Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen nicht Die Revision ist zulässig, weil eine Nichtigkeit wahrzunehmen ist (EFSlg 57.813 ua) und außerdem zu der Frage, wie weit der Klägerin als (ehemaliger) Dienstgeberin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Grund des Urheberrechtsgesetzes zusteht, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
I. Aus Anlaß der Revision mußte wahrgenommen werden, daß teilweise Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliegt:römisch eins. Aus Anlaß der Revision mußte wahrgenommen werden, daß teilweise Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliegt:
Zutreffend hat schon das Berufungsgericht erkannt, daß die Ansprüche auf das Computer-Programm des Beklagten, welche die Klägerin unter analoger Anwendung des § 7 Abs 2 PatG aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ableitet, einer Sachentscheidung entzogen sind; diese Auffassung hat indes im Spruch der angefochtenen Entscheidung keinen Niederschlag gefunden.Zutreffend hat schon das Berufungsgericht erkannt, daß die Ansprüche auf das Computer-Programm des Beklagten, welche die Klägerin unter analoger Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2, PatG aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ableitet, einer Sachentscheidung entzogen sind; diese Auffassung hat indes im Spruch der angefochtenen Entscheidung keinen Niederschlag gefunden.
Aus § 18 PatG - wonach für Streitigkeiten, die (ua) zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern aus den Bestimmungen der §§ 7 bis 17 PatG entstanden, dann, wenn das Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhte, die Arbeitsgerichte zuständig waren - war abgeleitet worden, daß für derartige Ansprüche im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 7 Abs 2 PatG) die Dienstbehörden zuständig seien (Fasching I 327 (anderer Meinung aao 70 unter Hinweis auf ZBl 1911 Nr. 375); Hermann-Schmidt, Österreichisches Patentgesetz Anm 3 zu § 18).Aus Paragraph 18, PatG - wonach für Streitigkeiten, die (ua) zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern aus den Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 17 PatG entstanden, dann, wenn das Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhte, die Arbeitsgerichte zuständig waren - war abgeleitet worden, daß für derartige Ansprüche im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Paragraph 7, Absatz 2, PatG) die Dienstbehörden zuständig seien (Fasching römisch eins 327 (anderer Meinung aao 70 unter Hinweis auf ZBl 1911 Nr. 375); Hermann-Schmidt, Österreichisches Patentgesetz Anmerkung 3 zu Paragraph 18,).
§ 18 PatG ist aber durch § 99 Z 2 lit f des am 1.1.1987 in Kraft getretenen ASGG (§ 98) aufgehoben worden. Nunmehr sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis Arbeitsrechtssachen im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG. Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind aber alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen oder gestanden sind (§ 51 Abs 1 ASGG). Die in § 50 Abs 1 ASGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten müssen jedoch, um Arbeitsrechtssachen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu sein, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechtes, sein, zu deren Entscheidung gemäß § 1 JN die ordentlichen Gerichte berufen sind. Ein Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechtes - welches dadurch gekennzeichnet ist, daß eine Partei der anderen Partei zufolge der dieser zukommenden Hoheitsgewalt untergeordnet ist (Fasching LB2 Rz 100) - ist nicht dem Privatrecht zuzuzählen (Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Anm 2 zu § 50); Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungsweg auszutragen. Nur dann, wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden, sind für solche Rechtsstreitigkeiten die Arbeits- und Sozialgerichte zuständig (Kuderna aaO).Paragraph 18, PatG ist aber durch Paragraph 99, Ziffer 2, Litera f, des am 1.1.1987 in Kraft getretenen ASGG (Paragraph 98,) aufgehoben worden. Nunmehr sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis Arbeitsrechtssachen im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind aber alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen oder gestanden sind (Paragraph 51, Absatz eins, ASGG). Die in Paragraph 50, Absatz eins, ASGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten müssen jedoch, um Arbeitsrechtssachen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu sein, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechtes, sein, zu deren Entscheidung gemäß Paragraph eins, JN die ordentlichen Gerichte berufen sind. Ein Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechtes - welches dadurch gekennzeichnet ist, daß eine Partei der anderen Partei zufolge der dieser zukommenden Hoheitsgewalt untergeordnet ist (Fasching LB2 Rz 100) - ist nicht dem Privatrecht zuzuzählen (Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Anmerkung 2 zu Paragraph 50,); Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungsweg auszutragen. Nur dann, wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden, sind für solche Rechtsstreitigkeiten die Arbeits- und Sozialgerichte zuständig (Kuderna aaO).
Nach § 7 Abs 2 PatG kann der Dienstgeber eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - anders als der privatrechtliche Dienstgeber (§ 7 Abs 1 PatG) -, ohne daß es einer Vereinbarung mit dem Dienstnehmer bedarf, dessen Diensterfindungen zur Gänze oder ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen für sich in Anspruch nehmen. Dieses Recht des Dienstgebers sollte nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Dienstverhältnisses Rechnung tragen (347 BlgNR 2. GP in PBl 1925, 133). Fließt demnach der Anspruch des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers unmittelbar aus seiner Hoheitsgewalt gegenüber dem Beamten, dann sind diese Ansprüche dem öffentlichen Recht und nicht dem Privatrecht zuzuordnen; sie sind daher im Dienstrechtsverfahren geltend zu machen (im Ergebnis - wenn auch unter nunmehr verfehlter Berufung auf § 18 PatG - übereinstimmend Geppert in Floretta, Österreichische Landesberichte zum XII. Internationalen Kongreß für das Recht der Arbeit und der sozialen Sicherheit in Madrid 2,7; Marterer, Forschungs- und Diensterfindungsrecht 48 f;Nach Paragraph 7, Absatz 2, PatG kann der Dienstgeber eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - anders als der privatrechtliche Dienstgeber (Paragraph 7, Absatz eins, PatG) -, ohne daß es einer Vereinbarung mit dem Dienstnehmer bedarf, dessen Diensterfindungen zur Gänze oder ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen für sich in Anspruch nehmen. Dieses Recht des Dienstgebers sollte nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Dienstverhältnisses Rechnung tragen (347 BlgNR 2. Gesetzgebungsperiode in PBl 1925, 133). Fließt demnach der Anspruch des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers unmittelbar aus seiner Hoheitsgewalt gegenüber dem Beamten, dann sind diese Ansprüche dem öffentlichen Recht und nicht dem Privatrecht zuzuordnen; sie sind daher im Dienstrechtsverfahren geltend zu machen (im Ergebnis - wenn auch unter nunmehr verfehlter Berufung auf Paragraph 18, PatG - übereinstimmend Geppert in Floretta, Österreichische Landesberichte zum römisch zwölf. Internationalen Kongreß für das Recht der Arbeit und der sozialen Sicherheit in Madrid 2,7; Marterer, Forschungs- und Diensterfindungsrecht 48 f;
Gräser, Forschungs- und Lizenzrecht 81). Ob das auch für Vergütungsansprüche der Beamten gilt (bejahend Gräser aaO;
ablehnend Gamerith in ÖJZ 1991, 143 f (144)), bedarf hier im Hinblick auf das von der Klägerin gestellte Begehren keiner Untersuchung. Den Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen der Diensterfindung eines Beamten und auf Klärung der Frage, daß ihr daran ein Benützungsrecht zusteht, hat der Dienstgeber im Verwaltungsverfahren geltend zu machen; Ansprüche dieser Art sind daher den ordentlichen Gerichten entzogen (§§ 1, 42 Abs 1 JN). Einen solchen Anspruch macht aber die Klägerin hier insoweit geltend, als sie ihre Klage auf § 7 Abs 2 PatG stützt, welcher ihrer Ansicht nach - da eine "planwidrige Unvollständigkeit", also eine nicht gewollte Lücke (Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 7 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) vorliege - offenbar deshalb auch auf Werke des Dienstnehmers anzuwenden sei, weil der Gesetzeszweck des § 7 Abs 2 PatG die Erstreckung seiner Rechtsfolgenanordnung auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall eines vom Dienstnehmer geschaffenen Werkes fordere, also eine "teleologische" ("unechte") Lücke bestehe (Bydlinski aaO). Da die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht rechtskräftig bejaht haben (§ 42 Abs 3 JN) - das Berufungsgericht hat sogar ausdrücklich die Unzulässigkeit des Rechtsweges in dem hier behandelten Umfang angenommen -, mußte als prozessuale Konsequenz das Verfahren insoweit für nichtig erklärt und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen werden. Auf die Frage einer analogen Anwendung des § 7 Abs 2 PatG auf Werke eines Dienstnehmers ist daher hier nicht einzugehen.ablehnend Gamerith in ÖJZ 1991, 143 f (144)), bedarf hier im Hinblick auf das von der Klägerin gestellte Begehren keiner Untersuchung. Den Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen der Diensterfindung eines Beamten und auf Klärung der Frage, daß ihr daran ein Benützungsrecht zusteht, hat der Dienstgeber im Verwaltungsverfahren geltend zu machen; Ansprüche dieser Art sind daher den ordentlichen Gerichten entzogen (Paragraphen eins, 42, Absatz eins, JN). Einen solchen Anspruch macht aber die Klägerin hier insoweit geltend, als sie ihre Klage auf Paragraph 7, Absatz 2, PatG stützt, welcher ihrer Ansicht nach - da eine "planwidrige Unvollständigkeit", also eine nicht gewollte Lücke (Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 7, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) vorliege - offenbar deshalb auch auf Werke des Dienstnehmers anzuwenden sei, weil der Gesetzeszweck des Paragraph 7, Absatz 2, PatG die Erstreckung seiner Rechtsfolgenanordnung auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall eines vom Dienstnehmer geschaffenen Werkes fordere, also eine "teleologische" ("unechte") Lücke bestehe (Bydlinski aaO). Da die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht rechtskräftig bejaht haben (Paragraph 42, Absatz 3, JN) - das Berufungsgericht hat sogar ausdrücklich die Unzulässigkeit des Rechtsweges in dem hier behandelten Umfang angenommen -, mußte als prozessuale Konsequenz das Verfahren insoweit für nichtig erklärt und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen werden. Auf die Frage einer analogen Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2, PatG auf Werke eines Dienstnehmers ist daher hier nicht einzugehen.
II. Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.römisch zwei. Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß ihr der Beklagte weder ausdrücklich noch - auf Grund der konkreten Umstände dieses Falles - schlüssig die Verwertungsrechte an dem von ihm entwickelten EDV-Programm übertragen habe, wendet sich die Klägerin nicht (S.184); sie meint jedoch, daß ihr die Verwertungsrechte - und damit auch der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Quelltextes - zustünden, weil schon im Eingehen des Dienstverhältnisses eine generelle und konkludente Rechtseinräumung liege. Obwohl das Urheberrechtsgesetz nur in bestimmten Fällen ausdrücklich anordne, daß dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinen Dienstnehmern geschaffenen Werken zusteht, ergebe sich doch aus § 7 Abs 2 UrhG die Ansicht des Gesetzgebers, daß dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (und damit der klagenden Republik als Arbeitgeber) die Verwertungsrechte an den von den Beamten hergestellten Landkarten zukomme, obwohl nur diese als Urheber im Sinn des § 10 UrhG in Betracht kämen. Daraus ist aber für die Klägerin nichts zu gewinnen:Gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß ihr der Beklagte weder ausdrücklich noch - auf Grund der konkreten Umstände dieses Falles - schlüssig die Verwertungsrechte an dem von ihm entwickelten EDV-Programm übertragen habe, wendet sich die Klägerin nicht (S.184); sie meint jedoch, daß ihr die Verwertungsrechte - und damit auch der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Quelltextes - zustünden, weil schon im Eingehen des Dienstverhältnisses eine generelle und konkludente Rechtseinräumung liege. Obwohl das Urheberrechtsgesetz nur in bestimmten Fällen ausdrücklich anordne, daß dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinen Dienstnehmern geschaffenen Werken zusteht, ergebe sich doch aus Paragraph 7, Absatz 2, UrhG die Ansicht des Gesetzgebers, daß dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (und damit der klagenden Republik als Arbeitgeber) die Verwertungsrechte an den von den Beamten hergestellten Landkarten zukomme, obwohl nur diese als Urheber im Sinn des Paragraph 10, UrhG in Betracht kämen. Daraus ist aber für die Klägerin nichts zu gewinnen:
Nach § 7 Abs 2 UrhG sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete und zur Verbreitung bestimmte Landkartenwerke - im Gegensatz zu Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlässen, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtlichen Werken der in § 2 Z 2 oder 3 UrhG bezeichneten Art (§ 7 Abs 1 UrhG) - keine freien Werke. Damit wollte der Gesetzgeber gewiß nicht - im Gegensatz zu § 10 Abs 1 UrhG - zum Ausdruck bringen, daß das genannte Bundesamt (bzw der Rechtsträger) Urheber der Landkartenwerke sei; über die Frage der Verwertungsrechte wird in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich abgesprochen. Wohl aber läßt sich der Bestimmung tatsächlich die Ansicht des Gesetzgebers entnehmen, daß das Arbeitsergebnis der Bediensteten des Amtes diesem Amt zuzuordnen sei - eine Auffassung, die sich mit dem Grundsatz deckt, daß der wirtschaftliche Erfolg der Arbeitsleistung dem Arbeitgeber zukommt (RZ 1957, 39; Adler-Höller in Klang2 V 238; Dittrich, Arbeitnehmer und Urheberrecht 22 mwN). So wird insbesondere die Auffassung vertreten, daß - auch ohne besondere vertragliche Regelung im Einzelfall - immer dann, wenn der Erbringung der Leistung ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt - diese Arbeitsleistung also nicht aus eigener Machtvollkommenheit, sondern in der Form der personellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Einbindung in den Betrieb des Arbeitgebers geschieht -, die Verwertungsrechte an einem Werk des Dienstnehmers dem Dienstgeber zustehen (Korn, Das Sachverständigengutachten als urheberrechtlich geschütztes Werk in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz, 179 ff (187 f)). Diese Auffassung gilt aber nur für den Fall, daß ein Arbeitgeber Bedienstete gerade zu dem Zweck beschäftigt, daß sie Werke schaffen (zB ein Werbeunternehmen, das Grafiker anstellt udgl.). Ob diese Ansicht zu teilen ist, bedarf diesmal keiner Untersuchung, liegen doch hier andere Voraussetzungen vor. Dienstpflicht des Beklagten war es zwar, (ua) Übungen für Studenten abzuhalten und dabei Übungs- sowie Prüfungsbeispiele zu erstellen und Heim- sowie Klausurarbeiten zu verbessern; zur Entwicklung eines geeigneten Computer-Programms war er aber nicht in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden. Das vom Beklagten aus eigenem Antrieb geschaffene Computer-Programm ist daher nicht das Ergebnis einer weisungsgebundenen Arbeitsleistung, die, eingebettet in den betrieblichen Organismus und auf wirtschaftliches Risiko des Arbeitgebers, erbracht worden ist (vgl Korn aaO 188; Wolff, Die Rechte an durch Arbeitnehmer entwickelter Computer-Software, EDV & Recht 1/86, 8). Ein privatrechtlicher, aus dem Wesen des Dienstverhältnisses abzuleitender Anspruch der Klägerin auf ein solches Arbeitsergebnis des Beklagten ist daher gleichfalls nicht zu sehen.Nach Paragraph 7, Absatz 2, UrhG sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete und zur Verbreitung bestimmte Landkartenwerke - im Gegensatz zu Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlässen, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtlichen Werken der in Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3 UrhG bezeichneten Art (Paragraph 7, Absatz eins, UrhG) - keine freien Werke. Damit wollte der Gesetzgeber gewiß nicht - im Gegensatz zu Paragraph 10, Absatz eins, UrhG - zum Ausdruck bringen, daß das genannte Bundesamt (bzw der Rechtsträger) Urheber der Landkartenwerke sei; über die Frage der Verwertungsrechte wird in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich abgesprochen. Wohl aber läßt sich der Bestimmung tatsächlich die Ansicht des Gesetzgebers entnehmen, daß das Arbeitsergebnis der Bediensteten des Amtes diesem Amt zuzuordnen sei - eine Auffassung, die sich mit dem Grundsatz deckt, daß der wirtschaftliche Erfolg der Arbeitsleistung dem Arbeitgeber zukommt (RZ 1957, 39; Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 238; Dittrich, Arbeitnehmer und Urheberrecht 22 mwN). So wird insbesondere die Auffassung vertreten, daß - auch ohne besondere vertragliche Regelung im Einzelfall - immer dann, wenn der Erbringung der Leistung ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt - diese Arbeitsleistung also nicht aus eigener Machtvollkommenheit, sondern in der Form der personellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Einbindung in den Betrieb des Arbeitgebers geschieht -, die Verwertungsrechte an einem Werk des Dienstnehmers dem Dienstgeber zustehen (Korn, Das Sachverständigengutachten als urheberrechtlich geschütztes Werk in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz, 179 ff (187 f)). Diese Auffassung gilt aber nur für den Fall, daß ein Arbeitgeber Bedienstete gerade zu dem Zweck beschäftigt, daß sie Werke schaffen (zB ein Werbeunternehmen, das Grafiker anstellt udgl.). Ob diese Ansicht zu teilen ist, bedarf diesmal keiner Untersuchung, liegen doch hier andere Voraussetzungen vor. Dienstpflicht des Beklagten war es zwar, (ua) Übungen für Studenten abzuhalten und dabei Übungs- sowie Prüfungsbeispiele zu erstellen und Heim- sowie Klausurarbeiten zu verbessern; zur Entwicklung eines geeigneten Computer-Programms war er aber nicht in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden. Das vom Beklagten aus eigenem Antrieb geschaffene Computer-Programm ist daher nicht das Ergebnis einer weisungsgebundenen Arbeitsleistung, die, eingebettet in den betrieblichen Organismus und auf wirtschaftliches Risiko des Arbeitgebers, erbracht worden ist vergleiche Korn aaO 188; Wolff, Die Rechte an durch Arbeitnehmer entwickelter Computer-Software, EDV & Recht 1/86, 8). Ein privatrechtlicher, aus dem Wesen des Dienstverhältnisses abzuleitender Anspruch der Klägerin auf ein solches Arbeitsergebnis des Beklagten ist daher gleichfalls nicht zu sehen.
Der Klägerin kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß die von ihr herangezogenen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, nach welchen dem gewerblichen Unternehmer die Verwertungsrechte an den in seinem Unternehmen hergestellten Werken oder sonstigen Leistungsgegenständen zukommen (§ 38 Abs 1, § 74 Abs 1, letzter Satz, § 76 Abs 1, letzter Satz, UrhG), hier analog angewendet werden könnten. In diesen gesetzlich geregelten Fällen stehen dem Unternehmer die Rechte an den Arbeitsergebnissen zu, die seine Dienstnehmer auf Grund des Arbeitsverhältnisses geschaffen haben. Zusätzliche Leistungen, zu denen ein Dienstnehmer nur durch seine Berufstätigkeit angeregt oder deren Zustandekommen durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist (vgl § 7 Abs 3 lit b und c PatG), können aber nicht unter die "gewerbsmäßig hergestellten" Werke (oder sonstigen Leistungen) subsumiert werden. Zweck der angeführten Bestimmungen ist - wie sich aus den EB zum Urheberrechtsgesetz 1936 ergibt (Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 106 f und 151 f) - der Schutz bestimmter gewerblicher Erzeugnisses im Hinblick darauf, daß der Gewerbeinhaber (Unternehmer) bei solchen Erzeugnissen (letztlich) alle Herstellungskosten (Material-, Lohnkosten, Generalunkosten) sowie das Risiko des Mißlingens des geschützten Erzeugnisses trägt (ÖBl 1991, 44). Wie weit diese Vorschriften analog anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber ohne Gewinnabsicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt und am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, also alle seine Erfordernisse nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten befriedigt, dh seine Arbeitskräfte bezahlt, seinen Bürobedarf kauft usw. (Dittrich, Arbeitnehmer und Urheberrecht 55), bedarf hier schon deshalb keiner Untersuchung, weil keine Rede davon sein kann, daß das Computer-Programm des Beklagten auf das wirtschaftliche Risiko der Klägerin entwickelt worden wäre. Auch wenn der Beklagte Einrichtungen (Hardware) der Klägerin verwendet hat, stand doch im Vordergrund seine aus eigener Initiative, zur Erleichterung seiner eigenen Arbeit erbrachte Leistung, zu welcher er in keiner Weise verpflichtet war und von der sein Vorgesetzter sogar abgeraten hatte. Ein dem Interesse der Hersteller von Filmen, Schallträgern oder Fotos vergleichbares schutzwürdiges Interesse der klagenden Republik ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen.Der Klägerin kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß die von ihr herangezogenen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, nach welchen dem gewerblichen Unternehmer die Verwertungsrechte an den in seinem Unternehmen hergestellten Werken oder sonstigen Leistungsgegenständen zukommen (Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, letzter Satz, Paragraph 76, Absatz eins,, letzter Satz, UrhG), hier analog angewendet werden könnten. In diesen gesetzlich geregelten Fällen stehen dem Unternehmer die Rechte an den Arbeitsergebnissen zu, die seine Dienstnehmer auf Grund des Arbeitsverhältnisses geschaffen haben. Zusätzliche Leistungen, zu denen ein Dienstnehmer nur durch seine Berufstätigkeit angeregt oder deren Zustandekommen durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist vergleiche Paragraph 7, Absatz 3, Litera b und c PatG), können aber nicht unter die "gewerbsmäßig hergestellten" Werke (oder sonstigen Leistungen) subsumiert werden. Zweck der angeführten Bestimmungen ist - wie sich aus den EB zum Urheberrechtsgesetz 1936 ergibt (Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 106 f und 151 f) - der Schutz bestimmter gewerblicher Erzeugnisses im Hinblick darauf, daß der Gewerbeinhaber (Unternehmer) bei solchen Erzeugnissen (letztlich) alle Herstellungskosten (Material-, Lohnkosten, Generalunkosten) sowie das Risiko des Mißlingens des geschützten Erzeugnisses trägt (ÖBl 1991, 44). Wie weit diese Vorschriften analog anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber ohne Gewinnabsicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt und am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, also alle seine Erfordernisse nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten befriedigt, dh seine Arbeitskräfte bezahlt, seinen Bürobedarf kauft usw. (Dittrich, Arbeitnehmer und Urheberrecht 55), bedarf hier schon deshalb keiner Untersuchung, weil keine Rede davon sein kann, daß das Computer-Programm des Beklagten auf das wirtschaftliche Risiko der Klägerin entwickelt worden wäre. Auch wenn der Beklagte Einrichtungen (Hardware) der Klägerin verwendet hat, stand doch im Vordergrund seine aus eigener Initiative, zur Erleichterung seiner eigenen Arbeit erbrachte Leistung, zu welcher er in keiner Weise verpflichtet war und von der sein Vorgesetzter sogar abgeraten hatte. Ein dem Interesse der Hersteller von Filmen, Schallträgern oder Fotos vergleichbares schutzwürdiges Interesse der klagenden Republik ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen.
§ 183 BDG, wonach der Universitätsassistent das Recht hat, eigene wissenschaftliche Arbeiten selbständig zu veröffentlichen und dazu nur dann der Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung bedarf, wenn die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu dieser Einrichtung geschehen soll, spricht gleichfalls für den Standpunkt der Klägerin. Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, sollte mit dieser Bestimmung "angesichts der bisherigen Probleme, die insbesondere für Universitätsassistenten bei der Veröffentlichung eigener wissenschaftlicher ... Arbeiten aufgetreten sind, ... nunmehr klargestellt werden", daß der Universitätsassistent grundsätzlich seine eigenen Arbeiten ohne Zustimmung seiner Vorgesetzten veröffentlichen darf. Daraus kann aber entgegen den Revisionsausführungen nicht der Schluß gezogen werden, daß nach der Meinung des Gesetzgebers vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1.10.1988 die Verwertungsrechte an wissenschaftlichen Arbeiten der Assistenten dem Träger der Universität zugestanden wären. Da somit jede rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch fehlt, war das angefochtene Urteil - ohne daß es einer Prüfung der Frage bedurft hätte, ob das in Rede stehende Computer-Programm ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist - zu bestätigten. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Paragraph 183, BDG, wonach der Universitätsassistent das Recht hat, eigene wissenschaftliche Arbeiten selbständig zu veröffentlichen und dazu nur dann der Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung bedarf, wenn die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu dieser Einrichtung geschehen soll, spricht gleichfalls für den Standpunkt der Klägerin. Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, sollte mit dieser Bestimmung "angesichts der bisherigen Probleme, die insbesondere für Universitätsassistenten bei der Veröffentlichung eigener wissenschaftlicher ... Arbeiten aufgetreten sind, ... nunmehr klargestellt werden", daß der Universitätsassistent grundsätzlich seine eigenen Arbeiten ohne Zustimmung seiner Vorgesetzten veröffentlichen darf. Daraus kann aber entgegen den Revisionsausführungen nicht der Schluß gezogen werden, daß nach der Meinung des Gesetzgebers vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1.10.1988 die Verwertungsrechte an wissenschaftlichen Arbeiten der Assistenten dem Träger der Universität zugestanden wären. Da somit jede rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch fehlt, war das angefochtene Urteil - ohne daß es einer Prüfung der Frage bedurft hätte, ob das in Rede stehende Computer-Programm ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist - zu bestätigten. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.