommt aber auch noch, daß eine gesamtösterreichische Parteiorganisation regelmäßig auch durch solche, nicht ausdrücklich auf ihre Gliederungen beschränkten Äußerungen betroffen sein kann, die über die Tätigkeit einzelner ihrer Regionalgliederungen verbreitet werden, ist doch trotz des Vorliegens unterschiedlicher Rechtssubjekte die Verbindung zwischen den gesamtösterreichischen Parteien und ihren Landesorganisationen im politischen Bereich so eng, daß die einzelnen Organisationen als unterschiedliche Rechtssubjekte vom Publikum gar nicht auseinandergehalten werden (vgl zur Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung in diesem Bereich ÖBl 1962, 50; MR 1989, 15). Zu Unrecht meint die Beklagte, daß die beanstandete Äußerung keinen hinreichenden Bezug zur Person der Klägerin habe. Zwar trifft es zu, daß Ausgangspunkt der Auseinandersetzungen die Beschlußfassung über den Gebarungsvorschlag für das Jahr 1991 im Kärntner Landtag vom 5.12.1990 war, wobei die Kärntner SPÖ überstimmt wurde. Auch hat die Kärntner SPÖ das Inserat vom 16.12.1990 einschalten lassen, welches von FPÖ-Abgeordneten zum Kärntner Landtag zum Gegenstand des Entgegnungsverfahrens gemacht wurde. Sämtliche von der beanstandeten Äußerung erfaßten Vorgänge betrafen somit zunächst nur die Kärntner Organisationen der genannten politischen Parteien. Die beanstandete Äußerung aber, in der allgemein von der "SPÖ" und den "Sozialisten" die Rede ist, wird ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums ungeachtet der Bezugnahme auf diese Vorgänge in Kärnten auch auf die gesamtösterreichische Partei bezogen haben. Dazu kommt aber auch noch, daß eine gesamtösterreichische Parteiorganisation regelmäßig auch durch solche, nicht ausdrücklich auf ihre Gliederungen beschränkten Äußerungen betroffen sein kann, die über die Tätigkeit einzelner ihrer Regionalgliederungen verbreitet werden, ist doch trotz des Vorliegens unterschiedlicher Rechtssubjekte die Verbindung zwischen den gesamtösterreichischen Parteien und ihren Landesorganisationen im politischen Bereich so eng, daß die einzelnen Organisationen als unterschiedliche Rechtssubjekte vom Publikum gar nicht auseinandergehalten werden vergleiche zur Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung in diesem Bereich ÖBl 1962, 50; MR 1989, 15).
Aus der Feststellung, daß das rufschädigende Inserat vom 8.3.1991 von "der FPÖ" bezahlt wurde, ergibt sich noch nicht, wie die Beklagte meint, daß nicht sie sondern nur die Bundes-FPÖ dafür einzustehen hätte. Die beklagte Kärntner Landesgruppe der FPÖ hat im Verfahren zugestanden, daß das beanstandete Inserat von ihr stammt. Lediglich in einem anderen Zusammenhang, nicht aber zur Bestreitung der Passivlegitimation hat die Beklagte später vorgetragen, daß dieses Inserat von der Bundes-FPÖ eingeschaltet und bezahlt worden sei. Das Zugeständnis ("Inserat der Beklagten") wurde damit nicht widerrufen. Hat aber die Beklagte dieses Inserat zumindest mitveranlaßt, dann betrifft die spätere Prozeßbehauptung nur die - hier nicht maßgebende - äußere Vertragslage bei der Erteilung des Inseratenauftrages. Ansprüche aus § 1330 ABGB richten sich aber nicht nur gegen den unmittelbaren Täter - also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht -, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewußt fördern (MR 1991, 162). Handelte die Beklagte demnach bei der Einschaltung dieses Inserates mit ihrer Bundesorganisation bewußt zusammen, dann hat sie für die darin enthaltenen Angaben als Mittäterin einzustehen.Aus der Feststellung, daß das rufschädigende Inserat vom 8.3.1991 von "der FPÖ" bezahlt wurde, ergibt sich noch nicht, wie die Beklagte meint, daß nicht sie sondern nur die Bundes-FPÖ dafür einzustehen hätte. Die beklagte Kärntner Landesgruppe der FPÖ hat im Verfahren zugestanden, daß das beanstandete Inserat von ihr stammt. Lediglich in einem anderen Zusammenhang, nicht aber zur Bestreitung der Passivlegitimation hat die Beklagte später vorgetragen, daß dieses Inserat von der Bundes-FPÖ eingeschaltet und bezahlt worden sei. Das Zugeständnis ("Inserat der Beklagten") wurde damit nicht widerrufen. Hat aber die Beklagte dieses Inserat zumindest mitveranlaßt, dann betrifft die spätere Prozeßbehauptung nur die - hier nicht maßgebende - äußere Vertragslage bei der Erteilung des Inseratenauftrages. Ansprüche aus Paragraph 1330, ABGB richten sich aber nicht nur gegen den unmittelbaren Täter - also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht -, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewußt fördern (MR 1991, 162). Handelte die Beklagte demnach bei der Einschaltung dieses Inserates mit ihrer Bundesorganisation bewußt zusammen, dann hat sie für die darin enthaltenen Angaben als Mittäterin einzustehen.
Die Handlung der Beklagten ist aber auch als rechtswidrig zu beurteilen. Der Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des Rufes einer Person ist für sich noch nicht rechtswidrig, doch bildet schon der Eingriff in absolute Rechte ein Indiz für die Rechtswidrigkeit. Diese kann jedoch nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden: Den Interessen am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (SZ 56/124; SZ 61/210; MR 1988, 194; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 7 a zu § 1330; Korn-Neumayer aaO 59 f). An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen besteht aber regelmäßig kein Interesse. Ein solches kann auch durch das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art 10 MRK und Art 13 StGG) nicht gedeckt sein. Der Schutz des guten Rufes und der wirtschaftlichen Lage derjenigen, die von unwahren Tatsachenbehauptungen betroffen sind, beschränkt notwendigerweise die Meinungsäußerungsfreiheit (Art 10 Abs 2 MRK; Frowein-Peukert, MRK-Kommentar 238 Rz 32 zu Art 10; Korn-Neumayer aaO 62). Von einer zulässigen politischen Kritik kann daher im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch ist somit gegeben.Die Handlung der Beklagten ist aber auch als rechtswidrig zu beurteilen. Der Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des Rufes einer Person ist für sich noch nicht rechtswidrig, doch bildet schon der Eingriff in absolute Rechte ein Indiz für die Rechtswidrigkeit. Diese kann jedoch nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden: Den Interessen am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (SZ 56/124; SZ 61/210; MR 1988, 194; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 7 a zu Paragraph 1330,; Korn-Neumayer aaO 59 f). An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen besteht aber regelmäßig kein Interesse. Ein solches kann auch durch das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK und Artikel 13, StGG) nicht gedeckt sein. Der Schutz des guten Rufes und der wirtschaftlichen Lage derjenigen, die von unwahren Tatsachenbehauptungen betroffen sind, beschränkt notwendigerweise die Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 10, Absatz 2, MRK; Frowein-Peukert, MRK-Kommentar 238 Rz 32 zu Artikel 10,; Korn-Neumayer aaO 62). Von einer zulässigen politischen Kritik kann daher im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch ist somit gegeben.
Gegen die Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufes richten sich die Revisionsausführungen nicht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.