Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Chefredakteur und Herausgeber der periodischen Druckschrift "N*****-Zeitung" und bestimmt als solcher die grundlegende Richtung dieses Mediums. Er ist geistiger Führer und Repräsentant dieser Tageszeitung. Die erstbeklagte Partei ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "t*****", der Zweitbeklagte ist der Urheber der im "t*****"-Heft 8/89 veröffentlichten "t*****-Karikatur", die sich mit österreichischen Printmedien befaßt. Der obere Teil der Karikatur zeigt die beschuhten Füße und einen Teil der Hose eines über dem Boden schwebenden (erhängten) Menschen, dessen Hut und Brille am Boden liegen und an dessen rechten Hosenbein ein Zettel mit der Aufschrift "Pfui Teufel!" befestigt ist. Darunter sind mehrere österreichische periodische Druckschriften in ihrem erkennenbaren Layout dargestellt, darunter auch die "N*****-Zeitung". Diese zeigt auf ihrem Titelblatt unterhalb der in Balkenlettern gedruckten Schlagzeile "Schweinchen: "Mache alles"!!" das Bild (Gesicht) des Klägers mit bis zur Mundpartie herabreichenden Schweinsohren und in der Form eines gedrungenen, einem Schweinekörper ansatzlos aufgesetzten Schweinskopfes.
Diese Karikatur nimmt, soweit sie die "N***** *****-Zeitung" betrifft, auf eine Artikelserie Bezug, die am 23., 24., 25. und 26.4.1989 in der "N*****-Zeitung" gebracht wurde. Diese Artikel beschäftigten sich mit dem Privatleben der des Mordes verdächtigen Krankenschwester des Krankenhauses Lainz Waltraud W*****. Die Ausgabe vom 23.4.1989 brachte auf S 1 deren Bild mit dem darüber befindlichen Text "Mordschwester war Geheimprostitutierte". Auf S 7 dieser Nummer hieß es unter anderem sie habe sich als "Geheimprostitutierte", als "Schweinchen, das alles macht", entpuppt. Diese Veröffentlichungen in der "N*****-Zeitung" entsprachen nicht den Tatsachen.
Der Kläger stützt sein Klagebegehren, die Beklagten seien schuldig, die Behauptung, er sei ein Schweinchen, das alles mache, unterlassen, auf § 1130 Abs 1 ABGB, weil diese Karikatur sowohl eine Beschimpfung im Sinn des § 115 Abs 1 erster Fall StGB, wie auch den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs 1 StGB darstelle, da sie auf die Aussage hinauslaufe, er sei ein Schwein, das alles mache. Er werde damit eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet sei, ihn in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.Der Kläger stützt sein Klagebegehren, die Beklagten seien schuldig, die Behauptung, er sei ein Schweinchen, das alles mache, unterlassen, auf Paragraph 1130, Absatz eins, ABGB, weil diese Karikatur sowohl eine Beschimpfung im Sinn des Paragraph 115, Absatz eins, erster Fall StGB, wie auch den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß Paragraph 111, Absatz eins, StGB darstelle, da sie auf die Aussage hinauslaufe, er sei ein Schwein, das alles mache. Er werde damit eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet sei, ihn in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.
Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des Klagebegehrens und beriefen sich im wesentlichen auf die im Artikel 17 a StGG (1867) verankerte Kunstfreiheit. Die vom Zweitbeklagten geschaffene, im Wirtschaftsmagazin der erstbeklagten Partei veröffentlichte Karikatur zeihe nicht den Kläger unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens, sondern prangere unter Verwendung eines der tatsachenwidrigen "Schweinchen-Story" der "N*****-Zeitung" entnommenen Ausdrucks deren Vorgangsweise an, die sinnbildlich den von der Medienlandschaft betroffenen Österreicher zum Erhängen (Rückzug von der Medienlandschaft) bringe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Kläger sei durch die beschriebene Karikatur in seiner Ehre verletzt worden, diese Verletzung sei auch durch die im Art 17 a StGG gewährleistete Kunstfreiheit nicht zu rechtfertigen, weil durch die Kunst andere gesetzliche Normen nicht verletzt werden dürften.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Kläger sei durch die beschriebene Karikatur in seiner Ehre verletzt worden, diese Verletzung sei auch durch die im Artikel 17, a StGG gewährleistete Kunstfreiheit nicht zu rechtfertigen, weil durch die Kunst andere gesetzliche Normen nicht verletzt werden dürften.
Wiederholungsgefahr liege schon deshalb vor, weil der Zweitbeklagte eine neuerliche Karikatur "dieser Entscheidung" herstellen oder die Entscheidung kommentieren könnte, was zu einem Wiederaufleben der Beleidigung führen könne.
Das Gericht zweiter Instanz, vor dem das Berufungsverfahren betreffend die erstbeklagte Partei ruht, änderte das Ersturteil in Ansehung des Zweitbeklagten in die Abweisung des Klagebegehrens ab. Die vorliegende Karikatur stelle ein Kunstwerk dar, dem der Schutz des Art 17 a StGG zukomme. Der Karikatur sowie der Satire sei die Tendenz zur Übertreibung inhärent. Die Karikatur könne besondere Freiheiten für sich beanspruchen, die sie erst in die Lage versetzten, ihre Funktion zu erfüllen, nämlich gesellschaftliche und moralische Mißstände in pointierter Kritik aufzuzeigen und vor gesellschaftlichen Fehlentwicklungen zu warnen. Würde sie dieser Freiheiten durch die Forderung nach angepaßter Ausformung beraubt, entzöge man einer durch Jahrhunderte gepflogenen Gattung künstlerischen Schaffens die Existenzgrundlage und brächte damit eine grundlegende menschlich kulturell wertvolle Ausdrucksmöglichkeit zum Verschwinden. Sei die Kunstfreiheit auch keinem besonderen Gesetzesvorbehalt unterstellt, so sei sie doch nicht schrankenlos. Auch der künstlerisch Tätige sei nicht von jeder rechtlichen Verantwortung frei, vielmehr sei ein Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich verbürgten Individualfreiheit und den ihr entgegenstehenden öffentlichen Interessen erforderlich, wobei jedoch grundsätzlich von der - widerlegbaren - Vermutung des Vorranges der Kunst auszugehen sei. Die vom Zweitbeklagten verfaßte Karikatur sei nach der Auffassung des maßgeblichen verständnisvollen Medienempfängers, der bereit sei, sich mit dem Inhalt des Werkes geistig auseinanderzusetzen, als Kritik an der österreichischen Medienlandschaft in Form deren auflagenstärkster und bekanntester Tageszeitungen und Zeitschriften zu erkennen. Fasse man die Überschrift und die mit Schweinsohren und als Schweinskopf verfaßte Abbildung des (Gesichtes des) Klägers als Einheit auf, ergebe sich für den verständnisvollen Medienempfänger der Zusammenhang mit der Kritik der unsachlichen Berichterstattung der "N***** *****-Zeitung" über den angeblich schlüpfrigen Lebenswandel der mordverdächtigen Waltraud W***** zweifellos. Ausschließlich wegen dieser Artikel werde der Kläger als Personifikation der "N*****-Zeitung" mit einem "Schweinchen, das alles mache" verglichen. Damit werde ihm bzw der "N*****-Zeitung" vorgeworfen, nicht dafür zurückzuscheuen, sich das Interesse der Allgemeinheit an der Mordserie im Krankenhaus Lainz und an der des Mordes verdächtigen Krankenschwester zunutze zu machen und unter diesem günstigen Wind eine Artikelserie mit geradezu voyeuristischen Details aus deren angeblichem Privatleben oder Intimleben herauszubringen. Dies wäre selbst dann als zumindest äußerst geschmacklos anzusehen gewesen, wenn der Artikel der Wahrheit entsprochen hätte. Daß der Kläger durch die inkriminierte Darstellung in seiner Ehre verletzt worden sei, könne nicht bezweifelt werden, doch falle die gegen die Kunstfreiheit vorzunehmende Interessenabwägung eindeutig zu seinen Ungunsten aus. Damit fehle es aber an der für die Annahme einer Ehrenbeleidigung erforderlichen Rechtswidrigkeit. Im übrigen wäre aber auch die für das Unterlassungsbegehren jedenfalls erforderliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben, weil die vorliegende Karikatur aus einer ganz bestimmten, unwiederholbaren Situation heraus geschaffen worden und die Wiederholung einer gleichen oder ähnlichen Darstellung auszuschließen sei.Das Gericht zweiter Instanz, vor dem das Berufungsverfahren betreffend die erstbeklagte Partei ruht, änderte das Ersturteil in Ansehung des Zweitbeklagten in die Abweisung des Klagebegehrens ab. Die vorliegende Karikatur stelle ein Kunstwerk dar, dem der Schutz des Artikel 17, a StGG zukomme. Der Karikatur sowie der Satire sei die Tendenz zur Übertreibung inhärent. Die Karikatur könne besondere Freiheiten für sich beanspruchen, die sie erst in die Lage versetzten, ihre Funktion zu erfüllen, nämlich gesellschaftliche und moralische Mißstände in pointierter Kritik aufzuzeigen und vor gesellschaftlichen Fehlentwicklungen zu warnen. Würde sie dieser Freiheiten durch die Forderung nach angepaßter Ausformung beraubt, entzöge man einer durch Jahrhunderte gepflogenen Gattung künstlerischen Schaffens die Existenzgrundlage und brächte damit eine grundlegende menschlich kulturell wertvolle Ausdrucksmöglichkeit zum Verschwinden. Sei die Kunstfreiheit auch keinem besonderen Gesetzesvorbehalt unterstellt, so sei sie doch nicht schrankenlos. Auch der künstlerisch Tätige sei nicht von jeder rechtlichen Verantwortung frei, vielmehr sei ein Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich verbürgten Individualfreiheit und den ihr entgegenstehenden öffentlichen Interessen erforderlich, wobei jedoch grundsätzlich von der - widerlegbaren - Vermutung des Vorranges der Kunst auszugehen sei. Die vom Zweitbeklagten verfaßte Karikatur sei nach der Auffassung des maßgeblichen verständnisvollen Medienempfängers, der bereit sei, sich mit dem Inhalt des Werkes geistig auseinanderzusetzen, als Kritik an der österreichischen Medienlandschaft in Form deren auflagenstärkster und bekanntester Tageszeitungen und Zeitschriften zu erkennen. Fasse man die Überschrift und die mit Schweinsohren und als Schweinskopf verfaßte Abbildung des (Gesichtes des) Klägers als Einheit auf, ergebe sich für den verständnisvollen Medienempfänger der Zusammenhang mit der Kritik der unsachlichen Berichterstattung der "N***** *****-Zeitung" über den angeblich schlüpfrigen Lebenswandel der mordverdächtigen Waltraud W***** zweifellos. Ausschließlich wegen dieser Artikel werde der Kläger als Personifikation der "N*****-Zeitung" mit einem "Schweinchen, das alles mache" verglichen. Damit werde ihm bzw der "N*****-Zeitung" vorgeworfen, nicht dafür zurückzuscheuen, sich das Interesse der Allgemeinheit an der Mordserie im Krankenhaus Lainz und an der des Mordes verdächtigen Krankenschwester zunutze zu machen und unter diesem günstigen Wind eine Artikelserie mit geradezu voyeuristischen Details aus deren angeblichem Privatleben oder Intimleben herauszubringen. Dies wäre selbst dann als zumindest äußerst geschmacklos anzusehen gewesen, wenn der Artikel der Wahrheit entsprochen hätte. Daß der Kläger durch die inkriminierte Darstellung in seiner Ehre verletzt worden sei, könne nicht bezweifelt werden, doch falle die gegen die Kunstfreiheit vorzunehmende Interessenabwägung eindeutig zu seinen Ungunsten aus. Damit fehle es aber an der für die Annahme einer Ehrenbeleidigung erforderlichen Rechtswidrigkeit. Im übrigen wäre aber auch die für das Unterlassungsbegehren jedenfalls erforderliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben, weil die vorliegende Karikatur aus einer ganz bestimmten, unwiederholbaren Situation heraus geschaffen worden und die Wiederholung einer gleichen oder ähnlichen Darstellung auszuschließen sei.
Die ordentliche Revision sei schon deshalb zulässig, weil speziell zu den Kunstformen der Karikatur oder Satire im Konflikt mit privaten Ehrverletzungen höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Wie bei der Behandlung der Rechtsrüge zu zeigen sein wird, liegt eine relevante Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Wie bei der Behandlung der Rechtsrüge zu zeigen sein wird, liegt eine relevante Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).