Begründung:
Am 15.Dezember 1989 ordnete der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Zuge gerichtlicher Vorerhebungen gegen den 73jährigen Vertreter des Schweizer Waffen- und Munitionskonzerns O***** in Österreich, Dr. Walter S***** sen, dessen Sohn und Angestellten, Dr. Walter S***** jun. und unbekannte Täter eine Hausdurchsuchung im Büro des ersteren an und führte diese Hausdurchsuchung auch tags darauf, an einem Samstag, in Gegenwart von 16 Personen - neben der Schriftführerin und dem Staatsanwalt Beamte des Wiener Sicherheitsbüros, der niederösterreichischen Gendarmerie und des Heeresabwehramtes - durch. Aufgrund der Ergebnisse dieser Vorkehrung leitete der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung gegen den - damaligen - Bundesminister für Landesverteidigung, Dr. Robert L*****, dessen Sekretär Dr. Michael S***** sowie Dr. Walter S***** sen. und Dr. Walter S***** jun. ein. Außerdem wurden Hausdurchsuchungen in den Privatwohnungen von Dr. Walter S***** sen., Dr. Walter S***** jun. und Dr. Michael S***** sowie - wenige Stunden nach der vorerwähnten Hausdurchsuchung - im Büro von Dr. Robert L***** durchgeführt.
In seiner Ausgabe vom 2.Jänner 1990 veröffentlichte das Nachrichtenmagazin "P*****" einen vom Kläger verfaßten und gezeichneten Artikel unter folgenden Schlagzeilen:
"Munitionsaffäre
"Herzflattern"
Der Schweizer Waffen- und Munitionsgigant O***** verrechnete dem Bundesheer Monopolpreise. Gegen die CV-Freunde L*****, S***** und S***** ermittelt die Justiz. "Unbekannte Täter" werden der Korruption und der Parteienfinanzierung bezichtigt.
Von Alfred W*****"
Der Kläger berichtete einleitend von der Hausdurchsuchung in der Villa von Dr. Walter S***** sen. Beamte hätten nach Unterlagen über Waffen- und Munitionsgeschäfte mit dem Waffenkonzern O***** sowie Hinweisen auf Parteienfinanzierung gesucht. Die Frau des Generalvertreters habe einen Zettel in ihrer Handtasche verschwinden lassen wollen, der sich jedoch als harmlos erwiesen habe. Dann heißt es im Artikel wörtlich:
"Der mit zittriger Hand geschriebene Aktenvermerk vom 5.Dezember 1989 dagegen, den der 73jährige O*****-Vertreter Walter S***** während der gerichtlichen Durchsuchung seines Hauses in der *****gasse 27 beiseiteschaffen wollte und der zum ärztlich konstatierten "Herzflattern" führte, hat brisanten Inhalt:
"S*****: 1: Parteienfinanzierung: zwei Millionen;
2: Auftragsvorlumen: 35 Mio......".
Der Kläger setzte dann fort, Dr. Michael S***** habe darauf einen wenig überzeugenden Erklärungsversuch unternommen, die Justiz beurteile den Vermerk und die beschlagnahmten Dokumente jedoch anders: Es bestehe der "dringende" Verdacht einer verbotenen Parteienfinanzierung der *****. Er nannte die Personen, gegen die die Voruntersuchung eingeleitet worden sei; die Ratskammer habe die Entscheidung über Einsprüche zwar auf den 3.Jänner 1990 vertagt, doch sei mit einer Fortsetzung der Voruntersuchung zu rechnen.
In der Sendung "Inlandsreport" vom 11.Jänner 1990 berichtete der ORF über die Munitionsaffäre, zeigte darin in spotartiger Kürze ein Faksimile eines handschriftlichen Vermerks und ließ die Sprecherin folgenden Begleittext sprechen:
"Auslösendes Moment für die Voruntersuchung wird eine Aktennotiz, in der zum ersten Mal das Wort Parteienfinanzierung aufscheint."
Die im Fernsehen gezeigte Notiz lautet:
"S*****
1. Parteienfinanzierung
2. 35
3. 2 cm"
Der Kläger begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, Behauptungen des Inhalts zu unterlassen, "der Vorwurf der Beweisfälschung stehe nicht bei L*****, sondern beim "P*****" als massiver Verdacht im Raum". Der Beklagte habe diese Behauptung am 4. Februar 1990 im Zusammenhang mit der Berichterstattung der periodischen Druckschrift "P*****" über die "Munitionsaffäre" der Austria Presseagentur (APA) gegenüber aufgestellt. Schon am 22. Jänner 1990 habe der Beklagte der APA gegenüber dem "P*****" vorgeworfen, dieses habe den bei der Hausdurchsuchung in den Räumen von Dr. Walter S***** sen. im Dezember 1989 aufgefundenen Notizzettel, auf dem der Name des Sekretärs des Bundesministers für Landesverteidigung und - unter anderem - das Wort "Parteienfinanzierung" festgehalten sein sollen, manipuliert. Der Kläger habe aber den Inhalt dieses Papiers in der Ausgabe des "P*****" vom 2.Jänner 1990 nach seiner damaligen Information ohne Manipulation eines Beweises oder eines Beweismittels wiedergegeben. Der Vorwurf des Beklagten sei unwahr und geeignet, Kredit, Erwerb und Fortkommen des Klägers zu gefährden. Der Beklagte habe seine Vorwürfe nach dem 4.Februar 1990 fortgesetzt, sodaß Wiederholungsgefahr bestehe.
Der Beklagte wendete ein, der massive Verdacht, daß der Kläger im "P*****" Beweismaterial zu Lasten des Bundesministers für Landesverteidigung, Dr. Robert L*****, verfälscht dargestellt habe, sei nicht widerlegt worden. In der Ausgabe des "P*****" vom 2. Jänner 1990 sei der Inhalt des Notizzettels ganz anders wiedergegeben worden als im "Inlandsreport" des ORF vom 11.Jänner 1990. Bei einer Pressekonferenz am 1.Februar 1990 habe der Beklagte die Diskrepanz als aufklärungsbedürftig bezeichnet und deshalb "P*****" und ORF aufgefordert, der Öffentlichkeit bekanntzugeben, wie sie zu den Unterlagen von einer Hausdurchsuchung kämen, in die Dr. Robert L***** und sein Verteidiger bis heute nicht Einsicht nehmen könnten. Auf die am 5. Februar 1990 mit dem Titelbild des Ministers und der Schlagzeile "Affäre L*****: Der gefälschte Akt" erschienene Ausgabe des "P*****" habe der Beklagte in einer Stellungnahme der APA gegenüber hingewiesen, das "P*****" habe die Frage, weshalb es aus einer Kaliberangabe Millionen an Parteienfinanzierung gemacht habe, nicht beantwortet. Der Vorwurf der Beweisfälschung stehe somit nicht bei L*****, sondern beim "P*****" als massiver Verdacht im Raum. Bei einer Pressekonferenz am 5.Februar 1990 habe der Beklagte nach Aufklärung über die Unechtheit des vom ORF gesandten Notizzettels "P*****" und ORF gefragt, ob der im "Inlandsreport" gezeigte Zettel manipuliert und der ORF bereit sei, die Manipulation offenzulegen, ob "P*****" weiterhin behaupte, daß auf dem Originalzettel nicht von Kaliberzentimetern, sondern von Millionen die Rede sei, und verneinendenfalls bereit sei, seine Behauptung zurückzuziehen. Der Kläger und die beiden erschienenen Mitarbeiter des ORF hätten sich aber geweigert, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen und den offenkundigen Verdacht der Beweismanipulation aufzuklären. Am 7. Februar 1990 habe der Beklagte eine Erklärung veröffentlicht, daß eine Beweismanipulation weiter im Raum stehe und die Fragen an ORF und "P*****" unbeantwortet geblieben seien. Nach Ansicht des Beklagten könne dieser Verdacht nur dadurch entkräftet werden, daß der Kläger seinen Gewährsmann nenne. Wenn der Kläger auch nach § 31 MedienG nicht verpflichtet sei, seine Informanten anzugeben, hätte es doch der journalistische Anstand geboten, im "P*****" eine Richtigstellung vorzunehmen. Solange sich der Kläger weder dazu bereitfinde, noch seine Quellen nenne, bleibe der Beklagte bei seinem Vorwurf.Der Beklagte wendete ein, der massive Verdacht, daß der Kläger im "P*****" Beweismaterial zu Lasten des Bundesministers für Landesverteidigung, Dr. Robert L*****, verfälscht dargestellt habe, sei nicht widerlegt worden. In der Ausgabe des "P*****" vom 2. Jänner 1990 sei der Inhalt des Notizzettels ganz anders wiedergegeben worden als im "Inlandsreport" des ORF vom 11.Jänner 1990. Bei einer Pressekonferenz am 1.Februar 1990 habe der Beklagte die Diskrepanz als aufklärungsbedürftig bezeichnet und deshalb "P*****" und ORF aufgefordert, der Öffentlichkeit bekanntzugeben, wie sie zu den Unterlagen von einer Hausdurchsuchung kämen, in die Dr. Robert L***** und sein Verteidiger bis heute nicht Einsicht nehmen könnten. Auf die am 5. Februar 1990 mit dem Titelbild des Ministers und der Schlagzeile "Affäre L*****: Der gefälschte Akt" erschienene Ausgabe des "P*****" habe der Beklagte in einer Stellungnahme der APA gegenüber hingewiesen, das "P*****" habe die Frage, weshalb es aus einer Kaliberangabe Millionen an Parteienfinanzierung gemacht habe, nicht beantwortet. Der Vorwurf der Beweisfälschung stehe somit nicht bei L*****, sondern beim "P*****" als massiver Verdacht im Raum. Bei einer Pressekonferenz am 5.Februar 1990 habe der Beklagte nach Aufklärung über die Unechtheit des vom ORF gesandten Notizzettels "P*****" und ORF gefragt, ob der im "Inlandsreport" gezeigte Zettel manipuliert und der ORF bereit sei, die Manipulation offenzulegen, ob "P*****" weiterhin behaupte, daß auf dem Originalzettel nicht von Kaliberzentimetern, sondern von Millionen die Rede sei, und verneinendenfalls bereit sei, seine Behauptung zurückzuziehen. Der Kläger und die beiden erschienenen Mitarbeiter des ORF hätten sich aber geweigert, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen und den offenkundigen Verdacht der Beweismanipulation aufzuklären. Am 7. Februar 1990 habe der Beklagte eine Erklärung veröffentlicht, daß eine Beweismanipulation weiter im Raum stehe und die Fragen an ORF und "P*****" unbeantwortet geblieben seien. Nach Ansicht des Beklagten könne dieser Verdacht nur dadurch entkräftet werden, daß der Kläger seinen Gewährsmann nenne. Wenn der Kläger auch nach Paragraph 31, MedienG nicht verpflichtet sei, seine Informanten anzugeben, hätte es doch der journalistische Anstand geboten, im "P*****" eine Richtigstellung vorzunehmen. Solange sich der Kläger weder dazu bereitfinde, noch seine Quellen nenne, bleibe der Beklagte bei seinem Vorwurf.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt.
Es stellte fest, nach Beendigung der Hausdurchsuchung bei Dr. Walter S***** sen. sei dem Kläger von einer von ihm nicht genannten, aber als kompetenter Informant bezeichneten Person mitgeteilt worden, im Büro von Dr. Walter S***** sen. sei ein Notizblock aufgefunden worden, dessen Inhalt nicht bloß Dr. Walter S***** sen. und Dr. Walter S***** jun., sondern auch den - damaligen - Bundesminister für Landesverteidigung, Dr. Robert L*****, und dessen Sekretär, Dr. Michael S*****, belaste. Im Notizblock gebe es einen Zettel mit dem Vermerk, den sich der Kläger von seinem Gewährsmann habe wiedergeben lassen:
Es heiße dort nach dem Namen des Sekretärs
"1. Parteienfinanzierung: zwei Millionen und 2. Auftragsvorlumen:
35 Mio". Der Kläger habe diese Information dadurch überprüft, daß er einen weiteren, gleichfalls als kompetente Person bezeichneten Gewährsmann befragt und dieser ihm den Wortlaut der Notiz wiedergegeben habe. Dieser habe mit der ersten Information übereingestimmt. Keiner der Informanten habe zwar gesagt, daß das Wort "Millionen" auf dem Zettel stehe, keiner habe aber auch das Gegenteil bekundet. Der Kläger habe beide Informanten gefragt, ob es richtig sei, wenn er schreibe: "Parteienfinanzierung zwei Millionen, Auftragsvolumen 35 Mio", und beide hätten diese Frage bejaht. Dem Kläger sei im übrigen bekannt gewesen, daß an den Schweizer Waffenkonzern O***** ein Auftrag von 35 Mio S vergeben worden sei. Der Kläger sei von der Seriosität der beiden Informanten nicht zuletzt auch deshalb überzeugt gewesen, weil es in der Folge zur Einleitung der Voruntersuchung gekommen, in vorweihnachtlicher Zeit in der Zentrale des Ö***** eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei und die Ratskammer den Beschluß des Untersuchungsrichters bestätigt habe. Nach den Worten des Klägers stünden ihm mehr als vier Informanten zur Verfügung, es handle sich bei allen um "kompetente Leute". Er weigere sich indessen, deren Namen zu nennen und bekanntzugeben, ob sie an der Hausdurchsuchung teilgenommen hätten oder einer von ihnen das Amtsgeheimnis verletzt habe.
Der Beklagte habe den im "Inlandsreport" gezeigten Vermerk von einem Videounternehmen zu Papier bringen lassen und für 1.Februar 1990 zu einer Pressekonferenz ins Parlament geladen. Erst dort habe der Kläger vom Inhalt des "Inlandsreports" vom 11.Jänner 1990 erfahren. Er habe dort die Wiedergabe des handschriftlichen Vermerks gesehen; dabei sei ihm sogleich die Schreibweise des Namens des Sekretärs mit ***** aufgefallen, was ihm merkwürdig vorgekommen sei, seien doch Dr. Walter S***** sen. und sein Sohn dessen Freunde, sodaß Ersterem die richtige Schreibweise des Namens ***** geläufig sein müßte. Bei dieser Pressekonferenz habe der Beklagte die vom Fernsehschirm abgenommene Kopie des gezeigten Zettels samt maschingeschriebenem Begleittext der Sprecherin und einem Auszug aus dem Artikel des Klägers vom 2. Jänner 1990 vorgelegt und erklärt, die Diskrepanz zwischen "P*****"- und ORF-Bericht sei aufklärungsbedürftig, die Meldung über den Verdacht der Parteienfinanzierung sei damals bereits durch alle Medien gegangen, nun spreche aber der vom ORF gezeigte Zettel keineswegs von Millionen, sondern offenbar von Kalibern. ORF und "P*****" sollten daher diese Diskrepanz aufklären und der Öffentlichkeit mitteilen, wie sie zu den Unterlagen von der Hausdurchsuchung gekommen seien, in die der Minister und sein Verteidiger bis jetzt nicht hätten Einsicht nehmen können, weil ihnen der dienstunfähige Untersuchungsrichter keine Akteneinsicht gewähre. Nach dieser Pressekonferenz habe der Kläger bei seinen beiden Informanten unter Vorhalt des im ORF ausgestrahlten Textes rückgefragt: Darauf hätten ihm diese beiden Personen bestätigt, der Notizzettel habe jenen Inhalt aufgewiesen, den sie ihm schon beim ersten Kontakt bekanntgegeben hätten. Auf seinen Anruf hätten ihm die Leute vom ORF nach anfänglichem Zögern mitgeteilt, sie hätten sich zu Dr. Walter S***** sen. begeben und ihn gebeten, den handschriftlichen Vermerk zu rekonstruieren. Dieser habe den Text so niedergeschrieben, wie er dann im "Inlandsreport" ausgestrahlt worden sei. Dr. Walter S***** sen. habe der "W*****" bekanntgegeben, bei der Zahl 35 laute die Angabe "mm" und bei der Zahl 2 "cm"; so habe er sich auch im Strafverfahren verantwortet. Nach der Rückfrage beim ORF habe der Kläger dem Beklagten telefonisch mitgeteilt, der im "Inlandsreport" ausgestrahlte Text sei nicht echt; ihm daher Fälschung vorzuwerfen, sei deshalb falsch, er habe nie etwas gefälscht.
Die Ausgabe des "P*****" vom 5.Februar 1990 habe auf der Titelseite ein Porträt von Dr. Robert L***** mit der Schlagzeile:
"Der gefälschte Akt" und einem Akt-Faksimile gebracht. In einem Artikel in dieser Ausgabe habe der Kläger berichtet, der Akt sei von unbekannten Personen gefälscht worden. Er könne beweisen, daß das Datum der Vergabe des Auftrags an O***** rückdatiert sei. Im Besitz eines Vorausexemplars habe der Beklagte darauf der APA am 4. Februar 1990 erklärt, die vom "P*****" gegen Dr. Robert L***** erhobenen Vorwürfe würden immer lächerlicher und seien an den Haaren herbeigezogen. Für das gerichtliche Verfahren sei es völlig gleichgültig, welcher General im November 1987 an welchem Tag irgendeinen Akt unterschrieben habe. Die Entscheidung des Ministers, auf die es ankomme, sei schon längst vorher gefallen. Überdies ergebe sich schon aus der eigenen Darstellung des "P*****", daß von der Fälschung eines Akts keine Rede sein könne. Dieses habe allerdings die Frage, wie es dazu gekommen sei, die Kaliberangabe in Millionen an Parteienfinanzierung umzudeuten, nicht beantwortet. Der Vorwurf der Beweisfälschung stehe nicht bei L*****, sondern beim "P*****" als massiver Verdacht im Raum. Der Beklagte habe zu einer neuerlichen Pressekonferenz am 6. Februar 1990 besonders auch den Kläger und den ORF-Informationsintendanten geladen. Bei dieser Pressekonferenz habe der Beklagte auf die beiden Versionen hingewiesen, an seine an ORF und "P*****" gerichtete Aufforderung erinnert und berichtet, der Kläger habe ihn angerufen, daß der vom ORF gezeigte Zettel nicht echt sei. Der Beklagte habe daher an ORF und "P*****" die Fragen gerichtet, ob es richtig sei, daß der handschriftliche Zettel, der im ORF gezeigt worden sei, nicht echt sei, bejahendenfalls, ob der ORF zur Offenlegung der Manipulation und zur Entschuldigung bei Dr. Robert L***** bereit sei, ob das "P*****" weiterhin behaupte, daß auf dem "Orginalzettel" nicht von Kaliber-Zentimetern, sondern von Millionen die Rede sei, verneinendenfalls, ob "P*****" zur Zurückziehung seiner Behauptungen und zur Entschuldigung bereit sei. Am 7.Februar 1990 habe der Beklagte über die APA erklärt, die Beweismanipulation stehe weiter im Raum, Fragen an ORF und "P*****" seien unbeantwortet geblieben; bisher seien auch Fragen, die der Beklagte "gestern" bei seiner Pressekonferenz gestellt habe, unbeantwortet geblieben. "Wir werden die L*****-Verfolger nicht aus ihrer Antwortspflicht entlassen".
Rechtlich meinte das Erstgericht, eine Fälschung oder auch nur eine Verfälschung eines Beweismittels durch den Kläger oder das "P*****" sei nicht erwiesen. Dazu wäre dessen bewußt unrichtige oder abgeänderte Wiedergabe erforderlich gewesen. Allein deshalb weil es zwei voneinander abweichende Versionen über den Inhalt eines Schriftstückes gebe, dürfe der Beklagte noch nicht den Vorwurf erheben, der Verbreiter der einen Version habe den Beweis gefälscht. Der Unterlassungsanspruch setze Verschulden nicht voraus, die Wiederholungsgefahr folge aus dem vom Beklagten noch im Prozeß eingenommenen Standpunkt, er bleibe bei seinem Vorwurf, solange der Kläger weder seine Quelle nenne, noch eine Richtigstellung vornehme.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, die ordentliche Revision aber nicht zulässig sei. Es führte aus, im konkreten Verfahren sei nicht der tatsächliche Zettelinhalt, sondern vielmehr die Frage entscheidend, welche Informationen dem Kläger zur Verfügung standen. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei im § 1330 Abs 2 ABGB nicht ausdrücklich vorgesehen, doch gewähre ihn nunmehr die Rechtsprechung unabhängig vom Verschulden bzw. den Voraussetzungen in der genannten Gesetzesstelle, sofern Wiederholungsgefahr bestehe. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens bestehe im Bereich des Kennenmüssens darin, daß die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar sei und die Tatsachen dennoch verbreitet würden. Beim Vorwurf des Verdachts der Beweisfälschung handle es sich um ehrenrührige Tatsachen und nicht bloß um Werturteile, die der Möglichkeit objektiver Überprüfung unterlägen. Unerheblich sei es, daß der Beklagte bloß vom Verdacht einer Beweisfälschung und nicht unmittelbar von Beweisfälschung spreche, weil schon der geäußerte konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung rufschädigend sei. Nur bei unbestimmten Verdächtigungen ganz allgemeiner Art könnte von Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs. 2 ABGB nicht mehr gesprochen werden. Die vom Beklagten geäußerte Verdächtigung erfülle somit den Tatbestand der Rufschädigung nach dieser Gesetzesstelle. Den Wahrheitsbeweis habe der Beklagte zu führen. Er hätte daher beweisen müssen, daß der Verdacht der Beweisfälschung tatsächlich berechtigt war. Es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Beklagte die von ihm weiterverbreiteten Tatsachen mit Grund als wahr habe halten können. Den Ausführungen des Beklagten, daß der Verdacht der Beweisfälschung im vorliegenden Fall schon deshalb gerechtfertigt gewesen sei, weil das "P*****" in dieser Angelegenheit einen Vernichtungsfeldzug gegen Dr. Robert L***** geführt habe, könne nicht beigepflichtet werden. Allein die Tatsache, daß es vom Inhalt des Notizzettels zwei divergente Versionen gegeben habe, rechtfertige noch nicht die Annahme einer Beweisfälschung. Dem Beklagten gereiche es zum Nachteil, daß das im § 31 MedienG verankerte Redaktionsgeheimnis seine Beweislage erheblich erschwere. Der Kläger sei demzufolge nicht zur Preisgabe seines Informanten verpflichtet gewesen. § 31 MedienG beinhalte nicht bloß ein Beweismittel-, sondern auch ein Beweisthemenverbot. Beweisthemen seien auch alle Fragen, die den Gewährsmann von Beiträgen oder den Informanten betreffen. Der Kläger habe daher unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis jedwede Mitwirkung an der Aufklärung der Frage, aufgrund welcher Informationen er Dr. Robert L***** der Beweisfälschung bezichtigte, verweigern dürfen. Mit dem von ihm erhobenen Vorwurf habe der Beklagte den Ruf des Klägers gefährdet. Um dies zu beurteilen, habe es keiner Feststellungen über den Inhalt des "wirklichen" Zettels bedurft, weil es allein maßgeblich sei, welche Informationen den Kläger zur Verfassung seines Artikels veranlaßt haben. Dem Beklagten sei der Wahrheitsbeweis insoweit nicht gelungen. Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes seien die im "*****" erschienenen Artikel auf Angaben von "Informanten" zurückzuführen und nicht auf eine "Beweisfälschung" des Klägers.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, die ordentliche Revision aber nicht zulässig sei. Es führte aus, im konkreten Verfahren sei nicht der tatsächliche Zettelinhalt, sondern vielmehr die Frage entscheidend, welche Informationen dem Kläger zur Verfügung standen. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei im Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht ausdrücklich vorgesehen, doch gewähre ihn nunmehr die Rechtsprechung unabhängig vom Verschulden bzw. den Voraussetzungen in der genannten Gesetzesstelle, sofern Wiederholungsgefahr bestehe. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens bestehe im Bereich des Kennenmüssens darin, daß die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar sei und die Tatsachen dennoch verbreitet würden. Beim Vorwurf des Verdachts der Beweisfälschung handle es sich um ehrenrührige Tatsachen und nicht bloß um Werturteile, die der Möglichkeit objektiver Überprüfung unterlägen. Unerheblich sei es, daß der Beklagte bloß vom Verdacht einer Beweisfälschung und nicht unmittelbar von Beweisfälschung spreche, weil schon der geäußerte konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung rufschädigend sei. Nur bei unbestimmten Verdächtigungen ganz allgemeiner Art könnte von Tatsachen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht mehr gesprochen werden. Die vom Beklagten geäußerte Verdächtigung erfülle somit den Tatbestand der Rufschädigung nach dieser Gesetzesstelle. Den Wahrheitsbeweis habe der Beklagte zu führen. Er hätte daher beweisen müssen, daß der Verdacht der Beweisfälschung tatsächlich berechtigt war. Es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Beklagte die von ihm weiterverbreiteten Tatsachen mit Grund als wahr habe halten können. Den Ausführungen des Beklagten, daß der Verdacht der Beweisfälschung im vorliegenden Fall schon deshalb gerechtfertigt gewesen sei, weil das "P*****" in dieser Angelegenheit einen Vernichtungsfeldzug gegen Dr. Robert L***** geführt habe, könne nicht beigepflichtet werden. Allein die Tatsache, daß es vom Inhalt des Notizzettels zwei divergente Versionen gegeben habe, rechtfertige noch nicht die Annahme einer Beweisfälschung. Dem Beklagten gereiche es zum Nachteil, daß das im Paragraph 31, MedienG verankerte Redaktionsgeheimnis seine Beweislage erheblich erschwere. Der Kläger sei demzufolge nicht zur Preisgabe seines Informanten verpflichtet gewesen. Paragraph 31, MedienG beinhalte nicht bloß ein Beweismittel-, sondern auch ein Beweisthemenverbot. Beweisthemen seien auch alle Fragen, die den Gewährsmann von Beiträgen oder den Informanten betreffen. Der Kläger habe daher unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis jedwede Mitwirkung an der Aufklärung der Frage, aufgrund welcher Informationen er Dr. Robert L***** der Beweisfälschung bezichtigte, verweigern dürfen. Mit dem von ihm erhobenen Vorwurf habe der Beklagte den Ruf des Klägers gefährdet. Um dies zu beurteilen, habe es keiner Feststellungen über den Inhalt des "wirklichen" Zettels bedurft, weil es allein maßgeblich sei, welche Informationen den Kläger zur Verfassung seines Artikels veranlaßt haben. Dem Beklagten sei der Wahrheitsbeweis insoweit nicht gelungen. Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes seien die im "*****" erschienenen Artikel auf Angaben von "Informanten" zurückzuführen und nicht auf eine "Beweisfälschung" des Klägers.