Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung des Beklagten schon deshalb zulässig, weil die Beurteilung der hier beanstandeten Behauptung des Beklagten durch das Rekursgericht mit den von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 1330 ABGB entwickelten Grundsätzen nicht im Einklang steht; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung des Beklagten schon deshalb zulässig, weil die Beurteilung der hier beanstandeten Behauptung des Beklagten durch das Rekursgericht mit den von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 1330, ABGB entwickelten Grundsätzen nicht im Einklang steht; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Der Kläger stützt die durch den Provisorialantrag zu sichernden Ansprüche auf Unterlassung sowie auf Widerruf und dessen Veröffentlichung ausdrücklich sowohl auf Abs 1 als auch auf Abs 2 des § 1330 ABGB. Diese Bestimmung greift Platz, wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde; er ist dann gemäß § 1330 Abs 1 ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Nach § 1330 Abs 2 Satz 1 ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Aus §§ 16, 1330 ABGB und §§ 111 ff StGB ergibt sich, daß sowohl das Recht auf Ehre als auch das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes - welcher im Kredit, im Erwerb und im Fortkommen des Betroffenen zum Ausdruck kommt (SZ 56/124 ua) - zu den absolut geschützten Rechtsgütern gehören. Dieser Schutz ist umfassend und nicht etwa nur auf die strafgesetzlichen Tatbestände bzw die konkretisierenden Bestimmungen des § 1330 ABGB beschränkt (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 1330; MR 1991, 235 mwN; zuletzt etwa 4 Ob 31/92, insoweit von der Veröffentlichung in ecolex 1992, 696 nicht umfaßt); eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafgerichtliche Ahndungsmöglichkeit besteht (ecolex 1992, 233 mwN; 4 Ob 31/92). Dem Verletzten steht daher zum Schutz gegen Ehrenbeleidigung und zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufes bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 ABGB für den Widerruf und dessen Veröffentlichung ein - verschuldensunabhängiger (Reischauer aaO Rz 4, 7 und 23 zu § 1330; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 73 mwN) - Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/124; SZ 61/193; MR 1988, 159; MR 1989, 15; MR 1991, 235 ua; zuletzt etwa 4 Ob 31/92; 4 Ob 75/92). Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind dem Verletzten in den Fällen einer Rufschädigung, die zugleich eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB ist, nach seiner Wahl auch Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB zuzuerkennen (Reischauer aaO Rz 6 zu § 1330; Korn-Neumayer aaO 45 f; MR 1991, 20; ecolex 1992, 696), wobei er in diesem Fall nur das Verbreiten der Tatsachen, nicht aber auch die Unwahrheit dieser Tatsachen zu beweisen (im Provisorialverfahren: zu bescheinigen) hat; der Wahrheitsbeweis (die Wahrheitsbescheinigung) sowie - bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und/oder Ansprüchen auf Widerruf und dessen Veröffentlichung neben dem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch - der Beweis (die Bescheinigung) für die fehlende Vorwerfbarkeit des Verbreitens obliegen hier vielmehr dem Beklagten (Reischauer aaO Rz 17 zu § 1330; Korn-Neumayer aaO 64 f; MR 1991, 18; ecolex 1992, 696).Der Kläger stützt die durch den Provisorialantrag zu sichernden Ansprüche auf Unterlassung sowie auf Widerruf und dessen Veröffentlichung ausdrücklich sowohl auf Absatz eins, als auch auf Absatz 2, des Paragraph 1330, ABGB. Diese Bestimmung greift Platz, wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde; er ist dann gemäß Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Nach Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 1 ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Aus Paragraphen 16, 1330, ABGB und Paragraphen 111, ff StGB ergibt sich, daß sowohl das Recht auf Ehre als auch das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes - welcher im Kredit, im Erwerb und im Fortkommen des Betroffenen zum Ausdruck kommt (SZ 56/124 ua) - zu den absolut geschützten Rechtsgütern gehören. Dieser Schutz ist umfassend und nicht etwa nur auf die strafgesetzlichen Tatbestände bzw die konkretisierenden Bestimmungen des Paragraph 1330, ABGB beschränkt (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 1330,; MR 1991, 235 mwN; zuletzt etwa 4 Ob 31/92, insoweit von der Veröffentlichung in ecolex 1992, 696 nicht umfaßt); eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafgerichtliche Ahndungsmöglichkeit besteht (ecolex 1992, 233 mwN; 4 Ob 31/92). Dem Verletzten steht daher zum Schutz gegen Ehrenbeleidigung und zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufes bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr auch ohne die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB für den Widerruf und dessen Veröffentlichung ein - verschuldensunabhängiger (Reischauer aaO Rz 4, 7 und 23 zu Paragraph 1330,; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 73 mwN) - Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/124; SZ 61/193; MR 1988, 159; MR 1989, 15; MR 1991, 235 ua; zuletzt etwa 4 Ob 31/92; 4 Ob 75/92). Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind dem Verletzten in den Fällen einer Rufschädigung, die zugleich eine Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist, nach seiner Wahl auch Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zuzuerkennen (Reischauer aaO Rz 6 zu Paragraph 1330,; Korn-Neumayer aaO 45 f; MR 1991, 20; ecolex 1992, 696), wobei er in diesem Fall nur das Verbreiten der Tatsachen, nicht aber auch die Unwahrheit dieser Tatsachen zu beweisen (im Provisorialverfahren: zu bescheinigen) hat; der Wahrheitsbeweis (die Wahrheitsbescheinigung) sowie - bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und/oder Ansprüchen auf Widerruf und dessen Veröffentlichung neben dem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch - der Beweis (die Bescheinigung) für die fehlende Vorwerfbarkeit des Verbreitens obliegen hier vielmehr dem Beklagten (Reischauer aaO Rz 17 zu Paragraph 1330,; Korn-Neumayer aaO 64 f; MR 1991, 18; ecolex 1992, 696).
"Tatsachen" im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind - im Gegensatz zu objektiv nicht überprüfbaren Werturteilen, welche erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden und eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben -, Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (Reischauer aaO Rz 8 zu § 1330; Korn-Neumayer aaO 26 ff; SZ 60/255; ÖBl 1990, 256 ua; zuletzt etwa 4 Ob 58/92; 4 Ob 75/92). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung": Reischauer aaO Rz 12 zu § 1330; Koziol, Haftpflichtrecht2 175; Korn-Neumayer aaO 27; SZ 62/208; SZ 63/2; ÖBl 1991, 58 uva; zuletzt etwa 4 Ob 58/92). Auch "Urteile" sind nämlich objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefaßt werden (ÖBl 1991, 58). Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend (Korn-Neumayer aaO 27 und 39; EvBl 1992/65 mwH; 4 Ob 75/92)."Tatsachen" im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind - im Gegensatz zu objektiv nicht überprüfbaren Werturteilen, welche erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden und eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben -, Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (Reischauer aaO Rz 8 zu Paragraph 1330,; Korn-Neumayer aaO 26 ff; SZ 60/255; ÖBl 1990, 256 ua; zuletzt etwa 4 Ob 58/92; 4 Ob 75/92). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung": Reischauer aaO Rz 12 zu Paragraph 1330,; Koziol, Haftpflichtrecht2 175; Korn-Neumayer aaO 27; SZ 62/208; SZ 63/2; ÖBl 1991, 58 uva; zuletzt etwa 4 Ob 58/92). Auch "Urteile" sind nämlich objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefaßt werden (ÖBl 1991, 58). Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend (Korn-Neumayer aaO 27 und 39; EvBl 1992/65 mwH; 4 Ob 75/92).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann es entgegen der Meinung des Rekursgerichtes keinem Zweifel unterliegen, daß die hier beanstandete Äußerung des Beklagten über den Inhalt der vom Kläger in den Jahren 1941 und 1942 verfaßten und damals unter einem Psydonym in der Schweizer Wochenzeitung "Die Weltwoche" veröffentlichten Artikel, im besonderen über jenen des am 9.1.1942 erstmals publizierten Artikels, aus dem er vorher zwei - völlig aus dem Zusammenhang gerissene - Sätze zitiert hatte, eine "konkludente Tatsachenbehauptung" im Kleide einer wertenden Schlußfolgerung war. Der durchschnittliche Seher und Höhrer konnte (und mußte) nämlich dieser Äußerung des Beklagten entnehmen, daß der Kläger mit dem in Rede stehenden Artikel im Jahre 1942 von der sicheren Schweiz aus das Dritte Reich "bejubelt", also insbesondere dessen gesundheits- und sozialpolitische Maßnahmen und Vorsorgen vorbehaltlos und zustimmend gepriesen hat. Anders als die der Entscheidung ÖBl 1990, 256 = MR 1990, 184 zugrunde liegende Wertung der Reaktion des Beklagten auf die damaligen französischen Präsidentschaftswahlen durch einen Politiker einer anderen Partei als "Identifizierung mit Le Pen" knüpft nämlich die vorliegende wertende Äußerung des Beklagten ausdrücklich und erkennbar an ein bestimmtes Verhalten des Klägers im Jahre 1942 an, das sich in dem damals in der genannten Schweizer Wochenzeitung erschienenen Artikel manifestiere. Das ist aber ein Umstand, der an Hand des Artikels objektiv überprüft werden kann, und zwar umso mehr, als der Beklagte, nachdem er auf die Bedenklichkeit seiner Schlußfolgerung auf Grund zweier, aus dem Zusammenhang gerissener Satzzitate sogleich aufmerksam gemacht worden war, den in seiner Äußerung enthaltenen Vorwurf mit der Behauptung, daß man den gesamten Artikel des Klägers jederzeit lesen könne und daß er den Kläger "nicht in die Pfanne hauen" würde, wenn das nicht stimme, ausdrücklich in bezug auf den gesamten Inhalt des Artikels aufrecht erhalten hat. Entgegen der wertenden Tatsachenbehauptung des Beklagten hat aber der Kläger in dem hier bezogenen Artikel weder das Dritte Reich noch im speziellen dessen Gesundheits- und Sozialpolitik "bejubelt", sondern sich durchaus kritisch mit den Auswirkungen des "totalen Krieges" im Kriegswinter 1941/42 in Deutschland beschäftigt. Zwar habe die Regierung des Dritten Reiches - im Gegensatz zur kaiserlichen Regierung im ersten Weltkrieg - sehr viel wirkungsvollere gesundheitspolitische Maßnahmen getroffen und in bezug auf die Gesundheitskontrolle einen "wohl noch nirgends erreichten Hochstand in der Zivilbevölkerung wie im Heer" herbeigeführt; trotz aller dieser vorbeugenden Maßnahmen sei es aber durchaus fraglich, ob die infolge des totalen Krieges eben an allen Fronten geführte Offensive des Todes aufgehalten werden könne, zumal die veröffentlichten Zahlen ein signifikantes Ansteigen der Epidemien und sonstiger Krankheiten indizierten und die Bevölkerung durch mehr als 20 Mangeljahre biologisch geschädigt sei, so daß sich die Frage der Ermüdung viel dringlicher stelle als im ersten Weltkrieg. Dazu komme noch der Ärzte- und Präparatemangel in der Heimat wie an der Front, so daß der ernste, sorgenvolle Ton der deutschen Neujahrsaufrufe verständlich werde. Daraus folgt aber, daß sich der Kläger in dem beanstandeten Artikel - unter Berücksichtigung der damals in der Schweiz bestehenden Möglichkeiten, aber auch Risken - zwar vorsichtig, aber doch erkennbar kritisch mit der Lage in Deutschland auseinandergesetzt hat; die Tendenz seiner Ausführungen geht eindeutig dahin, daß selbst die weitreichenden gesundheitspolitischen Maßnahmen des Dritten Reiches gegen den "totalen Krieg" letztlich nichts ausrichten würden. Damit erweist sich aber der Vorwurf, daß Kläger damit eine "Jubelbroschüre für's Dritte Reich" verfaßt habe, sowohl insgesamt als auch in bezug auf die beiden Satzzitate des Beklagten als unrichtig, wurde doch schon mit diesen Zitaten der Gesamtinhalt des Artikels durch das Verschweigen ihres wahren Sinnes im Textzusammenhang entstellt (vgl Korn-Neumayer aaO 34 f; ÖBl 1984, 130).Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann es entgegen der Meinung des Rekursgerichtes keinem Zweifel unterliegen, daß die hier beanstandete Äußerung des Beklagten über den Inhalt der vom Kläger in den Jahren 1941 und 1942 verfaßten und damals unter einem Psydonym in der Schweizer Wochenzeitung "Die Weltwoche" veröffentlichten Artikel, im besonderen über jenen des am 9.1.1942 erstmals publizierten Artikels, aus dem er vorher zwei - völlig aus dem Zusammenhang gerissene - Sätze zitiert hatte, eine "konkludente Tatsachenbehauptung" im Kleide einer wertenden Schlußfolgerung war. Der durchschnittliche Seher und Höhrer konnte (und mußte) nämlich dieser Äußerung des Beklagten entnehmen, daß der Kläger mit dem in Rede stehenden Artikel im Jahre 1942 von der sicheren Schweiz aus das Dritte Reich "bejubelt", also insbesondere dessen gesundheits- und sozialpolitische Maßnahmen und Vorsorgen vorbehaltlos und zustimmend gepriesen hat. Anders als die der Entscheidung ÖBl 1990, 256 = MR 1990, 184 zugrunde liegende Wertung der Reaktion des Beklagten auf die damaligen französischen Präsidentschaftswahlen durch einen Politiker einer anderen Partei als "Identifizierung mit Le Pen" knüpft nämlich die vorliegende wertende Äußerung des Beklagten ausdrücklich und erkennbar an ein bestimmtes Verhalten des Klägers im Jahre 1942 an, das sich in dem damals in der genannten Schweizer Wochenzeitung erschienenen Artikel manifestiere. Das ist aber ein Umstand, der an Hand des Artikels objektiv überprüft werden kann, und zwar umso mehr, als der Beklagte, nachdem er auf die Bedenklichkeit seiner Schlußfolgerung auf Grund zweier, aus dem Zusammenhang gerissener Satzzitate sogleich aufmerksam gemacht worden war, den in seiner Äußerung enthaltenen Vorwurf mit der Behauptung, daß man den gesamten Artikel des Klägers jederzeit lesen könne und daß er den Kläger "nicht in die Pfanne hauen" würde, wenn das nicht stimme, ausdrücklich in bezug auf den gesamten Inhalt des Artikels aufrecht erhalten hat. Entgegen der wertenden Tatsachenbehauptung des Beklagten hat aber der Kläger in dem hier bezogenen Artikel weder das Dritte Reich noch im speziellen dessen Gesundheits- und Sozialpolitik "bejubelt", sondern sich durchaus kritisch mit den Auswirkungen des "totalen Krieges" im Kriegswinter 1941/42 in Deutschland beschäftigt. Zwar habe die Regierung des Dritten Reiches - im Gegensatz zur kaiserlichen Regierung im ersten Weltkrieg - sehr viel wirkungsvollere gesundheitspolitische Maßnahmen getroffen und in bezug auf die Gesundheitskontrolle einen "wohl noch nirgends erreichten Hochstand in der Zivilbevölkerung wie im Heer" herbeigeführt; trotz aller dieser vorbeugenden Maßnahmen sei es aber durchaus fraglich, ob die infolge des totalen Krieges eben an allen Fronten geführte Offensive des Todes aufgehalten werden könne, zumal die veröffentlichten Zahlen ein signifikantes Ansteigen der Epidemien und sonstiger Krankheiten indizierten und die Bevölkerung durch mehr als 20 Mangeljahre biologisch geschädigt sei, so daß sich die Frage der Ermüdung viel dringlicher stelle als im ersten Weltkrieg. Dazu komme noch der Ärzte- und Präparatemangel in der Heimat wie an der Front, so daß der ernste, sorgenvolle Ton der deutschen Neujahrsaufrufe verständlich werde. Daraus folgt aber, daß sich der Kläger in dem beanstandeten Artikel - unter Berücksichtigung der damals in der Schweiz bestehenden Möglichkeiten, aber auch Risken - zwar vorsichtig, aber doch erkennbar kritisch mit der Lage in Deutschland auseinandergesetzt hat; die Tendenz seiner Ausführungen geht eindeutig dahin, daß selbst die weitreichenden gesundheitspolitischen Maßnahmen des Dritten Reiches gegen den "totalen Krieg" letztlich nichts ausrichten würden. Damit erweist sich aber der Vorwurf, daß Kläger damit eine "Jubelbroschüre für's Dritte Reich" verfaßt habe, sowohl insgesamt als auch in bezug auf die beiden Satzzitate des Beklagten als unrichtig, wurde doch schon mit diesen Zitaten der Gesamtinhalt des Artikels durch das Verschweigen ihres wahren Sinnes im Textzusammenhang entstellt vergleiche Korn-Neumayer aaO 34 f; ÖBl 1984, 130).
Die unrichtige Tatsachenbehauptung des Beklagten war aber auch geeignet, den wirtschaftlichen Ruf des Klägers zu gefährden: Dessen Position war ja durchaus auch von seinem politischen Erfolg als Präsidentschaftskandidat abhängig, so daß jede Aussage, die - wie die beanstandeten Äußerungen des Beklagten - dem Ziel diente, den politischen Einfluß des Klägers zu schwächen, auch geeignet war, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu beeinträchtigen (vgl SZ 60/255). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes war die rufschädigende Tatsachenbehauptung des Beklagten zugleich auch eine Ehrenbeleidigung des Klägers im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, enthielt sie doch den Vorwurf, der Kläger habe trotz seiner jüdischen Abstammung und seiner betont antifaschistischen Einstellung in den Kriegsjahren sehr wohl das verbrecherische Regime Hitlerdeutschlands "bejubelt". Ein derartiger Charakter- und Verhaltensvorwurf setzt die soziale Wertstellung des Klägers als Mensch und politische Persönlichkeit schwerstens herab. Damit ist aber nur eine rufschädigende Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB, sondern zugleich auch eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB gegeben.Die unrichtige Tatsachenbehauptung des Beklagten war aber auch geeignet, den wirtschaftlichen Ruf des Klägers zu gefährden: Dessen Position war ja durchaus auch von seinem politischen Erfolg als Präsidentschaftskandidat abhängig, so daß jede Aussage, die - wie die beanstandeten Äußerungen des Beklagten - dem Ziel diente, den politischen Einfluß des Klägers zu schwächen, auch geeignet war, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu beeinträchtigen vergleiche SZ 60/255). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes war die rufschädigende Tatsachenbehauptung des Beklagten zugleich auch eine Ehrenbeleidigung des Klägers im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, enthielt sie doch den Vorwurf, der Kläger habe trotz seiner jüdischen Abstammung und seiner betont antifaschistischen Einstellung in den Kriegsjahren sehr wohl das verbrecherische Regime Hitlerdeutschlands "bejubelt". Ein derartiger Charakter- und Verhaltensvorwurf setzt die soziale Wertstellung des Klägers als Mensch und politische Persönlichkeit schwerstens herab. Damit ist aber nur eine rufschädigende Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, sondern zugleich auch eine Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gegeben.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes und des Beklagten bestätigt auch die noch zusätzlich erforderliche umfassende Interessenabwägung (Korn-Neumayer aaO 59 ff; ÖBl 1991, 161 mwN) die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten:
Wenngleich der Beklagte mit der beanstandeten Vorgangsweise auf die Frage nach einer in der Öffentlichkeit umstrittenen Äußerung eines bekannten Mitgliedes seiner Partei reagiert hat und damit sichtlich zum Ausdruck bringen wollten, daß Äußerungen von politischen Gegnern gleichermaßen "erklärungsbedürftig" seien, hat er doch das Maß einer zulässigen Kritik überschritten, wenn er dies zum Anlaß nahm, den Kläger durch unwahre Tatsachenbehauptungen herabzusetzen. In diesem Fall versagt selbst die Berufung auf das verfassungsgesetzlich (Art 13 StGG; Art 10 MRK) gewährleistete Recht, seine Meinung einschließlich Stellungnahmen (Kritik) und Wertungen frei zu äußern. Auch Politiker in ihrer öffentlichen oder in der von ihnen angestrebten Funktion haben nämlich Anspruch auf Schutz ihres guten Rufes im Sinne des Art 10 Abs 2 MRK. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen (NRsp 1992/199). Da sich der zu sichernde Unterlassungsanspruch hier auf unwahre Tatsachenbehauptungen bezieht, ist für den Beklagten aus den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen EuGRZ 1986, 424 und MR 1989, 129 ebensowenig zu gewinnen wie aus der Entscheidung EuGRZ 1991, 216 (4 Ob 1027/92, insoweit von der Veröffentlichung in NRsp 1992/199 nicht umfaßt).Wenngleich der Beklagte mit der beanstandeten Vorgangsweise auf die Frage nach einer in der Öffentlichkeit umstrittenen Äußerung eines bekannten Mitgliedes seiner Partei reagiert hat und damit sichtlich zum Ausdruck bringen wollten, daß Äußerungen von politischen Gegnern gleichermaßen "erklärungsbedürftig" seien, hat er doch das Maß einer zulässigen Kritik überschritten, wenn er dies zum Anlaß nahm, den Kläger durch unwahre Tatsachenbehauptungen herabzusetzen. In diesem Fall versagt selbst die Berufung auf das verfassungsgesetzlich (Artikel 13, StGG; Artikel 10, MRK) gewährleistete Recht, seine Meinung einschließlich Stellungnahmen (Kritik) und Wertungen frei zu äußern. Auch Politiker in ihrer öffentlichen oder in der von ihnen angestrebten Funktion haben nämlich Anspruch auf Schutz ihres guten Rufes im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, MRK. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen (NRsp 1992/199). Da sich der zu sichernde Unterlassungsanspruch hier auf unwahre Tatsachenbehauptungen bezieht, ist für den Beklagten aus den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen EuGRZ 1986, 424 und MR 1989, 129 ebensowenig zu gewinnen wie aus der Entscheidung EuGRZ 1991, 216 (4 Ob 1027/92, insoweit von der Veröffentlichung in NRsp 1992/199 nicht umfaßt).
Der Unterlassungsanspruch des Klägers läßt demnach die beantragte einstweilige Verfügung schon zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO), zumal die Auswirkungen der Rufschädigung des Klägers kaum zu überblicken sind und sich durch Geldersatz keineswegs völlig ausgleichen lassen (vgl Heller-Berger-Stix, Komm.z.EO4, 2724; Korn-Neumayer aaO 72; MR 1988, 158; SZ 61/193; 6 Ob 671/90).Der Unterlassungsanspruch des Klägers läßt demnach die beantragte einstweilige Verfügung schon zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (Paragraph 381, Ziffer 2, EO), zumal die Auswirkungen der Rufschädigung des Klägers kaum zu überblicken sind und sich durch Geldersatz keineswegs völlig ausgleichen lassen vergleiche Heller-Berger-Stix, Komm.z.EO4, 2724; Korn-Neumayer aaO 72; MR 1988, 158; SZ 61/193; 6 Ob 671/90).
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes in Ansehung des Unterlassungsgebotes wiederherzustellen.
Die Abweisung des noch in Rede stehenden Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruches des Klägers auf Widerruf und dessen Veröffentlichung im Fernseh-Abendprogramm des Österreichischen Rundfunks erweist sich aber schon aus folgenden Gründen als im Ergebnis berechtigt:
Wenngleich der Rechtssatz, daß einstweilige Verfügungen der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen dürfen, im Falle einer Gefahr im Sinne des § 381 Z 2 EO nicht gilt (Heller-Berger-Stix aaO 2693, 2733; SZ 23/203; SZ 49/69; JBl 1988, 112 ua), kann doch eine einstweilige Verfügung immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozeß die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht (JBl 1951, 343; SZ 27/317; JBl 1955, 252; EvBl 1971/141; JBl 1988, 112 ua). Das trifft auch auf den Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB zu. Mag diesem auch vom Gesetzgeber die Funktion einer Buße und Sühne zugedacht gewesen sein (Reischauer aaO Rz 22 zu § 1330), so handelt es sich doch seiner rechtlichen Natur nach - ebenso wie im Fall des § 7 Abs 1, letzter Satz, UWG (ÖBl 1991, 58 mwN) - um einen Beseitigungsanspruch. Der Widerruf ist eine Art der Naturalherstellung, soll er doch die Wirkungen der unwahren Äußerung beseitigen (Koziol aaO 177). Damit ist aber die Anordnung des öffentlichen Widerrufes als vorläufige Maßnahme als unzulässig anzusehen, weil sie endgültig wirkt. Sie ist kein Sicherungsmittel, das gemäß §§ 382 ff EO "nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu erreichenden Zweckes" auf Antrag angeordnet werden könnte, führt sie doch einen dem Wesen einer Sicherungsmaßnahme widersprechenden endgültigen Zustand herbei.Wenngleich der Rechtssatz, daß einstweilige Verfügungen der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen dürfen, im Falle einer Gefahr im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO nicht gilt (Heller-Berger-Stix aaO 2693, 2733; SZ 23/203; SZ 49/69; JBl 1988, 112 ua), kann doch eine einstweilige Verfügung immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozeß die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht (JBl 1951, 343; SZ 27/317; JBl 1955, 252; EvBl 1971/141; JBl 1988, 112 ua). Das trifft auch auf den Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu. Mag diesem auch vom Gesetzgeber die Funktion einer Buße und Sühne zugedacht gewesen sein (Reischauer aaO Rz 22 zu Paragraph 1330,), so handelt es sich doch seiner rechtlichen Natur nach - ebenso wie im Fall des Paragraph 7, Absatz eins,, letzter Satz, UWG (ÖBl 1991, 58 mwN) - um einen Beseitigungsanspruch. Der Widerruf ist eine Art der Naturalherstellung, soll er doch die Wirkungen der unwahren Äußerung beseitigen (Koziol aaO 177). Damit ist aber die Anordnung des öffentlichen Widerrufes als vorläufige Maßnahme als unzulässig anzusehen, weil sie endgültig wirkt. Sie ist kein Sicherungsmittel, das gemäß Paragraphen 382, ff EO "nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu erreichenden Zweckes" auf Antrag angeordnet werden könnte, führt sie doch einen dem Wesen einer Sicherungsmaßnahme widersprechenden endgültigen Zustand herbei.
Der Beklagte hat im Rechtsmittelverfahren mit einem Fünftel des auf Grund der Bewertung des Klägers noch in Rede stehenden Streitgegenstandes von 125.000 S obsiegt; der Kläger, welcher im übrigen die Kosten der einstweiligen Verfügung gemäß § 393 Abs 1 EO vorläufig selbst zu tragen hat, hat daher dem Beklagten gemäß § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO die auf der Bemessungsgrundlage von 25.000 S errechneten Kosten der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen.Der Beklagte hat im Rechtsmittelverfahren mit einem Fünftel des auf Grund der Bewertung des Klägers noch in Rede stehenden Streitgegenstandes von 125.000 S obsiegt; der Kläger, welcher im übrigen die Kosten der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO vorläufig selbst zu tragen hat, hat daher dem Beklagten gemäß Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO die auf der Bemessungsgrundlage von 25.000 S errechneten Kosten der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen.