Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil die Frage, ob ihm ein Rechtfertigungsgrund zugutekommt, von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ist, zumal der dritte Satz des § 1330 Abs 2 ABGB keine abschließende Regelung der Rechtfertigungsgründe enthält (SZ 62/186 = MR 1990, 20 (Korn); SZ 63/110).Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil die Frage, ob ihm ein Rechtfertigungsgrund zugutekommt, von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist, zumal der dritte Satz des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB keine abschließende Regelung der Rechtfertigungsgründe enthält (SZ 62/186 = MR 1990, 20 (Korn); SZ 63/110).
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber hält daran fest, daß der Kläger von den beanstandeten Äußerungen nicht betroffen war; diese Frage hänge von der Beurteilung der Grenzen zwischen Individual- und Kollektivbeleidigung ab. Auf diese Frage ist jedoch nicht einzugehen. Nach dem bescheinigten Sachverhalt kann kein Zweifel bestehen, daß der Kläger durch die beanstandeten Äußerungen konkret und individuell betroffen war, hat doch der Beklagte am 1.2.1991 bei einer Pressekonferenz (vor dem Eingang zur Staatsanwaltschaft Klagenfurt) mitgeteilt, daß die Disziplinaruntersuchung gegen den Kläger und Dipl.Ing.F***** eingestellt (bzw: die Einleitung abgelehnt) worden sei, und in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser (im wesentlichen) wahren Tatsachenbehauptung erklärt, daß "er das nicht gelten lasse, weil er den Verdacht habe, daß ein Akt gefälscht worden ist, weil im Akt plötzlich ein Handvermerk ist, der in der Kopie des Untersuchungsausschusses fehlt.". Diese Behauptung konnte von der Öffentlichkeit nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte an der Entscheidung des Disziplinarausschusses der Kärntner Landesregierung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger abzulehnen, Kritik üben wollte und im Gegensatz zu dieser Entscheidung der Meinung sei, daß der Verdacht der Fälschung oder Manipulation von Akten weiterhin bestehe und der Kläger an diesem Vorgang beteiligt oder mindestens dafür verantwortlich gewesen sei. In dem am 1.2.1991 ausgestrahlten ORF-Interview, in welchem der Beklagte seine Erklärungen wiederholte, kam dieser Zusammenhang neuerlich zum Ausdruck. Da Äußerungen niemals isoliert, sondern stets in ihrem Gesamtzusammenhang zu werten sind (Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 40; MR 1990, 184), war es auch richtig, daß das Rekursgericht dem Beklagten die Äußerung, daß in der Finanzabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung Akten manipuliert und durch nachträgliche Eintragungen handschriftlicher Vermerke im Original einer Regierungsvorlage gefälscht wurden, (nur) im Zusammenhang mit der Erwähnung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger verboten wurde, weil sich nur aus diesem Zusammenhang die unmittelbare Betroffenheit des Klägers ergibt. Das Verbot ist dadurch auch nicht unbestimmt geworden.
Die beanstandete Äußerung war - ihre Unwahrheit
vorausgesetzt - eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB und zugleich (sofern nicht der Tatbestand des § 297 StGB in Betracht kam) eine strafbare Handlung gegen die Ehre im Sinne des § 111 StGB. Für die Anwendbarkeit des § 1330 Abs 1 ABGB ist allerdings die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung nicht Voraussetzung (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1330 mwN). Außerdem war aber die Behauptung des Beklagten auch geeignet, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Beeinträchtigten im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB zu gefährden. Wenn der Tatbestand des Abs 1 und gleichzeitig auch einer der Tatbestände des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllt ist, kann der Beeinträchtigte die Rechte auch aus § 1330 Abs 2 ABGB geltend machen (Korn-Neumayr aaO 46 und 65; MR 1991, 20; MR 1991, 18, im Gegensatz zur früheren Rsp). Da das Recht der Ehre ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB ist, das gegen jedermann Schutz genießt, steht dem Betroffenen, wenn die Gefahr einer Verletzung seiner Ehre droht, bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für den Widerruf und die Veröffentlichung in § 1330 ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/63 = EvBl 1983/91 mwN; SZ 56/124 = EvBl 1984/60 = ÖBl 1984, 18; MR 1988, 158).vorausgesetzt - eine Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB und zugleich (sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 297, StGB in Betracht kam) eine strafbare Handlung gegen die Ehre im Sinne des Paragraph 111, StGB. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist allerdings die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung nicht Voraussetzung (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1330, mwN). Außerdem war aber die Behauptung des Beklagten auch geeignet, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Beeinträchtigten im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu gefährden. Wenn der Tatbestand des Absatz eins und gleichzeitig auch einer der Tatbestände des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erfüllt ist, kann der Beeinträchtigte die Rechte auch aus Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geltend machen (Korn-Neumayr aaO 46 und 65; MR 1991, 20; MR 1991, 18, im Gegensatz zur früheren Rsp). Da das Recht der Ehre ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des Paragraph 16, ABGB ist, das gegen jedermann Schutz genießt, steht dem Betroffenen, wenn die Gefahr einer Verletzung seiner Ehre droht, bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für den Widerruf und die Veröffentlichung in Paragraph 1330, ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/63 = EvBl 1983/91 mwN; SZ 56/124 = EvBl 1984/60 = ÖBl 1984, 18; MR 1988, 158).
Ist die Rufschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB zugleich eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, dann hat der Betroffene nach der vom Obersten Gerichtshof mit der Entscheidung MR 1981, 18 übernommenen Ansicht Reischauers (in Rummel aaO Rz 17 zu § 1330) auch bezüglich der Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen (zuletzt 4 Ob 31/92; s dazu auch Korn-Neumayr aaO 45 f und 64 ff), da es im Hinblick auf die Würde der Person (§ 16 ABGB) und die Regelung des § 112 StGB ein Wertungswiderspruch wäre, den einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens im Sinne des § 111 StGB Bezichtigten mit dem Beweis der Unwahrheit und der Schuldhaftigkeit der herabsetzenden Äußerungen zu belasten. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn die Rufschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 StGB erfüllt, bei welcher der Täter gemäß § 112 StGB mit dem Wahrheitsbeweis oder dem Beweis des guten Glaubens belastet wird.Ist die Rufschädigung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zugleich eine Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, dann hat der Betroffene nach der vom Obersten Gerichtshof mit der Entscheidung MR 1981, 18 übernommenen Ansicht Reischauers (in Rummel aaO Rz 17 zu Paragraph 1330,) auch bezüglich der Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen (zuletzt 4 Ob 31/92; s dazu auch Korn-Neumayr aaO 45 f und 64 ff), da es im Hinblick auf die Würde der Person (Paragraph 16, ABGB) und die Regelung des Paragraph 112, StGB ein Wertungswiderspruch wäre, den einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens im Sinne des Paragraph 111, StGB Bezichtigten mit dem Beweis der Unwahrheit und der Schuldhaftigkeit der herabsetzenden Äußerungen zu belasten. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn die Rufschädigung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB den Tatbestand der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB erfüllt, bei welcher der Täter gemäß Paragraph 112, StGB mit dem Wahrheitsbeweis oder dem Beweis des guten Glaubens belastet wird.
Ein näheres Eingehen auf diese Frage (s dazu vor allem Korn-Neumayr aaO 65) erübrigt sich aber, weil entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen jedenfalls für das Provisorialverfahren bescheinigt ist. Aus dem von den Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Bericht des Disziplinarausschusses der Kärntner Landesregierung, welcher auch dem Beklagten bekannt war, geht ja in aller Deutlichkeit hervor, daß von der "Fälschung" oder Manipulierung eines Aktes durch nachträgliches Anbringen handschriftlicher Vermerke keine Rede sein kann (s auch den Bericht des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 5.3.1991, welcher nach minutiösen Erhebungen in dieser Angelegenheit zu dem Ergebnis kam, "daß die am 1.Februar 1991 öffentlich aufgestellten Vermutungen, wonach bei den den Magdalen-Untersuchungsausschuß übermittelten Aktenkopien innerhalb der Finanzabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung Manipulationen, ja nachträgliche Fälschungen vorgenommen worden seien, grundlos sind.".
Der Beklagte hat mit der beanstandeten Äußerung auch weder eine Rechtspflicht erfüllt noch ein Recht ausgeübt. Gewiß kann es einem Landeshauptmann nicht verwehrt werden, Vorgänge im Bereich des Amtes der Landesregierung, dessen Leiter er ist, an die Öffentlichkeit zu tragen, sofern dem nicht besondere gesetzliche Bestimmungen (Amtsgeheimnis; Verschwiegenheitspflicht; Datenschutz etc) entgegenstehen. Ob der Beklagte mit der Bekanntgabe von Tatsachen, die ein Disziplinarverfahren betreffen, gesetzliche Verschwiegenheitspflichten (vgl § 130 Krnt DRG) verletzt hat, kann auf sich beruhen, weil er die Öffentlichkeit nicht im Sinne der Erhebungen des Disziplinarausschusses der Kärntner Landesregierung informiert, sondern mit dem Bericht vom 15.1.1991 nicht in Einklang zu bringende Vermutungen aufgestellt und erkennbar (auch) gegen den Kläger gerichtete Verdächtigungen erhoben hat, die schon deshalb nicht durch ein grundsätzlich anzuerkennendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt angesehen werden können. Ein Fall der Erörterung einer im öffentlichen Interesse (einer Gebietskörperschaft) liegenden Angelegenheit, die in dem zu ihrer Entscheidung gesetzlich vorgesehenen Gremien zu diskutieren und zu beraten war - wie er der Entscheidung SZ 62/186 = MR 1990, 20 (Korn) - zugrunde lag, ist hier nicht gegeben, hat doch der Beklagte die Äußerungen im Rahmen einer Pressekonferenz im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Einstellung des Disziplinarverfahrens (!) gegen den Kläger gemacht.Der Beklagte hat mit der beanstandeten Äußerung auch weder eine Rechtspflicht erfüllt noch ein Recht ausgeübt. Gewiß kann es einem Landeshauptmann nicht verwehrt werden, Vorgänge im Bereich des Amtes der Landesregierung, dessen Leiter er ist, an die Öffentlichkeit zu tragen, sofern dem nicht besondere gesetzliche Bestimmungen (Amtsgeheimnis; Verschwiegenheitspflicht; Datenschutz etc) entgegenstehen. Ob der Beklagte mit der Bekanntgabe von Tatsachen, die ein Disziplinarverfahren betreffen, gesetzliche Verschwiegenheitspflichten vergleiche Paragraph 130, Krnt DRG) verletzt hat, kann auf sich beruhen, weil er die Öffentlichkeit nicht im Sinne der Erhebungen des Disziplinarausschusses der Kärntner Landesregierung informiert, sondern mit dem Bericht vom 15.1.1991 nicht in Einklang zu bringende Vermutungen aufgestellt und erkennbar (auch) gegen den Kläger gerichtete Verdächtigungen erhoben hat, die schon deshalb nicht durch ein grundsätzlich anzuerkennendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt angesehen werden können. Ein Fall der Erörterung einer im öffentlichen Interesse (einer Gebietskörperschaft) liegenden Angelegenheit, die in dem zu ihrer Entscheidung gesetzlich vorgesehenen Gremien zu diskutieren und zu beraten war - wie er der Entscheidung SZ 62/186 = MR 1990, 20 (Korn) - zugrunde lag, ist hier nicht gegeben, hat doch der Beklagte die Äußerungen im Rahmen einer Pressekonferenz im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Einstellung des Disziplinarverfahrens (!) gegen den Kläger gemacht.
Auch die Berufung des Beklagten auf das verfassungsgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung (Art 13 StGG; Art 10 MRK) gehlt fehl. Das Recht, durch Wort, Schrift und Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung zu äußern, steht gemäß Art 13 Abs 1 StGG unter einem (unbeschränkten) Gesetzesvorbehalt. Nach Art 10 Abs 2 MRK steht das Recht auf freie Meinungsäußerung und Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten nach Abs 1 dieser Norm zwar nur unter einem eingeschränkten Gesetzesvorbehalt, weil die Ausübung dieser Freiheiten durch Gesetz nur zur Wahrung bestimmter in Abs 2 aufgezählter wichtiger Rechtsgüter und nur so weit beschränkt werden darf, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist; zu diesen Rechtsgütern gehört aber auch der Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer. Daß der gute Ruf des Klägers durch die unwahren herabsetzenden Tatsachenbehauptungen des Beklagten leiden konnte, ist aber nicht zu bezweifeln (MR 1989, 219).Auch die Berufung des Beklagten auf das verfassungsgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung (Artikel 13, StGG; Artikel 10, MRK) gehlt fehl. Das Recht, durch Wort, Schrift und Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung zu äußern, steht gemäß Artikel 13, Absatz eins, StGG unter einem (unbeschränkten) Gesetzesvorbehalt. Nach Artikel 10, Absatz 2, MRK steht das Recht auf freie Meinungsäußerung und Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten nach Absatz eins, dieser Norm zwar nur unter einem eingeschränkten Gesetzesvorbehalt, weil die Ausübung dieser Freiheiten durch Gesetz nur zur Wahrung bestimmter in Absatz 2, aufgezählter wichtiger Rechtsgüter und nur so weit beschränkt werden darf, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist; zu diesen Rechtsgütern gehört aber auch der Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer. Daß der gute Ruf des Klägers durch die unwahren herabsetzenden Tatsachenbehauptungen des Beklagten leiden konnte, ist aber nicht zu bezweifeln (MR 1989, 219).
Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, daß er bloß Verdächtigungen ausgesprochen hat. Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Mitteilung, die dem anderen schaden kann, auch wenn sie in der Form einer Vermutung ausgesprochen wird (SZ 27/298), wäre doch bei anderer Auslegung § 1330 Abs 2 ABGB gegen geschickte Formulierungen wirkungslos (Reischauer aaO Rz 14 zu § 1330; Korn-Neumayr aaO 58). Im übrigen war aber auch die nicht in die Form eines bloßen Verdachtes gekleidete Äußerung des Beklagten "die Disziplinarkommission stellt fest, daß die fotokopierten Beilagen, die im Ausschuß eingereicht worden sind, eigentlich falsch sind, weil der Originalakt in der Abteilung 4 mit der Zahl so und so nicht übereinstimmt", in dieser allgemeinen Formulierung mißverständlich und irreführend.Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, daß er bloß Verdächtigungen ausgesprochen hat. Unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fällt jede Mitteilung, die dem anderen schaden kann, auch wenn sie in der Form einer Vermutung ausgesprochen wird (SZ 27/298), wäre doch bei anderer Auslegung Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gegen geschickte Formulierungen wirkungslos (Reischauer aaO Rz 14 zu Paragraph 1330,; Korn-Neumayr aaO 58). Im übrigen war aber auch die nicht in die Form eines bloßen Verdachtes gekleidete Äußerung des Beklagten "die Disziplinarkommission stellt fest, daß die fotokopierten Beilagen, die im Ausschuß eingereicht worden sind, eigentlich falsch sind, weil der Originalakt in der Abteilung 4 mit der Zahl so und so nicht übereinstimmt", in dieser allgemeinen Formulierung mißverständlich und irreführend.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO und §§ 78, 402 EO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO und Paragraphen 78, 402, EO.