Die Revision ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb zulässig, weil zur Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Ehre einer juristischen Person, insbesondere einer politischen Partei, durch Verbreitung der Behauptung, hohe politische Kreise und Kandidaten bzw Ex-Kandidaten dieser Partei seien "Kokser", nicht beeinträchtigt werde, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Das Rechtsmittel ist auch im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder
Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er gemäß § 1330 Abs 1
ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Nach § 1330 Abs 2 Satz 1
ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den
Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden
und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Aus §§ 16, 1330
ABGB und §§ 111 ff StGB ergibt sich, daß sowohl das Recht auf
Ehre als auch das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen
Rufes - welcher im Kredit, im Erwerb und im Fortkommen des
Betroffenen zum Ausdruck kommt (SZ 56/124 ua) - zu den absolut
geschützten Rechtsgütern gehört. Dieser Schutz ist umfassend und
nicht bloß auf die strafgesetzlichen Tatbestände bzw die
konkretisierenden Bestimmungen des § 1330 ABGB beschränkt (MR
1991, 235 mwN). Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichen Recht ist
vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende
Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch
eine stafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht (ecolex 1992, 233
mwN). Dem Verletzten steht daher zum Schutz gegen
Ehrenbeleidigungen und zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufes
bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr auch ohne die besonderen
Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 ABGB für den Widerruf und dessen
Veröffentlichung ein - verschuldensunabhängiger (Korn-Neumayer,
Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 73
mwN) - Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/124; SZ 61/193; MR 1988,
159; MR 1989, 15; MR 1991, 235 ua). Zutreffend verweist die
Klägerin auch darauf, daß nach der neueren Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes in den Fällen einer Rufschädigung, die
zugleich eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB
ist, dem Verletzten nach seiner Wahl auch Ansprüche nach § 1330
Abs 2 ABGB zuzuerkennen sind (MR 1991, 20; vgl auch Korn-Neumayer
aaO 45 f), wobei er in diesem Fall nur die Tatsachenverbreitung,
nicht aber die Unwahrheit der verbreiteten Tatsachen zu beweisen
hat; der Wahrheitsbeweis sowie - in den Fällen der Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen und/oder Ansprüchen auf Widerruf und
dessen Veröffentlichung neben dem verschuldensunabhängigen
Unterlassungsanspruch - der Beweis für die fehlende
Vorwerfbarkeit der Verbreitung obliegt hier vielmehr dem Beklagten (MR 1991, 18; vgl auch Korn-Neumayer aaO 64 f).Vorwerfbarkeit der Verbreitung obliegt hier vielmehr dem Beklagten (MR 1991, 18; vergleiche auch Korn-Neumayer aaO 64 f).
Im vorliegenden Fall haben die Beklagten mit der beanstandeten
Äußerung jedenfalls Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB
verbreitet, betrifft sie doch Umstände, die ihrer allgemeinen
Natur nach objektiv überprüfbar sind (ÖBl 1990, 256 mwN). Aus der
Äußerung konnten die angesprochenen Leserkreise den Eindruck
gewinnen (Korn-Neumayer aaO 39 ff), daß Kreise der Klägerin,
insbesondere deren Kandidaten und Ex-Kandidaten für politische
Ämter, Abnehmer des in München angeklagten Kärntner Rauschgiftdealers waren, über dessen Strafprozeß berichtet wurde. Da aber die Äußerung in unmittelbarer Anknüpfung an die Wiedergabe der Bekräftigung des Verteidigers erfolgte, wonach die zweite, geheime Liste von "Koksabnehmern" allerhöchste Kreise betreffe und auch in die hohe Politik hineinspiele, mußte sie vom angesprochenen Leserpublikum überdies auch dahin verstanden werden, daß nicht etwa nur einfache Mitglieder der Klägerin, sondern auch hohe und höchste politische Funktionäre dieser Partei als Suchtgiftkonsumenten in die Kokainaffäre verwickelt seien. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angeführt, daß diese Äußerung der Beklagten - abstrakt (Korn-Neumayer aaO 37 mwN) - geeignet war "den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen" der Klägerin zu gefährden, wird doch durch sie auch der (wirtschaftliche bzw politische) Ruf der Klägerin betroffen. Die rufschädigenden Tatsachen haben die Beklagten im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB "verbreitet", weil darunter jede Mitteilung einer Tatsache, sowohl die Mitteilung eigener Überzeugung als auch die Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne daß sich der Äußernde mit ihr identifiziert (ÖBl 1991, 161 mwN), fällt. Der Auffassung der Beklagten, sie hätten im vorliegenden Fall kreditschädigende Tatsachen schon deshalb nicht "verbreitet", weil sie nur im Rahmen einer Strafprozeßberichterstattung die Behauptung eines Dritten wiedergegebenen hätten (vgl dazu Korn-Neumayer aaO 55), ist entgegenzuhalten, daß die beanstandete Behauptung laut eigener Angabe in dem veröffentlichten Artikel nicht etwa im Strafprozeß vom Verteidiger des Kärntner Angeklagten aufgestellt wurde, sondern im Anschluß an dessen Mitteilung über das Bestehen einer zweiten, geheimen Liste von Rauschgiftabnehmern bloß - auf nicht näher bezeichnete Weise - "durchsickerte". Die Quelle dieser Information ist somit anonym geblieben; die Beklagten gaben aber dennoch die an sie auf geheimnisvolle Weise "durchgesickerte" Information als in das Kleid einer Tatsachenbehauptung gehüllte Verdächtigung weiter; sie haben sie daher auch selbst "verbreitet".Ämter, Abnehmer des in München angeklagten Kärntner Rauschgiftdealers waren, über dessen Strafprozeß berichtet wurde. Da aber die Äußerung in unmittelbarer Anknüpfung an die Wiedergabe der Bekräftigung des Verteidigers erfolgte, wonach die zweite, geheime Liste von "Koksabnehmern" allerhöchste Kreise betreffe und auch in die hohe Politik hineinspiele, mußte sie vom angesprochenen Leserpublikum überdies auch dahin verstanden werden, daß nicht etwa nur einfache Mitglieder der Klägerin, sondern auch hohe und höchste politische Funktionäre dieser Partei als Suchtgiftkonsumenten in die Kokainaffäre verwickelt seien. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angeführt, daß diese Äußerung der Beklagten - abstrakt (Korn-Neumayer aaO 37 mwN) - geeignet war "den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen" der Klägerin zu gefährden, wird doch durch sie auch der (wirtschaftliche bzw politische) Ruf der Klägerin betroffen. Die rufschädigenden Tatsachen haben die Beklagten im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB "verbreitet", weil darunter jede Mitteilung einer Tatsache, sowohl die Mitteilung eigener Überzeugung als auch die Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne daß sich der Äußernde mit ihr identifiziert (ÖBl 1991, 161 mwN), fällt. Der Auffassung der Beklagten, sie hätten im vorliegenden Fall kreditschädigende Tatsachen schon deshalb nicht "verbreitet", weil sie nur im Rahmen einer Strafprozeßberichterstattung die Behauptung eines Dritten wiedergegebenen hätten vergleiche dazu Korn-Neumayer aaO 55), ist entgegenzuhalten, daß die beanstandete Behauptung laut eigener Angabe in dem veröffentlichten Artikel nicht etwa im Strafprozeß vom Verteidiger des Kärntner Angeklagten aufgestellt wurde, sondern im Anschluß an dessen Mitteilung über das Bestehen einer zweiten, geheimen Liste von Rauschgiftabnehmern bloß - auf nicht näher bezeichnete Weise - "durchsickerte". Die Quelle dieser Information ist somit anonym geblieben; die Beklagten gaben aber dennoch die an sie auf geheimnisvolle Weise "durchgesickerte" Information als in das Kleid einer Tatsachenbehauptung gehüllte Verdächtigung weiter; sie haben sie daher auch selbst "verbreitet".
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist aber die rufschädigende Tatsachenbehauptung im vorliegenden Fall zugleich auch eine Ehrenbeleidigung der Klägerin im Sinne des § 1330 Abs 1Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist aber die rufschädigende Tatsachenbehauptung im vorliegenden Fall zugleich auch eine Ehrenbeleidigung der Klägerin im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins
ABGB:
Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend die Auffassung der Beklagten verworfen, daß juristische Personen passiv gar nicht beleidigungsfähig seien (in diesem Sinn auch Korn in MR 1991, 147 f und Korn-Neumayer aaO 50); diese Lehrmeinung ist bereits vom Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis darauf abgelehnt worden, daß juristische Personen gemäß § 26 ABGB in der Regel die gleichen Rechte wie natürliche Personen haben, so daß ihnen auch das Recht auf Ehre zukommt (MR 1991, 146; ecolex 1992, 233). Richtig ist auch der Hinweis, daß dies von Ostheim (Zur Rechtsfähigkeit von Personenverbänden, 156) insofern eingeschränkt wird, als eine juristische Person unmittelbar in ihrer Ehre nur beeinträchtigt sein kann, wenn es sich um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft handelt. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes wird aber gerade die soziale Wertstellung der Klägerin als politische Partei von der beanstandeten Tatsachenbehauptung wesentlich betroffen, wird doch die Klägerin durch den Vorwurf, ihre führenden Funktionäre seien Rauschgiftkonsumenten in den Augen der Öffentlichkeit (der Wähler) schwerstens herabgesetzt und beeinträchtigt. Der Rauschgiftkonsum ist nicht nur gerichtlich strafbar (vgl § 16 SGG), sondern auch gesellschaftlich geächtet und verpönt; eine politische (Landes-)Partei, deren führende Kreise, Kandidaten oder Ex-Kandidaten "Kokser" sind, hat damit ihr gesellschaftliches und politisches Ansehen verspielt. Wer daher solches von den führenden Funktionären einer politischen Partei behauptet, setzt damit auch deren Ansehen selbst im Sinne des § 111 StGB herab; auch wenn eine strafgerichtliche Ahndung nicht möglich ist, weil politische Parteien strafrechtlich nicht Deliktsobjekt sein können (SSt 35/11; SSt 49/2; EvBl 1978/140), liegt dennoch eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht vor (ecolex 1992, 233 mwN).Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend die Auffassung der Beklagten verworfen, daß juristische Personen passiv gar nicht beleidigungsfähig seien (in diesem Sinn auch Korn in MR 1991, 147 f und Korn-Neumayer aaO 50); diese Lehrmeinung ist bereits vom Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis darauf abgelehnt worden, daß juristische Personen gemäß Paragraph 26, ABGB in der Regel die gleichen Rechte wie natürliche Personen haben, so daß ihnen auch das Recht auf Ehre zukommt (MR 1991, 146; ecolex 1992, 233). Richtig ist auch der Hinweis, daß dies von Ostheim (Zur Rechtsfähigkeit von Personenverbänden, 156) insofern eingeschränkt wird, als eine juristische Person unmittelbar in ihrer Ehre nur beeinträchtigt sein kann, wenn es sich um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft handelt. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes wird aber gerade die soziale Wertstellung der Klägerin als politische Partei von der beanstandeten Tatsachenbehauptung wesentlich betroffen, wird doch die Klägerin durch den Vorwurf, ihre führenden Funktionäre seien Rauschgiftkonsumenten in den Augen der Öffentlichkeit (der Wähler) schwerstens herabgesetzt und beeinträchtigt. Der Rauschgiftkonsum ist nicht nur gerichtlich strafbar vergleiche Paragraph 16, SGG), sondern auch gesellschaftlich geächtet und verpönt; eine politische (Landes-)Partei, deren führende Kreise, Kandidaten oder Ex-Kandidaten "Kokser" sind, hat damit ihr gesellschaftliches und politisches Ansehen verspielt. Wer daher solches von den führenden Funktionären einer politischen Partei behauptet, setzt damit auch deren Ansehen selbst im Sinne des Paragraph 111, StGB herab; auch wenn eine strafgerichtliche Ahndung nicht möglich ist, weil politische Parteien strafrechtlich nicht Deliktsobjekt sein können (SSt 35/11; SSt 49/2; EvBl 1978/140), liegt dennoch eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht vor (ecolex 1992, 233 mwN).
Da es sich somit im vorliegenden Fall um eine rufschädigende Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB handelt, die zugleich eine Ehrenbeleidigung der Klägerin im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB ist, hat das Berufungsgericht die Frage der Beweislastverteilung unrichtig gelöst; der den Beklagten obliegende - und von ihnen auch angebotene - Wahrheitsbeweis ist nämlich ungeprüft geblieben. Schon aus diesem Grund mußte die Rechtssache unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden; damit erübrigt sich aber auch ein näheres Eingehen auf die von der Klägerin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.Da es sich somit im vorliegenden Fall um eine rufschädigende Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB handelt, die zugleich eine Ehrenbeleidigung der Klägerin im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist, hat das Berufungsgericht die Frage der Beweislastverteilung unrichtig gelöst; der den Beklagten obliegende - und von ihnen auch angebotene - Wahrheitsbeweis ist nämlich ungeprüft geblieben. Schon aus diesem Grund mußte die Rechtssache unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden; damit erübrigt sich aber auch ein näheres Eingehen auf die von der Klägerin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.