Der von der Klägerin auch noch in dritter Instanz in Anspruch genommene wettbewerbsrechtliche Schutz versagt aber schon deshalb, weil der Tatbestand des § 7 Abs 1 UWG ein Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" vorausetzt, also in subjektiver Hinsicht die Absicht des Beklagten erfordert hätte, mit dem von ihm erstatteten Gutachten eigenen oder doch fremden Wettbewerb zu fördern. Hiezu hat jedoch das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes über die bei der Erstattung des Gutachtens fehlende Wettbewerbsabsicht des Beklagten übernommen, so daß diese Tatfrage (Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 81 mwH) - für den Obersten Gerichtshof bindend - in negativer Hinsicht geklärt ist (zuletzt etwa ÖBl 1991, 15 und 87; 4 Ob 134/91; 4 Ob 18/92). Da nur bei einer Verletzung des § 7 Abs 1 UWG auch ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens zusteht (Korn-Neumayer aaO 74 und 85), ist damit dem Schadenersatzbegehren der Klägerin im Umfang von 20.000 S sA bereits abschließend der Boden entzogen.Der von der Klägerin auch noch in dritter Instanz in Anspruch genommene wettbewerbsrechtliche Schutz versagt aber schon deshalb, weil der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, UWG ein Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" vorausetzt, also in subjektiver Hinsicht die Absicht des Beklagten erfordert hätte, mit dem von ihm erstatteten Gutachten eigenen oder doch fremden Wettbewerb zu fördern. Hiezu hat jedoch das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes über die bei der Erstattung des Gutachtens fehlende Wettbewerbsabsicht des Beklagten übernommen, so daß diese Tatfrage (Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 81 mwH) - für den Obersten Gerichtshof bindend - in negativer Hinsicht geklärt ist (zuletzt etwa ÖBl 1991, 15 und 87; 4 Ob 134/91; 4 Ob 18/92). Da nur bei einer Verletzung des Paragraph 7, Absatz eins, UWG auch ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens zusteht (Korn-Neumayer aaO 74 und 85), ist damit dem Schadenersatzbegehren der Klägerin im Umfang von 20.000 S sA bereits abschließend der Boden entzogen.
Da ein Sachverständigengutachten eine Rats- oder Auskunftserteilung im Sinne des § 1300 ABGB ist, hat der Sachverständige seinem Auftraggeber für die Richtigkeit des Gutachtens nach dem strengen Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen (§ 1300 Satz 1 ABGB). Aus dieser Bestimmung können jedoch nur Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz des ihm durch ein falsches Gutachten entstandenen Schadens abgeleitet werden, nicht aber solche auf Unterlassung oder gar auf Widerruf des Gutachtens. Anders als der gerichtlich bestellte Sachverständige, der auch den Prozeßparteien für die Schädigung durch ein falsches Gutachten haftet (SZ 11/225; SZ 16/143; SZ 50/98; RZ 1978/130), hat demnach ein anderer Sachverständiger gegenüber dritten, außerhalb der schuldrechtlichen Sonderbeziehung zu seinem Auftraggeber stehenden Personen für die Richtigkeit seines Gutachtens nur dann einzustehen, wenn der Besteller des Gutachtens für ihn erkennbar gerade (auch) die Interessen dieses Dritten mitverfolgt hat; in einem solchen Fall liegt ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 190; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 1300; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu § 1300; JBl 1981, 319; SZ 57/122; RdW 1985, 306; BankArch 1989, 89 mwH; Der SV 1991/2, 22). Daß aber Ing.Gert U***** bei der Bestellung des Gutachtens ausschließlich eigene und nicht etwa die ihnen gerade entgegenstehenden Interessen der Klägerin verfolgen wollte, liegt auf der Hand. Gegenteiliges war für den Beklagten auch nicht erkennbar, ist ihm doch der Zweck der Gutachtenserstattung überhaupt erst frühestens bei der mündlichen Erörterung des Gutachtens bekannt geworden.Da ein Sachverständigengutachten eine Rats- oder Auskunftserteilung im Sinne des Paragraph 1300, ABGB ist, hat der Sachverständige seinem Auftraggeber für die Richtigkeit des Gutachtens nach dem strengen Haftungsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB einzustehen (Paragraph 1300, Satz 1 ABGB). Aus dieser Bestimmung können jedoch nur Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz des ihm durch ein falsches Gutachten entstandenen Schadens abgeleitet werden, nicht aber solche auf Unterlassung oder gar auf Widerruf des Gutachtens. Anders als der gerichtlich bestellte Sachverständige, der auch den Prozeßparteien für die Schädigung durch ein falsches Gutachten haftet (SZ 11/225; SZ 16/143; SZ 50/98; RZ 1978/130), hat demnach ein anderer Sachverständiger gegenüber dritten, außerhalb der schuldrechtlichen Sonderbeziehung zu seinem Auftraggeber stehenden Personen für die Richtigkeit seines Gutachtens nur dann einzustehen, wenn der Besteller des Gutachtens für ihn erkennbar gerade (auch) die Interessen dieses Dritten mitverfolgt hat; in einem solchen Fall liegt ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 190; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 1300,; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1300,; JBl 1981, 319; SZ 57/122; RdW 1985, 306; BankArch 1989, 89 mwH; Der SV 1991/2, 22). Daß aber Ing.Gert U***** bei der Bestellung des Gutachtens ausschließlich eigene und nicht etwa die ihnen gerade entgegenstehenden Interessen der Klägerin verfolgen wollte, liegt auf der Hand. Gegenteiliges war für den Beklagten auch nicht erkennbar, ist ihm doch der Zweck der Gutachtenserstattung überhaupt erst frühestens bei der mündlichen Erörterung des Gutachtens bekannt geworden.
Die Vorinstanzen haben demnach zutreffend erkannt, daß auch § 1300 Satz 1 ABGB als Anspruchsgrundlage ausscheidet; § 1300 Satz 2 ABGB kommt aber als Anspruchsgrundlage schon deshalb nicht in Betracht, weil auch die Klägerin dem Beklagten kein wissentlich falsches Gutachten zum Vorwurf gemacht hat.Die Vorinstanzen haben demnach zutreffend erkannt, daß auch Paragraph 1300, Satz 1 ABGB als Anspruchsgrundlage ausscheidet; Paragraph 1300, Satz 2 ABGB kommt aber als Anspruchsgrundlage schon deshalb nicht in Betracht, weil auch die Klägerin dem Beklagten kein wissentlich falsches Gutachten zum Vorwurf gemacht hat.
Damit verbleibt aber nur noch die Prüfung der Frage, ob das restliche Schadenersatzbegehren der Klägerin ebenso wie ihr Begehren auf Unterlassung und Widerruf mit Erfolg auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützt werden können:Damit verbleibt aber nur noch die Prüfung der Frage, ob das restliche Schadenersatzbegehren der Klägerin ebenso wie ihr Begehren auf Unterlassung und Widerruf mit Erfolg auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützt werden können:
Diese Bestimmung greift Platz, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden; sie soll den wirtschaftlichen Ruf einer Person als absolutes Recht (SZ 56/124) schützen (SZ 60/255). Dem Verletzten steht daher zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufes bei Vorliegen einer Widerholungsgefahr auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 ABGB für den Widerruf und dessen Veröffentlichung ein - verschuldensunabhängiger (Korn-Neumayer aaO 73 mwN) - Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/124; SZ 61/193; MR 1988, 159; MR 1989, 15; MR 1991, 235 ua). "Tatsachen" im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind - im Gegensatz zu objektiv nicht überprüfbaren Werturteilen, welche erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden und eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben, - Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (Korn-Neumayer aaO 26 ff; SZ 60/255; ÖBl 1990, 256 ua). Bei der Beurteilung, ob Tatsachen verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber der subjektive Wille des Äußernden ist maßgeblich (Korn-Neumayer aaO 27 und 39; EvBl 1992/65 mwH).Diese Bestimmung greift Platz, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden; sie soll den wirtschaftlichen Ruf einer Person als absolutes Recht (SZ 56/124) schützen (SZ 60/255). Dem Verletzten steht daher zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufes bei Vorliegen einer Widerholungsgefahr auch ohne die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB für den Widerruf und dessen Veröffentlichung ein - verschuldensunabhängiger (Korn-Neumayer aaO 73 mwN) - Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/124; SZ 61/193; MR 1988, 159; MR 1989, 15; MR 1991, 235 ua). "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind - im Gegensatz zu objektiv nicht überprüfbaren Werturteilen, welche erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden und eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben, - Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (Korn-Neumayer aaO 26 ff; SZ 60/255; ÖBl 1990, 256 ua). Bei der Beurteilung, ob Tatsachen verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber der subjektive Wille des Äußernden ist maßgeblich (Korn-Neumayer aaO 27 und 39; EvBl 1992/65 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der Klage nicht die - von der Klägerin freilich auch als "objektiv unrichtig"
bezeichnete - gutachtliche Aussage des Beklagten über den Wiederverkaufswert der beiden Weißgoldohrschrauben, sondern dessen im Befund des Gutachtens enthaltene Angabe über das Gewicht der beiden in den Schmuckstücken gefaßten Diamanten. Ob die vom Berufungsgericht auf Lehre und Rechtsprechung zu § 824 dBGB (Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 222 Rz 317 EinlUWG und 1149 Rz 9a vor §§ 14, 15 dUWG; BGH in GRUR 1978, 258) gestützte und von der Entscheidung SZ 56/75 übernommene Auffassung, daß ein Gutachten als solches stets ein Werturteil und keine Tatsachenbehauptung sei, in dieser allgemeinen Form aufrecht erhalten werden könnte, braucht daher diesmal nicht näher geprüft zu werden. Angaben im Befund eines Sachverständigengutachtens können jedenfalls Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sein (SZ 56/74). Zwar mag im allgemeinen bei Schmuckstücken mit Steinbesatz nur eine ungenaue Qualitäts- und Gewichtsbestimmung der Steine möglich sein (Mican, Sachverständigen-Gutachten in der Schmuckbranche, Der SV 1990/4, 2 ff (3)), weil die Steine zur exakten Untersuchung vorübergehend aus der Fassung genommen werden müßten, wofür allerdings das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen wäre (Mican, Die Nachvollziehbarkeit von Pretiosengutachten, Der SV 1991/4, 8); das Karatgewicht von Diamanten kann aber mit sehr genauen Waagen ermittelt werden (Mican, Probleme bei der Diamantgraduierung, Der SV 1990/1, 6). Es ist auch allgemein bekannt, daß das in Karat ausgedrückte Gewicht eines Diamanten ein bedeutsames - wenngleich nicht das einzige - Kriterium für die Qualitätsbewertung ist (Brockhaus-Enzyklopädie19, Bd 5, 449; Mican in Der SV 1991/4, 8). Wenn daher - wie hier - im Befund eines Gutachtens über den Wiederbeschaffungswert zweier Weißgoldohrschrauben mit Diamantenbesatz das Gewicht der beiden Steine mit "je ca. 0,40 ct."bezeichnete - gutachtliche Aussage des Beklagten über den Wiederverkaufswert der beiden Weißgoldohrschrauben, sondern dessen im Befund des Gutachtens enthaltene Angabe über das Gewicht der beiden in den Schmuckstücken gefaßten Diamanten. Ob die vom Berufungsgericht auf Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 824, dBGB (Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 222 Rz 317 EinlUWG und 1149 Rz 9a vor Paragraphen 14, 15, dUWG; BGH in GRUR 1978, 258) gestützte und von der Entscheidung SZ 56/75 übernommene Auffassung, daß ein Gutachten als solches stets ein Werturteil und keine Tatsachenbehauptung sei, in dieser allgemeinen Form aufrecht erhalten werden könnte, braucht daher diesmal nicht näher geprüft zu werden. Angaben im Befund eines Sachverständigengutachtens können jedenfalls Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sein (SZ 56/74). Zwar mag im allgemeinen bei Schmuckstücken mit Steinbesatz nur eine ungenaue Qualitäts- und Gewichtsbestimmung der Steine möglich sein (Mican, Sachverständigen-Gutachten in der Schmuckbranche, Der SV 1990/4, 2 ff (3)), weil die Steine zur exakten Untersuchung vorübergehend aus der Fassung genommen werden müßten, wofür allerdings das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen wäre (Mican, Die Nachvollziehbarkeit von Pretiosengutachten, Der SV 1991/4, 8); das Karatgewicht von Diamanten kann aber mit sehr genauen Waagen ermittelt werden (Mican, Probleme bei der Diamantgraduierung, Der SV 1990/1, 6). Es ist auch allgemein bekannt, daß das in Karat ausgedrückte Gewicht eines Diamanten ein bedeutsames - wenngleich nicht das einzige - Kriterium für die Qualitätsbewertung ist (Brockhaus-Enzyklopädie19, Bd 5, 449; Mican in Der SV 1991/4, 8). Wenn daher - wie hier - im Befund eines Gutachtens über den Wiederbeschaffungswert zweier Weißgoldohrschrauben mit Diamantenbesatz das Gewicht der beiden Steine mit "je ca. 0,40 ct."
angegeben wird, so liegt darin nicht nur für den Auftraggeber, sondern auch für jeden anderen Leser des Gutachtens eine Bestimmung des Gewichtes der Edelsteine. Daß es sich hier nicht um das tatsächliche Gewicht der Diamanten handelte, sondern jenes künftige Gewicht gemeint ("geschätzt") war, das die Steine erst nach einem - mit erheblichem Materialverlust verbundenen (s Brockhaus-Enzyklopädie19 aaO 450) - Umschliff haben würden, hat im Gutachten des Beklagten nicht den geringsten Niederschlag gefunden. Da er aber zugestanden hat, daß das tatsächliche Gewicht der beiden Diamanten jedenfalls mehr als "je ca. 0,40 ct." betragen hat, liegt eine unrichtige Tatsachenbehauptung vor, welche auch abstrakt geeignet war, "den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen" der Klägerin zu gefährden, weil sie auf Grund der Punze als Herstellerin der Schmuckstücke erkennbar war und die Angabe ein für ihre Schmuckstücke wertbestimmendes Element betroffen hatte.
Auf den in § 1330 Abs 2 ABGB vorgesehenen Rechtfertigungsgrund hat sich der Beklagte nicht berufen; davon abgesehen, liegen dessen Voraussetzungen auch nicht vor: Der Empfänger der Mitteilung (der Auftraggeber des Privatgutachters) wird zwar regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran haben; ein Privatgutachten kann aber ohne besondere Abrede über die Vertraulichkeit jedenfalls schon deshalb keine "nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung" sein, weil der Sachverständige stets damit rechnen muß, daß der Auftraggeber dieses Gutachten Dritten gegenüber (hier zB gegenüber potentiellen Käufern der Schmuckstücke, Versicherungen, aber auch gegenüber der Verkäuferin) verwenden wird.Auf den in Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB vorgesehenen Rechtfertigungsgrund hat sich der Beklagte nicht berufen; davon abgesehen, liegen dessen Voraussetzungen auch nicht vor: Der Empfänger der Mitteilung (der Auftraggeber des Privatgutachters) wird zwar regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran haben; ein Privatgutachten kann aber ohne besondere Abrede über die Vertraulichkeit jedenfalls schon deshalb keine "nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung" sein, weil der Sachverständige stets damit rechnen muß, daß der Auftraggeber dieses Gutachten Dritten gegenüber (hier zB gegenüber potentiellen Käufern der Schmuckstücke, Versicherungen, aber auch gegenüber der Verkäuferin) verwenden wird.
Damit ist jedoch für die Klägerin noch nichts gewonnen, weil aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit einer Handlung geschlossen werden kann, mag auch in der Handlung selbst ein gewisses Indiz für das Vorliegen ihrer Rechtswidrigkeit liegen. Die Rechtswidrigkeit kann vielmehr immer nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden; dem Interesse an dem gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und jene der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (Korn-Neumayer aaO 59 ff; ÖBl 1991, 161 mwN). Hier erweist sich aber die Berufung auf die Entscheidung SZ 56/74 im Ergebnis als zutreffend, war doch deren tragende Begründung gewesen, daß das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege die Ausnehmung der Tätigkeit eines (gerichtlich bestellten) Sachverständigen von jenen Bestimmungen (hier: § 1330 Abs 2 ABGB) gebiete, die allenfalls einen Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch begründen könnten. Das muß auch für einen Privatgutachter gelten (BGH GRUR 1978, 258), nimmt doch ein solcher regelmäßig auf Grund seiner besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu Fragen Stellung, zu deren Beantwortung der Auftraggeber infolge mangelhafter oder ganz fehlener Sachkunde nicht imstande ist. Sachverständige Untersuchung und Wertung von Sachverhalten verschiedenster Art ist ein unverzichtbares Element der Meinungsbildung. Auch Privatgutachten dienen in der Regel zur Wahrung der Rechts- und/oder der Vermögensposition ihres Auftraggebers; sie werden zum Schutz von - im Verhältnis zu den Interessen vom Inhalt des Gutachtens betroffenerDamit ist jedoch für die Klägerin noch nichts gewonnen, weil aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit einer Handlung geschlossen werden kann, mag auch in der Handlung selbst ein gewisses Indiz für das Vorliegen ihrer Rechtswidrigkeit liegen. Die Rechtswidrigkeit kann vielmehr immer nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden; dem Interesse an dem gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und jene der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (Korn-Neumayer aaO 59 ff; ÖBl 1991, 161 mwN). Hier erweist sich aber die Berufung auf die Entscheidung SZ 56/74 im Ergebnis als zutreffend, war doch deren tragende Begründung gewesen, daß das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege die Ausnehmung der Tätigkeit eines (gerichtlich bestellten) Sachverständigen von jenen Bestimmungen (hier: Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) gebiete, die allenfalls einen Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch begründen könnten. Das muß auch für einen Privatgutachter gelten (BGH GRUR 1978, 258), nimmt doch ein solcher regelmäßig auf Grund seiner besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu Fragen Stellung, zu deren Beantwortung der Auftraggeber infolge mangelhafter oder ganz fehlener Sachkunde nicht imstande ist. Sachverständige Untersuchung und Wertung von Sachverhalten verschiedenster Art ist ein unverzichtbares Element der Meinungsbildung. Auch Privatgutachten dienen in der Regel zur Wahrung der Rechts- und/oder der Vermögensposition ihres Auftraggebers; sie werden zum Schutz von - im Verhältnis zu den Interessen vom Inhalt des Gutachtens betroffener
Dritter - zumindest gleich starken Rechten des Auftraggebers erstattet. Auch die Erstattung eines Privatgutachtens wäre demnach nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der Sachverständige wissentlich ein falsches Gutachten abgegeben hätte, also wider besseres Wissen von einem falschen Befund ausgegangen wäre oder aus einem richtigen Befund falsche Schlüsse gezogen hätte (vgl SZ 63/110). Derartiges hat aber die Klägerin dem Beklagten in erster Instanz weder vorgeworfen, noch kann es den Feststellungen der Vorinstanzen entnommen werden.Dritter - zumindest gleich starken Rechten des Auftraggebers erstattet. Auch die Erstattung eines Privatgutachtens wäre demnach nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der Sachverständige wissentlich ein falsches Gutachten abgegeben hätte, also wider besseres Wissen von einem falschen Befund ausgegangen wäre oder aus einem richtigen Befund falsche Schlüsse gezogen hätte vergleiche SZ 63/110). Derartiges hat aber die Klägerin dem Beklagten in erster Instanz weder vorgeworfen, noch kann es den Feststellungen der Vorinstanzen entnommen werden.
Mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten scheidet demnach auch § 1330 Abs 2 ABGB als Anspruchsgrundlage aus, so daß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.Mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten scheidet demnach auch Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB als Anspruchsgrundlage aus, so daß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 40, 41 und 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.