Entscheidungsgründe:
Die Zweitbeklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der Druckschrift "***** G*****"; der Erstbeklagte ist für sie als Journalist tätig.
Der Erstbeklagte wurde vor längerer Zeit von der Gemeindebediensteten Elisabeth G*****, die beim Wiener Stadtgartenamt beschäftigt war, davon unterrichtet, daß angeblich Gemeindebedienstete in Pötzleinsdorfer Park Schnaps brennten. Er ging dieser Sache nach und führte insbesondere ein 20-minütiges Gespräch mit Franz J*****, dem Büroleiter des amtsführenden Stadtrates Dr.Hannes Swoboda. Franz J***** hatte sich in dieses Gespräch deshalb eingelassen, weil er besonders gute Kenntnisse des "Falles G*****" hatte. Elisabeth G***** gilt sei vielen Jahren beim Personalamt der Stadt Wien als schwierige Mitarbeiterin, welche im Zuge der Jahre verwarnt und auch versetzt werden mußte und deren Kündigung mehrmals erwogen wurde. Obwohl häufig andere Mitarbeiter sich über Elisabeth G***** beschwert hatten, war im Laufe der Zeit von einigen Stadträten versucht worden, die Kündigung abzuwenden, um letztlich nach einer geeigneten Verwendungsmöglichkeit für Elisabeth G***** zu suchen. Im Zeitpunkt des Telefonates mit dem Erstbeklagten hatte Franz J***** gerade den Personalakt der Elisabeth G***** bei sich, da beabsichtigt war, die Kündigung auszusprechen. In demselben Zusammenhang lag ihm ein Bericht des Stadtgartenamtes an den amtsführenden Stadtrat vor. Franz J***** teilte dem Erstbeklagte bei dem Telefonat mit, daß das Personalamt lange Zeit versucht habe, Elisabeth G***** weiterzubeschäftigen, obwohl es erhebliche Schwierigkeiten mit ihr gebe. J***** schilderte das nachteilige Verhalten Elisabeth G*****s im Dienst und versuchte, ein vollständiges Bild von ihr zu geben. Er sprach über ihre mangelhafte Dienstleistung und darüber, daß die Mitarbeiter mit der Zusammenarbeit mit ihr unzufrieden waren. Er teilte dem Erstbeklagten auch mit, daß Elisabeth G***** seines Erachtens in der Privatwirtschaft nicht beschäftigt werden könnte. Die Erkrankung Elisabeth G*****s an Schizophrenie kam dabei aber nicht zur Sprache. Franz J***** erwähnte auch nicht das ihm damals vorliegende Gutachten, wonach Elisabeth G***** dienstunfähig sei. Er meinte zum Erstbeklagten, es sei schwierig mit einer Mitarbeiterin, "die behauptet, daß ihr Chef Geld unterschlägt etc." Er sagte auch, daß die MA 2 (Personalamt) tätig werde, wenn Beschwerden über Mitarbeiter einlangten, so auch im Falle G*****. In diesem Zusammenhang sagte er "man kündigt nicht einfach so". Franz J***** gab dem Erstbeklagten die Informationen an Hand des Personalaktes der Elisabeth G*****, den er - wie er ausdrücklich mitteilte - vor sich liegen gehabt htte. Im Zusammenhang mit dem gegen Elisabeth G***** laufenden Kündigungsverfahren nannte er folgende Vorkommnisse, die im Personalakt der Elisabeth G***** auf Grund von Beschwerden ihres Dienstvorgesetzten oder ihrer Arbeitskollegen Niederschlag gefunden hatten:
1. Frau G***** wollte früher vom Dienst weggehen, weil sie zu einer ÖVP-Sitzung möchte (Meldung vom 16.4.1982).
2. Sie spielt ... lautstark über Tonband Kriegslieder.
3. Elisabeth G***** behauptet, der Stadtgartendirektor habe 1,000.000,- S unterschlagen (Schreiben der MA 42 vom 13.2.1990).
4. sie erkäre, daß man von ihr Wahlspenden fordere (Bericht vom 13.2.1990).
Auf die Frage des Erstbeklagten, was diese Bemerkungen in einem Personalakt zu suchen hätten, antwortete Franz J***** dahin, daß "alles was angezeigt wird, bzw was dem Personalamt zukommt", aufgenommen werde. Auf Frage des Erstbeklagten, woher die Informationen für den Personalakt stammten, erklärte Franz J*****, daß sie von Mitarbeitern des Stadtgartenamtes kämen.
Wie das Personalamt der Klägerin im allgemeinen die Personalakten führt, wurde nicht besprochen. Es führt Personalakten über alle Gemeindebedienstete. Die Abteilungsleiter sind im Rahmen der Personalbeschreibungen verpflichtet, Stellungnahmen über die Mitarbeiter abzugeben. In den Personalakt der Bediensteten werden auch allfällige Beschwerden - selbst wenn sie anonym erfolgen - aufgenommen. Häufen sich die Beschwerden, dann veranlaßt die MA 2 Überprüfungen durch den zuständigen Abteilungsleiter; gelegentlich führt sie selbst Erhebungen durch Einvernahme der Mitarbeiter durch. Bei wiederkehrenden Beschwerden kann der Mitarbeiter verwarnt werden; das geschah mit Elisabeth G***** einige Male.
Der erste Antrag an die MA 2, Elisabeth G***** zu kündigen, stammt aus dem Jahr 1981. Seit damals langten regelmäßig Beschwerden über Elisabeth G*****, verbunden mit Versetzungs- oder Kündigungsanträgen des zuständigen Abteilungsleiters, ein.
Franz J***** versicherte dem Erstbeklagten telefonisch mehrmals, daß sich das Personalamt der Klägerin wiederholt bemüht habe, Elisabeth G***** im Dienst zu belassen.
Auf Grund dieses Telefonates hatte der Erstbeklagte nicht den Eindruck gewonnen, das Personalamt der Klägerin führe neben dem offiziellen Personalakt noch weitere Unterlagen über Mitarbeiter; für ihn ist ein Personalakt so viel wie ein Spitzelakt.
Der Erstbeklagte ist Verfasser des in der "G*****" vom 8.11.1990, Nr. 45, auf Seite 26 abgedruckten Aritkels "Die Stadtgärtner brennen Schnaps". Darin wird über die Kündigung der Gemeindebediensteten Elisabeth G***** berichtet, welcher Fall "jetzt ... beim Arbeitsgericht" liege. In dem Artikel heißt es ua:
"Im Büro von Stadtrat Hannes Swoboda zückt man zum Fall G***** einen dicken Akt, in dem ihre angeblichen Verfehlungen aufgelistet sind.
Darin heißt es:
'Frau G***** ging heute früher, weil sie eine ÖVP-Veranstaltung besuchen wollte.'
'Sie sagt, daß man von ihr Wahlspenden verlangt hätte.'
'Sie sing Kriegslieder.'
'Sie behauptet, daß der Stadtgartendirektor eine Million Schilling unterschlagen hat.' "
Der letzte Absatz dieses Artikels lautet wie folgt:
"Egal wie der Prozeß ausgeht, eines zeigt dieser Fall deutlich: Das Personalamt der Stadt führt offenbar Spitzelakten darüber, was Gemeindeangestellte im Dienst sagen."
Daß der Klägerin durch diesen zuletzt wiedergegebenen Absatz ein Schaden oder Nachteil erwachsen wäre, steht nicht fest. Ebensowenig ist festzustellen, daß die Klägerin über die normale Dienstaufsicht hinausgehende Überprüfungen ihrer Mitarbeiter anstrenge oder daß sie geheime Beobachtungen ihrer Mitarbeiter durchführen ließe.
Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen,
1. die Behauptung "Das Personalamt der Stadt Wien führt offenbar Spitzelakten darüber, was Gemeindeangestellte im Dienst zu sagen", zu unterlassen;
2. diese Behauptung gegenüber den Lesern der Druckschrift "***** G*****" zu widerrufen;
3. die Veröffentlichung dieses Widerrufs in der "G*****" vorzunehmen.
Die beanstandete Tatsachenmitteilung sei unrichtig. Die Klägerin führe zwar Personalakten, setze aber keineswegs Spitzel ein, so daß sie auch keine Spitzelakten führe. Der Erstbeklagte werfe der Klägerin der geltenden Rechtsordnung widersprechende polizeistaatliche Methoden vor. Diese Behauptung sei geeignet, Kredit, Erwerb und Fortkommen der Klägerin zu gefährden. Damit werde es auch immer schwerer, Mitarbeiter zu gewinnen. Auch bei Verhandlungen im Zuge der Privatwirtschaftsverwaltung würden der Klägerin die angeblich von ihr angewendeten Methoden vorgehalten; das erschwere ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Die Klage werde insbesondere auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB gestützt.Die beanstandete Tatsachenmitteilung sei unrichtig. Die Klägerin führe zwar Personalakten, setze aber keineswegs Spitzel ein, so daß sie auch keine Spitzelakten führe. Der Erstbeklagte werfe der Klägerin der geltenden Rechtsordnung widersprechende polizeistaatliche Methoden vor. Diese Behauptung sei geeignet, Kredit, Erwerb und Fortkommen der Klägerin zu gefährden. Damit werde es auch immer schwerer, Mitarbeiter zu gewinnen. Auch bei Verhandlungen im Zuge der Privatwirtschaftsverwaltung würden der Klägerin die angeblich von ihr angewendeten Methoden vorgehalten; das erschwere ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Die Klage werde insbesondere auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB gestützt.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die beanstandete Textstelle sei nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB. Sie sei wahr; jedenfalls habe der Erstbeklagte sie auf Grund der ihm zugekommenen Informationen für wahr halten müssen. Spitzel sei laut Duden, wer im fremden Auftrag andere heimlich beobachtet, aufpaßt, was sie sagen und tun, und seine Beobachtungen seinem Auftraggeber mitteilt. Genau das geschehe im Einflußbereich der Beklagten; deren Mitarbeiter seien verpflichtet, ihr besondere Vorkommnisse und angebliche Verfehlungen von Gemeindebediensteten mitzuteilen. Der Klägerin sei weder ein Schaden entstanden noch sei sie in ihrem Kredit, Erwerb oder Fortkommen gefährdet. Als Gebietskörperschaft sei sie kein Schutzobjekt des § 1330 ABGB.Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die beanstandete Textstelle sei nicht tatbestandsmäßig im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB. Sie sei wahr; jedenfalls habe der Erstbeklagte sie auf Grund der ihm zugekommenen Informationen für wahr halten müssen. Spitzel sei laut Duden, wer im fremden Auftrag andere heimlich beobachtet, aufpaßt, was sie sagen und tun, und seine Beobachtungen seinem Auftraggeber mitteilt. Genau das geschehe im Einflußbereich der Beklagten; deren Mitarbeiter seien verpflichtet, ihr besondere Vorkommnisse und angebliche Verfehlungen von Gemeindebediensteten mitzuteilen. Der Klägerin sei weder ein Schaden entstanden noch sei sie in ihrem Kredit, Erwerb oder Fortkommen gefährdet. Als Gebietskörperschaft sei sie kein Schutzobjekt des Paragraph 1330, ABGB.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Führung von Personalakten diene der Evidenthaltung für den Dienst erheblicher Umstände. Auch Beschwerden im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung eines Bediensteten könnten für die Beurteilung von Mitarbeitern bedeutsam sein. Unter Bespitzelung werde eine geheime Überwachung verstanden. Der beanstandete Vorwurf der Spitzeltätigkeit bedeute eine Rufgefährdung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB, welche geeignet sei, im wirtschaftlichen, aber auch kulturellen Bereich Bedenken gegen die Integrität und Zuverlässigkeit der Klägerin zu erwecken. Auch eine Gebietskörperschaft genieße den Schutz des § 1330 ABGB, seien doch der Staat, seine obersten Organe und Symbole vor Herabsetzung und Beleidigung auch strafrechtlich geschützt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Führung von Personalakten diene der Evidenthaltung für den Dienst erheblicher Umstände. Auch Beschwerden im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung eines Bediensteten könnten für die Beurteilung von Mitarbeitern bedeutsam sein. Unter Bespitzelung werde eine geheime Überwachung verstanden. Der beanstandete Vorwurf der Spitzeltätigkeit bedeute eine Rufgefährdung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, welche geeignet sei, im wirtschaftlichen, aber auch kulturellen Bereich Bedenken gegen die Integrität und Zuverlässigkeit der Klägerin zu erwecken. Auch eine Gebietskörperschaft genieße den Schutz des Paragraph 1330, ABGB, seien doch der Staat, seine obersten Organe und Symbole vor Herabsetzung und Beleidigung auch strafrechtlich geschützt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Dem Dienstgeber stehe es zu, Umstände betreffend dienstliche Angelegenheiten eines Bediensteten, die zur Beurteilung seiner körperlichen und geistigen Eignung und Fähigkeiten dienen, in einen Personalakt aufzunehmen. Dazu gehörten auch Beschwerden der Mitarbeiter und Vorgesetzten eines Bediensteten über die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit diesem. Von einem Eingriff in die persönliche Sphäre könne keine Rede sein, wenn solche Mitteilungen und Beschwerden zum Personalakt genommen würden. Auch den Mitarbeitern könne nicht das Recht abgesprochen werden, über einen Kollegen, mit dem sie nicht zusammenarbeiten können oder wollen, dem Dienstgeber zu berichten. Diesem stehe es frei, Beschwerden, die er zur Beurteilung der dienstlichen Fähigkeiten eines Bediensteten für erforderlich erachtet, zum Personalakt zu nehmen. Daß die Klägerin ihre Mitarbeiter beauftragt hätte, Elisabeth G***** heimlich zu beobachten und die Beobachtungen der Klägerin mitzuteilen, hätten die Beklagten zwar behauptet, aber nicht bewiesen. Im übrigen hätte es für den Beweis der Wahrheit der beanstandeten Textstelle des Nachweises einer Mehrheit von Fällen bedurft. Der unbegründete Vorwurf, Spitzelakte zu führen, gehe über eine sachliche Kritik hinaus. Auch einer Gebietskörperschaft müsse das Recht zugebilligt werden, sich gegen eine unsachliche Kritik zur Wehr zu setzen. Auch juristischen Personen stehe der Unterlassungsanspruch nach § 1330 Abs 1 und 2 ABGB zu. Eine Beeinträchtigung des politischen Rufes einer Gebietskörperschaft könne eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Interessen nicht ausschließen. Es würde der Klägerin auch letztlich wirtschaftlich schaden, stünde sie im Ruf, daß sie Spitzelakte über ihre Bedienstete führe.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Dem Dienstgeber stehe es zu, Umstände betreffend dienstliche Angelegenheiten eines Bediensteten, die zur Beurteilung seiner körperlichen und geistigen Eignung und Fähigkeiten dienen, in einen Personalakt aufzunehmen. Dazu gehörten auch Beschwerden der Mitarbeiter und Vorgesetzten eines Bediensteten über die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit diesem. Von einem Eingriff in die persönliche Sphäre könne keine Rede sein, wenn solche Mitteilungen und Beschwerden zum Personalakt genommen würden. Auch den Mitarbeitern könne nicht das Recht abgesprochen werden, über einen Kollegen, mit dem sie nicht zusammenarbeiten können oder wollen, dem Dienstgeber zu berichten. Diesem stehe es frei, Beschwerden, die er zur Beurteilung der dienstlichen Fähigkeiten eines Bediensteten für erforderlich erachtet, zum Personalakt zu nehmen. Daß die Klägerin ihre Mitarbeiter beauftragt hätte, Elisabeth G***** heimlich zu beobachten und die Beobachtungen der Klägerin mitzuteilen, hätten die Beklagten zwar behauptet, aber nicht bewiesen. Im übrigen hätte es für den Beweis der Wahrheit der beanstandeten Textstelle des Nachweises einer Mehrheit von Fällen bedurft. Der unbegründete Vorwurf, Spitzelakte zu führen, gehe über eine sachliche Kritik hinaus. Auch einer Gebietskörperschaft müsse das Recht zugebilligt werden, sich gegen eine unsachliche Kritik zur Wehr zu setzen. Auch juristischen Personen stehe der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB zu. Eine Beeinträchtigung des politischen Rufes einer Gebietskörperschaft könne eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Interessen nicht ausschließen. Es würde der Klägerin auch letztlich wirtschaftlich schaden, stünde sie im Ruf, daß sie Spitzelakte über ihre Bedienstete führe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.