Nach § 3 UbG darf in einer Krankenanstalt oder einer Abteilung für Psychiatrie nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet. Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Unterbringung sind somit das Vorliegen einer psychischen Krankheit und einer Gefährdung. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist die Unterbringung unzulässig. Daß Walter H***** nicht an einer psychischen Krankheit leidet und daß neben seiner geistigen Behinderung nicht auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten, wird vom Rechtsmittelwerber nicht in Frage gestellt. Dieser beruft sich lediglich auf die ernsthafte Gefährdung des Betroffenen. Diese mag zwar gegeben sein, könnte aber nur dann den Ausspruch der Zulässigkeit der Unterbringung rechtfertigen, wenn die Bestimmung des § 3 UbG analog auch auf Personen angewendet werden könnte, die nicht an einer psychischen Krankheit leiden. Die analoge Anwendung einer Bestimmung setzt eine Lücke im Rechtssinn voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (Koziol-Welser8 I 24; SZ 58/206 ua). Daß eine Regelung wünschenswert wäre, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Gesetzeslücke (EvBl. 1987/9). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt war nicht die Fürsorge und der Schutz von aufgrund einer geistigen Behinderung gefährdeten Personen das Ziel des Unterbringungsgesetzes, sondern aussschließlich der Schutz der Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker in geschlossenen Bereichen von Krankenanstalten (1202 BlgNR 17. GP 2 f), die nach dem Gesetz auch nur zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt sind und in die geistig Behinderte nur dann Aufnahme finden sollen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten (1204 BlgNR 17. GP 1 f). Daraus folgt, daß nach den obigen Grundsätzen die Annahme einer Gesetzeslücke nicht gerechtfertigt ist und eine analoge Anwendung des § 3 UbG auf Personen, die zwar erheblich gefährdet, aber nicht an einer psychischen Krankheit leiden, nicht in Betracht kommt.Nach Paragraph 3, UbG darf in einer Krankenanstalt oder einer Abteilung für Psychiatrie nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet. Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Unterbringung sind somit das Vorliegen einer psychischen Krankheit und einer Gefährdung. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist die Unterbringung unzulässig. Daß Walter H***** nicht an einer psychischen Krankheit leidet und daß neben seiner geistigen Behinderung nicht auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten, wird vom Rechtsmittelwerber nicht in Frage gestellt. Dieser beruft sich lediglich auf die ernsthafte Gefährdung des Betroffenen. Diese mag zwar gegeben sein, könnte aber nur dann den Ausspruch der Zulässigkeit der Unterbringung rechtfertigen, wenn die Bestimmung des Paragraph 3, UbG analog auch auf Personen angewendet werden könnte, die nicht an einer psychischen Krankheit leiden. Die analoge Anwendung einer Bestimmung setzt eine Lücke im Rechtssinn voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (Koziol-Welser8 römisch eins 24; SZ 58/206 ua). Daß eine Regelung wünschenswert wäre, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Gesetzeslücke (EvBl. 1987/9). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt war nicht die Fürsorge und der Schutz von aufgrund einer geistigen Behinderung gefährdeten Personen das Ziel des Unterbringungsgesetzes, sondern aussschließlich der Schutz der Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker in geschlossenen Bereichen von Krankenanstalten (1202 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 2 f), die nach dem Gesetz auch nur zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt sind und in die geistig Behinderte nur dann Aufnahme finden sollen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten (1204 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 1 f). Daraus folgt, daß nach den obigen Grundsätzen die Annahme einer Gesetzeslücke nicht gerechtfertigt ist und eine analoge Anwendung des Paragraph 3, UbG auf Personen, die zwar erheblich gefährdet, aber nicht an einer psychischen Krankheit leiden, nicht in Betracht kommt.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.